BVwG G308 2112714-1

G308 2112714-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2016

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Frist, Versicherungszeiten

Testo completo

BVwG G308 2112714-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2112714.1.00

Spruch

G308 2112714-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vom 11.06.2015, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 14.05.2015, VNr.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 14 iVm § 15 Abs. 1 Z. 1 und 2 AlVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) meldete sich erstmals am 26.02.2015 mit Standardformular bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde), mit der Begründung, seine Beschäftigung als Geschäftsführer der "XXXX" beendet zu haben, arbeitslos.

1.2. Mit dem BF am 11.03.2015 bei dessen persönlicher Vorsprache vor der belangten Behörde ausgefolgtem, am 25.03.2015 bei dieser wieder abgegebenem Formular, stellte der BF erstmals den Antrag auf Auszahlung von Arbeitslosengeld. Dabei gab der BF an, bereits im Jahre 2010 Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit XXXX beantragt zu haben.

Zudem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • Gewerbe-Abmeldung der "XXXX" vom 31.03.2015.

  • Arbeitgeberliste wonach der BF in den folgenden Zeiträumen jeweilige Beschäftigungsverhältnisse inne gehabt bzw. arbeitsrelevante Sachverhalte verwirklicht habe:

o 1986 bis 1995: Freiberuflicher beratender Ingenieur

o 01.03.1996 bis 31.12.2002: Beschäftigt bei XXXX GmbH, in XXXX

o 01.01.2003 bis 31.12.2005: Beschäftigt bei XXXX GmbH, in XXXX

o 01.01.2006 bis 30.04.2007: Beschäftigt bei Ingenieurbüro XXXX, in XXXX

o 01.05.2007 bis 18.04.2009: Beschäftigt bei XXXX, in XXXX.

o Ab 09.03.2009: 6 Knie-TEP Operationen; derweilen arbeitsunfähig.

o 21.10.2010: TKK ausgesteuert und durch Bundesagentur für Arbeit versichert: seither arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar.

o Ab 07.04.2012: Freiwillig krankenversichert bei der TKK

  • Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 29.09.2014.

  • Bestätigung über Zeiten der Arbeitssuche der Bundesagentur für Arbeit XXXX vom 27.02.2015, wonach der BF vom 28.06.2011 bis 27.02.2015 arbeitssuchend geführt worden sei.

1.3. Mit Bescheid, der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Klagenfurt, Zl. XXXX, vom 15.04.2015, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 26.02.2015, gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft aufgrund fehlender arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen, keine Folge gegeben.

2. Mit Formularvordruck meldete sich der BF am 16.04.2015, mit der Begründung seine einen Tag angedauert habende Beschäftigung als Betriebsassistent der Fa. XXXX, in XXXX, beendet zu haben erneut arbeitslos und beantragte am 05.05.2015 die Auszahlung von Arbeitslosengeld.

3. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am 12.05.2015, gab dieser vor der belangten Behörde an, aufgrund eines Auslandsaufenthaltes den "Rückgabetermin" nicht einhalten vermocht zu haben und zur Kenntnis zu nehmen, dass dessen obgenannter Antrag sohin erst mit 12.05.2015 geltend gemacht werde.

4. Der BF brachte im Zuge seiner Antragstellung folgende Unterlagen in Vorlage:

  • Formular U1, ausgefüllt von der Bundesagentur für Arbeit, XXXX, vom 15.04.2015, wonach der BF im Zeitraum 07.04.2012 bis 27.02.2015 in nicht näher begründeter Beschäftigung stand.

  • Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichtes XXXX vom 13.05.2014, wonach der BF der Geschäftsführer der "XXXX GmbH", mit Sitz in XXXX, sei.

  • Arbeitsbescheinigung der Firma XXXX, in XXXX, vom 15.04.2015, wonach der BF ebendortig als Assistent am 15.04.2015 beschäftigt gewesen und das Dienstverhältnis am selben Tag einvernehmlich gelöst worden sei.

  • Notariatsakt über die Beurkundung der Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung namens "XXXX GmbH", zu deren Geschäftsführer der BF ernannt worden sei, vom 24.03.1995.

5. Mit oben im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde, vom 13.05.2015, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 12.05.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachzuweisen vermocht habe.

6. Mit Schriftsatz vom 11.06.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den obzitierten Bescheid und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, von 01.03.1996 bis zu seiner Selbstständigkeit am 06.04.2012 in Deutschland großteils pflichtversichert (oder ersatzversichert) gewesen zu sein. Parallel dazu seien auch die Arbeitslosenversicherungsbeträge bezahlt worden, und habe der BF eine diesbezügliche Bestätigung bereits in Vorlage gebracht.

Hinsichtlich allfälliger Verständigungsschwierigkeiten mit der Arbeitsagentur XXXX, führt der BF aus, an der fehlerhaften Ausfertigung des U1 Formulars keinen Beitrag geleistet zu haben, und dies auf die nicht elektronisch erfassten Daten in Bezug auf die vor dem Jahr 2012 liegenden Versicherungszeiten zurückzuführen sei. Ein korrekt ausgefülltes Formular sei bereits auf dem Postwege gebracht worden und werde er dieses nach Erhalt unverzüglich in Vorlage bringen.

7. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • U1 Formular, ausgefüllt von der Bundesagentur für Arbeit, XXXX, vom 02.07.2015, wonach der BF in den Zeiträumen 01.01.1998 bis 27.09.1999, 25.10.1999 bis 31.12.2000, 02.04.2001 bis 30.04.2003, 01.02.2004 bis 30.11.2005 und 01.01.2006 bis 30.04.2007 einer versicherten Beschäftigung nachgegangen sei.

  • U1 Formular, ausgefüllt von der Bundesagentur für Arbeit, XXXX, vom 03.06.2015, wonach der BF im Zeitraum 01.05.2007 bis 18.04.2009 einer versicherten Beschäftigung nachgegangen sei und in den Zeiträumen 19.04.2009 bis 03.09.2010 und 23.09.2010 bis 26.10.2010 sonstige Versicherungszeiten wegen Krankheit und Übergangsgeld (medizinische Rehabilitationsmaßnahme) aufweise.

  • U1 Formular, ausgefüllt von der Bundesagentur für Arbeit, XXXX, vom 28.04.2015, wonach der BF im Zeitraum 07.04.2012 bis 27.02.2015 Beschäftigungszeiten und Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit, die keine Versicherungszeiten sind, aufweise.

8. Mit Schreiben vom 30.07.2015, teilte die belangte Behörde dem BF unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des AlVG, konkret dessen § 14, mit, dass der BF vor seiner gegenständlichen Antragstellung am 12.05.2015, einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und daher die mit Formular U1 bestätigten im Ausland erworbenen Versicherungszeiten sowie diesen gleichgestellten Zeiten bei der Berechnung der Anwartschaft berücksichtigt werden könnten. Der BF habe in Deutschland Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen, weshalb es sich um eine weitere Inanspruchnahme im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG handle und sohin die Voraussetzungen nicht nur erfüllt seien, wenn der BF in den letzten 24 Monaten 12 Monate, sondern zudem auch in den letzten 12 Monaten 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Der BF weise jedoch in der Rahmenfrist bloß einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen auf, zumal in den vorgelegten Formularen für diesen Zeitraum keine Versicherungszeiten bestätigt worden seien, welche auf die Anwartschaft angerechnet werden hätten können.

Mit Verweis darauf, dass für die Erstreckung der Rahmenfrist es des Vorliegens eines Rahmenerstreckungsgrundes gemäß § 15 AlVG für die Zeiträume 12.05.2013 bis 12.05.2015 bzw. 12.05.2014 bis 12.05.2015 bedürfe, wurde der BF darauf hingewiesen, bezughabend bloß Beschäftigungszeiten, die keine Versicherungszeiten sind, von 07.04.2012 bis 27.02.2015 (1057 Tage) zu bestätigen vermocht zu haben. Gemäß § 15 Abs. 1 AlVG verlängere sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre bloß um Zeiträume denen der Arbeitslose im Inland in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden habe, worunter z.B. geringfügige Dienstverhältnisse zu verstehen seien. Im Sinne der EU-VO 883/2004 seien mit Rahmenfristerstreckungstatbeständen vergleichbare Tatbestände, die in einem anderen Mitgliedsstaat verwirklicht worden seien, wie in Österreich verwirklicht zu berücksichtigen.

Demzufolge habe der BF die Art der Beschäftigung sowie gegebenenfalls bezughabende Nachweise zu erbringen, widrigenfalls eine Anerkennung der angeführten Zeiten als Rahmenfristerstreckungsrund nicht anerkannt werden könnten.

9. Mit Eingabe vom 13.08.2015 nahm der BF Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, in der Zeit vom 07.04.2012 bis 27.02.2015 bei der Agentur für Arbeit XXXX (im Folgenden: AAM) als arbeitssuchend geführt worden zu sein und als Besitzer einer ruhenden "XXXX-GmbH" die Stelle als geschäftsführender Gesellschafter innegehabt zu haben sowie bei der belangten Behörde seit 01.03.2015 als arbeitssuchend gemeldet zu sein.

Seit 1996 sei der BF durchgehend in Deutschland beschäftigt gewesen, jedoch ab März 2009 wegen Krankheit und zahlreichen OP¿s, welche zur einer Schwerstgehbehinderung geführt hätten, nach 1 1/2 Jahren von der Technikerkrankenkasse "ausgemustert" worden zu sein, woraufhin die AAM bis zum 06.04.2012 die Zahlungen übernommen habe. "Harz4" habe der BF durch die Auszahlung einer Lebensversicherung und der Anstellung bei der "XXXX GmbH" entgehen können, zumal es ihm möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt die letzten drei Jahren mit seinen Ersparnissen, trotzt defizitärer Bilanz der "XXXX GmbH", zu finanzieren.

10. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die AAM am 30.07.2015 sowie am 18.08.2015 mittels E-Mail mit, dass der BF in den Zeiträumen 04.09.2010 bis 22.09.2010 sowie 27.10.2010 bis 06.04.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe und im Zeitraum 07.04.2012 bis 27.02.2015 als "Arbeitslos ohne Leistungsbezug" gemeldet gewesen sei.

11. Am 20.08.2015 legte das AMS die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Den Sachverhalt näher darstellend, führte die belangte Behörde aus, dass der BF im Zuge seiner Antragstellung ein Formular U1 vorgelegt habe, welchem keine Versicherungszeiten entnommen werden könnten, die auf die Anwartschaft angerechnet hätten werden können. Mit Einbringung der Beschwerde habe der BF angeführt neue Formulare vorlegen zu können, in denen auch Versicherungszeiten, die er im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben habe, aufgeführt wären. Im Juli 2015 habe der BF Formulare vorgelegt, welchen weitere anrechnungsfähige Versicherungszeiten entnommen werden hätten können.

Durch Erstreckung der Rahmenfrist um die Zeiten der bestätigten Arbeitssuchendmeldung in Deutschland von 07.04.2012 bis 27.02.2015, wäre es möglich, auf die Versicherungszeiten in Deutschland zurückzugreifen, zumal mit E-Mail der Bundesagentur für Arbeit XXXX vom 18.08.2015 bestätigt worden sei, dass der BF während der im Formular U1 (03.06.2015) bestätigten Zeiten vom 04.09.2010 bis 22.09.2010 und 27.10.2010 bis 06.04.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe, und somit auch diese Zeiten rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden könnten.

Jedoch habe der BF angegeben, im Zeitraum der Arbeitssuche auch Geschäftsführer einer "ruhenden" GmbH gewesen zu sein.

Grundsätzlich seien Tatbestände die zur Verlängerung der Rahmenfrist führen könnten, im Inland zu setzen; soweit jedoch vergleichbare Tatbestände in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgt seien, seien diese nach Art 5 EU-VO 883/2004 zu beurteilen und nur soweit Vergleichbarkeit gegeben sei, anzuerkennen. Laut vorliegendem E-Mail und Bestätigung der Gewerbebehörde in Deutschland, habe der BF sein Gewerbe erst mit 27.02.2015 abgemeldet und sei bis dahin Geschäftsführer dieser GmbH gewesen.

Es sei nicht mehr möglich zu klären, ob in Österreich de facto eine Vormerkung als arbeitssuchend nicht möglich gewesen wäre, weil der BF aufgrund seiner Funktion bzw. Tätigkeit als Geschäftsführer nicht arbeitslos gewesen wäre und daher mangels Vergleichbarkeit eine Anerkennung der Zeiten der Arbeitssuchendmeldung als Rahmenfristerstreckungsgrund möglich gewesen wäre.

12. Mit neuerlicher Eingabe vom 31.08.2015 führte der BF aus, bei der AAM im Zeitraum 07.04.2012 bis 27.02.2015 als arbeitssuchend gemeldet gewesen zu sein. In diesem Zeitraum habe er sich seinen Lebensunterhalt vermittels einer zur Auszahlung gelangt seienden Lebensversicherung gesichert.

Irreführend könne sein, dass der BF in dieser Zeit auch als Besitzer der ruhenden (keine Umsätze) "XXXX-GmbH" die Stelle als geschäftsführender Gesellschafter, welche er seit 1995 bekleidet habe, inne gehabt habe. Unabhängig davon, sei der BF jedoch fast durchgängig seit 1996 in fremden Unternehmen versicherungspflichtig angestellt gewesen. Leider sei er jedoch aufgrund einer Krankheit im Jahre 2009 aus dem Berufsleben gerissen worden. Trotz schwerer Gehbehinderung sei der BF nach wie vor auf Arbeitssuche und gerne bereit einen angemessenen Arbeitsplatz anzunehmen. Der BF werde als schwer vermittelbar angesehen und stünde eine erneute OP, welche eine 1/2- bis einjährige Arbeitsunfähigkeit des BF nach sich ziehen werde, an.

In einem brachte der BF Meldungen über beitragsfreie Zeiten an die Rentenversicherung des AAM in Vorlage, wonach der BF im Zeitraum 07.04.2012 bis 27.02.2015 als "Arbeitslos ohne Leistungsbezug" gemeldet gewesen sei.

13. Mit Schreiben vom 18.12.2015 legte der BF weitere Unterlagen zu seiner Tätigkeit in Deutschland vor und führte aus, seit 1996 bei verschiedenen Unternehmen in Deutschland fest angestellt gewesen zu sein.

14. Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurden weitere Unterlagen vorgelegt, und der Sachverhalt aus Sicht des BF zusammengefasst. Darin führte er u.a. aus, von 1970-1988 in Österreich und von 1996-2009 in Deutschland pflichtversichert gewesen zu sein.

15. Diese nunmehr erstmals vorgelegten Unterlagen, die erstmals einen vollständigen Überblick ermöglichen, wurden der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.

16. Diese erfolgte mit Schreiben vom 31.03.2016, worin diese ausführte, dass unter der Annahme, dass der BF, obwohl er laufend Geschäftsführer einer GmbH war, keine Einkünfte erzielt und keine Tätigkeit entfaltet hat, die Zeiten seiner Arbeitsuchendmeldung in Österreich und Deutschland zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden können. Mit der Erstreckung der Rahmenfrist und nach weiterer Erstreckung der Rahmenfristzeiten des Arbeitslosengeldbezuges in Deutschland würde man die Rahmenfrist bis 10.10.2008 erstrecken können, könnten die in der erstreckten Rahmenfrist mit Formular U1 bestätigten ausländischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten berücksichtigt werden und die Anwartschaft wäre erfüllt.

17. Der BF legte mit Schreiben vom 17.05.2016 weitere Unterlagen vor, wonach er der XXXX GmbH bis 2012 ein kumuliertes Darlehen i. H.v. € 115.000 zukommen ließ, um eine Insolvenz zu verhindern. Seit 2013 wurden aufgrund fehlenden Kapitals keine Bilanzen mehr erstellt. Am 30.12.2012 wurde aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses zur Vermeidung einer weiteren Überschuldung des XXXX GmbH alle Tätigkeiten bis auf weiteres eingestellt. Auch dieser Beschluss wurde dem erkennenden Gericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war bis 27.02.2015 Geschäftsführer der XXXX GmbH, erzielte aus dieser Tätigkeit jedoch keinerlei Einkünfte seit 2010 und entfaltete keine Tätigkeit.

Die Zeiten der Arbeitssuchendmeldung in Österreich und in Deutschland werden zur Rahmenfristerstreckung herangezogen, so dass die Rahmenfrist bis 10.10.2008 erstreckt ist, aufgrund der im Formular U1 bestätigten ausländischen Versicherungszeiten und gleich gestellten Zeiten ist die Anwartschaft erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Aufgrund der nachgeforderten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der BF zwar als Geschäftsführer der GmbH gemeldet war, jedoch daraus keine Einkünfte bezogen hat. Durch Erstreckung der Rahmenfrist um die Zeit der bestätigten Arbeitssuchendmeldung in Deutschland vom 07.04.2012 bis 27.02.2015 können die Versicherungszeiten in Deutschland berücksichtigt werden von 04.02.2010 bis 22.09.2010 und von 27.10.2010 bis 06.04.2012 bezog der BF Arbeitslosengeld in Deutschland und sind somit auch diese Zeiten rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen ist das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der BF tatsächlich obwohl er sein Gewerbe erst mit 27.02.2015 abgemeldet hat, als Geschäftsführer der SEC GmbH seit 2010 keiner Tätigkeit nachgegangen ist. Dies ist auch durch die vorliegende Krankheit plausibel nachvollziehbar, ebenso dass er die Abmeldung erst später vorgenommen hat.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist erkennbar, dass der BF aus seiner Geschäftsführertätigkeit schon des längeren, mindestens aber seit 2010 keine Einkünfte bezogen hat, sondern ganz im Gegenteil Kapital zugeschossen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Anwartschaft und Rahmenfrist im AlVG:

"§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;

13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.

(10) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören."

Im Ausland, hier in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten, sind bei der Prüfung der Anwartschaft zu berücksichtigen, wenn der Versicherte unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag in Österreich beschäftigt war. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Darüber hinaus ist die Anrechnung von Versicherungszeiten in Art. 61 der EU-VO 883/2004 geregelt. Dessen Abs. 1 ordnet an, dass der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates alle Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurück gelegt wurden, zu berücksichtigen hat, als ob sie im Inland zurückgelegt worden wären, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer des Leistungsanspruchs die Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen, letzteres trifft in Bezug auf Österreich zu.

Gemäß Art 61 Abs. 2 EU-VO 883/2004 ist die Zusammenrechnung jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Person in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragt, unmittelbar zuvor Versicherungsbeginn- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Beschäftigung zurückgelegt hat. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 ist dass die betreffende Person unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag im fraglichen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein muss. Nach dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer Leistungen- und somit Arbeitslosenunterstützung nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0087).

Grundsätzlich müssen Tatbestände, die zur Verlängerung der Rahmenfrist im Inland gesetzt werden. Soweit vergleichbare Tatbestände in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sind, sind diesem nach Art. 5 EO-VO 883/2004 nur soweit Vergleichbarkeit gegeben ist anzuerkennen. Es ist nicht mehr möglich zu klären, ob in Österreich eine Vormerkung als arbeitssuchend nicht möglich gewesen wäre, weil der BF aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer nicht arbeitslos gewesen wäre und daher mangels Vergleichbarkeit eine Anerkennung der Zeiten der Arbeitssuchendmeldung als Rahmenfristerstreckungsgrund möglich wäre.

Da der BF nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Geschäftsführertätigkeit nur auf dem Papier bestanden hat, und dies aufgrund der besonderen Umstände des Falles auch nachvollziehbar ist, wird von einer Vergleichbarkeit und damit Anrechenbarkeit ausgegangen.

Aufgrund der Rahmenfristerstreckung konnten die Versicherungszeiten in Deutschland wie oben dargelegt angerechnet werden, so dass die Anwartschaft erfüllt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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