W149 1427520-1•BVwG W149 1427520-1
W149 1427520-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2016
Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W149 1427520-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.06.2012, Zl. 11 13.626-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt I. des Bescheides
gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 11.11.2011 bei einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der obgenannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er u.a. angab, von seinem letzten Wohnort im Jemen aus über Somalia nach Kenia gereist und von dort über Dubai, Istanbul und Griechenland schlepperunterstützt auf ihm nicht bekannter Route nach Österreich gekommen zu sein.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 15.11.2011 in Österreich zugelassen.
Am 22.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Lage in Somalia angeboten, deren Übernahme er jedoch ablehnte.
Mit Datum vom 11.06.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 13.626-BAE, welcher am 12.06.2012 postalisch hinterlegt wurde.
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe nämlich Somalia bereits im Kleinkindalter wegen des Bürgerkrieges verlassen und seitdem im Jemen gelebt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Familie seiner zweiten Ehefrau beziehe sich ausschließlich auf den Jemen und somit nicht auf seinen Herkunftsstaat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch aus den Länderberichten würden sich keine Hinweise auf eine unmittelbare oder mittelbare Verfolgungsgefahr ergeben (Spruchpunkt I.).
Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit am 22.06.2012 per Fax eingebrachtem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids beim damals noch zuständigen Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum einen an, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen. Unter kurzen Erläuterungen im Einzelnen wandte sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die seiner Ansicht nach verfehlte Annahme des Bundesasylamts, dass die für glaubwürdig erachtete Flucht des Beschwerdeführers aus Somalia im Kleinkindalter aufgrund des Bürgerkrieges und des Verlustes seiner Eltern keinen Asylgrund darstelle. Das Bundesamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und insbesondere keine ausreichende Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Die Beschwerde langte am 28.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben vom 23.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.06.2013, Zl. 11 13.626/1-BAE, wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 11.06.2014 verlängert.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Mit Schreiben vom 04.07.2014 übermittelte das Bundesamt die Kopie seines Bescheides vom 04.06.2014, Zl. 811362610-146707, mit dem die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis 11.06.2015 verlängert wurde, sowie ein Pflichtschulabschlusszeugnis des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer und das Bundesamt machten von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gaben auch keine Stellungnahme ab.
Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.
Am 27.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, wobei durch entsprechende Maßnahmen auf die einseitig leicht eingeschränkte Hörfähigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Mit Schreiben vom 10.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt unter II.1.2 mit angeführten aktuelle Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 19.05.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme ab.
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Reer Fakay, welche zum Clan der Reer Hamar gehöre, an.
Er stamme aus Mogadischu, Bezirk Bilaaja, habe jedoch sein Heimatland im Alter von etwa vier Jahren mit einem Nachbarn verlassen, nachdem seine Eltern im Bürgerkrieg verschollen waren. Bis etwa Juni 2010 habe er im Jemen gelebt. Dann sei er für einen Tag nach Somalia zurückgekehrt, von wo sein Schwager die Reise nach Europa organisiert habe.
In Somalia habe er keine Verwandten mehr und er habe von seinen Eltern seit der Trennung nie mehr etwas gehört. Sein Bruder lebe im Jemen, seine Schwester in Großbritannien. Seine erste Ehefrau, eine Angehörige der Reer Hamar, lebe im Jemen, seine zweite Ehefrau, eine Jemenitin, sei nicht mehr am Leben.
Zu seiner ersten Heirat hat der Beschwerdeführer ausgesagt, der Vater der Frau sei zwar nicht mit der Heirat einverstanden gewesen, er habe sich schließlich jedoch damit abgefunden und es habe keine Probleme gegeben.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, sein Trommelfell sei geplatzt und er sei deswegen operiert worden. Er höre nun wieder besser. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ihm angeboten, die Sitzordnung zu ändern, um das Hörverständnis der Übersetzung der Dolmetscherin zu erleichtern. Darauf hat der Beschwerdeführer erklärt, dies sei nicht nötig, es genüge, wenn er etwas näher heranrücke. Der Beschwerdeführer hat daraufhin bestätigt, dass er die Dolmetscherin gut verstehe. Ansonsten sei er gesund, stehe nicht mehr in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum einen angegeben, dass er im Alter von vier Jahren von einem Nachbarn in den Jemen gebracht worden sei, nachdem seine Eltern im Bürgerkrieg verschwunden seien. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er ausgesagt, er habe in Somalia niemanden mehr und es könne bei einer Rückkehr "alles passieren".
Zum anderen hat der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, er habe im Jemen eine jemenitische Staatsangehörige gegen den Willen von deren Eltern geheiratet. Die Familie habe einen Somalier als Ehemann der Tochter nicht akzeptiert. Die Frau sei daraufhin von ihrer eigenen Familie getötet worden und der Beschwerdeführer sei aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, geflohen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer befragt, ob sich die Abneigung der Familie der Frau auf seine Stammeszugehörigkeit bezogen habe. Dies hat der Beschwerdeführer verneint und ausgesagt, es sei darum gegangen, dass er Somalier sei.
Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung weiters erklärt, dass für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung im Jemen nicht relevant sei und er wurde gefragt, ob die Familie seiner zweiten Frau irgendwelche Verwandte in Somalia habe. Dies hat der Beschwerdeführer verneint.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer die ihm zur Stellungnahme übermittelten aktuellen Länderinformationen (0) neuerlich vorgelegt und übersetzt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, diese mit seiner Vertrauensperson zu besprechen und dazu Stellung zu nehmen. Nachdem er im Verfahren auch Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit angedeutet hatte, wurde er in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Reer Hamar zwar in Somalia benachteiligt seien, es jedoch keine Hinweise auf systematische Verfolgungen gebe. Dazu hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Somalier würden die Reer Hamar nicht akzeptieren. Sogar in Österreich werde er wegen seiner Clanzugehörigkeit von der somalischen Comunity ausgeschlossen und gering geschätzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als
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kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird
Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Al-Shabaab
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.
Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;
Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;
Verwandte von Regierungsangestellten.
Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.
Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.
Al-Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al-Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al-Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al-Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.
Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al-Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al-Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al-Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al-Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al-Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.
Mogadishu 2016 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al-Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Eine der großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Hamar. Den Benadiri ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen. Es gibt in Mogadischu kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
a) Abschlusszeugnis einer österreichischen Hauptschule vom 22.05.2014;
b) Lohnabrechnung für Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer von 26.06.2012 bis 11.07.2012 in einer namentlich genannten Firma beschäftigt gewesen sei (ein Krankenstandstag).
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der Reer Hamar, Sub-Clan Reer Fakay, an. Er ist im Jemen mit einer Somalierin des Clans der Reer Hamar verheiratet. Seine zweite Ehefrau, eine Jemenitin, wurde von ihren Eltern getötet.
Er stammt aus Mogadischu, übersiedelte jedoch als vierjähriges Kind ohne seine Eltern in den Jemen, wo er bis 2010 lebte. Sein Bruder lebt nach wie vor im Jemen, seine Schwester in Großbritannien. Der Verbleib seiner Eltern ist unbekannt. In Somalia hat er keine Verwandten mehr.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund. Ein Trommelfellriss wurde operativ erfolgreich behandelt, es bestehen nur noch geringe Hörbeeinträchtigungen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person].
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (0 zur Person). Dass es sich dabei nicht um erhebliche Beeinträchtigungen handelt, wird auch durch den Umstand erhärtet, dass er ausweislich der zu 0 a) und b) angeführten Beweismittel eine Regelschule besuchen und für einen Monat (mit Ausnahme eines Krankenstandstages) einer Arbeit nachgehen konnte.
Der Beschwerdeführer wurde im Alter von vier Jahren von einem Nachbarn in den Jemen gebracht, da seine Eltern im Bürgerkrieg verschollen waren.
Im Jemen heiratete er zunächst eine Somalierin des Clans der Reer Hamar. Der zunächst nicht einverstandene Vater der Frau fand sich letztlich mit der Heirat ab.
Danach heiratete der Beschwerdeführer eine Jemenitin. Da deren Familie nicht mit der Heirat mit einem Somalier einverstanden war, töteten sie die Tochter. Aus Angst verließ der Beschwerdeführer den Jemen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie der Frau wie auch immer geartete Verbindungen oder Verwandte in Somalia hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar massiv verfolgt wurde.
Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die nur zum Teil als glaubwürdig erachtet werden können.
Was, erstens, die Schwierigkeiten mit der Familie seiner zweiten Ehefrau im Jemen anbelangt, hat er zwar im gesamten Verfahren übereinstimmend geschildert, dass er die Frau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe und sie deswegen getötet worden sei. Auch das Bundesasylamt hat dieses Vorbringen als glaubwürdig erachtet.
Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass die Familie der Frau ihn über die Grenzen des Jemen verfolgt habe und überhaupt die Möglichkeiten hat, ihn in Somalia zu verfolgen. Auf näheres Befragen zu etwaigen Gefährdungen im Heimatland Somalia hat er nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, die Familie habe keinerlei Verwandte in Somalia. Bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er lediglich eine Verfolgung im Jemen behauptet, wobei er jedoch keine konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen behauptet hat.
Insofern der Beschwerdeführer, zweitens, in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf das Verschwinden seiner Eltern anklingen lässt, es würden ihm in Somalia weitere Gefahren drohen, so weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer dies nicht näher konkretisiert hat. Er ist vielmehr im gesamten Verfahren dabei geblieben, dass seine Eltern Opfer des Bürgerkriegs geworden seien und er deswegen das Land im Kleinkindalter verlassen habe. Konkrete, ihn betreffende Bedrohungen oder eine damalige konkrete Verfolgung seiner Eltern hat er auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht gesteht zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ein kleines Kind war und daher nicht von ihm erwartet werden kann, dass er weitreichende Details zum Verschwinden seiner Eltern darstellen kann. Nichtsdestotrotz muss bei Fehlen jedweden Hinweises auf eine wie auch immer geartete konkrete Verfolgung seiner Familie zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers um reine Spekulationen handelt.
Selbiges gilt für die angebliche Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Erstbefragung Probleme wegen der Zugehörigkeit zu einer "kleinen Volksgruppe" angedeutet, im Verfahren vor dem Bundesasylamt dann dieses Vorbringen jedoch nicht mehr wiederholt oder näher ausgeführt, obwohl er dazu (kurz) befragt wurde. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er ausgesagt, die Probleme mit der zweiten (jemenitischen) Ehefrau seien nicht in seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar gelegen sondern darin, dass er Somalier sei. Erst nach Durchsicht der Länderberichte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er ausgesagt, die Reer Hamar würden generell gering geschätzt und diskriminiert. Auf näheres Befragen und nachdem ihm vorgehalten wurde, dass sich aus den Länderberichten keine systematische Verfolgung der Reer Hamar ergebe, hat er ausgesagt, er werde in Österreich von der somalischen Comunity ausgegrenzt. Konkrete Gefährdungen in Somalia hat er im gesamten Verfahren nicht behauptet.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM Mitte 2012 nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern in Stadteil Dayniile) und am Bakaara-Markt ist ihr Einfluss noch sichtbar. Die Miliz verübt jedoch im gesamten Stadtgebiert aus dem Untergrund heraus Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten, Rückkehrer bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.
Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.
Obwohl Ehescheidung erlaubt ist, sind arrangierte Ehen die Normalität. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, gegen den Willen der Eltern zu heiraten. Ehrenmorde kommen nicht vor.
Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen.
Die Reer Fakay gehören zum Clan der Reer Hamar, die den Benadiri zugerechnet werden. Sie sind in Mogadischu vertreten und gehören dort zu den wohlhabenderen Clans. Es gibt keine Hinweise auf Verfolgungen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0), die hinsichtlich der Clanzugehörigkeit durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers ergänzt und bestätigt wurden.
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in der Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit auch selbst bestätigt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zur Stellungnahme vorgehalten.
Der behördliche Verfahrensfehler ist jedoch als geheilt anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist nämlich ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).
Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Geltung, da das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.
Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, zu (letztlich aktuelleren) Länderinformationen Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte.
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Was, erstens, eine Bedrohung durch die Familie der zweiten (jemenitischen) Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, so war der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt oben unter 0 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung oder Bedrohung der behaupteten Art in seinem Heimatland Somalia ausgesetzt sondern es beschränkte sich eine etwaige Verfolgung ausschließlich auf den Jemen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus dem behaupteten Grunde ausgesetzt sein könnte. Wie oben 0 festgestellt, hat die Familie der zweiten Ehefrau nämlich in Somalia keine Verwandten und es erscheint von daher ausgeschlossen, dass sie überhaupt die Möglichkeit hätte, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Somalia aufzuspüren und zu töten.
Einer Beurteilung, ob die behauptete Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.
Insofern der Beschwerdeführer, zweitens, geltend macht, er habe sein Heimatland als Kind verlassen, da seine Eltern im Bürgerkrieg verschwunden seien, so ergibt sich aus dem oben 0 festgestellten Sachverhalt, dass diesbezüglich keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gefährdungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass eine Bürgerkriegssituation per se nicht die Gewährung von Asyl indiziert sondern vielmehr bei der Gewährung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen ist, was im Falle des Beschwerdeführers auch bereits geschehen ist.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus dem behaupteten oder einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger eines zumindest in Mogadischu wirtschaftlich nicht schlecht gestellten Clans (Reer Hamar, siehe 0) nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in der somalischen Gesellschaft ein ausgeprägtes Clandenken gibt und dass der Beschwerdeführer dies als belastend und diskriminierend empfindet. Wie oben 0 festgestellt, hat er Benachteiligungen jedoch lediglich in Österreich erfahren. Daraus kann für sich genommen (insbesondere in Zusammenschau mit den zu 0 getroffenen Länderfeststellungen) jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Reer Hamar in Somalia Verfolgungen in dem für die Gewährung von Asyl geforderten Ausmaß zu befürchten hätte.
Da somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr einer systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers in ganz Somalia gegeben ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob die behaupteten Verfolgungsgefahren mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnten.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die zu 0 und 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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