BVwG W128 2125621-1

W128 2125621-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2016

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, sonderpädagogischer Förderbedarf,<br/>sonderpädagogisches Gutachten

Testo completo

BVwG W128 2125621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2125621.1.00

Spruch

W128 2125621-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gesetzliche Vertreterin von XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.03.2016, Zl. SPF-222/0005-ZT/2016, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des minderjährigen XXXX (Kind).

Am 17.3.2015 beantragte die Beschwerdeführerin mittels Formblatt bei der belangten Behörde für das Kind den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen. Auf dem Formblatt findet sich der handschriftliche Vermerk, dass der Antrag nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Der Antrag sei am 15.12.2015 mit E-Mail an die Außenstelle Zwettl (Anm.: des Landesschulrates für Niederösterreich) gemailt worden.

2. Am 16.02.2016 wurde von einer Gutachterin an der Allgemeinen Sonderschule (ASO) Gmünd ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Den Schlussfolgerungen des Gutachtens ist zu entnehmen, dass aus Sicht der Gutachterin kein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Lernbehinderung bestehe. Das Kind solle in einer Kleingruppe mit einer positiven männlichen Bezugsperson und positiven Vorbildern unterrichtet werden.

Weiters wurde von der belangten Behörde ein schulpsychologisches Gutachten vom 18.02.2016 eingeholt. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass aus schulpsychologischer Sicht, aufgrund der sozial-emotionalen Defizite des Kindes, ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Verhalten gerechtfertigt sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das Kind aufgrund einer Verhaltensbehinderung sonderpädagogischen Förderbedarf habe und ordnete an, dass dieses in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule unter Berücksichtigung der didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der Sondererziehungsschule zu unterrichten sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 16.02.2016 und dem schulpsychologischen Gutachten vom 18.02.2016 feststehe, dass bei dem Kind sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.04.2016 zugestellt.

4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 20.04.2016 erhobene Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn seien durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Besuch der Schule ohne sonderpädagogischen Förderbedarf verletzt worden. Der Bescheid werde daher in seinem gesamten Umfang bekämpft. Für das Kind bestehe kein sonderpädagogischer Förderbedarf, was durch ein klinisch-gesundheitspsychologisches Gutachten vom 17.11.2015 untermauert werde. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten werden ausdrücklich bestritten. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Vielmehr habe es ein Gespräch gegeben wo es ihr aufgrund der Umstände des Gesprächs und der dabei gegebenen Situation unmöglich gemacht worden sei, inhaltliche Einwendungen darzulegen.

5. Am 27.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

2.2.2. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).

Zu diesem Zweck ist gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 9 [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG). Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.

2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die belangte Behörde stützt sich - ohne jegliche weitere inhaltliche Auseinandersetzung - auf das sonderpädagogische Gutachten vom 16.02.2016 und das schulpsychologische Gutachten vom 18.02.2016. Der bloße Verweis auf diese Gutachten stellt keine ordentliche Auseinandersetzung mit deren Ergebnissen dar und kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen (vgl. statt vieler VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0335). Davon abgesehen wird in beiden Gutachten die ausschlaggebende, oben dargelegte Frage nicht beantwortet.

Der bloße Verweis auf die Gutachten reicht darüber hinaus auch nicht aus, um von einem ordentlichen Ermittlungsverfahren ausgehen zu können. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als laut sonderpädagogischem Gutachten vom 16.02.2016 kein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Lernbehinderung besteht. Dies wäre von der belangten Behörde entsprechend zu würdigen gewesen und auszuführen, warum demgegenüber dem schulpsychologischen Gutachten zu folgen sei, wonach ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Verhalten gerechtfertigt sei.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 31.03.2011, Zl. 2009/10/0141, ausgeführt, dass es zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen erforderlich ist, die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen gemäß § 52 AVG zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn ein mangelhaft begründetes Gutachten eines Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung ausreicht, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.

2.4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da - im Unterschied zur belangten Behörde - dem Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Amtssachverständigen beigegeben sind. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde festzustellen, ob bei dem Kind eine physische oder psychische Behinderung vorliegt und ob es aufgrund dieser Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zum Begriff "Behinderung" wird auf die Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 09.08.2015, Zl. W128 2112862-1/2E, verwiesen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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