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L509 1418496-1•BVwG L509 1418496-1
L509 1418496-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
L509 1418496-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2011, Zl. 10 12.231-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. die Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 29.12.2010 gemeinsam mit ihren Eltern über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Die Eltern stellten für sich und die minderjährige Tochter - als gesetzliche Vertreter - jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am Tag der Einreise wurden die Eltern der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Vater der BF als Begründung für den Antrag an, sein Vater sei vor 8 Jahren von unbekannten Leuten umgebracht worden. Vor einem Monat sei er von seinem Cousin angerufen und aufgefordert worden, von zu Hause wegzugehen, weil in den nächsten Stunden Polizei kommen werde, um ihn und seine Familie festzunehmen. Der BF sei Kurde und vor kurzem habe es in T. eine Explosion gegeben. Diese sei von Kurden ausgelöst worden und der BF werde nun verdächtigt, daran beteiligt gewesen zu sein.
2. Bei der asylbehördlichen Vernehmung am 10.02.2011 legten die Eltern der BF Identitätsdokumente (iranische Geburtsurkunden) vor. Außerdem brachte der Vater der Beschwerdeführerin seinen Militärausweis und einen Totenschein, seinen Vater betreffend, zur Vorlage. Er führte zum Vorbringen weiter aus, dass er ungefähr seit 2 1/2 Monaten von der Sicherheitsbehörde gesucht werde. Bis dahin habe er 7 Jahre als Friseur gearbeitet. Er sei auch Fußballer gewesen und die Familie habe sich in einer guten wirtschaftlichen Lage befunden. Sie seien jedoch Kurden und sein Vater sei wegen seiner politischen Aktivitäten für die Gruppierungen "Harsin" und "Komole" am 14.12.1382 (iranischer Zeitrechnung - entspricht: 04.03.2004) erhängt worden. Sein Cousin sei bei der Sicherheitsbehörde tätig. Dieser habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass die Sicherheitsbehörde nun auf der Suche nach Familien sei, um deren Väter und Söhne zu erhängen und auf diese Weise herauszufinden, wer an den Bombenangriffen, die ca. 1 Monat vor der Ausreise in T. stattgefunden hätten, beteiligt gewesen war. Es seien bereits viele Söhne und Väter Folterungen ausgesetzt gewesen. Der Cousin habe auch darauf hingewiesen, dass er nichts für den BF tun könne, wenn dieser einmal festgenommen werden sollte. Er solle daher das Land verlassen. Er solle seine Frau anrufen und ihr sagen, dass sie zu ihrer Mutter fahren soll. Der BF solle alle Dokumente zusammensuchen und mitnehmen. Er solle seine Arbeit aufgeben, sich in Sicherheit bringen und nicht mehr nach Hause zurückkehren. Sein Leben sei in Gefahr. Es habe dann 1 Monat gedauert, bis der BF seine und die Ausreise seiner Familie organisiert habe.
Auf konkrete Frage gab der Vater der BF an, dass es seit der Hinrichtung seines Vaters bis zur Ausreise und auch danach keine Hinweise auf gegen ihn geführte Nachforschungen, Hausdurchsuchungen oder Ladungen etc. gegeben hätte. Der BF sei lediglich von seinem Cousin darauf hingewiesen worden, dass man nach diesen Bombenangriffen versuchen werde, aus "den Mündern" (gemeint: des BF und seiner Familie) herauszubekommen, ob sie damit etwas zu tun hätten. Dazu würden sie extrem gefoltert werden.
Der Vater der BF führte weiter aus, er sei dem Rat seines Cousins gefolgt, habe seine Frau angerufen, seine Arbeit beendet, habe die Miete noch einem Monat im Voraus bezahlt und sei zu seiner Schwiegermutter nach T. gefahren, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) abgewiesen; ebenso wurde der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
In der Begründung wurde festgestellt, dass die Identität der BF geklärt, sie iranische Staatsangehörige und Moslems seien sowie zur Volksgruppe der Kurden gehören. Der Vater der BF habe bis zur Ausreise als Friseur gearbeitet. Seine Familie (gemeint: die Herkunftsfamilie) lebe nach wie vor im Iran und er stünde mit seinen Verwandten in Kontakt. Es sei aber nicht festgestellt worden, dass der Vater der BF wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden sein Heimatland verlassen hätte. Asylrelevante Verfolgung drohe ihm weder im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters vor 8 Jahren, noch mit einer Explosion in T., die einen Monat vor der Ausreise stattgefunden habe, noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr habe ebenfalls nicht festgestellt werden können und er verfüge - abgesehen von seiner Ehegattin und seiner Tochter, denen ebenfalls weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden war - über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich.
Das gesamte Vorbringen des Vaters der BF wurde für nicht glaubwürdig erachtet. Für die Beschwerdeführerin selbst wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
4. Gegen den genannten Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte und es wird unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Neu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Vater der BF an Demonstrationen der "Grohe Sabz", einer verbotenen Gruppe von Regimegegnern teilgenommen und mitgeholfen hätte, die Demonstrationen zu organisieren. Weiters sei die Mutter der BF bereits mehrmals wegen Nichteinhaltung der Bekleidungsvorschriften von der Polizei gerügt und einmal sogar im Zuge einer Auseinandersetzung verprügelt worden. Neu vorgebracht wurde auch, dass am Morgen des 12.02., zwei Tage nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, die Großmutter der BF von der iranischen Polizei festgenommen, verhört und nach dem Verbleib des Vaters der BF befragt worden sei. Sie sei auch geschlagen worden, habe aber den Aufenthaltsort der BF nicht verraten. Gegen den Vater der BF selbst hätten die iranischen Behörden keine Repressalien ausüben können, da er sich im letzten Monat seines Aufenthaltes bei seiner Schwiegermutter versteckt gehalten habe und die Behörden erst herausfinden hätten müssen, wo er sich aufhält, zumal es kein mit Österreich vergleichbares Meldesystem im Iran gäbe. Durch die Ausweisung werde auch ihr Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Sie hätten hier viele Freunde gefunden und würden bei Beherrschung der deutschen Sprache Fortschritte machen. Ihr Aufenthalt gefährde nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes. Der Vater der BF könne sofort arbeiten, wenn er dürfte.
Schließlich wurde Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
5. Die Beschwerde wurde samt Akt am 29.03.2011 beim Asylgerichtshof vorgelegt.
6. Mit Eingabe vom 30.09.2011 wurde von RA Dr. XXXX eine Vollmachtsanzeige vorgelegt.
7. Aus einem am 14.11.2011 nachgereichten medizinischen Befund des XXXX ergibt sich, dass sich der Vater der BF dort am 27.09.2011 untersuchen ließ und angab, vor 9 Jahren (sohin im Jahr 2002) in seiner Heimat gefoltert worden zu sein. Konkret sei er auf einer zwischen Unterarmen und Kniekehle geführten Stange fixiert ("Hühnergrillstellung") und in dieser Position mit einem Kabel auf den Rücken und auf die Fußsohlen geschlagen worden.
Mit Eingabe vom 29.05.2012 wurde dazu eine ergänzende Stellungnahme eingebracht. In dieser wurden erstmals detaillierte Umstände und Folterhandlungen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Vaters der BF am 40. Todestag nach der Hinrichtung des Großvaters beschrieben. Zusätzliche wurden stattgehabte behördliche Nachforschungen nach dem Vater der BF bei dessen Mutter im Herkunftsland angeführt.
7. Der Asylgerichtshof hat zunächst am 10.10.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die Eltern der BF über einen Dolmetscher der Sprache Farsi im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich befragt. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Am Ende der Verhandlung wurde vom Vertreter der BF eine Frist von 3 Wochen zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderinformationen und Beschaffung weiterer Beweise zu den Todesumständen des Großvaters beantragt.
8. In der Folge ließ der Vater der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter 3 Mal einen Antrag auf Fristerstreckung zur Beschaffung weiterer Beweismittel einbringen. In der Stellungnahme vom 13.12.2012 wurde ausgeführt, dass trotz intensiver Bemühungen keine offiziellen Dokumente, die die Hinrichtung des Großvaters dokumentieren, beigeschafft werden könnten. Ihre Familie sei nicht im Besitz entsprechender Dokumente und eine Nachschau bei Ämtern und Behörden würde die Aufmerksamkeit der iranischen Polizei auf sie lenken.
Die Beschaffung von Beweisen bei in Europa lebenden ehemaligen Aktivisten der Komola-Partei sei daran gescheitert, dass diese Personen äußerst misstrauisch seien, die Organisation im Untergrund agiere und jegliches Auftreten nach außen scheue. Es werde daher beantragt, dass der Asylgerichtshof zum Beweis der Hinrichtung seines Vaters Erhebungen über die österreichische Botschaft im Iran einholt.
Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Vater der BF nicht das gesamte Vorbringen erstatten können, da dieses mangelhaft geführt worden wäre und ihm mehrmals das Wort abgeschnitten worden sei. Er hätte nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe ausführlich darzubringen und sei eingeschüchtert gewesen. Es hätten sich aber auch neue Tatsachen ergeben, indem die Familie nach Erlassung des Bescheides erster Instanz bedroht worden sei. Als Folteropfer sei der Vater der Beschwerdeführerin traumatisiert und sei es diesem nicht leicht gefallen, über solche Vorgänge zu sprechen, was gerichtsnotorisch sein müsse. Zur Feststellung, ob eine Traumatisierung im klinischen Sinne vorliegt, wodurch er gehindert sei, eine vollständige Aussage zu tätigen, sei allenfalls durch Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens einzuholen.
9. Mit Beschluss vom 18.10.2012 bestellte der Asylgerichtshof einen Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie zum Sachverständigen und beauftrage diesen, ausgehend von den Angaben des Vaters der BF in der Beschwerdeverhandlung am 10.10.2012, Verletzungsspuren an dessen Körper festzustellen und zu beurteilen, ob deren Erscheinungen eher auf Folterhandlungen oder auf andere Ursachen schließen lassen. Der Sachverständige teilte mit, dass er zur Begutachtung allfällige Befunde oder Krankenhausunterlagen benötige, die der Vater der BF eventuell vorlegen könne. Über Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 konnte der Vater der BF keine Krankenhausunterlagen vorlegen und gab er am 24.05.2013 schriftlich bekannt, im Jahr 2004 nicht in einem Krankenhaus behandelt worden zu sein.
10. Der Asylgerichtshof hat über die österreichische Botschaft in Teheran Erhebungen in Auftrag gegeben, um die von den BF vorgelegten Identitätsdokumente auf Echtheit zu überprüfen und seine Angaben über die Hinrichtung ihres Vaters zu verifizieren.
11. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts am 01.01.2014 wurde gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung L 505 zugewiesen. Die Leiterin der Gerichtsabteilung L 505 erstattete mit 17.01.2014 Unzuständigkeitseinrede gemäß § 6 der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, da in der gegenständlichen Rechtssache bereits eine mündliche Verhandlung bei der ehemaligen Gerichtsabteilung E2 des Asylgerichtshofes - und nunmehrigen Gerichtsabteilung L 509 des Bundesverwaltungsgerichts - durchgeführt worden sei. Somit wurde die Rechtssache am 04.02.2014 der Gerichtsabteilung L 509 zugewiesen.
12. Da bis zum Zeitpunkt der Überführung der Beschwerdesache in das Bundesverwaltungsgericht noch kein medizinisches Sachverständigen-Gutachten vorlag, bestellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.12.2014 neuerlich ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemein- und Unfallchirurgie zur Begutachtung der vom Vater der BF angegebenen Verletzungsspuren und wurde dazu für den 27.01.2015 eine Beweisaufnahme unter gleichzeitiger Ladung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi in XXXX anberaumt. Laut Mitteilung des Sachverständigen vom 28.01.2015 sei der Vater der BF zum anberaumten Termin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen (AV vom 28.01.2015, OZ 36).
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 11.03.2015 eine 2. mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und die BF über deren ausgewiesenen Vertreter, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm jedoch an dieser Verhandlung nicht teil. Da bis dato kein medizinisches Sachverständigen-Gutachten vorlag (der Vater der BF ist zur anberaumten Beweisaufnahme ohne Angabe von Gründen nicht erschienen), musste die Verhandlung abermals auf unbestimmte Zeit zur Beschaffung weiterer Beweise vertagt werden.
14. Am 07.07.2015 wurde die Begutachtung beim medizinischen Sachverständigen durchgeführt und der Sachverständige legte am 14.08.2015 das angeforderte Gutachten vor.
15. Die für den 12.01.2016 anberaumte, 3. Verhandlung konnte lediglich in Anwesenheit des Vaters der Beschwerdeführerin und seines bevollmächtigten Vertreters durchgeführt werden. Die ebenfalls geladene Mutter der Beschwerdeführerin ist zu dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und musste die Verhandlung zur Einvernahme der Mutter neuerlich vertagt werden.
16. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 16.02.2016 eine 4. mündliche Beschwerdeverhandlung an. Diese wurde in Anwesenheit der Eltern und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete wiederum auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde (FZ 1012229-BAG, 1012230-BAG, 1012231-BAG) und Abhaltung von 4 mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 10.10.2012 (OZ 12Z zu L509 1.418,.494, OZ 9Z zu L509 1.418.497 und OZ 3Z zu L509 1.418.496), am 11.03.2015 (OZ 40Z zu L509 1.418,.494, OZ 17Z zu L509 1.418.497 und OZ 9Z zu L509 1.418.496), am 12.01.2016 (OZ 57Z zu L509 1.418,.494, OZ 28Z zu L509 1.418.497 und OZ 14Z zu L509
1.418. 496) und am 16.02.2016 (OZ 64Z zu L509 1.418,.494, OZ 34Z zu L509 1.418.497 und OZ 18Z zu L509 1.418.496), durch Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens (OZ 32), Erhebungen bei der Österreichischen Botschaft in Teheran (OZ 23) und Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgelegten und der Übersetzung zugeführten Urkunden und Bescheinigungsmittel. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 16.02.2016 wurde die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran erörtert.
2.1. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige, unmündige minderjährige Tochter von XXXX (ho. GZ L509 1.418.197) und XXXX (ho. Gz L509 1.418.494). Die BF gehört zur Volksgruppe der Kurden.
2.2. Am 29.12.2010 verließ die BF mit ihren Eltern per Flugzeug das Herkunftsland Iran und reiste illegal nach Österreich ein. Unmittelbar nach der Einreise stellten die Eltern der BF als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch die Eltern stellten für sich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis vom gleichen Tag der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die BF ist Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
2.3. Zur Lage im Herkunftsland Iran wird aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.02.2015 (aktualisiert mit 02.02.2016) festgestellt:
Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die in Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (25.000 -300.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 11.2.2014).
Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkennte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit - d.h. jegliches nichtislamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit
Religions- und Glaubensfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.2.2014, vgl. ÖB Teheran).
Quellen:
Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa 100.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (GIZ 12.2.2014).
Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Jänner 2014 waren mindestens 50 Christen wegen ihrem Bekenntnis zu Kirchen außerhalb des Iran, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2014). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand November 2014 67 Christen in Haft, sechs wurden auf Kaution freigelassen und sechs freigelassen (Open Doors 11.2014).
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 11.2.2014).
Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden in geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 28.7.2014).
Quellen:
1.2. Apostasie / Konversion zum Christentum / Proselytismus
Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2013 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2014). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2014, vgl DIS 23.6.2014).
Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 11.2.2014, vgl. HRW 29.1.2015).
Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime sollten ihren Glauben nicht öffentlich kundtun oder Muslime von ihrem Glauben überzeugen wollen, da dies als Missionierung angesehen werden kann und auch dies mit der Todesstrafe bestraft werden kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 28.7.2014).
Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können, angeklagt (DIS 23.6.2014).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Person, zur Nationalität, den persönlichen und sonstigen Verhältnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten und insoweit unbedenklichen Personaldokumente und die damit übereinstimmenden und plausiblen Angaben ihrer Eltern.
2.2. Die Tatsache der Asylgewährung für die Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Erkenntnis mit gleichem Tag, GZ: L509 1.418.497-1/38.
2.3. Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf den oben zitierten Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, [...].
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Die gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Hinderungsgründe iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde, wie oben festgestellt, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt; es ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre.
3. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin der gleiche Schutzumfang wie ihrer Mutter zu gewähren somit der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.
4. Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur zur Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und deren Relevanz gemessen an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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