W200 2118025-1•BVwG W200 2118025-1
W200 2118025-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W200 2118025-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 13.11.2015, Zl. 1066521000, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 AsylG 2005 BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 BGBI I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter der Beschwerdeführerin zu W200 2118026-1 im österreichischen Bundesgebiet geboren, ist Staatsangehörige Afghanistans und stellte am 23.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Angeschlossen war die Kopie einer Geburtsurkunde vom 22.04.2015 des Standesamtes XXXX.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG erteilt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG erteilt.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin im Zuge des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht worden sei und auf die Beschwerdeausführungen der Mutter verwiesen werde.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.05.2016 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin abermals zu ihren Ausreisegründen befragt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene minderjährige Tochter von XXXX. Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die minderjährige Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre.
Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX und der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin als erwiesen.
Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreterin und die vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diese betreffenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer (...) zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, (...), sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; (...).
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren (..auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Familienangehörige ihrer Mutter XXXX, welcher mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch der minderjährigen Beschwerdeführerin, bei der keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Flüchtlingsstatus wurde im Familienverfahren gewährt.
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