W176 2119546-1•BVwG W176 2119546-1
W176 2119546-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2016
Gerichtsgebühren, Nachlassantrag, Pauschalkostenbeitrag,<br/>Strafverfahren, Unzuständigkeit, Verfahrenskosten, Zurückweisung
W176 2119546-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.10.2015, Zl. Jv 55429-33a/15, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 5 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 20.08.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das gegen zwei Verdächtige wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), geführte Ermittlungsverfahren, dem ein Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers zugrunde lag, gemäß § 190 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), ein. Den daraufhin vom Beschwerdeführer erhobenen Fortführungsantrag wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 15.01.2015, Zl. XXXX, ab und trug dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages idHv EUR 90,-- auf. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 13.02.2015, XXXX, keine Folge.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.03.2015, Zl. XXXX - VNR 1, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Innsbruck für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer den genannten Pauschalkostenbeitrag idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 98,--, zur Zahlung vor.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, in der er u.a. ausführte, durch Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage zu sein, den vorgeschriebenen Betrag zu bezahlen.
4. Mit Bescheid vom 05.08.2015, Zl. Jv 3194-33/15i, wies der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag zurück. Dabei hielt er zum Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zahlungsunfähigkeit fest, dass diese Umstände von ihm wegen Unzuständigkeit nicht zu behandeln seien; dem Beschwerdeführer bleibe es aber unbelassen, ein Stundungs- oder Nachlassgesuch iSd § 9 GEG an die Einbringungsstelle beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu stellen.
5. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2015 ein derartiges Nachlassgesuch bei der Einbringungsstelle ein, in dem er im Wesentlichen ausführte, aufgrund seiner durch einen schweren Verkehrsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage zu sein, den Pauschalkostenbeitrag zu begleichen.
6. Mit Schreiben vom 12.10.2015 teilte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, dem Beschwerdeführer mit, dass bei vorübergehenden Schwierigkeit (wie sie in dessen Fall vorlägen) nicht der Nachlass, sondern allenfalls die Stundung durch Abstattung in Teilbeträgen in Betracht komme, und forderte ihn zugleich auf, sein Vorbringen entsprechend zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den unter einem übermittelten Fragebogen auszufüllen und die erforderlichen Bescheidungsmittel beizulegen.
7. In der Folge legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen sowie die Bestätigung einer Steuerberaterin vor, wonach er in den letzten Jahren aus seiner gewerblichen Tätigkeit keine Gewinne erzielt habe.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtskosten idHv EUR 98,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG zurück.
In der Begründung hielt er fest, dass § 9 Abs. 5 GEG unmissverständlich anordne, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Kosten des Strafverfahrens nicht anzuwenden seien; diesbezüglich sei ab 01.07.2015 keine Zuständigkeit der Einbringungsstelle gegeben.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe alle gewünschten Angaben zu seiner Person und seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Ihm sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die belangte Behörde keine "besondere Härte" sehe, um seinem Antrag stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 2.1. Zu Spruchpunkt A):
2.1.1. § 9 GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:
"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
Bis Ablauf des 30.06.2015 lautete § 9 Abs. 5 GEG wie folgt:
"Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge."
In § 1 Z 3 GEG sind u.a. "die Kosten des Strafverfahrens" angeführt.
Die Festsetzung des Pauschalkostenbeitrages und der Sachverständigengebühr sowie die Beschlussfassung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens obliegen dem Gericht. Die Einbringung der Kosten des Strafverfahrend kommt nur nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestimmung der Beträge in Betracht (VwGH 25.05.1998, 98/17/0048).
1.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es aus seiner Sicht verwunderlich ist, dass die belangte Behörde das Nachlassgesuch mit dem angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, nachdem er deren Aufträgen in dem unter Punkt I.6. dargestellten Schreiben nachgekommen war. Gleichwohl kann dies nichts daran ändern, dass der belangte Behörde seit 01.07.2015 - und somit bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Nachlassgesuches des Beschwerdeführers - die Zuständigkeit zur Behandlung von Nachlass- (und Stundungs)gesuchen betreffend vorgeschriebene Kosten des Strafverfahrens fehlte. Denn der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag zählt (wie etwa die oben unter Punkt 2.1.1. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zeigt) zu den Kosten des Strafverfahrens iSd § 1 Abs. 3 GEG und ist somit ein Betrag, für den § 9 Abs. 1 bis 4 GEG nicht gilt. Mag die belangte Behörde diesen Umstand auch zunächst übersehen haben, hatte sie das Nachlassgesuch dennoch mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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