BVwG W232 2109286-1

W232 2109286-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einvernahme, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W232 2109286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2109286.1.00

Spruch

W232 2109286-1/4E

W232 2109289-1/4E

W232 2109292-1/4E

W232 2109290-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von

XXXX , geb. XXXX , 2.) von XXXX , geb. XXXX , 3.) von XXXX , geb. XXXX und 4.) von XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zlen. 1.) 831070307-150475524,

2. ) 831070405-150475940, 3.) 831070601-150475753, 4.) 831070503-1540475826, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Stiefvater (Erstbeschwerdeführer) mit drei minderjährigen Stiefkindern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige Somalias, reisten legal mit gültigem Visum nach Österreich und brachten am 08.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf internationalen Schutz ein. Es handelte sich um Anträge im Familienverfahren bei einer Berufsvertretungsbehörde nach § 35 AsylG 2005.

2. Der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die die leibliche Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, und dem in Österreich geborenen leiblichen Sohn des Erstbeschwerdeführers wurden mit Bescheiden des vormaligen Bundesasylamtes vom 11.11.2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

3. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den gegenständlichen Antrag für ihn und seine Kinder deswegen zu stellen, da seine Ehefrau (die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) in Österreich den Status der Asylberechtigten erlangt habe und er denselben Schutz beantrage. Seine drei Stiefkinder würden sich seit 2010 ununterbrochen bei ihm befinden, es würden für sie die gleichen Angaben gelten, sie hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.

4. Die Asylverfahren wurden daraufhin gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen.

5. Mit Bescheiden vom 19.05.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 08.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Gattin des Erstbeschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Der Erstbeschwerdeführer habe für sich und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer keinerlei eigene Fluchtgründe vorgebracht. Es habe keine Verfolgung in Somalia festgestellt werden können. Nach umfassenden Länderfeststellungen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführer Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 seien. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch für die Beschwerdeführer nicht in Betracht. Sie würden den gleichen Schutz wie ihre Familienangehörigen erhalten.

6. Mit Schriftsatz vom 05.06.2015 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der Bescheide. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Behörde unterlassen habe die Anträge im Familienverfahren gesondert zu prüfen und sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Die Beschwerdeführer hätten gedacht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ihre Fluchtgründe vorbringen können. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 seien Asylwerber zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen die gesetzlichen Vertreter der Drittbeschwerdeführerin bezüglich Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung zu befragen. Der Erstbeschwerdeführer hätte vorbringen können, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer für die Regierung von bewaffneten Al-Shabaab Kämpfern entführt und misshandelt worden zu sein, wobei er bis heute sichtbare Verletzungen davon tragen würde. Zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sei den Beschwerdeführern kein Parteiengehör gewährt worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde es unterlassen, den Beschwerdeführern einen Rechtsberater zur Seite zu stellen.

7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.06.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 26.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um den Ehemann und bei den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern um die minderjährigen Kinder einer in Österreich aufhältigen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher jedenfalls zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ausgegangen.

Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Bescheidbegründung zur Gänze darauf, dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Wie bereits in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wurde, fand bislang keine Einvernahme der Beschwerdeführer (bzw. ihres gesetzlichen Vertreters) nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Auch wenn in der Kurzbefragung zwar das Bestehen eigener Fluchtgründe nicht vorgebracht wurde und lediglich auf das Asylverfahren der Ehefrau bzw. Mutter hingewiesen wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer Einvernahme auch in einem solchen Fall, wie dem vorliegenden, als zwingend erforderlich. Dies deshalb, da nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann von einer Einvernahme abgesehen werden darf, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (vgl. hiezu § 24 Abs. 3 AsylG 2005) oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (vgl. § 19 Abs. 2 AsylG 2005). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass in sämtlichen anderen Fällen eine Einvernahme durchzuführen ist. Daran vermag auch die Führung eines Familienverfahrens nichts ändern (vgl. dazu Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 34 AsylG, Anm 8.).

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat. Aufgrund der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführer hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl willkürlich gehandelt und daher den in ihrem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Mutter als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer das Bestehen etwaiger eigener Fluchtgründe zu ermitteln haben. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern nicht vorgehalten, weshalb im fortgesetzten Verfahren diese mit den Beschwerdeführern bzw. der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführer zu erörtern sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung - insbesondere eine erstmalige Einvernahme - und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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