BVwG W124 1428410-2

W124 1428410-2Tribunale amministrativo federale19 mag 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkundenüberprüfung

Testo completo

BVwG W124 1428410-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1428410.2.00

Spruch

W124 1428410-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er dazu aus, dass er verheiratet und nebenbei eine Affäre gehabt habe. Seine Ehefrau sei ihm auf die Schliche gekommen und sei es zu einem großen Streit mit anschließender Scheidung gekommen. Die Brüder der Frau des Beschwerdeführers hätten ihn angegriffen und ihn umbringen wollen.

2. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommen Niederschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und führte dazu aus in diesem Zusammenhang bei der Polizei gewesen zu sein, aber von dieser nicht ernst genommen worden zu sein. Bevor er zu Gericht gehen hätte können, hätte es einer Anzeige bedurft. Bis dies alles geschehen wäre, wäre er nochmals verprügelt und umgebracht worden.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), gleichzeitig wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4. Am XXXX wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eine Beschwerde eingebracht. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das BFA den Sachverhalt nicht richtig ermittelt habe und aus diesem Grunde das Ermittlungsverfahren mit einem Verfahrensfehler belastet gewesen sei.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

6. In dem am XXXX eingebrachten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters wurde das Ersuchen gestellt von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer beabsichtige die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen und innerhalb offener Frist die entsprechenden Schritte bei der MA 35 zu setzen.

7. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mit ihm aufgenommenen Niederschrift mitgeteilt, dass sein Asylverfahren in Verbindung mit einer Ausweisung negativ rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer gab des weiteres in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift an, dass er keine Sorgepflichten habe, in Indien geschieden sei und seine Kinder bei seiner Frau leben würde. Er habe keine Verwandten oder sonstige Angehörige, die gesamte Familie würde in Indien leben.

Im Zuge der Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer das Formular für die freiwillige Ausreise ausgefüllt und zum Akt genommen. Gleichzeitig wurde diesem eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum XXXX unter Vorlage einer Ausreisebestätigung gewährt, damit dieser sämtliche Erledigungen bis zu diesem Zeitpunkt erfüllen könne.

8. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer von Organen der XXXX , XXXX , im Zuge einer Priorierung, ein indischer Führerschein, zum Zwecke der Abschiebung, sichergestellt. Da es sich um einen in Indien ausgestellten Führerschein handeln würde, würde dieser zur Abklärung der Identität für ein Heimreisezertifikat benötigt werden.

9. Am XXXX stellte der den Beschwerdeführer vertretene Verein einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu der Erteilung einer Identitätskarte. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer über keinen Lichtbildausweis in Österreich verfügen würde und er nicht im Stande sei seine Post abzuholen. Er könne sich auch bei einer polizeilichen Kontrolle nicht ausweisen.

10. Am XXXX gab der Beschwerdeführer an kein Identitätsdokument vorlegen zu können. Er sei schon bei der Botschaft gewesen und lege in diesem Zusammenhang ein Schreiben der indischen Botschaft vor. Der Botschaft habe er keine Dokumente vorgelegt, weil er keine Dokumente haben würde.

Über Identitätsdokumente würde der Beschwerdeführer nicht verfügen. Hätte er solche Dokumente gehabt, so hätte er diese der Behörde vorgelegt. Früher habe er eine Asylkarte gehabt, welche er nicht mehr besitzen würde. Er sei zur Botschaft gegangen, habe dort seine Personalien abgegeben, sodass er einen Reisepass erhalten habe. Die Botschaft habe ihm eine Bestätigung gegeben, dass er dort gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bis dato nicht ausgereist, weil er keine Dokumente habe.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass durch eine Vielzahl von Verfahren bei der Behörde ersichtlich sei, dass ein indischer Staatsbürger ein Reisedokument bekomme, wenn er ein solches bei der Botschaft beantrage. Es sei davon auszugehen, dass seine Angaben unvollständig oder nicht richtig seien. Der Beschwerdeführer gab dazu an die richtigen Geburtsdaten angegeben und ihm gesagt zu haben, dass dies die indische Botschaft überprüfen und er noch warten müsse. Er habe überhaupt keine Dokumente, welche er der Botschaft vorlegen könne.

Auf die Anmerkung und Aufforderung hin, dass die Behörde bei der Botschaft um ein Heimreisezertifikat des Beschwerdeführers ansuchen werde, ihm die notwendigen Formblätter für das Ansuchen vorgelegt werden würden, er diese ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu auszufüllen habe, gab dieser an die Formblätter auszufüllen und noch immer in Indien dasselbe Problem zu haben. Er wolle nicht nach Indien zurückkehren.

11. Mit Bescheid vom XXXX wurde gemäß § 46a Abs. 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz idgF der Antrag vom XXXX auf Feststellungsbescheid bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 FPG abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am XXXX befragt worden sei, ob er sich sein Identitätsdokument bei der indischen Botschaft besorgt habe. Er habe angegeben, dass er zwar bei der Botschaft gewesen sei und eine Kopie eines Schreibens der Botschaft vorgelegt habe, welches belegen solle, dass er bei der Botschaft gewesen sei, jedoch habe der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument bekommen. Im Zuge der Ladung vom XXXX sei der Beschwerdeführer schon darauf hingewiesen worden, dass das alleinig vorstellig werden bei der Botschaft ohne dementsprechende Dokumente nicht als Mitwirkung im Verfahren angesehen werden könne und auch ohne Dokumente kein Identitätsnachweis von der Botschaft ausgestellt werden könne. Im Zuge der Einvernahme habe der Beschwerdeführer auch bestätigen können, dass er keine Dokumente mitgenommen habe bzw. solche besitzen würde.

Mehrmals habe er angegeben, dass er nicht gewillt sei, nach Indien zurückzureisen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass er seine Identität verschleiern wolle, um einer Ausreise oder Abschiebung zu entgehen. Dies sei noch mit folgenden Tatsachen untermauert worden:

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikat auszufüllen. Es habe dabei festgestellt werden müssen, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer angeführt habe, unterschiedlich gewesen seien. Es sei daher der Verdacht nahe gelegenen, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben gemacht habe, um keine Möglichkeit zum Erlangen eines Heimreisezertifikats zu schaffen. Er habe angegeben, dass er keine Dokumente besitze, welches seine Identität belegen könne. Im Zuge der Ladung für den XXXX sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, welche Dokumente diese benötigen würde. Der Beschwerdeführer habe keine Anstrengungen unternommen, um sich diese Dokumente zu besorgen. Er habe weder Hilfsorganisationen oder religiöse Organisationen kontaktiert, welche eventuell Kontakte zu den Behörden in sein Heimatland herstellen hätten können. Auf die Frage, warum seine Eltern diese Dokumente nicht organisieren hätten können bzw. seine Identität bei der Botschaft in seinem Heimatland nicht bestätigen hätten können, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern zu alt seien und dies nicht machen könnten. Auch dies sei als sehr unglaubwürdig einzuschätzen, als seine Eltern offensichtlich auch deren Leben bestreiten könnten. Außerdem habe der Beschwerdeführer angegeben Verwandte im Heimatland zu haben, jedoch zu diesen keinen Kontakt zu haben. Insofern wäre es sicherlich über die Eltern möglich gewesen den Kontakt herzustellen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, mit seinen Eltern von Zeit zu Zeit Kontakt zu haben.

Es sei daher eindeutig klar erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Identität bewusst verschleiern habe wollen, um seine Ausreise bzw. Abschiebung zu verhindern. Durch diesen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung, sowie eines humanitären Aufenthaltes gemäß §§ 55, 56, 57 AsylG nicht, welches dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am XXXX zur Kenntnis gebracht und ihm in diesem Zusammenhang das mündliche Parteiengehör gewährt worden sei. Sein gestellter Antrag sei daher ein weiterer Versuch sich eine Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.

In den Bestimmungen des §§ 46a FPG gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten für Erlangung eines Ersatzdokumentes mitzuwirken habe. Er habe jedoch bis dato keine nachweislichen Maßnahmen bzw. Anstrengungen unternommen ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Anstelle dessen habe der Beschwerdeführer immer wieder klargestellt, dass er nicht nach Indien ausreisen werde. Er habe auch die rechtskräftig negative Asylentscheidung nicht zur Kenntnis genommen und sei nach wie vor der Ansicht, dass eine Gefährdung bei einer Rückreise vorliegen würde. Neue Gründe für eine Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht geltend machen können. Aus dem bereits angeführten vorliegenden Sachverhalt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht willig sei auszureisen, sei es für das BFA als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine Identität bewusst verschleiere, um nicht in sein Heimatland abgeschoben zu werden bzw. ausreisen zu müssen.

12. Am XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, der BFA Direktion, XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe und beabsichtigt sei diesen nach Erlangung eines Heimreisezertifikates in sein Heimatland abzuschieben. Es werde daher ersucht ein Heimreisezertifikat über die Vertretungsbehörde zu veranlassen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments bzw. sonstiger Ausweisedokumente.

13. Gegen den Bescheid des BFA wurde von Seiten des den Beschwerdeführer vertretenen Verein am XXXX Beschwerde erhoben.

Begründet wurde dies damit, dass die Feststellungen deshalb unrichtig seien, weil der Beschwerdeführer stets richtige und gleich lautende Angaben über seine Herkunft gemacht habe. Soweit die Behörden des Heimatlandes Indien die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen könnten, sei dies deren Schuld und nicht die des Beschwerdeführers. Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, dass die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats auf jeden Fall dem Beschwerdeführer anzurechnen sei, sei daher unrichtig und lasse sich der Aktenlage nicht entnehmen. Es würden noch eine Vielzahl anderer Gründe bestehen, die dafür verantwortlich sein könnten, aber dem Beschwerdeführer nicht anzulasten seien. Im Bescheid sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer der wiederholten Aufforderung das Formular für das Heimreisezertifikat auszufüllen, nicht nachgekommen sei, allen Ladungen Folge geleistet habe und seine Personaldaten stets gleich bleibend angegeben habe. Wenn trotz der korrekten Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität und seiner Kooperation mit dem Behörden kein Heimreisezertifikat und kein Reisedokument erlangt werden könne, so treffe ihn daran keine Schuld und sei sein Aufenthalt als geduldet festzustellen.

Die Behörde würde in ihrem Bescheid selbst schreiben, dass Bemühungen um ein Heimreisezertifikat trotz mehrfacher Versuche erfolglos geblieben seien. Daraus sei ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich unmöglich erscheine. Des weiteres sei unklar, wie der Beschwerdeführer mehr Erfolg haben solle sich um einen Reisepass zu bemühen, wenn sogar die österreichische Fremdenpolizei daran scheitern würde. Dem Beschwerdeführer sei kein Vorwurf bezüglich mangelnder Mitwirkung zu machen, zumal auch im Bescheid festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer allen diesbezüglichen Aufforderungen der Behörde nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme ebenfalls ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, inwiefern ihm die Erlangung weiterer Unterlagen, nicht möglich seien. Er habe stets die Wahrheit über seine Identität gesagt und sei dies auch nicht substantiell von der Behörde bestritten worden. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Kriterien bezüglich der Ausstellung einer Karte für geduldete.

14. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BFA der nunmehr dem Beschwerdeführer vertretene rechtsfreundliche Rechtsvertreter bekannt gegeben.

15. Mit Schreiben vom XXXX wurde von Seiten des BFA der Antrag des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters und eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers dem BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hatte daher das Bundesverwaltungsgericht bereits das erste Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, als aus Sicht des BVwG das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstößt. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

4. In der "Aktenteilübermittlung" vom XXXX des BFA wurde dem BVwG einerseits eine Kopie einer Seite eines Reisepasses übermittelt, der zumindest augenscheinlich den Eindruck erweckt, als dieser vom Beschwerdeführer stammen würde. Andererseits wurde gleichzeitig der am XXXX beim BFA eingegangene Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreters mit dieser "Aktenteilübermittlung" weitergeleitet. Inwiefern dieser Schriftsatz zu der in Kopie vorgelegten Seite einer Reisepasskopie in Bezug steht, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, als auf diese weder inhaltlich im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters Bezug genommen noch als Beilage darauf hingewiesen wurde. Darüber hinaus ist auf der Kopie des Reisepasses kein Eingangsstempel erkennbar, sodass nicht hervorgeht, ob dieses Beweisstück bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides entsprechender Aktenbestandteil gewesen ist.

Unabhängig davon ergeben sich überdies aber auch Ungereimtheiten im Hinblick der am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang der Beschaffung seiner Identitätsdokumente ausführte, ein Schreiben der indischen Botschaft vorzulegen, indem diesen bestätigt werde bei der indischen Botschaft gewesen zu sein. Er sei dort gewesen, um seine Personalien für die Ausstellung eines Reisepasses abzugeben (AS 399). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme mitgeteilt, dass das BFA bei der indischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat ansuchen werde und er die Formblätter zum Zwecke dessen entsprechend ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu auszufüllen habe (AS 401). Zwar wurde dem Beschwerdeführer in der Niederschrift vom XXXX zur Kenntnis gebracht, dass durch eine Vielzahl von Verfahren beim BFA ersichtlich sei, dass ein indischer Staatsbürger ein Reisedokument erhalten würde, wenn er ein solches beantrage, doch geht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervor, ob das BFA dem in der Niederschrift vom XXXX angekündigten Ansuchen um ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft jemals nachgekommen ist bzw. welche Gründe vorgelegen sind, die die indische Botschaft von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer Abstand nehmen hat lassen. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das BFA in der Begründung des gegenständlichen Bescheides (AS 429) überdies ausführt, dass mit dem vom Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX (AS 337-345) angegeben Angaben zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kein solches erlangt werden konnte. Inwiefern mit diesen vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formblättern von Seiten des Beschwerdeführers bzw. von Seiten des BFA der Versuch unternommen wurde ein solches zu erlangen bzw. bereits von der indischen Botschaft (aus einem konkreten Grund) verweigert wurde geht aus dem den BVwG vorgelegten Akt allerdings nicht hervor.

Unabhängig davon wurde dem BFA am XXXX von Seiten der Landespolizeidirektion Niederösterreich mitgeteilt, dass der indische Führerschein des Beschwerdeführers zur Abklärung der Identität sichergestellt worden ist. Abgesehen davon, dass das indische Dokument nicht aktenkundig ist, geht aus den Unterlagen nicht hervor, inwiefern das BFA entsprechende Erhebung hinsichtlich der Echtheit dieses Dokumentes getroffen bzw. veranlasst hat und dieses im Zuge der Beschaffung des Heimreisezertifikates von Seiten des BFA herangezogen bzw. berücksichtigt wurde.

Das BFA führt in seiner Begründung zwar aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben unterschiedlich gewesen seien, lässt sich allerdings der Aktenlage nicht entnehmen, als die in den Formblättern (337-343) und (413-421) gemachten Angaben keine gravierenden Unterschiede erkennen lassen.

Insgesamt muss das BVwG davon ausgehen, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer die Abschiebung aus tatsächlichen von diesem zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Insofern wird das BFA, insbesondere u.a. unter Heranziehung bzw. Berücksichtigung des im Zuge der Amtshandlung der Landespolizeidirektion Niederösterreich sichergestellten indischen Führerscheins am XXXX und dem Reisepasses des Beschwerdeführers, welcher zumindest in Kopie vorhanden ist , abgesehen von Überprüfung der Echtheit dieses Dokumentes, entsprechende Ermittlungen bzw. Erhebungen, welche offenbar, wie oben dargelegt, nicht weiter verfolgt wurden, nachzuholen haben.

Eine Nachholung der ausständigen Erhebungen bzw. des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen, als eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen dem Antrag des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Gänze an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben. Auf Grund der neuen Ermittlungsergebnisse wird das BFA einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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