W191 1263797-2•BVwG W191 1263797-2
W191 1263797-2Tribunale amministrativo federale18 mag 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, ersatzlose Behebung, Integration,<br/>Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig
W191 1263797-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, Zahl 330010700-14751600, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste am 22.04.2005 illegal per Flugzeug in Wien-Schwechat in Österreich ein und stellte einen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Schwechat die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
1.2. Nach persönlicher Einbringung des Asylantrages wurde der BF am 28.04.2005 vor dem Bundesasylamt (BAA), Erstaufnahmestelle Ost (EAST Ost), und am 26.07.2005 vor dem BAA, Außenstelle Linz (BAL), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
1.3. Das BAA wies mit Bescheid vom 16.08.2005, Zahl 05 05.771-BAL, zugestellt am 24.08.2005, den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 01.09.2005, beim BAA am 05.09.2005 eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS).
Darin beantragte der BF,
eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen;
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal ausgesprochen und dem BF ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde.
Diese Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 08.09.2005 vom BAA vorgelegt.
1.5. Mit 01.07.2008 wurde der für die Behandlung dieser nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
Der Asylgerichtshof führte in dieser Rechtssache am 21.10.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BAA nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BAA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
1.6. Nach Durchführung der Verhandlung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.12.2010, Zahl C10 263797-0/2008/5E, rechtswirksam zugestellt am 16.12.2010, die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides laute, dass der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen werde.
In der Erkenntnisbegründung wurden Feststellungen zur Person des BF und zu seinen Lebensumständen sowie zu seinem Herkunftsstaat getroffen. Ein konkreter Anlass für das Verlassen seines Herkunftsstaates hätte nicht festgestellt werden können. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat seien persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen und seine generelle Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland gewesen. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.
1.7. Am 09.07.2011, 14.08.2011, 04.09.2011 und 14.09.2012 wurde der BF laut Akteninhalt fremdenrechtlich kontrolliert und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf freiem Fuß angezeigt. Drei Strafverfahren wurden wieder eingestellt.
Von 11.10. bis 13.10.2011, von 23.10. bis 24.10.2012 sowie von 23.06. bis 24.06.2013 wurde der BF im Zuge fremdenrechtlichen Kontrolle mangels gültigen Aufenthaltstitels vorübergehend festgenommen, mangels Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates jedoch jeweils wieder aus der Haft entlassen.
1.8. Mit Schreiben vom 17.06.2014 - Poststempel auf dem Kuvert 18.06.2014, beim mit 01.01.2014 neu eingerichteten, nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) eingebracht und am 20.06.2014 eingelangt - gaben die nunmehrigen anwältlichen Vertreter des BF ihre Bevollmächtigung bekannt und stellten für den BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.
Der BF habe sich inzwischen gut in die österreichische Gesellschaft integriert, aber auch vergeblich versucht, nach negativem Abschluss des Asylverfahrens Reisedokumente zu erhalten, weshalb er den Antrag auf eine "Aufenthaltsberechtigung plus" stelle. Er lebe seit zwei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, der gebürtigen Philippinin XXXX, die die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe und erwerbstätig sei, zusammen. Das Paar sei aufgrund des bisher unsicheren Aufenthaltes noch nicht verheiratet, dies sei jedoch angedacht. Die Lebensgefährtin sowie zahlreiche in Österreich aufhältige Verwandte würden zum Unterhalt des BF beitragen. Zudem habe er eine Einstellungszusage in einer Pizzeria. Er sei strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtlich zahle er eine Strafe aufgrund illegalen Aufenthaltes in Raten ab, weitere Verwaltungsstrafverfahren seien mangels Verschuldens des BF eingestellt worden. Der BF habe für den Arbeitsmarkt ausreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat A2). Er sei ehrenamtlich aktives Mitglied bei der Tiroler Wasserwacht und habe sich in Salzburg für das Technische Hilfswerk engagiert.
Diesem Antrag wurden umfangreiche Beilagen (Bestätigungen bezüglich obiger Angaben sowie mehrere Empfehlungsschreiben) beigelegt.
Die Lebensgefährtin bestätigte schriftlich, dass sie 1966 geboren sei und seit 23 Jahren in Innsbruck lebe. Sie arbeite als Küchenhilfe in einem Sanatorium in Innsbruck, sei seit acht Jahren geschieden und habe drei erwachsene Kinder. Den BF wolle sie heiraten.
1.9. Dem Akt liegt ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Tirol vom 19.08.2014, Zahl LVwG-2013/30/2517-7 ein, wonach ein Straferkenntnis betreffend den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgehoben wurde. In der Erkenntnisbegründung wurde ausgeführt, dass dem BF ein persönliches Verschulden an der Nichterlangung eines Heimreisezertifikates nicht zweifelsfrei angelastet werden könne.
1.10. Über Aufforderung zur Ergänzung bzw. Verbesserung seines Antrages (persönliche Antragseinbringung, Nachbringung fehlender Unterlagen) ergänzte der BF seinen Antrag durch Ausfüllung eines Formularvordruckes des BFA - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" - und kreuzte Punkt a) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) an.
Der BF wiederholte inhaltlich seinen Antrag und legte ergänzend eine gerichtliche Urkunde über seine Scheidung von seiner Frau in Nepal in englischer Sprache sowie in deutscher, in Nepal vorgenommener und beglaubigter Übersetzung vor.
1.11. Gemäß Aktenvermerk des BFA vom 24.03.2015 (Aktenseite 921) war laut telefonischer Aussage des neuen Pächters der angegebenen Pizzeria die Einstellungszusage für den BF nicht mehr aufrecht.
1.12. Bei seiner Einvernahme am 16.04.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Tirol, die im Einvernehmen mit dem BF in Deutsch geführt wurde, bestätigte der BF im Wesentlichen seine im Verfahren gemachten Angaben und an, sein Geburtsdatum sei der XXXX, die nepalesische Dolmetscherin habe bei seiner ersten Einvernahme eine falsche Umrechnung aus dem nepalesischen Kalender vorgenommen.
Der BF gab weiters an, er habe nicht rechtmäßig arbeiten dürfen, habe aber wiederholt "schwarz" gearbeitet und sich mit Putzen etwas Geld verdient.
Dem BF wurde laut Niederschrift das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal ausgefolgt.
1.13. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.04.2015 in Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.06.2014 gemäß § 55 AsylG ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In Spruchpunkt IV wurde dem begründeten Antrag des BF auf Heilung von Mängeln gemäß AsylG-DV stattgegeben.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse und der von ihm vorgelegten Schriftstücke - im Gegensatz zu seinem Antragsvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Nepal wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seines Antragsvorbringens enthält die Beweiswürdigung umfangreiche pointierte Ausführungen zur (mangelnden) Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich des von ihm anzustrebenden Heimreisezertifikates (insbesondere im Zusammenhang mit der Umrechnung seines Geburtsdatums) sowie seiner (mangelnden) Bemühungen um die Ausübung von Erwerbstätigkeit sowie hinsichtlich der von ihm angegebenen ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten. Der (wiederholt namentlich angeführte) Richter am LVwG Tirol habe bei seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren des BF geirrt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF kaum in Österreich integriert sei. Die Einstellungszusage sei nicht aufrecht. Da der BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG nicht erfülle, sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie § 52 Abs. 3 FPG mit der Abweisung des Antrages eine Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 53 FPG könne mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verbunden werden, im vorliegenden Fall gemäß Abs. 2 Z 3, da der BF wegen Übertretung des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtskräftig bestraft worden sei. Im Ergebnis der in diesem Fall vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose bewertete das BFA das Fehlverhalten des BF als maximal und setzte die höchstmögliche Dauer für ein Einreiseverbot von fünf Jahren fest.
Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem ebenfalls mit 01.01.2014 neu eingerichteten und für die Entscheidung über eine Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seiner gewillkürten anwältlichen Vertreter vom 29.04.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich der Spruchpunkte I., II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
a.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 20.06.2014 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" stattgegeben werde,
b.) eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu
c.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die "Behörde erster Instanz" zurückverweisen sowie
d.) das erlassene Wiedereinreiseverbot aufheben.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit mittlerweile über zehn Jahren in Österreich aufhalte, den überwiegenden Teil davon legal. Er habe seine Geburtsdatumsangabe nicht willentlich missbräuchlich gemacht, sondern von Anbeginn seines Aufenthaltes in Österreich sein richtiges Geburtsdatum angegeben. Dass von Seiten der nepalesischen Behörden bei der Erlangung von Reisedokumenten mit keinerlei Hilfe gerechnet werden könne, sei seit Jahren bekannt. Das LVwG Tirol habe daher in den gegen den BF geführten Strafverfahren zu Recht erkannt, dass diesen kein Verschulden treffe.
Es sei dem BF nicht anzulasten, dass die Einstellungszusage nicht mehr aufrecht sei, da das Verfahren beim BFA beinahe zehn Monate lang gedauert habe. Der BF habe sich inzwischen um eine neue Arbeitszusage bemüht und lege nunmehr einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor. Weiters legte der BF eine Bestätigung der Tiroler Wasserwacht vor, derzufolge der BF seit drei Jahren bei Räumaktionen für die Stadt Innsbruck freiwillig bei Flurreinigungen mitarbeite und Mitglied bei der Tiroler Wasserwacht sei.
Der BF habe die Einvernahme vor dem BFA in Deutsch führen können. Sein Lebensunterhalt sei von Seiten seiner Lebensgefährtin gesichert. Eine Eheschließung sei mangels Urkunden (Pass und Geburtsurkunde des BF) bisher noch nicht möglich gewesen.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.05.2015 beim BVwG ein.
1.16. Aufgrund einer Mitteilung seitens des BFA per E-Mail am 24.04.2015, dass der BF nach seinen eigenen Angaben bei einer namentlich genannten Frau "schwarz" Putzarbeiten gegen Entgelt vorgenommen habe, wurde dort durch das Bundesministerium für Finanzen, Finanzpolizei, am 30.04.2015 eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorgenommen und in der Folge ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wegen Übertretung des AuslBG im Gesamtausmaß von 1.000 Euro gestellt.
1.17. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 25.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung einer Vertreterin erschien. Der bestellte Dolmetsch für die Sprache Nepali entschuldigte sein Fernbleiben knapp vor der Verhandlung wegen Krankheit. Die Verhandlung wurde sodann im Einvernehmen mit dem BF in Deutsch durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Nepali. Ich spreche außerdem Deutsch und ein bisschen Englisch.
[...]
Der BF verweist auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und legt folgende weitere Belege zu seiner Integration in Österreich vor:
zwei Bestätigungen bezüglich gemeinnütziger Tätigkeiten bei der Ufer- und Flurreinigung (Beilage A)
ein Empfehlungsschreiben eines Bekannten (Beilage B)
drei Lohnabrechnungen der Lebensgefährtin des BF (Beilage C).
[...]
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, geboren am XXXX. Im Asylverfahren wurde bei meiner Erstbefragung von der Dolmetscherin das Geburtsdatum aus dem nepalischen Kalender falsch auf den XXXX umgerechnet. Das Geburtsdatum auf der von mir vorgelegten E-Card, die ca. drei Jahre alt ist (XXXX), ist richtig.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehöre zur Kaste der Kami.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Hindu.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin geschieden und habe seit ca. vier Jahren in Österreich eine Lebensgefährtin.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Ich habe mit meiner Ex-Frau eine Tochter, die zwölf Jahre alt ist. Sie lebt bei meinen Eltern. Meine Ex-Frau ist ausgezogen und hat einen neuen Mann geheiratet.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe in Nepal zehn Jahre die Schule besucht, dann habe ich zwei Jahre das College besucht, dann aber aus finanziellen Gründen aufgegeben und als Fahrer in Pokhara geabeitet.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Ich hatte einen Reisepass, den ich 2011 in Österreich verloren habe.
[...]
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Sechs Cousins mit ihren Familien, das sind insgesamt ca. 30 Personen. Zwei leben in Salzburg und je einer in Telfs, Zillertal, Hallein und Schwaz.
RI: Wann sind Ihre Cousins nach Österreich gekommen?
BF: Vor ca. 20 bis 25 Jahren. Sie sind zum Teil als Touristen und zum Teil als Studenten hierher gekommen und geblieben und sind inzwischen österreichische Staatsangehörige.
RI: Wie verbringen Sie Ihren Tag?
BF: Ich wohne bei meiner Freundin in Innsbruck. Meine Lebensgefährtin ist erwerbstätig, ich erledige die Hausarbeit. Im Sommer arbeite ich bei der Ufer- und Flurreinigung in Innsbruck. Ich kann leider keine unselbständige Arbeit annehmen, da ich keine Aufenthaltsberechtigung habe.
RI: Wenn Sie jetzt arbeiten dürften, würden Sie eine Arbeit finden?
BF: Ja.
BFV [Vertreterin des BF]: Ich verweise auf den bereits vorgelegten (Aktenseite 1075) arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 04.05.2015, wonach der BF als landwirschaftlicher Hilfsarbeiter laut Kollektivvertrag angestellt würde (1.643,- Euro brutto). Dieser Vorvertrag ist nach wie vor aufrecht.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich spiele öfters mit Freunden Volleyball, ich fahre öfters mit dem Rad und gehe Schwimmen.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich telefoniere ca. alle zwei bis drei Monate mit meinen Eltern und meiner Tochter.
Zu Ihrem Antrag:
Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.06.2015) in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
BF und BFV geben zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme ab.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben des BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Warum wollen Sie in Österreich bleiben?
BF: Ich lebe hier gerne, ich habe hier eine Frau, wir sind vier Jahre zusammen, sie liebt mich. Ich möchte gerne in Österreich arbeiten, ich habe viele Familienangehörige in Österreich.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BFV: Der BF lebt seit elf Jahren in Österreich, er wäre selbsterhaltungsfähig und seine gesamte Familie lebt in Österreich.
[...].
Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Asylantrag des BF sowie den gegenständlichen Antrag vom 20.06.2014 samt Ergänzung und Beilagen (vorgelegte Schriftstücke), Aktenbestandteile betreffend die Erwerbstätigkeiten des BF (Anzeigen, Erkenntnis des LVwG Tirol) sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 16.04.2015 sowie die Beschwerde vom 29.04.2015
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 989 bis 1005)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.04.2016 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Belege (zwei Bestätigungen bezüglich gemeinnütziger Tätigkeiten des BF bei der Ufer- und Flurreinigung in Innsbruck, ein Empfehlungsschreiben eines Bekannten sowie drei Lohnabrechnungen der Lebensgefährtin des BF).
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.06.2015).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Nepal und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört zur Volksgruppe bzw. Kaste der Kami und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Nepal zuletzt im Jahr 2005 und reiste in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
3.1.2. Die Eltern des BF leben mit seiner zwölfjährigen Tochter in Nepal. Von seiner vormaligen Ehefrau, der Mutter seiner Tochter, ist er seit ca. vier Jahren (12.06.2012) geschieden. Er lebt in Innsbruck seit ca. vier Jahren gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der (inzwischen) österreichischen Staatsangehörigen XXXX, in deren Wohnung und führt mit ihr ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben. Sechs Cousins des BF leben mit ihren Familien seit über zwanzig Jahren in Österreich (Salzburg, Telfs, Zillertal, Hallein und Schwaz) und sind österreichische Staatsangehörige.
3.1.3. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse und hat die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 laut Diplom vom 27.09.2013 bestanden.
3.1.4. Der BF besitzt eine aufrechte Arbeitsplatzzusage.
3.1.5. Der BF verfügt in Österreich mittlerweile über private und soziale Kontakte. Er ist gerichtlich strafrechtlich unbescholten.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Nepal decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.06.2015):
Zur allgemeinen Lage in Nepal:
Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) gegen das etablierte politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst (AA 03.2015a).
Ein umfassendes Friedensabkommen im Jahr 2006 beendete offiziell den jahrzehntelangen maoistischen Aufstand in Nepal (USDOS 05.02.2015). Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste Verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Nach der weiterhin gültigen Interimsverfassung vom 15.01.2007 ist der Präsident Staatsoberhaupt. Die Exekutive liegt beim Premierminister bzw. der Regierung. Administrativ ist das Land derzeit in fünf Entwicklungszonen und 75 Verwaltungsdistrikte gegliedert (AA 03.2015a; vgl. USDOS 05.02.2015).
Mitte Juni 2013 hat die Übergangsregierung angekündigt, dass die Wahlen zu einer neuen Verfassungsgebenden Versammlung am 19.11.2013 stattfinden sollen. Mehrere Parteien protestierten gegen die neuen Wahlen, und die Registrierung von Wählern wurde teilweise mit Gewalt verhindert. Über 70% der Stimmberechtigten sind am 19.11.2013 zur Urne gegangen (GIZ 04.2015a).
Am 10.11.2014 wurde Sushil Koirala, Vorsitzender der Partei Nepali Congress (NC), mit großer Stimmenmehrheit der Mitglieder der neu gewählten Verfassungsgebenden Versammlung zum Premierminister Nepals gewählt. Aus den vorausgegangenen Wahlen am 19.11.2013 waren die vormaligen Oppositionsparteien, NC und die Communist Party of Nepal-United Marxist Leninist (CPN-UML), mit 196 bzw. 175 Sitzen als deutliche Sieger hervorgegangen. Herbe Verluste hingegen musste die vorherige Regierungspartei United Communist Party of Nepal - Maoist (UCPN-M) hinnehmen. Sie konnte, ehemals stärkste Fraktion in der VV, lediglich noch 80 Sitze erringen. Einen Achtungserfolg erzielte die royalistische Rastriya Prajatantra Party - Nepal (RPP-N) mit 24 Sitzen an vierter Stelle. Insgesamt 100 Mandate entfallen auf kleine und kleinste Parteien. Insgesamt konkurrierten 134 politische Parteien bzw. 6.000 Kandidaten um 575 Sitze, die im Verhältnis 40 zu 56 nach Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in den 240 Wahlkreisen vergeben wurden. Hinzu kommen 26 vom Präsidenten zu ernennende Mitglieder. Der Urnengang konnte ohne nennenswerte Behinderungen stattfinden. Die Wahlbeteiligung war mit rund 80% relativ hoch. Nationale und internationale Beobachter, darunter auch eine EU-Wahlbeobachtermission, bewerteten die Abstimmung als frei und fair (AA 03.2015a).
Die Versammlung trat am 22.01.2014 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie fungiert gleichzeitig als Parlament. Ihr Mandat beträgt fünf Jahre. Das gesetzte Ziel, eine neue Verfassung innerhalb eines Jahres zu verabschieden, wurde nicht erreicht. Die Gespräche zwischen Regierung und Opposition zur Konsensfindung in einer Reihe von Kernfragen, wie der Ausgestaltung einer künftigen föderalen Ordnung, sollen fortgesetzt werden (AA 03.2015a).
Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Regierung und die maoistische Opposition auf die Grundlagen einer neuen Verfassung geeinigt. Das politische System mit Parlament, regierendem Ministerpräsidenten und repräsentativem Präsidenten soll beibehalten werden, das Wahlsystem sieht eine Mischung aus Listen und Direktkandidaten vor. Zudem wird Nepal in Zukunft aus acht Bundesstaaten (bislang fünf Entwicklungsregionen) bestehen. Offen ist allerdings deren Grenzverlauf, den eine Kommission festlegen soll. Die neue Verfassung gilt als letzter Schritt, um den Friedensprozess abzuschließen, der 2006 mit der Niederlegung der Waffen durch die Maoisten begonnen hatte. Diese hatten zuvor zehn Jahre lang gewaltsam für die Abschaffung der Monarchie gekämpft. In dem Bürgerkrieg kamen mehr als 16.000 Menschen um (BAMF 15.06.2015).
Das im November 2006 unterzeichnete umfassende Friedensabkommen erklärt, dass die verbliebenden Soldaten der Volksbefreiungsarmee (PLA) in die Sicherheitskräfte des Staates - Armee, Polizei oder bewaffnete Polizeikräfte - integriert werden sollen. Bis dahin befanden sich ca. 20.000 maoistische Kämpfer (darunter 4.000 Frauen, 3.000 Kinder und Jugendliche) in Sammellagern. Die PLA-Kader sind formal dem Befehl des speziellen Komitees zur Integration der Armee unterstellt worden. Unter Zeitdruck haben die vier großen Parteien Anfang November 2011 ein Abkommen geschlossen, das den Weg aus der politischen Krise weisen sollte. Laut Abkommen erklärt sich die UCPN-M bereit, alle in ihrem Besitz befindlichen Waffen abzugeben, während des Krieges beschlagnahmtes Land zurückzugeben und die paramilitärische Struktur ihrer Jugendliga aufzulösen. Innerhalb eines Monats sollten eine Wahrheits- und Versöhnungskommission sowie ein Gremium zur Untersuchung "erzwungenen Verschwindens" gebildet werden. Laut Abkommen sollen von den knapp 20.000 Kämpfern der einstigen Volksbefreiungsarmee 6.500 in eine Sondereinheit für Entwicklungsaufgaben aufgenommen werden. Diese Truppe soll beispielsweise beim Forstschutz und fürs Krisenmanagement eingesetzt werden. Für den Rest der maoistischen Kämpfer gibt es ein Wiedereingliederungspaket, das schulische und berufliche Ausbildung, Arbeitsangebote oder eine finanzielle Abfindung enthält. Schließlich wurde umgehend ein Expertenteam formiert, das Empfehlungen für den Verfassungstext abgeben sollte. Am 10.04.2012 übernahm die nepalesische Armee die Kontrolle über die 15 Lager der Volksarmee, zusammen mit deren Waffen und Kämpfern (GIZ 04.2015a).
Die Auflösung der Rebellenarmee, weiterer Bestandteil des Abkommens, konnte 2012 mit der Schließung der letzten Internierungslager (Cantonements) und Übergabe der Waffencontainer zum Abschluss gebracht werden. Der größte Teil der ehemaligen Kämpfer erhielt Abfindungszahlungen. Lediglich eine relativ begrenzte Zahl wurde in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen (AA 03.2015a).
Die innenpolitische Lage hat sich nach den erfolgreichen Wahlen im November 2013 stabilisiert. Nepal ist seit dem Erdbeben vom 25.04.2015 wiederholt von zum Teil heftigen Nachbeben erschüttert worden. Am 12.05.2015 ereignete sich ein weiteres schweres Nachbeben der Stärke 7,4. Die nepalesische Regierung hat in den betroffenen Gebieten den Notstand ausgerufen (AA 19.06.2015).
Im Terai (Grenzgebiet zu Indien) agieren weiterhin zahlreiche bewaffnete Gruppierungen in wechselnder Intensität. Im März 2011 explodierten dort vier Sprengkörper in öffentlichen Verkehrsmitteln (Mini-Busse). Ein Mensch wurde getötet und 44 weitere verletzt (AA 19.06.2015). Zwar nehmen die Aktivitäten bewaffneter Gruppen in der Terai-Region ab, jedoch gibt es eine langjährige Kultur der Straflosigkeit, und es werden weiterhin Verstöße durch die Polizei wie willkürliche Inhaftierungen, Folter und außergerichtliche Hinrichtungen gemeldet. Die Polizei hat es bisher verabsäumt, Untersuchungen durchzuführen oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen (AI 25.02.2015).
Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Gerichtswesen ist dreistufig: An der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 04.2015a). Die Behörden respektieren Gerichtsbeschlüsse nicht konsequent. Obwohl sie anfällig für politischen Druck sind, zeigen die Berufungs- und Distriktgerichte in den meisten Fällen jedoch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 27.02.2014).
In einigen Distrikten des Tarai werden heute von der sogenannten Oberschicht die Village Panchayats - eine Art Dorfräte - reaktiviert, um bei Verbrechen ihrer Mitglieder an Frauen eine Strafverfolgung zu verhindern. Nicht selten üben dabei lokale politische Führer Druck auf die Polizei aus, damit diese von einer Strafverfolgung absieht (Nepal-Aktuell 06.2014).
Die Nepal Police (NP) ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im Land verantwortlich und wird dabei von der Armed Police Force (APF) unterstützt. Obwohl die Regierung das Funktionieren der größtenteils verlassenen Polizeiposten wiederhergestellt hat, bleibt das Vollstrecken der Gesetze eine Herausforderung. Vor allem in den ländlichen Gegenden können die Menschen ihre Rechte nicht einfordern, und vieles bleibt nach wie vor ungestraft. Polizeigewalt, Straflosigkeit und Korruption bleiben nach wie vor ein Problem. Die Regierung hat aber der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt und dabei schon erste Fortschritte bei der Verfolgung bzw. Bestrafung von Beamten für begangene Menschenrechtsverletzungen erzielt (SFH 25.10.2007; vgl. USDOS 27.02.2014).
5. Folter und unmenschliche Behandlung:
In der Interimsverfassung von 2007 ist festgehalten, dass Folter kriminalisiert werden muss, jedoch enthält das Gesetz keine klaren Leitlinien zur Bestrafung der Täter. Das Folter-Entschädigungs-Gesetz sieht eine Entschädigung für Opfer von Folter vor; das Opfer muss dazu eine Beschwerde einbringen und den Fall vor Gericht verfolgen (USDOS 27.02.2014).
Vor allem während der Untersuchungshaft kam es nach wie vor zu Fällen von Folter und anderen Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen und Personen einzuschüchtern (AI 25.02.2015).
Nepal belegt im Korruptionsindex von Tranparency International den
126. Platz von 175 Ländern (TI ohne Datum). Obwohl das Gesetz Strafen für Korruption von Beamten vorsieht, gibt es weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft ausgeübt werden. Korruption und Straflosigkeit stellt auch innerhalb der Polizei, vor allem innerhalb der unteren Ränge, weiterhin ein Problem dar (USDOS 27.02.2014).
Korruption ist in Politik und Regierung endemisch. Die Kommission für die Untersuchung von Missbrauch von Autorität (CIAA) ist aktiv, aber hochrangige Beamte werden selten strafrechtlich verfolgt. In der Vergangenheit wurden auch viele Abgeordnete der Korruption beschuldigt oder überführt. Besonders in der Justiz ist Korruption weit verbreitet, um vorteilhafte Urteile zu erwirken sowie auch in der Polizei, der enge Verwicklungen in organisiertes Verbrechen vorgeworfen wurde. Im August 2014 durchsuchte die CIAA die Büros der Stadtverwaltung für Kathmandu (FH 28.01.2015).
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs):
Die Anzahl der nepalesischen NGOs ist groß. Ihre Gesamtzahl wird auf ca. 70.000 geschätzt. Der Dachverband der NGOs (NGO Federation of Nepal) hat etwa 4.500 Mitglieder (GIZ 05.2015b). Es existiert eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, welche Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Die Regierungsvertreter sind im Allgemeinen kooperativ, aber es bestehen auch einige staatliche Einschränkungen und Hürden für NGOs bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Mitglieder der maoistischen Parteien bedrohen Menschenrechtsaktivisten aufgrund ihrer Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der maoistischen Konflikt-Ära (USDOS 27.02.2014).
8. Allgemeine Menschenrechtslage:
Nepal leidet seit Ende des Bürgerkrieges noch immer an einer wenig stabilen staatlichen Struktur. Zahlreiche Menschenrechtsverpflichtungen aus dem Friedensabkommen wurden bislang noch nicht umgesetzt, und es besteht weiterhin Straffreiheit für während der Kriegszeit begangene Verbrechen (USDOS 27.02.2014). Die Menschenrechtsorganisationen fordern von der Regierung, das Schicksal der Verschwundenen, die im Bürgerkrieg entweder verschleppt oder ermordet wurden, aufzuklären. Die Regierung kommt aber diesen Forderungen nicht nach: Der Gesetzentwurf zur Einrichtung der Wahrheits- und Versöhnungskommission wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet (GIZ 04.2015a).
Zu den Problemen zählen schlechte Haftbedingungen, und des Weiteren kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen. Korruption ist bei Behörden und Polizei verbreitet. Die Freiheitsrechte von Flüchtlingen, insbesondere tibetischer Herkunft, werden teilweise eingeschränkt. Häusliche Gewalt, Gewalt gegen Kinder und Menschenhandel zu Zwecken sexueller Ausbeutung stellen ein Problem dar. Personen mit Behinderungen, ethnische Minderheiten und HIV-Erkrankte können Diskriminierungen ausgesetzt sein. Es wird von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet. Es gibt Fälle von rassistisch motivierten Übergriffen, und es existieren Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit (USDOS 27.02.2014).
9. Meinungs- und Pressefreiheit:
Bis ins Jahr 1990 waren Nepals Medien einer strengen Zensur unterworfen. Heute garantiert die Verfassung die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, und die Medienlandschaft hat sich beträchtlich erweitert (GIZ 04.2015a). Die Verfassung garantiert die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. In der Alltagsrealität ist diese jedoch nicht immer gewährleistet (AA 03.2015b). Trotz rechtlicher Garantien hinsichtlich der Meinungsfreiheit sind Journalisten weiterhin Risiken bei der Durchführung ihrer Aktivitäten in Nepal ausgesetzt und in Ermangelung geeigneter Verfahren für ihren Schutz oft gezwungen, Selbstzensur zu üben (USDOS 27.02.2014). Wichtige Medien sind die Tageszeitungen The Kathmandu Post, Kantipur, Anapurna Post und die staatliche The Rising Nepal, sowie die Wochenzeitungen Nepali Times, People's Review und Telegraph Weekly. Der Verbreitungsgrad der Printmedien ist wegen der hohen Analphabetenrate begrenzt. Journalisten werden seitens der Maoisten häufig unter Druck gesetzt, sobald über die Partei kritisch berichtet wird. Das Fernsehen erreicht ca. 20% der nepalesischen Bevölkerung. Neben der staatlichen Nepal Television Corporation gibt es zahlreiche private Fernsehsender, wie z.B. Nepal 1, Sagartmatha TV und Channel Nepal. Das Radio hat den größten Verbreitungsgrad und den größten Einfluss auf die politische Meinungsbildung. Radio Nepal (gegründet 1951) hat 18 Sendestationen und sendet 20 Stunden pro Tag in 20 Sprachen. Zu den privaten Radiosendern zählen u.a. Himalaya Broadcasting, Hits FM, Radio Kantipur, Radio Lumbini, Image FM und Radio Sagarmatha (GIZ 6.2015a).
Im Index der Pressefreiheit 2015 der Reporter ohne Grenzen befindet sich Nepal auf dem 105. Platz von 180 Ländern (GIZ 04.2015a).
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition:
Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung hat die Versammlungsfreiheit in der Praxis manchmal eingeschränkt (USDOS 27.02.2014).
Während die Sicherheitskräfte große Proteste von den Maoisten und anderen politischen Parteien erlaubten, wurden in den letzten Jahren tibetische Proteste gewaltsam unterdrückt (FH 28.01.2015).
Die nepalesischen Maoisten, die bei den Wahlen 2008 noch stärkste Kraft waren und bis März 2013 die Regierung stellten, sind abgestraft worden. Die Kongresspartei (NC), älteste demokratische Partei des Landes, ist nun mit einem Drittel der Sitze wieder stärkste Partei, dicht gefolgt von der Communist Party of Nepal-Unified Marxist-Leninist (CPN-UML), Nepals "Sozialdemokraten" mit kommunistischem Label. Dass die Wahlen angesichts zunehmender Gewalt im Vorfeld, des Wahlboykotts einer 33-Parteien-Allianz, angeführt von der radikal-maoistischen Splitterpartei Communist Party of Nepal - Maoist (CPN-M) von Mohan Baidyas, und schier unüberwindlicher logistischer Herausforderungen überhaupt stattgefunden haben, kann als Erfolg gewertet werden. Genauso wie die Tatsache, dass die Wahlen dem vorläufigen Bericht der Wahlbeobachter-Mission der Europäischen Union zufolge insgesamt weitgehend ordnungsgemäß und friedlich abgelaufen sind. So wie die Führer der Kongresspartei und der CPN-UML ihre Niederlage von 2008 nie eingesehen haben, so verhalten sich nun die Führer der Maoisten, die bereits kurz nach der Bekanntgabe der ersten Wahlergebnisse die Auszählung anfochten (Südasien.Info 11.12.2013).
Die CPN-M hat am 09.06.2014 einen Vorschlag zur Bildung einer sogenannten National Political Assembly (NPA) unterbreitet, der bei den drei großen Partei überwiegend auf positive Resonanz gestoßen ist. An dieser NPA sollen neben den 31 in der CA (Verfassungsgebenden Versammlung) vertretenen Parteien auch jene 33 Parteien beteiligt werden, welche unter Führung der CPN-M die CA Wahlen im vorigen November boykottiert haben. Von den 92 Parteien, die sich zwar an den Wahlen beteiligt haben, aber nicht genug Stimmen erhielten, um in die CA einzuziehen, ist in dem Vorschlag keine Rede. Eine NPA würde die Wahlen ad absurdum führen. Nicht die gewählten Vertreter des Volkes sollen über die neue Verfassung entscheiden, sondern die alles andere als inklusiv zusammengesetzte Führungsriege der politischen Parteien, egal ob sie sich an demokratischen Wahlen beteilige oder nicht (Nepal-Aktuell 06.2014).
Im August 2013 versuchten Maoisten und deren Verbündete, mehrere Sitzungen des Gesetzgebers zu verhindern, indem sie behaupteten, die neue Verfassung würde die Rechte von Minderheiten mit Füßen treten (FH 28.01.2015).
Die Bedingungen in den Gefängnissen entsprechen nicht internationalen Standards. Häftlinge treffen oft auf überfüllte Zellen und harte, unhygienische Bedingungen. Aufgrund des Mangels an Jugendstrafvollzugsanstalten sind teilweise auch Kinder in Einrichtungen für Erwachsene untergebracht. Die Regierung hat die Durchführung von gründlichen Untersuchungen oder das Ergreifen von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten verweigert. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen unangemeldete Kontrollen der Gefängnisse durch Menschenrechtsorganisationen wie NHRC (National Human Rights Commission), ICRC (International Committee of the Red Cross) und OHCHR (Office of the High Commissioner for Human Rights) (FH 28.01.2015; vgl. USDOS 27.02.2014).
Nepal wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 31.03.2015).
Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Dem letzten Zensus (2011) nach bekennen sich rund 80% der Gesamtbevölkerung zu der ehemaligen Staatsreligion dem Hinduismus, rund 10% sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden 4% und Kirati 3% der Bevölkerung; Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine Minderheiten (0,4%). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 05.2015c). Die in der vorläufigen Verfassung gesetzlich verankerte Religionsfreiheit wird von der Regierung im Generellen auch in der Praxis respektiert. Die vorläufige Verfassung erklärt das Land offiziell zu einem säkularen Staat und verbietet Missionierung, jedoch wurden deshalb weder Staatsbürger noch Ausländer von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 28.07.2014).
Die vielen Ethnien im Land lassen sich in drei große Gruppen zusammenfassen: Zur ersten gehören die Indonepalesen, rund drei Viertel der Gesamtbevölkerung, die die Nachfahren von eingewanderten Indern sind. Die zweite Gruppe sind die Tibetonepalesen (Tamang, Gurung, Newar, Thakali, Rai, Magar, Limbu und Tharu), die etwa ein Viertel der Bevölkerung ausmachen und zu denen die meisten der Hochgebirgsstämme gehören. Die dritte und kleinste Gruppe bilden die tibetischen Völker (Sherpa, tibetische Flüchtlinge), deren Anteil bei knapp 1% liegt (GIZ 05.2015c). Das Gesetz garantiert jeder Gemeinschaft das Recht, ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren sowie zu fördern und Grundschulen in der jeweiligen Muttersprache zu betreiben. Im Allgemeinen wird dies von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Es gibt mehr als 75 ethnische Gruppen, welche 50 verschiedene Sprachen sprechen (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.07.2014).
Die Gesellschaft Nepals ist stark durch das aus Nordindien stammende brahmanische Kastensystem und dessen Sozialkodex geprägt. Zwar wurde bereits 1963 im New National Code und in der 1991er-Verfassung Nepals das Kastensystem verboten, die rechtliche Beseitigung der Kasten konnte aber keineswegs die politische und wirtschaftliche Macht der Hochkasten gegenüber dem Rest der Bevölkerung aufheben. Bei der Volkszählung 2001 wurden 15% der Einwohner als Chetri und 12% als Brahmanen (Bahuns) ausgewiesen. Noch immer gehören fast alle nepalesischen Politiker den Hochkasten (Bahuns und Chetris) an (GIZ 05.2015c). Durch die Verabschiedung des "Caste-Based Discrimination and Untouchability (Crime and Offences) Act" im Mai 2011 ist Nepal führend in der Welt im Kampf gegen die Kasten-Diskriminierung geworden. Trotz des neuen Gesetzes spielt das Kastenwesen vor allem in ländlichen Bereichen jedoch weiterhin eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Obwohl die Regierung auf Kastenzugehörigkeit basierende Diskriminierung verboten hat und sich um den Schutz der Rechte der benachteiligten Kasten bemüht, kommen vor allem in der Tarai-Region und in den ländlichen Gebieten im Westen Diskriminierungen von Angehörigen der unteren Kasten und von einigen ethnischen Gruppen weiterhin vor. Erfolgreicher waren die Fortschritte bei der Beseitigung von Diskriminierungen in den städtischen Gebieten (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.07.2014).
Im Februar 2012 hat die Regierung die Fortsetzung der Bereitstellung von 100.000 Rupien (ca. 760 Euro) für Paare, welche eine Mischehe innerhalb verschiedener Kasten eingehen, beschlossen, um so eine Eheschließung zwischen Dalit- und Nicht-Dalit-Paaren zu fördern (Nepal News 08.02.2012). Es gab einen zahlenmäßigen Anstieg von Ehen zwischen Dalits und Nicht-Dalits. Dies hat wiederum in vielen Fällen eine Gegenbewegung verursacht, in welchen manche Mitglieder von Nicht-Dalit Kasten mit verbaler und physischer Einschüchterung und Gewalt reagiert haben (OHCHR 12.2011; vgl. USDOS 28.07.2014).
Geschätzte 15.000 bis 20.000 tibetische Flüchtlinge leben in Nepal. Sie haben meist keinen legalen Status und werden generell in zwei Gruppen unterschieden:
• Niedergelassene tibetische Flüchtlinge, welche vor 1990 in Nepal eingereist sind, und ihre Kinder;
• Später eingereiste tibetische Flüchtlinge ohne Aufenthaltsrecht in Nepal.
Nepal hat die Flüchtlingskonvention von 1951 und das Zusatzprotokoll von 1967 nicht unterzeichnet. Bis 1989 war es Tibetern möglich, sich legal in Nepal niederzulassen: Seit 1974 stellten die nepalesischen Behörden diesen Flüchtlingen die sogenannte Tibetan Refugee Card (RC) aus. Dieses, durch den nepalesischen Staat anerkannte Dokument, erlaubte den betreffenden Personen den Aufenthalt und eine limitierte Bewegungsfreiheit in Nepal. Tibetische Flüchtlinge konnten eine solche RC ab dem Alter von 16 Jahren beantragen, wenn sie oder ihre Eltern vor 1990 eingereist waren. Die RC musste jedes Jahr bei den lokalen Behörden erneuert werden (SFH 15.08.2013). Seit 1989 erkennt Nepal einreisende Tibeter nicht mehr als Flüchtlinge an und erteilt diesen auch keine RC oder sonstige Identifikation. Die Tibeter werden lediglich von UNHCR als Flüchtlinge registriert, was aber keinen rechtlichen Status nach sich zieht. Ohne eine RC halten sich Tibeter streng gesehen illegal in Nepal auf, aber auf Grund des Non-Refoulement-Gebots können sie nicht nach China zurück geschickt werden. Dies zieht prekäre Konsequenzen nach sich: Ohne Papiere können Tibeter weder offiziell zur Schule gehen, noch studieren, erhalten keine Fahrerlaubnis, können kein Fahrzeug kaufen und theoretisch nicht einmal frei innerhalb Nepals reisen (wobei dies mit genug "Bakshish" kein Problem ist). UNHCR hat die letzten Regierungen inzwischen so weit gebracht, dass registrierte Flüchtlinge innerhalb eines bestimmten Zeitfensters ungehindert nach Indien weiterreisen können. Ob dies bestehende Praxis bleibt, wird die Zukunft zeigen (Deutsche Botschaft 31.01.2014).
Obwohl die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann bestimmt, finden sich im "muluki ain", dem nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriarchat basieren. Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen. Allerdings wird der Aspekt der Frauenförderung zunehmend offen erörtert. Beobachter geben sich optimistisch, dass sich Statuts und Rolle der Frau in der nepalesischen Gesellschaft deutlich zu deren Gunsten wandelt. So nutzen Frauen die sich bessernden Bildungsmöglichkeiten, bilden Organisationen, die für ihre Rechte eintreten, oder klagen vor den Gerichten erfolgreich gegen die Ungleichbehandlung (BAMF 04.2010). Seit dem Abschluss des Friedensvertrags 2006 hat die Frage nach der Gleichstellung der Geschlechter in der provisorischen Verfassung eine wichtige Rolle gespielt. So wurde 2007 anerkannt, dass für die Töchter das gleiche Erbrecht gilt wie für die Söhne, obwohl bis dahin nur 1% der Frauen tatsächlich über Besitz verfügten. Zudem ist ein Drittel der Arbeitsstellen im öffentlichen Dienst für Frauen reserviert. In der Verfassungsgebenden Nationalversammlung haben 33% der Frauen einen Sitz. Trotz der politischen Schwierigkeiten ist die Genderfrage im nepalesischen Friedensprozess nach wie vor ein Thema (GIZ 05.2015c).
Die Kinder haben, ebenfalls wie die Frauen, eine untergeordnete Stellung. Aufgrund der schlechten Ernährung, mangelnder Hygiene und schlechter medizinischer Betreuung während der Schwangerschaft und der Geburt, kommt es zu einer extrem hohen Kindersterblichkeit und viele Kinder kommen behindert auf die Welt. Die Kinderarbeit stellt ein zunehmendes Problem dar (GIZ 05.2015c). Viele Kinder werden hierdurch von Bildung ferngehalten und ihrer Gesundheit beraubt. Nach jüngsten Schätzungen gehen rund 1,6 Millionen Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahren einer Arbeitstätigkeit nach. Von diesen üben 621.000 Kinder gefährliche Arbeiten aus. Die Regierung plant eine vollständige Ausrottung der Kinderarbeit bis zum Jahr 2020 (Nepal-Aktuell 06.2014).
Viele AktivistInnen wie die NGO Blue Diamond Society engagieren sich für die Stärkung der Rechte Homo- und Transsexueller in Nepal. Anfang 2013 wurde von der Regierung beschlossen - wie vom Höchsten Gerichtshof bereits 2007 angeordnet -; einen Personalausweis einzuführen, bei dem neben Mann oder Frau auch die Option "Drittes Geschlecht" ausgewählt werden kann. Nepal war damit weltweit das erste Land, das offiziell ein Drittes Geschlecht anerkannte (FH 28.01.2015; vgl. GIZ 05.2015c).
Die gesetzlich garantierte Bewegungs-, Reise- und Niederlassungsfreiheit ist auch in der Praxis generell gewährleistet. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen (FH 28.01.2015; vgl. USDOS 27.02.2014).
18. Grundversorgung/Wirtschaft:
Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2% und 4%. Es lag damit deutlich unter den Wachstumsraten der zwei großen Nachbarn Indien und China, deren wirtschaftliche Dynamik Nepal bislang nicht für sich nutzbar machen konnte. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 730 US-Dollar (2013) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze (AA 03.2015c).
Mehrere Millionen Nepali arbeiten heute in Indien, in den Golfstaaten und in Südostasien. Ihre Überweisungen bilden neben dem Tourismus die wichtigsten Devisenquellen des Landes. Die weltweite Wirtschaftskrise wirkte dadurch auf die Dörfer Nepals zurück, da Arbeitsmigranten zurückkehren mussten. Noch Anfang der neunziger Jahre hatten jährlich nur einige wenige tausend Arbeitsmigranten Nepal verlassen. Nach Beginn des Bürgerkrieges 1996 stieg die Zahl auf über Hunderttausend an. Mit dem Ende des Konflikts 2006 ging der Strom der Arbeitsuchenden jedoch nicht zurück. Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Laut dem Department of Foreign Employment verließen im Finanzjahr 2011/12 385.000 Arbeitskräfte das Land. Für 2013 rechnen Experten mit deutlich über 400.000 Arbeitsmigranten. Nicht eingerechnet sind in diesen offiziellen Zahlen all jene Nepalesen, die in Indien arbeiten. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Nachbarland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte von ihnen dürfte sich in Indien aufhalten, der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Die nepalesische Regierung legte dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank im Jahr 2003 ihre Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) vor. Danach wurden mehrere Fortschrittsberichte (PRSP Progress Reports) veröffentlicht. In die Armutsbekämpfungsstrategie wurden die Millenniumsziele für Nepal integriert. Es wird prognostiziert, dass Nepal vier der acht MDGs erreichen kann - und zwar jene Ziele, die sich auf die Reduktion von Armut und Hunger, auf Geschlechtergerechtigkeit, die Eindämmung der Kindersterblichkeit und die Bekämpfung gefährlicher Krankheiten (Tuberkulose) beziehen (GIZ 5.2015b).
Am 25.04.2015 hatte ein Beben der Stärke 7,9 die Himalaya-Region erschüttert. Ihm folgten seither mehrere Nachbeben. Über 7.000 Menschen kamen ums Leben, über 14.000 Menschen wurden verletzt. Das genaue Ausmaß der Katastrophe ist noch nicht erfasst, zu vielen abgelegenen Gebieten Nepals gibt es keine Verbindung. In den betroffenen Gebieten, in denen ungefähr 6,6 Millionen Menschen leben, wurde der Notstand ausgerufen. Das schwerste Erdbeben seit über 80 Jahren hat die Himalaya-Region schwer getroffen. Die Infrastruktur des Landes ist zu großen Teilen zerstört. Dem "Nepal Earthquake Situation Report" der Vereinten Nationen zufolge hat das Erdbeben 39 von insgesamt 75 Regionen des Landes erfasst (GIZ 05.2015d).
Nach dem schweren Erdbeben, das am 25.04.2015 Nepal erschütterte und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet hat, brauchen 400.000 Familien Hilfe. Insgesamt sind etwa acht Millionen Menschen von dem Erdbeben betroffen. Zehntausende Häuser wurden zerstört, einige abgelegene Bergdörfer sind weiterhin nur über die Luft zu erreichen. Etwa 90% der Soldaten (mehr als 80.000 Mann) sind im Rettungseinsatz. Unterstützung erhalten die einheimischen Militär- und Polizeikräfte von ausländischen Rettungs- und Ärzteteams aus mehreren Ländern, den großen Nachbarländern Indien und China, sowie aus Japan, Bhutan, Russland, Frankreich oder Deutschland u.a.; Koordiniert wird die Hilfe vom UN-Büro zur Nothilfe-Koordinierung (OCHA) (GIZ 05.2015b).
Infrastruktur und Versorgung sind infolge der Erdbebenkatastrophe nach wie vor überlastet. Es besteht ein erhöhtes Risiko von Nachbeben samt dadurch ausgelösten Landrutschen in den Berggebieten und damit auch in allen Trekkinggebieten Nepals. Der Zugang zu den unmittelbar von den Beben betroffenen Gebieten Langtang, Manaslu und der Everest-Region ist gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Auch in nicht direkt von den Erdstößen betroffenen Gebieten, wie unter anderem der Annapurna-Region, ist weiterhin mit Landrutschen zu rechnen (AA 19.06.2015).
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen, aber auch entlang der großen Trekkingrouten. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 19.06.2015).
Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte. Unterernährung und Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 70.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 63 Jahren (GIZ 05.2015c).
83% der 234 Krankenhäuser des Landes haben Probleme mit der Abwasserentsorgung. Nur 84% der Krankenhäuser haben überhaupt eine Wasserversorgung. 38% bieten nicht einmal eine Möglichkeit zum Waschen der Hände. 1.700 Gesundheitsstationen (Health Posts) und
2. 102 Sub-Health Posts haben keine Möglichkeit der Entsorgung medizinischer Abfälle (Nepal-Aktuell 06.2014).
In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf traditionelle Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung, mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung, 7,2% des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern: Zugangsbarrieren müssen verringert werden, die Qualität von Dienstleistungen muss gesteigert und sozial gerecht finanziert, und die dauerhafte Verfügbarkeit von Medikamenten muss gesichert werden (GIZ 05.2015c).
Die Regierung erlaubt den Staatsbürgern von Nepal Emigration, und die Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Nepal zurückkehren. Es besteht keine Gefährdung nur wegen einer Asylantragstellung im Ausland. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und andere Personen zusammen, wobei sie mit den Organisationen jedoch nicht immer kooperierte (Brüser 13.06.2007; vgl. USDOS 27.02.2014).
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Schreiben und Lohn/Gehaltsabrechungen sowie Mietvertrag der Lebensgefährtin des BF, Scheidungsurkunde aus Nepal, Deutschkursbestätigung, Meldezettel, Arbeitsplatzzusage, Bestätigungen bezüglich gemeinnütziger Tätigkeiten des BF bei der Ufer- und Flurreinigung in Innsbruck, Empfehlungsschreiben von Bekannten des BF) sowie auf den überstimmenden und in den wesentlichen Punkten glaubhaften Angaben des BF. In der mündlichen Verhandlung sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Lebensgemeinschaft, an den Deutschkenntnissen (zumal die Verhandlung ohne Dolmetsch in Deutsch geführt werden konnte) und am Willen, für seinen Lebensunterhalt in Österreich aufzukommen, ließen. Auch die neben der Verhandlung gegebenen Auskünfte eines Cousins des BF, der als Zuhörer zur Verhandlung erschienen war, bestätigte das Bild, das sich dem erkennenden Richter vom BF und seinem Vorbringen bot. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung).
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 05.05.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.05.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich mehrere Mängel aufgefallen sind (so ist etwa der Akt vielfach nicht chronologisch geordnet, was die leichte Nachvollziehbarkeit des Akteninhalts beeinträchtigt) und das erkennende Gericht zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen ist.
Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahmen ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Dem Vorbringen in der Beschwerde war Erfolg beschieden, wenngleich offen blieb, warum die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt worden war, obwohl die angefochtene Entscheidung noch nicht vollstreckbar war.
5.2.4. Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides.
5.2.4.1. Anzuwendende materielle Rechtsvorschriften bezüglich Spruchteil A. (Stattgebung der Beschwerde und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
5.2.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF hält sich seit nunmehr mehr als elf Jahren (seit April 2005) durchgehend in Österreich auf. Er lebt seit ca. vier Jahren - nach Scheidung von seiner ersten Ehefrau in Nepal - in Lebensgemeinschaft mit einer mittlerweile österreichischen Staatsangehörigen in deren Wohnung in Innsbruck und führt dort den gemeinsamen Haushalt. Seine zwölfjährige Tochter lebt nach Auszug deren Mutter mit ihrem neuen Mann beim Vater des BF in Nepal.
Zwischen dem BF einerseits und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Bei der Beurteilung einer allfälligen Fortführung des Familienlebens auch im Falle einer verpflichtenden Rückkehr des BF nach Nepal war wesentlich zu berücksichtigen, dass der nunmehrigen Lebensgefährtin in Österreich als Staatsangehörige ein dauerndes Aufenthaltsrecht zukommt und sie hier seit vielen Jahren wohnt und arbeitet, sodass ihr eine Ausreise nach Aufenthaltnahme in Nepal nicht ohne weiteres abverlangt werden könnte.
Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die umfassenden privaten Bindungen des BF in Österreich zu würdigen:
Sechs Cousins des BF leben seit über 20 Jahren mit ihren Familien in Österreich und besitzen nach seinen Angaben die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der BF hat mehrere erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren. So spricht er mittlerweile recht gut Deutsch und hat die Prüfung Deutsch A2 abgelegt. Er verfügt (inzwischen wieder) über eine Arbeitsplatzzusage und hat bisher offenbar - wenn auch privat und im legalen Graubereich - gezeigt, dass er arbeitswillig ist, um sich ein finanzielles Zubrot zu verdienen.
Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich, dass der BF mehrere der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese sehr intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bewirkt hätten.
Abschließend ist festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben.
Da der BF einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt hat (z.B. Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses oder allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau, er verfügt darüber hinaus über eine entsprechende Arbeitsplatzzusage), war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.