BVwG W159 2104818-1

W159 2104818-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2016

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährige, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W159 2104818-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2104818.1.00

Spruch

W159 2104818-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 1029579600-14908805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2016 und am 19.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Tadschikistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und sunnitische Muslima, gelangte gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX, XXXX geb. und ihren minderjährigen Geschwistern XXXX geb. und XXXX geb., am 25.08.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte ihre Mutter sogleich für sich selbst, die Beschwerdeführerin und die weiteren minderjährigen Geschwister Anträge auf internationalen Schutz.

Noch am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin vor der PI XXXX EAST einer Erstbefragung unterzogen. Dabei erklärte sie, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie wolle gemeinsam mit ihren Geschwistern mit ihren Eltern zusammenleben. Für den Fall einer Rückkehr habe sie persönlich nichts zu befürchten, sie wolle aber bei ihren Eltern bleiben.

Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde, die einer Überprüfung durch die XXXX unterzogen wurde. Laut Untersuchungsbericht vom 23.10.2014 sei sie authentisch und habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde die Mutter am 03.02.2015 durch das BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich befragt.

Dabei wurde unverändert keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeührerin und auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung dargelegt.

Die Ausreise sei erfolgt, da nach der Ausreise des Vaters die Polizei wiederholt bei der Mutter nachgefragt habe, wo sich der Vater aufhalte, wobei die Mutter mehrmals zur Polizei mitgenommen worden sei. Der Vater sei verfolgt worden, da er für XXXX, der eine Partei gründen habe wollen, gearbeitet habe. XXXX sei deshalb von den staatlichen Behörden in Tadschikistan zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden.

Mit der Mutter wurden Länderfeststellungen zum Hekrunftsstaat erörtert, wobei sie auf eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme hiezu verzichtete, da ihr die Lage in Tadschikistan bekannt sei.

Im Herkunftsstaat erhalte der Großvater eine Pension und lebe gemeinsam mit der Großmutter im familieneigenen Haus.

Es gebe vier Onkel und fünf Tanten, die allesamt in XXXX leben würden.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 06.03.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und festgestellt, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Ihre Eltern hätten keine Verfolgung iSd. GFK glaubhaft gemacht, weshalb auszuschließen sei, dass deren vorgebrachten Fluchtgründe wie auch immer geartete negative Auswirkungen auf sie habe.

Nach Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tadschikistan wurde beweiswürdigend dargelegt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen vorgetragen worden seien.

Da das Vorbringen ihrer Eltern zur behaupteten Bedrohungslage als unglaubwürdig qualifiziert worden sei, habe in weiterer Folge auch keine Gefährdung für ihre Person angenommen werden können. Betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ihrer Eltern sei bezüglich ihres Vaters auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zl. XXXX, zu verweisen, bzw. hinsichtlich ihrer Mutter auf den Bescheid des Bundesamtes vom 06.03.2015, Zl. XXXX.

Aus der allgemeinen Situation in Tadschikistan habe sich keine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin ergeben.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur hinsichtlich des Status der Asylberechtigten mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern abgewiesen, dieser Antrag auch unter Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zumal für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan von keiner aktuellen Gefährdung iSd. § 50 FPG und auch nicht vom Bestehen einer ausweglosen Situation auszugehen sei.

Mangels Erteilung von Asyl oder subsidiären Schutz an ein anderes Familienmitglied habe ihr auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens kein Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden können.

Zu Spruchteil III. wurde darauf verwiesen, dass durch eine Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen werde, da die gesamte Familie im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei.

Ein schützenswertes Privatleben sei zu verneinen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin kurz in Österreich aufhältig sei. Sie lebe mit ihren Familienangehörigen in der Grundversorgung. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei im vorliegenden Fall demnach höher zu bewerten, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich.

Es sei ihr daher weder ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 noch ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da sich hiefür nach amtswegiger Prüfung keine Anhaltpunkte ergeben hätten.

Es sei deshalb im Fall der Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, zumal bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt wurde, dass ihre Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Schriftsatz mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde wurde die Verfolgung der Mutter durch die Polizei dargelegt.

Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt. In ihrer Vorgehensweise, sich primär auf das Vorbringen des Vaters zu stützen, habe die belangte Behörde eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unterlassen.

Im Übrigen würden auch die zitierten Länderinformationen für den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Mutter sprechen, habe die belangte Behörde jedoch auch hier eine weitere Auseinandersetzung unterlassen.

Im Übrigen würde aus Berichten zum Herkunftsstaat hervorgehen, dass mittlerweile auch Personen, die bei XXXX angestellt gewesen seien, verfolgt werden würden, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vater noch nicht bekannt gewesen sei. Der Vater werde sich im Übrigen bemühen, Beweise vorzulegen, wonach sie seit der Verhaftung von XXXX verfolgt werden würden. In diesem Zusammenhang habe der Vater bereits Kontakt mit seinem Vater aufgenommen.

Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, der Mutter gezielte Fragen zu ihrem Vorbringen zu stellen. Damit sei es der belangten Behörde jedoch nicht möglich gewesen, ein umfassendes und detailliertes Bild der Fluchtgründe erhalten zu können.

Nachdem die Polizisten gedroht hätten, eines ihrer Kinder zu erschießen, wenn sie nicht den Aufenthaltsort des Vaters bekanntgebe, habe die Mutter keine andere Möglichkeit gesehen, außer jener das Land zu verlassen und zum Vater nach Österreich zu fliehen.

Der Beschwerde wurden ein Bericht von Human Rights Watch über XXXX vom 07.02.2014 sowie ein Bericht über die Ermordung eines Mitarbeiters von XXXX in der Türkei Anfang März 2015 beigelegt. Diese Übersetzung der Berichte wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts veranlasst.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.02.2016 an. Von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, erschien niemand. Zur Verhandlung erschien eine Vertreterin des XXXX.

Der Vater legte Unterlagen zu integrativen Aspekten, eine Schulbesuchsbestätigung für die Beschwerdeführerin sowie Empfehlungsschreiben für die gesamte Familie vor.

Die Mutter wurde auf Russisch befragt, was jedoch zu Verständigkeitsschwierigkeiten führte, weshalb die Verhandlung am 19.04.2016 mit einem Dolmetscher für die tadschikische Sprache fortgesetzt wurde. Befragt wruden die Eltern und die Beschwerdeführerin, wobei die Eltern ihr Vorbringen weiter aufrecht hielten.

Die Beschwerdeführerin erklärte dabei in Anwesenheit ihrer Mutter auf die Frage, ob sie den Grund für die Ausreise aus Tadschikistan kenne, dass es ihnen dort nicht gut gegangen sei. Deshalb seien sie nach Österreich gekommen. Ihr Vater habe Probleme gehabt.

Wegen der Schwierigkeiten ihrer Eltern habe sie die Schule nicht besuchen können. Sie habe lediglich ein Jahr lang die Schule besucht. Sie seien dann aufgrund der Schwierigkeiten umgezogen und sie habe nicht mehr die Schule besuchen können.

In Österreich gehe sie in die polytechnische Schule. Sie komme dort mit dem Stoff mit und sei schon ordentliche Schülerin. Davor sei sie ein Jahr lang in die Sporthauptschule gegangen.

In der Freizeit besuche sie einen Deutschkurs und spiele Basketball am Bahnhof. Sie habe in Österreich schon Freunde gefunden. Sie habe keine Kontakte nach Tadschikistan.

In Zukunft wolle sie eine Ausbildung zur Krankenschwester machen.

Angekündigt wurde die Vorlage einer Ladung der Mutter vor die tadschikische Polizei.

Den Verfahrensparteien wurde gem. § 45 Abs. 3 AVG das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Tadschikistan vom 11.04.2016 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Innerhalb der gleichen Frist wurde die Möglichkeit zur Vorlage der bereits Ladungen der Mutter sowie weiterer Integrationsunterlagen gegeben. Die Vertreterin kündigte an, weitere Länderinformationen gemeinsam mit der Stellungnahme zu übermitteln.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen Gebrauch nicht jedoch die belangte Behörde.

Übermittelt wurde die in der Beschwerdeverhandlung angekündigte Ladung der Mutter. Abgesehen von den bereits in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen wurde eine Urkunde betreffend die Beschwerdeführerin der XXXX vom 22.04.2016 sowie eine undatierte Einstellungszusage für den Vater als Abwäscher vorgelegt.

Es wurden Passagen aus den vorgehaltenen Länderinformationen zur Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Tadschikistan, zum Vorgehen gegen Oppositionsgruppen sowie zu umfassenden Restriktionen in Bezug auf die Meinungsfreiheit zitiert.

Im Übrigen wurde ein Bericht von HRW vom 17.02.2016 zitiert, wonach nicht nur politische Aktivisten sondern auch ihre Familien, Verwandten und andere Personen, die als Unterstützer wahrgenommen werden würden, verfolgt werden würden.

Aus weiteren Berichten gehe hervor, dass nicht nur die Rechtsanwälte von XXXX, sondern auch die Kinder der Anwälte von Verfolgungshandlungen betroffen und zu Haftstrafen verurteilt worden seien. Weiters seien die Häuser und Wohnung von Verwandten von XXXX konfisziert worden.

Es gebe zahlreiche aktuelle Berichte, aus denen - wie aus den vorgehaltenen Länderinformationen hervorgehe -, dass das derzeitige Regime in Tadschikistan keine Opposition oder Kritik am Präsidenten dulde und alle Personen, die als Regimegegner wahrgenommen werden würden sowie deren Familien vernichtet werden würden. Als Betroffene würden ua. die Aktivisten der Partei der "Islamischen Wiedergeburt" oder Sympathisanten der Exilorganisation XXXX sowie Kritiker in Sozialen Medien genannt.

Der Vater habe in Tadschikistan mehrere Jahre für den zwischenzeitlich zu 29 Jahren Haft verurteilten XXXX gearbeitet und sei nicht bereit gewesen, gegen diesen falsch auszusagen.

Der Vater habe sich in Österreich exilpolitisch betätigt, inder er zB im Internet-Radio-Kanal XXXX von XXXX als Moderator fungiert habe und kritische Gespräche über den tadschikischen Präsidenten geführt habe. Der Kanal XXXX sei im Juni 2014 auf Initiative des im März 2015 in der Türkei ermordeten Führers der Exilorganisation XXXX gegründet worden. In diesem Zusammenhang wurde ein Schreiben eines Mitgliedes dieser Gruppe übermittelt. Weiters wurde ein offener Brief der Ehefrau des Ermordeten auf Facebook vom Dezember 2014 - noch vor dessen Ermordung - beigelegt, in dem über diese Gespräche im Kanal XXXX auf XXXX und darauffolgenden Drohungen berichtet werde.

Weiters wurde ein Schreiben in russischer Sprache eines Aktivisten der XXXX vorgelegt, der über die Aktivitäten des Vaters auf XXXX berichte.

Der Vater habe in Österreich Bekanntschaft mit zwei namentlich genannten politischen Aktivisten geschlossen, die als Konventionsflüchtlinge in Österreich leben würden. Auch in diesem Zusammenhang wurde ein Artikel vorgelegt. Mit den Genannten habe der Vater am 24.11.2015 an einer regimekritischen Demonstration vor der OSCE in Wien teilgenommen und Flugblätter verteilt.

Der Vater müsste unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Tadschikistan aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie seiner Kontakte zu Mitgliedern der Exilorganisation XXXX bei einer Rückkehr nach Tadschikistan jedenfalls massive Verfolgungshandlungen wie Folter und eine langjährige Haftstrafe befürchten. Davon wären auch seine Familienangehörigen betroffen, da - wie oben ausgeführt - der tadschikische Staat nicht nur gegen seine Kritiker, sondern auch gegen deren Familien und Verwandten vorgehe.

Im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familie würden demnach Nachfluchtgründe vorliegen und drohe ihnen im Herkunftsstaat Tadschikistan politische Verfolgung und eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Daher wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellung (Sachverhalt):

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin von Tadschikistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und Moslem, Sunnit, und wurde am XXXX in XXXX, Tadschikistan, geboren.

Ihr Vater XXXX, geb. XXXX, reiste bereits vor der Beschwerdeführerin am 23.07.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zl. XXXX, sowohl was den Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, negativ entschieden wurde. Auch wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen, wobei gemäß 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde und gegenüber ihm das BFA im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig erklärt hat.

Im besagten Erkenntis wurde insbesondere die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe festgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern wurde betreffend die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen ihrer Eltern verwiesen.

Die Ausreisegründe ihrer Mutter bauen auf den als unglaubwürdig befundenen Gründen ihres Vaters auf. Über die Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Auch sonst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Mutter XXXX und ihren minderjährigen Geschwistern XXXX und XXXX am 25.08.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt sogleich Anträge auf internationalen Schutz. Am 05.06.2015 wurde ihr Bruder XXXX im Bundesgebiet geboren und auch für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin leidet ebenso wie die genannten Familienangehörigen an keinen schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie halten sich gemeinsam im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin besucht die Schule und hat zuletzt eine Urkunde einer Tanzschule über den Besuch eines Kurses XXXX vom 22.04.2016 vorgelegt.

Die Eltern besuchen Deutschkurse auf dem Niveau A1, weisen keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und haben solche auch nicht durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung dargelegt.

Der Vater legte mehrere Schreiben zu einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem Schuh- und Schlüsselservice, einem Handyshop und als Abwäscher vor.

Eine Vereinstätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Sie wird mit ihren Familienangehörigen im Rahmen der Grundversorgung betreut.

Weiters legte sie Unterstützungsschreiben für sich und ihre Familie vor.

Im Herkunftsstaat halten sich die Großfamilien mütterlicher- und väterlicherseits auf.

Zu Tadschikistan wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015).

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).

Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).

Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015).

Ende Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Gesetz, das ihn zum Führer der Nation auf Lebenszeit erhebt. Beide Parlamentskammern hatten zuvor das Gesetz ohne Gegenstimmen gebilligt (UB 29.1.2016). Das Gesetz verleiht Rachmon und seinen Verwandten überdies lebenslange Immunität. Im Jänner 2016 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die eine unbegrenzte Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht. Hierzu wird im Mai 2016 ein Referendum abgehalten (RFE/RL 10.2.2016).

Bei den Parlamentswahlen vom 1.3.2015 gewann die regierende Volksdemokratische Partei Tadschikistans (PDPT) 51 der 63 zu vergebenden Sitze. Die OSZE bemängelte die Restriktionen hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfes. Die Chancengleichheit im Wahlkampf wurde nicht gewährleistet. Der Wahlgang inklusive die Auszählung war von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (OSCE 15.5.2015).

Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vgl. Standard 29.9.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan "unfreiwillig" die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlichen Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die "Kulober" Fraktion hervor. 1994 wurde Emomali Rachmon als Repräsentant dieser Fraktion zum Präsidenten gewählt (bpb 11.11.2015).

Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt kaum eine externe Bedrohung dar. Allerdings führten die Ausbrüche von politisch motivierter Gewalt in Rascht (2010-2011) und Chorog (2012) zu dutzenden Toten sowohl in der Zivilbevölkerung als auch unter den Streitkräften. Die Sicherheitsbedrohung in der Peripherie bleibt bestehen. Ein Teil der Gewalt herrscht zwischen ehemaligen Bürgerkriegsgegnern oder der nächsten Generation jener Fraktionen, die sich im Streit um die lokale Macht und Kontrolle in Politik und der Schattenwirtschaft befinden. Jenseits der Verwicklung in Gewaltakte hat die jüngere Generation wenig Hoffnung, Beschäftigung im Land zu finden (BS 2016).

Nach einem Überfall auf einen Militärstützpunkt im September 2015, bei dem größere Mengen Waffen erbeutet wurden, kamen bei einer Schießerei im Stadtzentrum von Duschanbe acht Polizisten und neun Angreifer ums Leben. Die Regierung bezichtigte den, zuvor entlassenen, stellvertretenden Verteidigungsminister General Abduhalim Nazarzodas des Umsturzversuches. Zeitgleich brachte die Regierungsseite Nazarzodas angebliche Verbindung zur Partei der Islamischen Wiedergeburt von Muhiddin Kabiri in Umlauf. Seither gilt letzterer offiziell als Drahtzieher im Hintergrund. Kabiri bestritt alle Vorwürfe. Die Regierung blieb bei ihrer Darstellung und versuchte umgehend, daraus politisches Kapital zu schlagen. In einer Verhaftungswelle wurden praktisch alle hochrangigen Vertreter der "Islamische Wiedergeburt" festgenommen. Nazarzoda wurde laut offiziellen Angaben nach seiner Flucht ins Romit-Tal von Spezialkräften aufgespürt und getötet (bpb 11.11.2015). Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anti-Terror-Aktion wurden rund 40 Menschen getötet und etwa 140 festgenommen. Den Behörden zufolge kämpfen auch Hunderte Tadschiken für den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien (Standard 29.9.2015).

An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Grenztruppen sowie der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung (AA 17.3.2016b).

Im Mai 2015 wurde ein Verbot erlassen, welches Ausländern den Zutritt zur Autonomen Region Gorno-Badakhshan (GBAO) untersagt, da es laut Regierung zu Kämpfen an der afghanischen Grenze kommt. 2012-2014 gab es dort Gefechte zwischen Einheimischen und Regierungskräften. Die spärlich bewohnte GBAO nimmt 45 Prozent des Staatsgebietes ein. Gorno-Badakhshan ist die Heimat von ethnischen und kulturellen Minderheiten und gilt als Zentrum des Drogenschmuggels (ENet 15.5.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten schuldig. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 gab es 14 Entlassungen (davon nur acht vollständige) in 4.588 Fällen. Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchshaft bzw. der Zeit der Untersuchungenoft vorenthalten. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener freier Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismitten einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Niemand ist vom Zeugenstand ausgeschlossen, und im Prinzip erhalten alle Zeugenaussagen dasselbe Gewicht. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung. Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. NGOs wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund der Fügsamkeit der Justiz gegenüber der Exekutive, den massiven Menschenrechtsverletzungen und der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips stufte Freedom House 2015 die Bewertung Tadschikistans in Bezug auf die Unabhängigkeit und das Funktionieren der Justiz von 6,25 auf 6,50 herab (FH 6.6.2015).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 25.6.2015).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vgl. USDOS 25.6.2015).

Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über ihre diesbezüglichen Rechte. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Behörden unternahmen in den letzten Jahren einige positive Schritte, um die Definition von Folter im Strafrecht in Einklang mit dem internationalen Recht zu bringen, sowie einige Folteropfer zu entschädigen (HRW 27.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Einerseits hatte Tadschikistan 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen (AA 11.2015a). Andererseits schränkt das Justizministerium den Zutritt zu Haftanstalten für Vertreter der Internationalen Gemeinschaft immer noch ein. Dem Internationale Komitee vom Roten Kreuz fehlt der Zutritt, da es bislang kein diesbezügliches Übereinkommen mit der Regierung gibt. Die diesbezüglichen Verhandlungen stagnieren, weil die Regierung sich weigert, die IKRK Standards für Gefängnisvisiten zu akzeptieren. Die einheimische Organisation, "Koalition gegen Folter" und der Ombudsmann konnten auf der Basis einer Vereinbarung aus dem Jahr 2013 Haftanstalten besuchen, doch wurde ihnen der Zutritt anlässlich eines nicht angekündigten Besuches verweigert (USDOS 25.6.2015).

Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen. Die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 11.2015a, USDOS 25.6.2015). Allerdings bleibt die Folter im System des Strafrechts weitverbreitet. Die Polizei wendet Folter regelmäßig an, um Geständnisse zu erpressen. Die Europäische Union hielt mit Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab, bei dem auch die Besorgnis hinsichtlich der Anwendung von Folter zur Sprache kam (HRW 27.1.2016).

Die NGO Koalition gegen Folter dokumentierte zwischen 2011 und 2014 jährlich mehr als zwei Dutzend Fälle von vermeintlicher Folter und Misshandlungen an Männern, Frauen und Kindern in Untersuchungs- oder Strafhaft sowie bei den Streitkräften. Bis Mitte August 2015 sind 25 neue Folterfälle hinzugekommen. In wenigen Fällen wurden Untersuchungen eingeleitet. In den meisten bestätigten Fällen von Misshandlung oder Folter gab es für die Täter lediglich Disziplinarmaßnahmen. Meistens lehnten Opfer und deren Angehörige es ab, aus Angst vor Repressionen, Beschwerde einzulegen. Seit Beginn 2014 hat die Koalition gegen Folter zwölf Fälle von Folter oder Misshandlung in den Streitkräften (inklusive Grenzschutz) dokumentiert, wobei sechs Betroffene starben. Das Schikanieren von neuen Rekruten durch Dienstältere ist zwar verboten, jedoch unter Gutheißung und selbst Beteiligung der Offizier gang und gäbe. Diesbezügliche Beschwerden gelten als Verrat und können zu weiteren Missbrauch führen. In vielen Fällen werden Opfer nicht durch einen Anwalt vertreten, und falls doch, dann wird den Anwälten der Zugang zu wichtigen Akten verwehrt (CaT 11.9.2015, vgl. AI 24.2.2016).

Quellen:

6. Korruption

Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet. Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für bestechliche Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kommen ungestraft davon. Korruption ist insbesondere im Bildungsministerium und bei der Polizei verbreitet. Für die Zulassung zu den prestigeträchtigsten Hochschulen des Landes müssen Studenten beträchtliche Schmiergelder zahlen. Insbesondere die Verkehrspolizei verhängt Strafen, die nach Zahlung von Schmiergeld erlassen wird. Dies ist u.a. eine Folge der niedrigen Gehälter und des Umstandes, dass, um in den Dienst der Verkehrspolizei aufgenommen zu werden, selbst vorab Bestechungsgelder abverlangt werden. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm einige Schritte, um diese zu bekämpfen (USDOS 25.6.2015).

Die Angekündigten Maßnahmen, so sie umgesetzt werden, betreffen fast ausschließlich niedere Ränge der Staatsverwaltung, insbesondere im Gesundheits-und Bildungswesen sowie in der Landwirtschaft. Hochrangige Amtsinhaber, die kaum je bestraft werden, üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer (BS 2016).

2014 gab es keine Anzeichen, dass die omnipräsente Korruption nachgelassen hätte. Der Präsident selbst betreibt weiterhin eine Politik des Nepotismus und der Bevorzugung des eigenen Clans, etwa durch das Hieven seines Schwiegersohnes und seines Neffen auf lukrative Posten (FH 6.6.2015). 2015 Ernannte Präsident Rachmon seinen Sohn Rustam Emomali zum Chef der Behörde für Finanzkontrolle und Anti-Korruptions-Maßnahmen (CACI 29.2.2016).

Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rund 30 Prozent des BIP, also etwa zwei Mrd. US-Dollar. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2015 ist Tadschikistan auf Platz drei, also mit an der Spitze, unter 152 Ländern zu finden (GIZ 12.2015). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2015 auf Platz 136 von 168 Ländern (TI 2015).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Verfassung garantiert zwar die Vereinigungsfreiheit, doch hat die Regierung dieses Grundrecht eingeschränkt. NGOs berichteten von einer merkbaren Zunahme der Anzahl und Intensität von Registrierungs- und Steuerinspektionen durch die Behörden (USDOS 25.6.2015, vgl. AI 24.2.2016). Mehrere Menschenrechtsorganisationen wurden auch von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit unter dem Vorwand der nationalen Sicherheit inspiziert und einigen informell "geraten" zuzusperren. Im August 2015 wurde die NGO "Büro für Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit" wegen angeblichen Steuervergehens zu umgerechnet fast 6.000 Euro verurteilt. Eine Erklärung seitens der Behörden blieb hierfür aus (AI 24.2.2016).

Das Wirken von tadschikischen NGOs ist stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Eine Änderung des Gesetzes über öffentliche Vereinigungen, die im August 2015 angenommen wurde, verpflichtet NGOs sich beim Justizministerium als "öffentliche Vereinigungen" zu registrieren. Dabei müssen die NGOs angeben, ob sie aus dem Ausland finanziert werden (AI 24.2.2016).

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8. Allgemeine Menschenrechtslage

Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016).

Die an und für sich bereits bedenkliche Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 nochmals, als die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärte und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte. Regierungskritiker wurden im Ausland gekidnappt, mehrere Rechtanwälte und zumindest ein Journalist festgenommen (HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Gegen Oppositionsgruppen wurde auch Gewalt, mitunter mit Todesfolge, im In- und Ausland vorgegangen. Die Behörden setzten ihre umfassenden Restriktionen in Bezug auf die Meinungsfreiheit fort (AI 24.2.2016).

Unabhängige Rechtsanwälte stehen zunehmend im Visier der Regierung. So wurden einige Verteidiger von Angeklagten der Islamischen Wiedergeburt-Partei selbst angeklagt (IWPR 21.1.2016).

Nebst der Unmöglichkeit, dass die Bürger ihre Regierung durch Wahlen auswechseln können, der Folter und dem Missbrauch in Gefängnissen sowie anderer Personen durch die Sicherheitsorgane, werden die Meinungs- und Pressefreiheit sowie der freie Informationsfluss im Internet eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).

Freedom House stufte Tadschikistan Anfang 2016 hinsichtlich der politischen Rechte von sechs auf sieben herab. Das Land wird als nicht frei bezeichnet mit einem Trend zum Schlechteren (FH 2016).

Am 11.6.2015 hielten die Europäische Union und Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab. Die EU begrüßte die Arbeit des Ombudsmannes und rief die Regierung dazu auf, dessen institutionellen Rahmen zu stärken, insbesondere durch die geplante Einführung einer Ombudsperson für Kinder. Die Verabschiedung eines staatlichen Programmes gegen häusliche Gewalt wurde als positiver Schritt gewürdigt. Die EU begrüßte die Bekämpfung der Folter, betonte jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen von Nöten seien, um der diesbezüglichen Straflosigkeit zu begegnen. Die EU zeigte sich wegen der Berichte über Druckausübung auf Journalisten besorgt und forderte die tadschikische Regierung auf, die Blockade der Nachrichten-Webseiten und der sozialen Medien aufzuheben (EU 12.6.2015).

Im November 2015 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Rechtsanwälte verpflichtet, alle fünf Jahre eine Lizenz vom Justizministerium einzuholen. Zuvor war nur die Mitgliedschaft in einer der acht Anwaltsverbänden notwendig. Rechtsanwälte, die einmal verurteilt wurden, können ihren Beruf nicht mehr ausüben (IWPR 21.1.2016).

Quellen:

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Im Juli [2014] verabschiedete die Regierung eine Abänderung des Notstandsgesetzes, wodurch es der Regierung gestattet ist, den Gebrauch von Audio- oder Videoausrüstung, mobile Netze oder Internet einzuschränken oder zu verbieten bzw. die Massenmedien unter Beobachtung oder Zensur zu stellen, um den "Frieden zu wahren". Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung und schwere Strafen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten folgen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Trotz beträchtlichen und wiederholten Drucks seitens der Regierung sind unabhängige Medien aktiv. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare abgeben und kritisches, investigatives Material über die Regierung veröffentlichen, können gewisse Themen nicht behandelt werden, wie z.B. eine nachteilige Berichterstattung über den Präsidenten und dessen Familie sowie Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsidenten nahe stehen (USDOS 25.6.2015).

Die Pressefreiheit bleibt ernsthaft eingeschränkt und der Zugang zu Informationen wird zunehmend durch die Behörden kontrolliert. Unabhängige Medienhäuser und Journalisten, die regierungskritisch sind, sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert, wozu auch persönliche Angriffe in den regierungsfreundlichen Medien gehören (AI 24.2.2016, vgl. BS 2016). Im Juni 2015 wurden Vorschriften eingeführt, wonach die Medien verpflichtet sind, bei offiziellen Anlässen ausschließlich jene Informationen zu verwenden, welche durch die staatliche Nachrichtenagentur "Khovar" bereitgestellt werden (AI 24.2.2016).

Umgekehrt müssen alle öffentlichen Stellen zuerst die staatliche Nachrichtenagentur informieren, die dann die Nachrichten verteilt (IWPR 31.7.2015).

2015 rangierte Tadschikistan im Worldwide Press Freedom Index auf Platz 116 von 180 Ländern (RF o.D.).

Quellen:

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen. Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Abhaltung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 25.6.2015).

In der Praxis wird das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. wird regelmäßig verweigert. Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden. Trotzdem kommt es zu Demonstrationen, wobei die Behörden diese nicht gewaltsam niederschmettern, sondern versuchen den Demonstranten entgegenzukommen (BS 2016).

Die Verfassung schützt die Vereinigungsfreiheit, doch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Das Gesetz gewährt das Recht, freie Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Es verlangt jedoch die Registrierung. Das Gesetz sieht auch vor, dass gewerkschaftliche Aktivitäten frei von Einmischung bleiben, außer in Fällen, die durch das Gesetz spezifiziert werden. Das Gesetz definiert jedoch nicht jene Fälle, in denen die gewerkschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt sind. Zwar besteht das Streikrecht, doch verlangt das Gesetz, dass Versammlungen und andere Aktionen zuvor genehmigt werden müssen, wodurch Zusammenkünfte und Demonstrationen eingeschränkt werden. Die Regierung gebraucht informelle Mittel, um ihren Einfluss auf die Gewerkschaften geltend zu machen. Dazu gehört auch die Einflussnahme auf die Wahl der Gewerkschaftsführer. Die Föderation der Gewerkschaften Tadschikistans vertritt nicht effektiv die Arbeitnehmerinteressen. Es gibt Berichte, wonach die Regierung manche Bürger gezwungen hat, den staatstreuen Gewerkschaften beizutreten, bzw. die Gründung unabhängiger Gewerkschaften verhindert hat (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

10.1. Opposition

Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vgl. AI 24.2.2016).

Am 1.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die Kommunistische Partei schafften mit 2,3 Prozent bzw. 1,5 Prozent der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2 Prozent) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 3.2016). Bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen ordnete die Regierung an, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen in ihren Predigten dazu aufriefen, die PIW, die als "Partei des Krieges" tituliert wurde, nicht zu wählen (ICG 11.1.2016).

Bei den Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern erneut als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet wurden, verlor die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre letzten beiden Sitze. Damit war der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen. Gleichzeitig wurde der Druck auf die Mitglieder der PIW erhöht. Alles deutete darauf hin, dass die Regierung Vorbereitungen traf, um die Partei von der politischen Landkarte Tadschikistans zu entfernen. Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurde gedroht, ihre Anstellungen zu verlieren, sofern sie ihre Parteimitgliedschaft nicht niederlegen. Nach Massenaustritten stellten die Behörden dann fest, dass die gesetzlich geforderte Mindestmitgliedschaft in allen Landesteilen nicht mehr gewährleistet sei und man daher erwäge, der Partei die Lizenz zu entziehen (bpb 11.11.2015).

Ende September wurde die PIW mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten, weil die Regierung sie mit Anschlägen von Terroristen auf Sicherheitskräfte in Verbindung brachte (Standard 29.9.2015). Im Februar 2016 begannen erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder der PIW. Die Anklage lautete:

"Teilnahme an einem versuchten Staatsstreich". Insgesamt sollten 199 vor Gericht gestellt werden (EN 10.2.2016).

Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder - rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vgl. ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).

Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, zeigte sich im März 2016 anlässlich eines Besuches in Tadschikistan angesichts der gestiegenen Restriktionen gegenüber Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und der Medien sowie die weitverbreiteten Blockaden von Internetseiten und sozialen Netzwerken besorgt. Das Volk würde zwar die Schutzbestimmungen der Verfassung und der internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genießen, doch würden diese erodieren, da die Regierung abweichende Stimmen bestrafe und den Zugang zu alternativen Stimmen in den Medien und Online einschränke und den Raum für die Zivilgesellschaft einenge. Spezielle Sorge äußerte Kaye wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen. Dies stelle einen ernsthaften Rückschlag für ein offenes politisches Umfeld dar. Ebenso richtete Kaye die Aufmerksamkeit auf die Angriffe auf Mitglieder der "Gruppe 24" sowie anderer unabhängiger Politiker. Strafanzeigen sind auch gegen Anwälte von Oppositionsführern erhoben worden (OHCHR 10.3.2016).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und zwölf Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Hunger und die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose stellen ernsthafte Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. EDA 6.4.2016).

Tadschikistan hat bislang nicht das "Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" (OPCAT) unterzeichnet. (FH 6.6.2015).

Amnestien haben in Tadschikistan eine lange Tradition, so zuletzt im Herbst 2014, als die Entlassung von 10.000 Häftlingen vorgesehen war. Allerdings besteht der Verdacht, dass Amnestien systematisch seitens der Leitung unter General Izzatullo Shapirov, eines Verwandten des Staatspräsidenten Rachmon, dazu missbraucht werden, um für die Freilassung Bestechungsgelder zu lukrieren (FH 6.6.2015).

Quellen:

12. Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe am 15.7.2004 ausgesetzt, bleibt aber im Strafgesetzbuch weiterhin bestehen. Sie gilt für schweren Mord, Terrorakte mit Todesfolge, Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren, Genozid und Biozid. Verhängte Todesstrafen vor Inkrafttreten des Moratoriums wurden in eine 25-jährige Gefängnisstrafe umgewandelt, für neuere Fälle, die ansonsten mit der Todesstrafe geahndet würden, gilt eine langjährige bis lebenslange Haft (OSCE/ODHIR 2014, vgl. LO o.D.) Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen, die sich nicht an die staatlicherseits bevorzugte Auslegung des Islam halten, werden besonders ins Visier genommen. Hunderte nicht-gewalttätiger Muslime wurden festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt, meist ohne faires, öffentliches Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamischen Gruppierung. Nicht-muslimische Gruppen, mehrere christliche Kirchen miteingeschlossen, waren weiterhin Opfer von bürokratischer und administrativer Verfolgung (BS 2016).

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85 Prozent aus Sunniten, zu fünf Prozent aus Schiiten und zu zehn Prozent aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 10.3.2016). Die Schiiten ismailitischer Orientierung bewohnen vor allem die entlegene Bergregion Gorno-Badakhshan. Unter den Christen ist die russisch-orthodoxe Gemeinde die größte (USDOS 14.10.2015).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; wozu das individuelle Recht zählt, die Religion frei zu wählen, bzw. keine Religion zu haben. Frauen der Hanafi-sunnitischen Gemeinschaft, die im Lande die Mehrheit bilden, sind von der Teilnahme an religiösen Diensten durch eine Fatwa des Ulema-Rates, des höchsten Gremiums tadschikischer islamischer Gelehrter, ausgeschlossen. Die Regierung überwacht genau die Registrierung religiöser Gruppen, wenn diese als mögliche Gefahr für die soziale Ordnung wahrgenommen werden. Führer der protestantischen Kirche beschwerten sich über Schikanen der Sicherheitsbehörden. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten verweigerte weiterhin den Zeugen Jehovas und einer protestantischen Kirche die Registrierung. Die Regierung setzte die strikte Kontrolle religiöser Publikationen und Veranstaltungen fort. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit sowie Schikanen gegenüber christlichen Studenten (USDOS 14.10.2015).

Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 3.2016a, vgl. USDOS 14.10.2015).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Laut letzter Volkszählung aus dem Jahr 2010 waren von den Bewohnern Tadschikistans: 84,3 Prozent ethnische Tadschiken und 13.8 Prozent Usbeken. Die restlichen zwei Prozent bildeten vor allem Kirgisen, Russen, Turkmenen, Tataren und Araber (CIA 10.3.2016).

Die Pamiri, die vorwiegend in der autonomen Region Gorno-Badakhshan leben, werden von den Behörden als ethnische Tadschiken angesehen, ansonsten jedoch werden die Pamiri als separate Ethnie betrachtet, die sich sprachlich, religiös und kulturell von den Tadschiken unterscheidet. Innerhalb der autonomen Region Gorno-Badakhshan verfügen die Pamiri über gewisse Rechte, und sie sind im öffentlichen Leben und bei der politischen Teilhabe präsent, was sie von anderen Minderheiten im Lande unterscheidet. Die Situation in der Region bleibt jedoch angespannt, weil es aktive Guerilla-Gruppen der Pamiris gibt, die eine stärkere Autonomie anstreben. Überdies werden der Vorsitzende der autonomen Region sowie die Richter infolge der vagen Formulierungen in der Verfassung vom tadschikischen Präsidenten bestellt, wodurch die Zentralmacht in kontrollierender Weise die Autonomierechte umgeht (MRGI o.D.).

Gharmi aus dem Rasht und dem Vakhsh [Wachsch] Tal und die Pamiri werden wie die turksprachigen Usbeken bei der Besetzung von Ämtern und in der Wirtschaft benachteiligt. Mitglieder ethnischer Minderheiten werden oft bei der Arbeitssuche abgewiesen, weil sie die tadschikische Sprache unzureichend beherrschen (BS 2016, vgl. MRGI o.D.).

Das Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2015 ob der sinkenden Zahl an Schulklassen besorgt, in denen die Minderheitensprachen unterrichtet werden. Dies sei auf den Mangel an Lehrpersonal und Schulbüchern für die Minderheitensprachen zurückzuführen (CESCR 25.3.2015).

Quellen:

15. Frauen/Kinder

Sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie - mittlerweile soll jeder zehnte Mann mehrere Frauen haben - stellen die Hauptprobleme tadschikischer Frauen dar (GIZ 3.2016b, vgl. USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Frauen sind jedoch auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung unterrepräsentiert. Der Frauenanteil in allen Regierungsparteien lag unter 30 Prozent. Im Unterhaus des Parlaments waren 2015 von 63 Mitgliedern neun Frauen (USDOS 25.6.2015).

Vergewaltigung wird mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft. Allerdings gibt es keinen rechtlichen Schutz für Vergewaltigung innerhalb der Ehe. Die Justizbehörden empfehlen Frauen meistens keine Anklage zu erheben, doch werden diese aufgenommen, wenn die Opfer darauf bestehen. Gewalt gegen Frauen, auch innerhalb der Ehe, bleibt ein weitverbreitetes Problem. Eine Polizeistation ist komplett für die Arbeit mit Gewaltopfern ausgestattet. Fünf Polizeistationen im ganzen Land verfügen über ein hierfür ausgebildetes Personal. Es bestehen vier Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der OSZE unterstützt und von der NGO Khujand betrieben werden. Am Land betreiben die Regierung und NGOs zusätzliche Krisenzentren und Notrufdienste für Frauen. Jedoch mangelt es an Geld und Ressourcen. 2012 verabschiedete die Regierung ein Gesetz über häusliche Gewalt, doch hinkt dieses internationalen Standards hinterher (USDOS 25.6.2015).

2014 wurde ein Aktionsplan zur Vermeidung häuslicher Gewalt verabschiedet, der bis 2023 reicht. Zu den strategischen Zielen gehören u.a.: die Verbesserung der normativen Gesetze über häusliche Gewalt und die Implementierung dieser; die Änderung der öffentlichen Meinung zur häuslichen Gewalt durch bewusstseinsbildende Kampagnen und die Stärkung der Koordination der Vorgehensweise durch die staatlichen Strukturen und öffentlichen Organisationen (GoT 4.2014).

Die Arbeitsmigration der tadschikischen Männer zieht auch gesellschaftlich negative Auswirkungen nach sich. Da über 70 Prozent der Migranten verheiratet sind, ist nicht nur das Phänomen vieler allein von Frauen geführter Haushalte und eine Feminisierung der Landwirtschaft zu beobachten, sondern in den letzten Jahren hat auch die Anzahl zurückgelassener oder gar verlassener Frauen bedeutend zugenommen, die rechtlichen Problemen, Armut und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. Zudem besteht ein stark erschwerter Landerwerb für Frauen. Frauen stellen 70 Prozent der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur ein Prozent sind Landeigentümerinnen (GIZ 3.2016b, vgl. USDOS 25.6.2015).

Im Gender Gap Index 2015 des Weltwirtschaftsforums rangierte Tadschikistan auf Platz 95 von 145 Staaten im Vergleich zu Rang 102 von 142 im Jahr 2014. Im Teilindex "wirtschaftliche Teilnahme und Möglichkeiten" schnitt das Land mit einem Wert von 48 deutlich besser ab, als im Bereich des Bildungserwerbs mit nur Platz 120 und dem Gesundheitsindex mit lediglich Platz 127 (WEF 2016).

Quellen:

15.1. Kinder

Bis zum Alter von sechzehn oder des Abschlusses der neunten Schulstufe besteht Schulpflicht. Nachteile bestehen jedoch für Mädchen auf dem Lande, wo die Mädchen nach der Volksschule zur Arbeit zu Hause bleiben müssen. NGOs vermelden, dass regionale Bildungsbehörden und Lehrer in jüngster Zeit sehr aktiv waren, Eltern zu überzeugen ihre Töchter in der Schule zu belassen, was in manchen ländlichen Gegenden zu einer Verbesserung der Situation für die Mädchen führte. Zwar sind Zwangsehen unter 18 unter Androhung von Gefängnisstrafen verboten, doch wird dies mitunter umgangen, indem ohne zivilen Trauschein von lokalen Religionsvertretern Ehen geschlossen werden. Ohne offiziellen Trauschein haben Frauen allerdings kaum Rechtsansprüche (USDOS 25.6.2016).

Die Armut auf der einen Seite und die Mängel im Gesundheitswesen auf der anderen, schlagen sich in erhöhter Kindersterblichkeit und verminderter Lebenserwartung nieder (GIZ 3.2016b)

Das Mindestalter für Kinder, um arbeiten zu dürfen beträgt 16, mit Zustimmung der lokalen Gewerkschaft 15 Jahre. Ausnahmen gibt es für die Arbeit im Familienhaushalt und der Landwirtschaft, wo es auch die meisten Fälle von Kinderarbeit gibt. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mittels Anwendung der Arbeitsgesetze die Zwangsarbeit bei der Baumwollernte eingedämmt. Allgemein hat die Zahl derartiger Fälle von Zwangsarbeit stark abgenommen (USDOS 25.6.2016).

Quellen:

16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze, welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 25.6.2015).

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen in den unmittelbaren Grenzregionen zu Afghanistan, Kirgisistan und Usbekistan auch aufgrund markierter und nicht markierter Minenfelder (GOV.UK 7.4.2016).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank leben 35,6 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (ADB 22.9.2015). In entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, stecken die nötigen Reformen noch in den Anfängen. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft ist seit 2009 allenfalls ein langsamer Fortschritt zu konstatieren. Die zuletzt erfolgreiche wirtschaftliche Erholung nach der globalen Finanzkrise 2009 ist durch die russische Wirtschaftskrise akut bedroht. Grund dafür ist die hohe Abhängigkeit der tadschikischen Wirtschaft von Rücküberweisungen tadschikischer Gastarbeiter in Russland. (AA 3.2016b).

Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (bpb 11.11.2015).

Laut den Vereinten Nationen rangierte Tadschikistan 2014 mit einem Wert von 0,624 beim Human Development Index (HDI) auf Rang 129 von 188 Ländern. Im gesamten Zeitraum zwischen 1990 und 2014 nahm der Wert um 1,4 Prozent zu. Während als Teilkomponenten sich die Lebenserwartung um sieben Jahre, die Schuldauer um 2,7 erhöhten, sank das Bruttonationalprodukt pro Kopf seit 1990 um fast 31 Prozent (gemessen nach Kaufkraftparität von 2011 in US-$). Negativ auf die Entwicklung wirkte sich der Ungleichheitskoeffizient aus, der laut UN-Berechnung für Tadschikistan 2014 bei 17 Prozent lag, im Vergleich z.B. zu Usbekistan mit 15,8 oder Kirgisistan mit 14,5 Prozent (UNDP 2015).

Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2016).

Sozialsystem

Allgemeine Informationen

Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen.

Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt (IOM 5.2014).

Familienbeihilfe

Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist (IOM 5.2014). Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) (IOM 5.2014).

Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung

Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt.

100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:

  • arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen

  • acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit

  • drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren

  • Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg

  • Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs (IOM 5.2014)

80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:

  • Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit

  • Waisen bis 23 Jahre (IOM 5.2014)

60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:

  • Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit (IOM 5.2014)

Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden (IOM 5.2014).

Pensionssystem

Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:

  • Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,

  • für Gruppe II achtmalig,

  • und für Gruppe III sechsmalig

  • 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden (IOM 5.2014).

Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat (IOM 5.2014).

Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 5.2014).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Die Bevölkerung Tadschikistan hatte laut Weltgesundheitsorganisation 2012 eine durchschnittliche Lebenserwartung von 68 Jahren, was deutlich unter der europäischen (76 Jahre) und knapp (70 Jahre) auch unter der weltweiten lag. Die Bevölkerung ist relativ jung. Der Anteil der Unter-15-Jährigen ist mit 35,9 Prozent deutlich höher als jener der Über-60-Jährigen mit 4,8 Prozent. Der hohen Kinderzahl pro Frau von 3,8 Kindern steht die höchste Kindersterblichkeit unter den fünf zentralasiatischen (ex-sowjetischen) Republiken gegenüber. 58 von 1.000 Kindern erlebten 2012 nicht das fünfte Lebensjahr (WHO 10.2014).

Tadschikistan ist auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung stark auf fremde Hilfe angewiesen. Die Weltbank, die EU und die WHO sind die Hauptunterstützer. Das Hauptziel der Nationalen Gesundheitsstrategie ist die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheitsstandards, welche zu einer Verringerung der nach wie vor hohen Sterblichkeitsrate auf diesem Gebiet führen soll. Ein weiteres großes Problem der öffentlichen Gesundheit ist die hohe Rate an Tuberkulosefällen und sexuell übertragenen Infektionskrankheiten. Eine große Anzahl der Tadschiken, insbesondere am Land, leben in extremer Armut und haben kaum Zugang zu sauberem Wasser und Bewässerungswasser. Eine fehlende Abwasserentsorgung, die Verschmutzung durch Tierzuchtfarmen und der generelle Wassermangel führen überdies zum Ausbruch von parasitären Erkrankungen. Das Gesundheitssystem ist in vier Ebenen gegliedert:

auf nationaler-, regionaler-, Bezirks- und Dorfebene. Die Gesundheitsstrategie 2010-2020 ist insbesondere auf die Reorganisation und Restrukturierung der Dienstleistungsanbieter durch Verkleinerung des Spitalsbereichs ausgerichtet, trotzdem bleibt das Spitalsbett-Bevölkerungsverhältnis nach wie vor hoch. Die Bezahlung einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt durch den Patienten, sogar dann, wenn die Behandlung eigentlich kostenlos ist. Tadschikistan hat bereits einige Anstrengungen unternommen, um den öffentlichen Gesundheitssektor durch staatliche Initiativen und Programme zu verbessern. Um den Ausbildungsstand des Gesundheitspersonals zu heben, bestehen internationale Austausch- und Ausbildungsprogramme mit den Nachbarstaaten und Geberorganisationen (IOM 5.2014).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption. Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (GIZ 3.2016b).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 5.2014).

IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM o.D.)

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter durch die PI XXXX EAST am 25.08.2014, durch Einvernahme der Mutter durch das BFA, RD Niederösterreich am 03.02.2015 weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2016 und 19.04.2016, im Zuge derer auch ihre Eltern befragt wurden; weiters durch das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Tadschikistan vom 11.04.2016, durch Einsicht in die Asylakten ihrer Eltern und insbesondere in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Vater vom 07.11.2014, Zl. XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die gemäß § 5 Abs. 6 BFA-VG nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Auswahl zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Bereits im abgeschlossenen Verfahren betreffend den Vater wurden die Länderfeststellungen um eine Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zu XXXX sowie Meldungen von Radio Free Europe und Human Rights Watch zu dem Genannten ergänzt.

Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei lediglich die Beschwerdeführerin und ihre Familenangehörigen von der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch machten.

Es wurden Internetbereichte über die strafrechtliche Verfolgung der Anwälte von XXXX und deren Kinder vorgelegt sowie Länderberichte, wonach sich die Menschenrechtslage in Tadschikistan verschlechtert habe, insbesondere für die Oppoistion. Aus einem Bericht von HRW gehe hervor, dass nicht nur politische Aktivisten sondern auch deren Familien, Verwandten und anderen Personen, die als Unterstützer wahrgenommen werden würden, verfolgt werden würden.

Ein Vorgehen gegen die Oppostion wird auch in den zitierten Länderinformationen bestätigt und geht das Bundesverwaltungsgericht von den in der Beschwerdeverhandlung ausgefolgten Länderinformationen aus.

Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern auf das Vorbringen ihrer Eltern verwiesen, weshalb die Ausführungen im Erkenntnis der Mutter auch für die Beschwerdeführerin Gültigkeit besitzen.

Die Mutter konnte insbesondere nicht glaubhaft darlegen, von den in der Stellungnahme genannten Problemen für die politische Opposition in Tadschikistan betroffen zu sein. Auch irgendeine Betroffenheit im Zusammenhang mit XXXX konnte sie nicht glaubhaft darlegen.

Hier war eingangs auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014 betreffend den Vater zu verweisen, in dem ausführlich dargelegt wurde, dass eine Verfolgung des Vaters im Zusammenhang mit XXXX nicht glaubwürdig ist. Insbesondere hat es der Vater an jeglichem Wissen zu XXXX, den Grund für dessen Verhaftung sowie die politischen Ambitionen von XXXX gefehlt.

Zum Verständnis gegenständlicher Entscheidung - die Verfolgung der Mutter soll mit in den Problemen des Vaters begründet liegen - wird die Begründung aus dem Erkenntnis des Vaters vom 07.11.2014, Zl. XXXX, wiedergegeben:

"Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten äußerst vage, detailarm und oberflächlich geblieben und durch große Unkenntnis zu XXXX gekennzeichnet, obwohl der Beschwerdeführer seine Verfolgung gerade auf der Verfolgung dieser Person aufbaut. Beispielsweise gab er auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, was er über diesen wisse, lediglich vage und oberflächlich an: "Er ist sehr, sehr gut." Er konnte keinerlei Ziele der von dem genannten initiierten Partei "Neues Tadschikistan" angeben, ebenso wenig die näheren Umstände seiner Verhaftung und das Datum seiner Verhaftung, obwohl er ausdrücklich behauptete, das lediglich wegen der Gründung der genannten Partei er verurteilt wurde, was nachweislich falsch ist. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht angaben, wann XXXX verurteilt wurde und gab nachweislich falsch an, dass XXXX niemals eine politische Funktion gehabt habe. Weiters fällt auf, dass in dem Vorbringen des Beschwerdeführers, obwohl dieser mit Hilfe einer bekannten, guten und routinierten Dolmetscherin in seiner Muttersprache befragt wurde, mehrfach unpassende Antworten auf die präzisen Fragen des vorsitzenden Richters gegeben hat. Beispielsweise gab er auf die konkrete Frage über den Werdegang von XXXX an, dass dieser ungefähr 1.500 Mitarbeiter gehabt habe und auf die Frage, welche Funktionen er innegehabt habe, dass er eine neue Partei habe gründen wollen. Auch auf die naheliegende und konkrete Frage, warum er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausgereist sei, gab er unpassend an, dass seine Frau und seine Kinder nunmehr auch in Österreich wären. Schließlich kam der Beschwerdeführer auch der Aufforderung des vorsitzenden Richters, seine Verhaftung näher zu schildern, nur sehr unvollständig nach, indem er lediglich ausführte, dass er einmal verhaftet worden sei und dass er drei Tage bei der Polizei schlecht behandelt und geschlagen worden sei, ohne nähere Details darüber, die ausdrücklich gefragt waren, anzugeben. Es ist auch auffällig, dass der Beschwerdeführer die Folterungen durch Strom, die er vor dem Bundesasylamt zentral erwähnt hat, erst über ausdrückliche Nachfrage und sozusagen als "Nebenumstand" zuletzt erwähnt hat.

Auch vor dem Bundesasylamt (AS 79) konnte der Beschwerdeführer die Frage, was XXXX vorgeworfen wurde, nicht beantworten.

Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch den Grund, warum er für 10 oder 12 Jahre ins Gefängnis wandern sollte, nicht näher ausführen.

Merkwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, ob er selbst Probleme mit Behördenorgane in Tadschikistan gehabt habe, unpassend angab, dass er weggefahren sei und dass er nur für den Fall, dass er in Tadschikistan geblieben wäre, Probleme bekommen hätte. Dies widerspricht jedoch ausdrücklich dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und auch dem weiteren Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellt somit das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers über eine bereits erfolgte Verfolgung in Tadschikistan in Frage.

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung vorgehalten, dass er nicht einmal den exakten Namen seines Arbeitgebers, auf dessen Verfolgung er seine eigene aufbaut, angeben konnte. Dazu wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Erstbefragung durch einen afghanischen Dolmetscher in der Sprache Pashtu erfolgt wäre und es mit diesem Verständigungsprobleme gegeben habe. Dem widerspricht jedoch, dass in der Niederschrift der Ersteinvernahme vom 23.07.2013 (AS 13) als Sprache "Tadschikisch" festgehalten wurde. Es ist auch festzuhalten, dass bei der Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 31.10.2013 (AS 65 ff), bei der die gleiche muttersprachliche Dolmetscherin wie vor dem Bundesverwaltungsgericht tätig war und wo der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, dass die Verständigung mit dieser gut war (AS 69), seinen Arbeitgeber als XXXX bezeichnet hat, was im Zusammenhalt mit den anderen nur sehr vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers, die auf große Wissenslücken zu dieser Person schließen lassen, es durchaus möglich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer den Namen seines Arbeitgebers in beiden Einvernahmen falsch angegeben beziehungsweise ausgesprochen hat.

Außerdem gibt es bereits innerhalb der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 31.10.2013 (AS 71 f) einen Widerspruch hinsichtlich der angegebenen Wohnorte, wo der Beschwerdeführer zuerst angab, dass er in XXXX, und zwar seit 2010 gelebt habe, um andererseits jedoch widersprüchlich dazu anzugeben, dass er immer in XXXX gelebt habe.

Auch seine Tätigkeit als Chefkoch schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 77) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (unter Beiziehung der gleichen Dolmetscherin) widersprüchlich, indem er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sie auf Baustellen in einem Wagon gekocht hätten, während er dies widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, dass sie in keinem Wagen oder Wagon, sondern in festen Häusern, die ihr Chef gebaut habe (sogenannte Filialen) gekocht hätten.

Ein weiterer, nicht unerheblicher Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er selbst eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft geschrieben habe und somit die Initiative für die Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft von ihm ausgegangen sei und der Staatsanwalt ihm gedroht habe, dass er, wenn er diese Beschwerde schreiben wolle (offenbar aufrecht erhalte) 10 Jahre Haft bekomme und der Staatsanwalt ihm dann eine Ohrfeige gegeben habe, während er den Sachverhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht komplett widersprüchlich schilderte, nämlich, dass er eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen habe, somit die Initiative für die Kontaktaufnahme von der Staatsanwaltschaft ausgegangen sei. Diese Ladung habe er jedoch nicht vorlegen können, was dieses Vorbringen schon an und für sich relativiert. Weiters schilderte er auch die Vorgänge auf der Staatsanwaltschaft anders, nämlich dass er vom Staatsanwalt (ebenso wie von den Polizisten zuvor) aufgefordert worden sei, belastende Papiere für XXXX zu unterschreiben und wenn er dies tue, alles in Ordnung wäre, ansonsten er 10 bis 12 Jahre Gefängnis erhalten würde. Von einer Sanktionierung einer Beschwerde oder von einer Ohrfeige durch den Staatsanwalt ist vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Rede.

Auch hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern gesteigert, als er beim Bundesverwaltungsgericht erstmals vorbrachte, dass ihm bei seiner Anhaltung bei der Polizei bereits mitgeteilt worden sei, dass er am 11. Juli wieder zur Polizei kommen solle, um ein Papier zu unterschreiben und dass er deswegen sein Heimatland verlassen habe, weil er kein zweites Mal zur Polizei habe gehen wollen. Dies brachte er jedoch vor dem Bundesasylamt nicht vor. Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zahl 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/01/261 u.v.a.m.).

Schließlich hatte der Beschwerdeführer auch insofern nicht am Verfahren mitgewirkt, in dem er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, (obwohl es sich dabei um für das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst relevante Dokumente gehandelt hat), vorweg verzichtet hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen teilweise unbegründet, einsilbig sowie verspätet erstattet und auch ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf an den Tag gelegt.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer wegen seiner vagen und widersprüchlichen Angaben keinen glaubwürdigen Eindruck.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesasylamt - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig erachtet."

Das Vorbringen der unpolitischen Mutter besteht darin, dass sie nach der Ausreise des Vaters der Beschwerdeführerin von der tadschikischen Polizei nach dem Aufenthalt des Vaters befragt worden sei.

Nunmehr fürchte die Mutter und ihre Familie Verfolgung, da die Wegbegleiter von XXXX verfolgt werden würden und der Vater sich exilpolitisch betätigt habe. Zum aktuellen Zeitpunkt würde demnach für die gesamte Familie eine asylrelevante Verfolgung bestehen, da der tadschikische Staat nicht nur gegen seine Kritiker, sondern auch gegen deren Familien und Verwandten vorgehe.

Dieses Vorbringen war unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem teils wiedergegebenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014 betreffend den Vater einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehnen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe zB VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Die von der Mutter geschilderten nach der Ausreise des Vaters einsetzenden Probleme sind ziemlich vage, wenig konkret und nicht substantiiert geblieben. Das Vorbringen beschränkt sich darauf, dass sie über einen längeren Zeitraum wiederholt von der Polizei aufgesucht und mitgenommen worden sei.

In der Erstbefragung blieb noch vollkommen unerwähnt, dass sie sich zwischenzeitig in Kirgisistan aufgehalten haben will. Vielmehr schilderte sie, dass nach der Flucht des Vaters ca. sechs bis sieben Mal die tadschikische Polizei gekommen sei, sie jedes Mal mitgenommen und den ganzen Tag verhört habe.

Der Vater wiederum hat in seinem Asylverfahren erklärt, die Mutter und seine Kinder (also auch die Beschwerdeführerin) nach Kirgisistan geschickt zu haben, was die Mutter in der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 03.02.2015 plötzlich auch erklärte.

Vor dem BFA erklärte sie, dass sie in Kirgisistan in einem Haus gelebt habe. Sie habe dort mit einer anderen tadschikischen Frau und deren Kindern gelebt. Der Vater habe den Mann dieser Frau gekannt.

In seiner Verhandlung am 14.10.2014 hat der Vater nichts von Problemen der Mutter in der Zeit in Kirgisistan erzählt, ebensowenig die Mutter vor dem BFA. Demnach muss bereits das gesteigerte Vorbringen in der Beschwerde kritisch betrachtet werden, wonach sie erstmals vorbrachte, deswegen nach Tadschikistan zurückgekehrt zu sein, da die Frau und deren Kinder mit der sie über Monate gelebt habe, von der Polizei abgeholt worden sei. Erstmals wurde in der Beschwerde behauptet, dass dies deshalb passiert sei, da der Ehemann bzw. Vater der Mitgenommenen auch ein Mitarbeiter von XXXX gewesen sei. Derartiges wurde zuvor von den Eltern nicht vorgetragen. In der Beschwerdeverhandlung führte die Mutter dieses Vorbringen ebenso aus.

Es kann in diesem Zusammenhang bereits nicht nachvollzogen werden, weshalb die Mutter in der Folge mit den Kindern nach Tadschikistan zurückgekehrt sein will, zumal sie dort während ihrer Abwesenheit vor die Polizei geladen worden sein will (Ladung).

Zurück in Tadschikistan will sie wenige Woche nach ihrer Rückkehr mehrmals von der Polizei mitgenommen worden sein.

In der Erstbefragung meinte sie, ca. sechs bis sieben Mal von der tadschikischen Polizei mitgenommen und den ganzen Tag verhört worden zu sein. Am 03.02.2015 vor dem BFA erklärte sie im Gegensatz zur Ersteinvernahme fünf oder sech Mal von der Polizei mitgenommen worden zu sein. Auch in diesem Zusammenhang steigerte sie ihr Vorbringen und erklärte nun, dass sie drei Mal über nach bei der Polizeistelle bleiben habe müssen. Bei diesem Vorbringen blieb sie auch in der Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerdeverhandlung meinte sie dann schließlich, dass sie jeweils ihre drei Kinder zur Polizei mitgenommen habe, diese auch über Nacht mit ihr bei der Polizei gebliebe seien. Ihr Vater sei dabei auch immer wieder vorbeigekommen und habe ihnen zu Essen und zu trinken gebracht.

Abgesehen von der Steigerung des Vorbringens mutet dieses auch vollkommen absurd und lebensfremd an, auch unter dem Aspekt, dass gedroht worden sein soll, ihren Kindern etwas anzutun, kann aus Plausibilitätserwägungen nicht gefolgt werden, dass sie ihre Kinder zur Polizei mitgenommen haben will.

Die Mutter hat auch nicht angegeben, von der Polizei misshandelt worden zu sein.

Im krassen Widerspruch zu diesem Vorbringen hat der Vater vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2014 (also nachder Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet) erklärt, dass die Mutter einmal geschlagen worden und dann hierhergekommen sei. Die Mutter sei von einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft von zuhause mitgenommen und dort geschlagen worden.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht nur Gewalt von Seiten der staatlichen Behörden verneint, sondern auch ausdrücklich erklärt, jeweils von der Polizei abgeholt und zur Polizeistation in XXXX gebracht worden zu sein.

Das Vorbringen erweist sich demnach als widersprüchlich und gesteigert und war demnach als unglaubwürdig zu bewerten. Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zahl 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/01/261 u.v.a.m.).

Hinzu kommt, dass die Mutter auch ein offensichtlich gefälschtes Beweismittel vorgelegt hat.

Hat sie vor dem BFA noch verneint, über ein Beweismittel zu verfügen, hat sie infolge der Beschwerdeverhandlung eine Ladung für den 05.08.2013 vorgelegt.

Dies mutet bereits deshalb völlig unlogisch an, als die Mutter vor dem BFA am 03.02.2015 noch ausdrücklich erklärte, dass sie nachdem sie bei ihrem Vater gewohnt habe (also nach der Rückkehr aus Kirigistan) zur Polizei mitgenommen worden sei. Sie erklärte, am Anfang Vorladungen bekommen zu haben. Sie könne sich nicht daran erinnern, wieviele es gewesen seien. Sie habe sie nicht mitgebracht, sie vielleicht weggeschmissen. Auf jeden Fall habe sie sie nicht mehr. In der Folge meinte sie dann sogar, dass man bei ihnen überhaupt keine Vorladung bekomme, sondern schreibe die Polizei für sich selbst einen Zettel, dass man zB am nächsten Tag zur Polzei kommen solle. Eine schriftliche Ladung bekomme man nicht ausgefolgt.

Nach diesem Vorbringen erscheint es bereits vollkommen unlogisch, dass in der Beschwerdeverhandlung plötzlich die Existenz einer Ladung erwähnt wird, die die Mutter bereits seit ihrer Einreise bei sich haben soll. Aber selbst zur Beschwerdeverhandlung wurde diese Ladung nicht mitgenommen, sondern erst danach vorgelegt.

Ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang, wonach sie die Ladung nicht vorgelegt habe, da sie auf russisch verfasst gewesen sei und ihr dazu geraten worden sei, diese nicht vorzulegen, überzeugt nicht und muss als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Vater bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat bzw. zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin dessen Verfahren hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz noch nicht abgeschlossen gewesen ist und aufgrund des Bewusstseins über die Bedeutung von Beweisen, ein derartiger Beweis wohl noch vom Vater in seinem Verfahren umgehend vorgelegt worden wäre. Außerdem war die Ladung schließlich gar nicht in Russisch, sondern in Tadschikisch abgefasst, was einen zusätzlichen Widerspruch darstellt.

Sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung stellte es die Mutter derart dar, dass die Ladungen zum Haus ihrer Eltern nach der Rückkehr aus Kirgisistan gekommen seien. Sie erkärte, solange sie im Haus ihres Vaters gewesen sei, habe sie eine einzige Ladung erhalten. Aber als sie das Haus ihrer Eltern verlassen habe, habe die Polizei mehrere Ladungen zum Haus ihrer Eltern geschickt.

Nachdem die Mutter sich jedoch nach der Ausreise ihres Ehemannes bis ins Jahr 2014 vorübergehend in Kirgisistan aufgehalten haben will, bevor sie nach Tadschikistan zum Haus ihres Vaters zurückgekehrt sein soll, ist die vorgelegte Ladung der Mutter für den 05.08.2013 nicht möglich.

Auf Nachfrage konnte die Mutter auch nicht erklären, in welcher Funktion sie vorgeladen worden sei.

Die Mutter versucht demnach zweifelsohne mit einem gefälschten Beweismittel bzw. einer Gefälligkeitsleistung ihr Vorbringen zu untermauern, was für die absolute Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht.

Auch die angeblich konsequenzenlose wiederholte Mitnahme zur Polizei und schließlich die legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat sprechen gegen die genannte Verfolgung. Hätte tatsächlich ein hervorgehobenes Interesse am Vater seitens der staatlichen Behörden bestanden, wäre es wohl nicht bei den mehrmaligen Mitnahmen geblieben und hätte die Mutter wohl nicht einfach legal aus dem Herkunftsstaat ausreisen können bzw. hätte eine Person, die sich vor der Polizei versteckt und befürchtet, dass nach ihr und ihrem Ehemann gesucht werde, wohl nicht die legale Ausreise und damit verbundene mögliche Grenzkontrollen gewählt.

Auch das weitere Vorbringen über eine Verfolgung der Angehörigen im Herkunftsstaat sowie eine exilpolitische Tätigkeit des Vaters erscheinen vollkommen konstruiert.

Die Großfamilien mütterlicher- und väterlicherseits halten sich im Herkunftsstaat auf. Beide berichteten in der Beschwerdeverhandlung, dass es im Herkunftsstaat jeweils nach Anrufen des Vaters zu Verfolgungshandlungen gegen Angehörige gekommen sei. Um die Verwandten im Herkunftsstaat gleichsam zu schützen, würden die Eltern keinen Kontakt zu den Angehörigen pflegen.

Diesem Vorbringen war bereits deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen, als die Eltern keine Verfolgungsgründe glaubhaft darlegen haben können.

Soweit in der abschließenden Stellungnahme weitere Berichte über Verfolgung des Umfeldes von XXXX zitiert werden (dessen Anwälte sowie deren Angehörigen) muss noch einmal auf die eingangs zitierten Überlegungen im Erkenntnis des Vaters verwiesen werden, wo deutlich herausgearbeitet wurde, dass der Vater in keinerlei Naheverhältnis zu XXXX gestanden ist und über diesen bzw. dessen politischen Ideen überhaupt nicht Bescheid gewusst hat.

Im Verfahren zur Rückkehrentscheidung hat der Vater am 24.02.2015 auch überhaupt nicht erwähnt, mittlerweile exilpolitisch tätig zu sein. Auch in der Beschwerde brachte der rechtsfreundliche Vertreter überhaupt nichts in diese Richtung vor. In der Beschwerdeverhandlung am 19.04.2016 meinte er erstmals, dass er sich insofern mit Politik beschäftige, als er Said verteidige und gegen die Regierung spreche. Sie würden ihre Stimme über Internet nach Tadschikistan schicken. Auf Nachfrage erklärte er, bei einer exilpolitischen Interneplattform namens XXXX aktiv zu sein. Diese sehr oberflächlichen und vagen Angaben über eine exilpolitische Tätigkeit des Vaters wurden in der abschließenden Stellungnahem der Beschwerdeführervertreterin massiv aufgebauscht und mit Unterlagen untermauert. Laut diesen soll der Vater bereits seit Jahren in Österreich exilpolitisch engagieren, als Radiomoderator fungiert, im November 2015 an einer regimekritischen Demonstration vor der OSCE in Wien teilgenommen und Flugblätter verteilt haben. Als Beweis wurden in diesem Zusammenhang Schreiben von politischen Aktivisten in Österreich (Tadschiken, Konventionsflüchtlinge) vorgelegt. Hier muss klar festgehalten werden, dass der Vater selbst im April 2016 ein derartig exponiertes politisches Tätigsein nicht vorgetragen hat und demnach das Vorbringen samt Unterlagen in der abschließenden Stellungnahme als konstruiertes Vorbringen gewertet werden muss. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Vater ein derartiges entscheidendes Vorbringen nicht wesentlich früher erstattet hat. Es handelt sich dabei um ein gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen (VwGH a.a.O.).

Auch Plausibilitätserwägungen hält dieses Vorbringen nicht stand, wollen die Eltern die Familie doch einerseits dadurch schützen, dass sie keinen Kontakt mit diesen im Herkunftsstaat pflegen, andererseits soll der Vater exilpolitisch tätig sein, womit nach den Ausführungen in der abschließenden Stellungnahme die Großfamilien der Eltern massiver Verfolgung ausgesetzt sein müssten.

Der Bruder des Vaters in XXXX soll im Übrigen nichts erwähnt haben, dass die Familie im Herkunftsstaat aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Vaters nunmehr intensiv verfolgt werden soll, was im Lichte der in der abschließenden Stellungnahme dargelegten Sippenhaftung der Familie bei oppositioneller bzw. regimekritischer Tätigkeit auch gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht.

Das plötzliche Vorbringen über eine exilpolitische Tätigkeit des Vaters und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben und Unterlagen von Aktivisiten bzw. Exilpolitikern waren demnach als Gefälligkeitsleistungen zu werten.

Nach dem Gesagten musste auch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens versagt werden, wonach zu den Angehörigen im Herkunftsstaat kein Kontakt besteht. Auch hier mutet es vollkommen konstruiert an, dass der Vater über seinen Bruder in XXXX Informationen über seine Familie in Tadschikistan beziehen will.

Medizinische Befunde wurden von der Mutter während des gesamten Asylverfahrens -auch für die Beschwerdeführerin - nicht vorgelegt, und erklärte sie in der Beschwerdeverhandlung, dass sie und ihre Kinder gesund seien.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegt bei der Beschwerdeführerin demnach keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung vor.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass sie im Rahmen der Grundversorgung betreut wird, ergeben sich aus aktuellen GVS- und Strafregisterauszügen.

Die von den Eltern dargelegten Verfolgungsgründe haben sich vollkommen unglaubwürdig dargestellt und hat sich aus den allgemeinen Länderinformationen nicht ergeben, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen der Eltern nur insoferne Glaubwürdigkeit zuzubilligen war, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

A)

Zur Nichtzuerkennung von Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es dem von den Eltern angegebenen Verfolgungsgründen an der Glaubwürdigkeit.

Aus den dem Verfahren zugrunde gelegten allgemeinen Länderinformationen hat sich für die minderjährige Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung ergeben.

Der Beschwerdeführerin droht demnach bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre und war daher die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zum Status einer subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Eltern eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Auf die Frage am 12.05.2015, was mit ihr geschehen würde, wenn sie nach Tadschikistan zurückgehen würde, gab die Mutter an, dass der Vater verhaftet werden würde. Auch sie würde wegen dem Vater verhaftet werden und würden sie beide im Gefängnis gefoltert werden. Es wurde umfassend dargelegt, dass die Verfolgung des Vaters und damit auch die Verfolgung der Mutter vollkommen unglaubwürdig sind. In Anbetracht der obigen Beweiswürdigung und der Gefährdungsanalyse - wo bei einer Zusammenschau der Länderinformationen zu Rückkehrern und der individuellen Situation der Schluss gezogen wurde, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Gefährdung auszugehen ist - kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Ein konkretes personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG konnte damit nicht erstattet werden.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinrächtigung der Beschwerdeführerin vorgebracht. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Die Eltern haben ihren eigenen Angaben zufolge in Tadschikistan jeweils bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden. Beide sind entsprechend gebildet und hat der Vater im Herkunftsstaat über Jahre als Koch für das Familieneinkommen gesorgt. Die Mutter selbst verfügt über einen Studienabschluss und war ihre Versorgung und jene der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister auch nach der Ausreise des Vaters gesichert und erwähnte die Mutter Unterstützung durch die Familie.

Im Herkunftsstaat hält sich die große Familie mütterlicher- und väterlicherseits auf. Die Eltern konnten nicht glaubhaft vermitteln, keinen Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat zu haben.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die altersentsprechend im Rahmen ihrer Familie versorgt wird, im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in keine ausweglose Situation geraten würde.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Es wurde auch keinem Mitglied der Kernfamilie der Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass die Verleihung dieses Status auch nicht im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 in Frage kommt.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragstellung im August 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Tadschikistan keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister sind allesamt Asylwerber und deren Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden. Sie führen unzweifelhaft ein Familienleben, sind jedoch allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich angeführt.

Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben, wie es in Art. 8 EMRK definiert wird, liegt demnach nicht vor.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführerin ist nach illegaler Einreise weit unter zwei Jahre in Österreich aufhältig und hat ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Die 16 Jahre alte Beschwerdeführerin besucht in Österreich die Schule und hat zuletzt einen Kurs in einer Tanzschule XXXX besucht. Den überwiegenden Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin jedoch im Herkunftsstaat verbracht und steht außer Zweifel, dass entsprechende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat vorliegen. Eine Mitgliedschaft in einem Verein wurde nicht vorgetragen.

Die Situation bei einer Rückkehr stellt sich dergestalt dar, dass davon auszugehen ist, dass für sie - mit Hilfe der Eltern und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens und die wesentlichen Kindheitsjahre im Herkunftsstaat verbracht hat und den Herkunftsstaat vor noch nicht einmal zwei Jahren verlassen hat. Von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat war demnach nicht auszugehen.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr der Beschwerdeführerin müssen demnach nicht angestellt werden.

Die Ausführungen der Mutter in der Beschwerdeverhandlung lassen keine Zweifel offen, dass eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet nicht stattgefunden hat. Sie hat lediglich einige Anfängerkurse der deutschen Sprache besucht, ist aber jedenfalls nicht selbsterhaltungsfähig, hat auch keinerlei Arbeit geleistet weder ehrenamtlich, geringfügig noch selbständig. Sie ist auch bei keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied. Es ist im Fall der Mutter deutlich hervorgekommen, dass keine nennenswerten integrativen Schritte gesetzt worden sind.

Auch der Vater weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf. Der Vater ist nur unwesentlich länger - seit Juli 2013 - und damit auch unter drei Jahre im Bundesgebiet aufhältig.

Zu den vorgelegten Schreiben über Arbeitsangebote muss festgehalten werden, dass es darin um die Arbeit in einem Handyshop, eines Schuh- und Schlüsselservices bzw. als Tellerabwäscher geht. Aus diesen ist überhaupt nicht ersichtlich, welchen Lohn/welches Gehalt der Vater erhalten würde. Die Schreiben können demnach nicht als verbindlicher arbeitsrechtlicher Vorvertrag gewertet werden.

Es ist auch nicht erkennbar, wie der Vater mit den dargelegten Tätigkeiten, die er dort nachgehen würde, möglich sein soll, das Gehalt/den Lohn zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts für eine sechsköpfige Familie zu erzielen.

Hier war auch festzuhalten, dass der Vater trotz mittlerweile fast dreijährigem Aufenthalt, keine ausreichenden Deutschkenntnisse aufweist, womit ihm nach wie vor ein wesentlicher Schlüssel zu einer weiteren Integtration fehlt.

Es muss demnach festgehalten werden, dass von einer baldigen Selbsterhaltungsfähigkeit der sechsköpfigen Familie in absehbarer Zeit nicht auszugehen ist.

Es war schließlich auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Tatsache ist, dass im gegenständlichen Fall die Eltern bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Es mag im Übrigen zwar sein, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber schwierig darstellt, dennoch gibt es bei entsprechenden Anstrengungen auch für Asylwerber die Möglichkeit, im Bundesgebiet wirtschaftlich tätig zu sein. Derartiges hat sich im Fall der Eltern jedoch nicht ergeben.

Soweit Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden, leisten die verfassenden Personen keine nachhaltigen finanziellen Leistungen für die Beschwerdeführerin und ihre Familie oder haben eine Verpflichtungserklärung für sie übernommen.

Es war schließlich noch drauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Dort halten sich die Großfamilien väterlicher- und mütterlicherseits auf. Die Beschwerdeführerin hat auch den Großteils ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort im Gegensatz zum Bundesgebiet auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen betreffend Asyl und subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung nach Tadschikistan sprechen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände sind jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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