W170 2125720-1•BVwG W170 2125720-1
W170 2125720-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2016
Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Eingabe, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W170 2125720-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.2.2016, Zl. BDA-36609.obj/0005-Recht/2015, beschlossen (weitere Parteien:
Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister der Marktgemeinde Ternberg, Marktgemeinde Ternberg):
A) Die Beschwerde vom 2.3.2016 in der Fassung des Schriftsatzes vom 18.4.2016 wird gemäß §§ 9 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, und 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.2.2016, Zl. BDA-36609.obj/0005-Recht/2015, wurden einerseits ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Denkmalschutzes hinsichtlich des und andererseits ein Antrag auf Zerstörung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses XXXX in Ternberg, Ger.Bez. Steyr, pol. Bezirk Steyr-Land, Oberösterreich, XXXX, KG 49202 Bäckengraben, abgewiesen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.2.2016 zugestellt.
2. In Reaktion auf die Zustellung des Bescheides brachte die Beschwerdeführerin ein mit 2.3.2016 datiertes Schreiben, am 3.3.2016 zur Post gegeben, beim Bundesdenkmalamt ein, das folgenden Wortlaut hatte:
"Betreff - Aufhebung des Denkmalschutz
Ternberg, Oberösterreich
Grünbergstr. 5
Wie bereits erwähnt, sind sie nicht bereit den Denkmalschutz aufzuheben. Da ich nicht in der Lage bin, das Gebäude zu sanieren wird es dem Verfall preis gegeben. Ich kann Sie verstehen, daß einige Details schützenswert sind, doch die letzten 30 Jahre hat die niemand gesehen - wer Verständnis dafür hätte und, die nächsten Jahre, wird die auch niemand sehen.
Da das Projekt der Gemeinde abgelehnt wurde, steht kein Bedarf mehr an. Ich bezweifle sehr, daß sich eine Wohnbaufirma, das Objekt kaufen würde, wenn der Denkmalschutz drauf ist.
Ich hoffe, Sie haben Verständnis für meine Situation.
Mit freundlichen Grüssen
Unterschrift"
3. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 11.3.2016, Gz. BDA-36609.obj/0001-Recht/2016, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, darzutun, ob es sich bei dem unter 2. dargestellten Schreiben um eine Beschwerde handelt. Diesfalls wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Folgen - Zurückweisung der Beschwerde - aufgefordert, den durch Zitierung des § 9 VwGVG näher dargestellten Beschwerdeinhalt binnen einer Frist von vier Wochen dem Bundesdenkmalamt mitzuteilen.
Dieses Schreiben des Bundesdenkmalamtes wurde der Beschwerdeführerin am 21.3.2016 zugestellt.
4. Mit mit 18.4.2016 datierten, am 20.4.2016 zur Post gegebenen, Schreiben der Beschwerdeführerin reagierte diese auf den Verbesserungsauftrag.
Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"GZ: BDA-36609.obj/0001-Recht/2016
Betreff: Ternberg, Oberösterreich
Grünbergstr. 5
Hiermit teile ich Ihnen meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.2.2016 mit.
Wie bereits erwähnt, bin ich nicht in der Lage, dieses Haus zu sanieren.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift"
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Zu A)
Wie festgestellt wurde, wurde der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10.2.2016, Zl. BDA-36609.obj/0005-Recht/2015, jedenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen, deren Anträge auf Aufhebung des Denkmalschutzes hinsichtlich des und auf Zerstörung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses XXXX in Ternberg, Ger.Bez. Steyr, pol. Bezirk Steyr-Land, Oberösterreich, XXXX, KG 49202 Bäckengraben, mit diesem Bescheid abgewiesen wurden.
Mit Schreiben vom 2.3.2016 hat die Beschwerdeführerin auf den Bescheid reagiert, es ist diesem Schreiben aber weder zu entnehmen, dass es sich um ein Rechtsmittel oder etwa eine Information an das Bundesdenkmalamt, dass das Haus nunmehr dem Verfall preisgegeben werde, handelt, noch ist dem Schreiben zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen die Beschwerdefüherin den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesdenkmalamtes für rechtswidrig erachtet, da in gegenständlichem Schreiben mit dem oben festgestellten Inhalt nicht einmal behauptet wurde, dass der Bescheid rechtswidrig sei.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde (in Bescheidbeschwerdeverfahren) (1.) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (2.) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(4.) das Begehren und (5.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigen Mängel (auch in einer Beschwerde) gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht sofort zur Zurückweisung des Antrages, viel mehr ist ein Mängelbehebungsverfahren zu führen. In diesem ist der Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung einzuräumen und es ist darauf hinzuweisen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Ist die Partei - wie hier - allerdings durch keinen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten und enthält der erteilte Verbesserungsauftrag keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, so ist eine auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrages mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird der Mangel nicht behoben, ist die Beschwerde zurückzuweisen, erfolgt die Behebung eines Mangels verspätet aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, gilt das ursprünglich fehlerhafte Anbringen als fehlerfrei eingebracht und kann nicht mehr zurückgewiesen werden (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde unter Hinweis auf den obligatorischen Inhalt einer Beschwerde, unter Setzung einer vierwöchigen Frist und unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtverbesserung - nämlich der Zurückweisung - die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde - dass es sich um eine solche handelt, erschließt sich aus dem Schreiben vom 18.4.2016 - zu verbessern. Dieser Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführerin am 21.3.2016 zugestellt worden.
Bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist am 18.4.2016 hat die Beschwerdeführerin eine Verbesserung der Beschwerde nicht zur Post gegeben; im mit 18.4.2016 datierten, am 20.4.2016 zur Post gegebenen Schriftsatz wurde zwar klargestellt, dass das Schreiben vom 2.3.2016 als Beschwerde zu werten ist, insbesondere ein Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde nach dem oben festgestellten Inhalt und Wortlaut des Schreibens abermals nicht behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Das Gesetz verlangt somit eine zumindest laienhafte Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts und/oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft; es können also insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, Verfahrens- bzw. Sachverhaltsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vorgebracht werden (siehe die bei David Leeb in ÖJZ [2015] 16, S. 725 ff "Die Anforderungen an die Bescheidbeschwerde im Lichte der Judikatur des VwGH". Dargestellte Judikatur des VwGH); dabei ist zu beachten, dass die vorgebrachten "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt" nur relevant sind, wenn sie sich auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beziehen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Ohne diese - zumindest laienhafte - Darstellung der Gründen aus denen sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts und/oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage beschwert fühlt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert ist.
Da weder im Schriftsatz vom 3.2.2016 noch im Schriftsatz vom 18.4.2016 eine entsprechende Rechtswidrigkeit auf nur im Ansatz behauptet wurde, ist die Beschwerde - unbeachtlich dessen, dass die Verbesserung verspätet ist - mangelhaft.
Die Behörde hat im Beschwerdevorverfahren einen hinreichenden Mängelbehebungsauftrag erteilt, der einerseits die Mängel dargestellt hat, andererseits eine vierwöchige Frist - diese entspricht der urspünglichen Beschwerdefrist und ist daher jedenfalls angemessen - gesetzt und auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen hat.
Da eine entsprechende Verbesserung auch nicht mit (ansonsten auf Grund der Postaufgabe am 20.4.2016 als verspätet zu wertenden) Schreiben vom 18.4.2016 erfolgt ist, ist die Beschwerde vom 2.3.2016 in der Fassung des Schreibens vom 18.4.2016 mangels Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt als unzulässig zurückzuweisen und muss nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Beschwerde die anderen obligatorischen Beschwerdepunkte enthält oder diese sich aus dem Vorbringen vor der Behörde im Adminstrativverfahren ergeben.
Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des VwGH dargestellt, diese beachtet und liegt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.
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