L515 2109086-2•BVwG L515 2109086-2
L515 2109086-2Tribunale amministrativo federale18 mag 2016
aussichtslose Lage, Identität, Identität der Sache, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Mutwillensstrafe, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Reisedokument
L515 2109086-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. 800949009-160110841, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 68 Abs. 1, 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 22.01.2016 wird gemäß §§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer "Folge kurz als bP" bezeichnet), stellte bei der belangten Behörde ("bB") am 22.1.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
Verwendet wurde das Formular für die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß § 88 Abs. 2 FPG und angekreuzt, dass die bP staatenlos sei.
I.2.1 Vor der Stellung des oa. Antrages stellte die bP ebenfalls am 21.9.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, welcher von der bB wegen entschiedener Sacher zurückgewiesen wurde.
1.2. 2 Diesem Antrag ging wiederum ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 5.3.2015 voraus. Der Antrag wurde abgewiesen. Eine eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen. In Bezug auf weitere Details wird auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen.
1.2.3. Exkurs: Asylverfahren und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 5.3.2015 ging ein Asylverfahren voraus. In diesem Asylverfahren wurde der bP weder der Status einer Asylberechtigten, noch der einer Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Vielmehr wurde im Verfahren mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011 eine rechtskräftige Ausweisung gemäß § 10 AsylG ausgesprochen.
1.2.4. Im Rahmen dieses vorangegangenen Asylverfahrens wurde am 31.1.2011 von der belangten Behörde ein Tonträger an das Sprachinstitut Sprakab übermittelt, um ein Sprachanalysegutachten bezüglich der bP einzuholen. Aufgrund der mangelhaften Qualität des Tonträgers konnte diese Analyse jedoch nicht durchgeführt werden.
Am 13.4.2011 wurde bei der belangten Behörde eine Direktanalyse durch Sprachanalyse des aufgenommenen Gesprächs zwischen Sprecher und Sprakab durchgeführt. Aufgrund dieser Aufnahme wurden insgesamt drei Sprachanalyseberichte durch das Sprachinstitut Sprakab erstellt. Das Sprachanalysegutachten vom 14.4.2001 führt zusammengefasst aus, dass lt. Einschätzung der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit in einem russischsprachigen Land und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt.
Im Sprachanalyse-Bericht vom 15.4.2011 wird ausgeführt, dass lt. Einschätzung der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Sicherheit in Russland liege und dass auch der von ihr angegebene sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Russland liege. Die BF spricht Russisch und ein wenig Kurmandschi. Die bP spricht Russisch auf Muttersprachenniveau und es klingt, als ob sie Russisch in der Schule gelernt habe und dass sie die Sprache im Alltag verwende. Das Russisch der bP weist Züge des südrussischen Dialektes auf, der im südlichen Russland und an den Grenzen zu kaukasischen Republiken gesprochen wird. Es klingt, als ob der Sprecher eine niedrige Ausbildung hat.
Im Sprachanalyse-Bericht vom 6.5.2011 wird ausgeführt, dass sich diese Analyse auf das Kurmandschi des Sprechers bezieht. Sie spricht die Sprache auf Muttersprachenniveau, weise aber auch russische Züge auf. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lässt sich mit hoher Sicherheit einem russischsprachigen Land zuordnen. Ihre Sprache weise auch Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi auf.
Am 13.7.2011 wurde der bP das Ergebnis der Sprachanalyse im Rahmen einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Die bP führte aus, dass sie, wie bereits gesagt, mit fünf Jahren nach Russland gezogen sei und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt habe. Ihr Onkel, bei dem sie aufgewachsen sei, habe Russisch, Armenisch und Kurdisch gesprochen. Weiters gab die BF auch bekannt, dass sie in der 16. Woche schwanger sei.
Mit Bescheid vom 14.07.2011, Zl. 10 09.490-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 leg cit wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 6 leg cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Berufung gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesasylamt führte in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I aus, dass sie die Angaben der Beschwerdeführerin als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Der tatsächliche Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, weil die bP im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt II). Die BF verfüge in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch musste die Interessensabwägung zu ungunsten der bP ausfallen, weshalb die Ausweisung gerechtfertigt sei (Spruchpunkt III). Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung der bP zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde der Beschwerde gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der bP unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011, GZ: E13 420.477-1/2011-8E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II und III wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der AsylGH führte zunächst zu Spruchpunkt I aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergeben, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide.
Hinsichtlich Spruchpunkt II und III gelangte der AsylGH zur Ansicht, dass die bB die in den bereits angeführten Spruchpunkten enthaltenen Sonderbestimmungen für anwendbar erachte und somit das Gesetz rechtswidrig angewendet habe. In weiterer Folge bemängelte der Asylgerichtshof dabei unter anderem, dass das BAA nicht nur die Hinweise im Sprachgutachten missachtet habe, sondern auch den Hinweisen in den Einvernahmen keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. Obwohl die bP einen fünfjährigen Schulbesuch und einen insgesamt dreizehnjährigen Aufenthalt in E./Russland angegeben hat, hat das BAA diesen Umstand ignoriert, anstatt den Hinweisen nachzugehen und diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Dasselbe gelte gleichermaßen für den von der bP angegebenen Geburtsort in Armenien. In weiterer Folge wurde das BAA mit nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten speziell hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und den vorgebrachten fünfzehnjährigen Aufenthalt beauftragt.
In weiterer Folge stellte das BAA unter Hinweis auf die von der bP getätigten Aussagen eine Botschaftsanfrage, die den Geburtsort, Staatsbürgerschaft der Eltern, Eintragung im Melderegister, Aufenthalt in Russland und dem vorgebrachten dortigen Schulbesuch, sowie die Ausreisegründe der bP zum Gegenstand hatte.
Mit Schreiben vom 14.10.2011 wurde dem BAA seitens der Grundsatz- und Dublinabteilung mitgeteilt, dass in Russland keine personenbezogenen Recherchen durchgeführt werden können. Zu den Rechercheergebnissen wurde mitgeteilt, dass der von der bP angegebene Geburtsort nicht bestätigt werden konnte, sowie dass im Dorf N. keine Personen mit dem Nachnamen X wohnen oder jemals gewohnt hätten. Hinsichtlich der Eltern der bP konnten in N. keine Informationen, weder was die Staatsbürgerschaft, noch die Ausstellung von Reisepässen betrifft, in Erfahrung gebracht werden. Laut offiziellen Informationen der Reisepass- und Visaabteilung der Polizei, sei die bP nie registriert gewesen und es sei auf ihren Namen zu keiner Zeit ein Reisedokument ausgestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.10.2011 wurde der bP die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt und sie in einem unter Setzung einer einwöchigen Frist aufgefordert, diesbezüglich eine Stellungnahme einzubringen. Die bP hat die Frist verstreichen lassen und keine Stellungnahme abgegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.10.2011, Zahl: 10 09.490-BAI, gemäß § 8 Abs.6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen Spruchpunkt II). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wird einer Berufung gegen die abweisende Entscheidung und der damit verbunden Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das BAA aus, dass aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen das Vorbringen der bP hinsichtlich ihres Geburtsortes N. und dem dortigen fünfjährigen Aufenthalt als unwahr zu qualifizieren sei. Nachdem die bP keine Angaben zu ihrem Herkunftsort J. (Russland) machen konnte, sei ein illegaler Aufenthalt und ein fünfjähriger Schulbesuch in Russland nicht glaubwürdig. Die bP sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist offensichtlich, dass die bP durch ihre vagen und unglaubwürdigen Angaben ihre wahre Herkunft - Identität, Geburtsort, Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort - verschleiern wolle, um sich dadurch Rechtsvorteile zu verschaffen. In Bezug auf § 8 Abs. 6, 1. Satz AsylG 2005 war daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu gewähren. Die öffentlichen Interessen seien zu Ungunsten der bP stärker zu bewerten, weshalb die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
Am 31.10.2011 wurde eine Heiratsurkunde übermittelt, aus welcher hervor geht, dass die bP am 22.10.2011 einen ehemaligen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, nunmehr österreichischer Staatsangehöriger, geehelicht hat.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben.
I.2.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. E13 420.477-2 wurde die Beschwerde in allen Punkten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
1. Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt I.).
2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt II.).
I.2.6. Festgestellt wurde in diesem Erkenntnis vom 06.12.2011 insbesondere, die Beschwerdeführerin sei armenische Staatsangehörige, welche die russische Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht; die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest.
I.2.7. Diese Feststellungen wurden aufgrund nachfolgender, in den wesentlichen Passagen widergegebenen Beweiswürdigung getroffen:
II.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmitteln konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht wert auf die Feststellung, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung des § 38 AVG bedeutet.
II.1.3. In Bezug auf die vom BAA unterlassenen Feststellung der Staatsangehörigkeit der BF ist auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen, in denen klar gestellt wird, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze nicht in Einklang zu bringen ist.
...
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämisse für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen bis auf die Angaben zur Staatsangehörigkeit (Geburtsland) im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
...
Soweit das BAA ausführt, dass der tatsächliche Herkunftsstaat der BF nicht festgestellt werden konnte, ist dies für den AsylGH nicht nachvollziehbar. Es hat den Anschein, dass sich das BAA trotz Behebung ihres ersten Bescheides nicht aufmerksam mit der Aktenlage auseinander gesetzt hat, ansonsten wäre das BAA zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gelangt. Auf der Niederschrift vorm BAA vom 11.10.2010 wurde die Staatsangehörigkeit der BF als ungeklärt angeführt (AS 15, 19). Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF an, dass sie ihr Land verlassen habe, weil sie keine Staatsbürgerin der russischen Föderation sei (AS 27). In weiteren Befragungen führte die BF aus, dass sie in Armenien geboren sei, aber keinen Geburtsort benennen könne (AS 37, AS 85 ähnlich, aber diesmal mit Benennung des Geburtsortes).
Am 13.4.2011 wurde beim BAA eine Direktanalyse durch Sprachanalyse des aufgenommenen Gesprächs zwischen Sprecher und Sprakab durchgeführt. Aufgrund dieser Aufnahme wurden insgesamt drei Sprachanalyseberichte durch das Sprachinstitut Sprakab erstellt. Das Sprachanalysegutachten vom 14.4.2001 (AS 135-139) führt zusammengefasst aus, dass lt. Einschätzung der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit in einem russischsprachigen Land und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt (AS 136).
Im Sprachanalyse-Bericht vom 15.4.2011 wird ausgeführt, dass lt. Einschätzung der sprachliche Hintergrund der BF mit sehr hoher Sicherheit in Russland liegt und dass auch der von ihr angegebene sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Russland liegt. Die BF spricht Russisch und ein wenig Kurmandschi. Die BF spricht Russisch auf Muttersprachenniveau und es klingt, als ob sie Russisch in der Schule gelernt hat und dass sie die Sprache im Alltag verwendet. Das Russisch der BF weist Züge des südrussischen Dialektes auf, der im südlichen Russland und an den Grenzen zu kaukasischen Republiken gesprochen wird. Es klingt, als ob der Sprecher eine niedrige Ausbildung hat. (AS 142)
Im Sprachanalyse-Bericht vom 6.5.2011 wird ausgeführt, dass sich diese Analyse auf das Kurmandschi des Sprechers bezieht. Sie spricht die Sprache auf Muttersprachenniveau, welche russische Züge aufweist. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lässt sich mit hoher Sicherheit einem russischsprachigen Land zuordnen. Ihre Sprache weist auch Züge der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi auf (AS 130). Der Sprecher verwendet gewisse Wörter und Begriffe die sich der in Armenien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen (AS 131).
Die oa Sprachanalyse-Berichte untermauern das Vorbringen einer Geburt und eines fünfjährigen Aufenthaltes seitens der BF in der Republik Armenien. Gemäß Art. 9 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 16.11.1995 wird die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien [...] durch Geburt erworben. In diesem Zusammenhang schadet es auch nichts, dass der von der BF angegebene Geburtsort laut Erhebungen nicht den Tatsachen entspricht, zumal der Geburtsort für den Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft keine Rolle spielt, sondern nur auf das Territorium der Republik Armenien abzielt. In Bezug auf das Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien wird auf die den Verfahrensparteien notorisch bekannte und in verschiedensten ho. Erkenntnissen veröffentliche Berichtslage (vgl etwa ho. Erk. vom 25.01.2011, GZ E10 242654-0/2008/27E, sowie auf die öffentliche zugängliche armenischen Verfassung [http://www.legislationline.org/ documents/action/popup/id/6638]) verwiesen, weshalb von einem Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG Abstand genommen werden konnte.
Soweit das BAA argumentiert, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF keinerlei Angaben über ihren letzten Aufenthalt in Russland machen könne, zumal sie in Russland und zwar in [...] aufgewachsen und dort fünf Jahre lang die Schule besucht haben soll und von 1997 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010, also insgesamt ca. 13 Jahre lang illegal dort gelebt haben soll, ist dem seitens des AGH nicht entgegen zu treten. Der AGH ist der Ansicht, dass die BF durchaus in der Lage sein müsste, grundlegende Wahrnehmungen über örtliche Gegebenheiten von ihrem letzten jahrelangen Aufenthaltsort zu tätigen. Nichts desto Trotz spricht die BF die russische Sprache auf muttersprachlichem Niveau, was auf einen längeren Aufenthalt in Russland hinweist, aber im gegenständlichen Fall zu keiner anderslautenden Entscheidung führt.
...
Nicht glaubwürdig ist der illegale Aufenthalt in Russland, zumal die BF laut ihren eigenen Angaben dort fünf Jahre eine Schule besucht hat und somit von einem legalen Aufenthalt auszugehen ist. Nicht plausibel ist, dass die BF trotz mehrjährigen Aufenthalt keinerlei Angaben über ihren Aufenthaltsort in Russland machen konnte. Wie das BAA bereits ausgeführt hat, versucht die BF durch unwahre Angaben hinsichtlich ihres letzten Aufenthaltsortes und Fluchtgrundes eventuellen Erhebungen von vornherein den Boden zu entziehen, was ihr auch gelungen ist, aber letztlich nicht zum Ziel - nämlich mangels Zielstaat nicht ausgewiesen werden zu können - geführt hat.
...
Soweit sich der rechtsfreundliche Vertreter der BF in seiner Beschwerde auf das Niederlassungsgesetz bezieht, geht dies mangels Zuständigkeit des AsylGH ins Leere und braucht daher nicht näher erörtert werden. Auch die Feststellung der Staatenlosigkeit der BF ist nicht richtig. Per Definition sind Staatenlose Personen solche, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist, da wie aaO bereits angeführt, bei der BF von einer armenischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist.
...
Aufgrund der Angaben der BF hinsichtlich ihres Geburtsstaates Armenien und dem Sprachanalyse-Bericht war die Zuordnung einer armenischen Staatsangehörigkeit zwingend, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
I.2.8. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP erhob am 19.01.2012 gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. E13 420.477-2/2011-9E Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6 die Ausweisung der bP behoben und dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien angeordnet wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden ist. Im Übrigen bzw. betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
In der daraufhin erfolgten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.07.2012, Zl. E13 420.477-2/2011-23E wurden wiederum folgende Feststellungen getroffen, die Beschwerdeführerin sei armenische Staatsangehörige, welche die russische Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht; die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest.
I.3. Die bP erhielt einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer, letztmalig ausgestellt am 13.02.2014 mit Gültigkeit bis 12.02.2015vom Stadtmagistrat Innsbruck als Niederlassungsbehörde. Die bP wurde auch in diesem Verfahren hinsichtlich der Niederlassung als armenische Staatsangehörige geführt und ist diese auch auf der ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte festgehalten. Zusätzlich wies sich die bP im Zuge ihrer Eintragung ins Zentrale Melderegister mit ihrem Aufenthaltstitel aus und wurden die Eintragung ins Melderegister mit Staatsangehörigkeit Armenien durchgeführt.
I.4. Nach der Antragstellung gem. Punkt 1.2.2 wurde der bP ein Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2015 mit dem Betreff "Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses - Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG/Verbesserungsauftrag" übermittelt. Ausgeführt wurde, dass dem Antrag keine Nachweise beigelegt wurden, aus welchen hervorgeht, warum ein Interesse der Republik an der Ausstellung von Fremdenpässen bestünde und kein Nachweis vorhanden sei, dass die bP staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Auch sonst lägen keine Beweismittel vor, die den Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses belegen würden und wurden die bP aufgefordert, bekannt zu geben, welche Interessen zur Ausstellung eines Passes vorliegen würden.
Für den Fall der Staatenlosigkeit bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit wurde die bP aufgefordert, ebenso entsprechende Nachweise vorzulegen.
I.5. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP teilte mit Schreiben vom 27.04.2015 mit, dass bereits am 02.11.2014 eine Bestätigung im Original vorgelegt worden sei, wonach die bP keine armenische Staatsangehörigkeit besitze. Sie verfüge über einen Aufenthaltstitel und habe auch über einen bis 12.02.2015 gültigen Fremdenpass verfügt. Der Aufenthaltstitel der bP sei vom Magistrat der Stadt Innsbruck mit dem Vermerk "Mit FP" verlängert worden, die Gültigkeit des Fremdenpasses sei durch die Gültigkeit des Aufenthaltstitels bedingt gewesen.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Schwägerin der bP vom BFA ein Fremdenpass erteilt worden sei und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Antragstellerin unterschiedlich behandelt werde.
I.6. Der Antrag der bP wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, ihr Asylantrag rechtskräftig gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen wurde, sie armenische Staatsbürgerin ist und keine Originaldokumente zur Bescheinigung ihrer Identität vorlegte. Der Asylgerichthof habe die Staatsangehörigkeit mit Armenien festgelegt, auch im NAG-Verfahren werde sie als armenische Staatsangehörige geführt.
Es wurde der bisherige Verfahrensgang und die zur Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit führenden Verfahrensschritte dargelegt und insbesondere aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes zitiert.
Es liege weder Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Die vorgelegte Bestätigung der Botschaft bescheinige lediglich, dass laut Polizei in Armenien keine Angaben über eine XXXX aufscheinen. Die bP habe ihren Asylantrag unter dem Namen XXXX , geb. XXXX gestellt, seit der Verehelichung trage sie den Namen XXXX
.
Unter Verweis auf eine Entscheidung des BVwG wurde in abschließender Würdigung festgehalten, dass kein begründetes Interesse an der Ausstellung eines Passes für die bP bestehe und insbesondere von der armenischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei.
Festgehalten wurde weiters, dass zwar bereits im Jahr 2014 von der Behörde ein Fremdenpass ausgestellt worden sei. Es sei jedoch aufgrund der damals beinahe nicht bewältigbaren Flut von Anträgen ein Fehler unterlaufen, weshalb rechtswidriger Weise ein Fremdenpass ausgestellt worden sei. Zitiert wurde aus einer Entscheidung des VwGH, wonach aus der einmaligen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht ein Anspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge geschlossen werden dürfe, sondern jedenfalls von neuem eine Prüfung zu erfolgen habe.
Die bP erfüllten die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht und lägen auch keine "öffentlichen Interessen" des § 88 Abs. 1 FPG vor.
I.7. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die bB in willkürlicher Weise der bP den Beweis der Staatenlosigkeit aufgelastet habe. Sie habe als Jesidin aus Armenien eine Bestätigung der armenischen Botschaft in Wien vorgelegt, aus der zweifelsfrei hervorgehe, dass dort keine Daten vorhanden sind, die auf ihre Staatsangehörigkeit hinweisen. Auch der Landeshauptmann XXXX führe die bP als staatenlos. Zum Beweis hierfür wurde das Antragsprotokoll vom 19.05.2015 beim Stadtmagistrat Innsbruck vorgelegt.
Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass der bP zuvor sowie der Schwägerin der bP in einem gleichgelagerten Fall ein Fremdenpass erteilt worden wäre. Man verstoße daher durch die nicht nachvollziehbare Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses gegen das verfassungsgesetzlich geschützte Verbot rassischer Diskriminierung.
I.8. Das BVwG übermittelte mit Schreiben vom 16.07.2015 eine Anfrage an das Stadtmagistrat Innsbruck.
Mit Schreiben vom 21.07.2015 teilte das Stadtmagistrat Innsbruck mit, dass die bP zwar mit Antrag vom 19.05.2015 eine Änderung ihres Aufenthaltstitels von armenisch auf staatenlos beantragt habe, da sie eine Mitteilung der armenischen Botschaft habe, wonach sie über keinen armenischen Pass verfüge. Der bP sei jedoch aufgetragen worden, einen Fremdenpass vorzulegen, da nur das BFA feststellen könne, ob ihre Staatsangehörigkeit armenisch, staatenlos oder unklar sei. Da noch immer (gegenständlicher) Antrag bei der belangten Behörde anhängig sei, werde noch zugewartet und bis zur Entscheidung in diesem Verfahren die Staatsangehörigkeit nicht geändert.
Bei der Schwägerin sei die Behörde wohl dem Irrtum erlegen, dass die dem Verlängerungsantrag beigelegte Bestätigung der Botschaft für eine Änderung der Staatsangehörigkeit ausreicht.
I.9. Mit Erkenntnis vom 4.8.2015 wies das ho. Gericht die Beschwerde den bereits genannten Bescheid der bB vom 8.5.2015 ab. Im Wesentlichen schloss sich das Gericht der von der bB vertretenen Ansicht an und führte hierzu Folgendes aus:
"...
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Republik Armenien.
Die bP hat ihren Asylantrag unter dem Namen XXXX , geb. XXXX gestellt, seit der Verehelichung am 22.10.2011 trägt sie den Namen
XXXX .
Ihr wurde im Jahr 2014 von der Behörde ein Fremdenpass ausgestellt.
Die bP verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, letztmalig ausgestellt am 13.02.2015 mit Gültigkeit bis 13.02.2018 sowie Anführung der armenischen Staatsangehörigkeit. Über den Verlängerungs- bzw. Änderungsantrag wurde noch nicht entschieden.
...
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, die bP wären armenische Staatsbürger, als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der bP ungeklärt wäre oder die bP staatenlos wären.
In Bezug auf die bestrittene armenische Staatsbürgerschaft wird auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen, welche auch von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und deren Rechtskraftwirkung verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die bP armenische Staatsbürgerin ist. Dies wurde letztlich auch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2012 bestätigt, in welchem vorweg ausgeführt wird, dass die bP eine armenische Staatsbürgerin ist und die Entscheidung hinsichtlich des Subsidiären Schutzes im Hinblick auf Armenien nicht behoben wurde. Änderungen in der Sach- oder Rechtslage, welche diese Rechtskraftwirkung durchbrechen würden, wurden nicht vorgebracht.
Die Ausführungen der belangten Behörde, welche vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Asylverfahren und den dort getroffenen rechtskräftigen Feststellungen ausgehen und mangels eines Hinweises auf eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage noch ihre Rechtsverbindlichkeit entfalten, sind daher aus Sicht des ho. Gerichts ausreichend und kann sich das ho. Gericht nicht den Ausführungen der bP anschließen.
Festgestellt wurde in den in Österreich durchgeführten Asylverfahren in Bezug auf die bP, dass mangels der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente die Identität der bP nicht ermittelt werden konnte bzw. wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen zu den Sprachgutachten und zur Glaubwürdigkeit der Angaben der bP verwiesen. Die in den asylrechtlichen Entscheidungen genannten Namen dienten lediglich zur Individualisierung der bP als Verfahrenspartei. Gleichzeitig wurde in den Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, dass die bP Staatsbürgerin der Republik Armenien ist.
Die bP ließ sich auch im Niederlassungsverfahren bereits mehrere Aufenthaltstitel mit armenischer Staatsangehörigkeit ausstellen und wurde auch die Eintragung im Zentralen Melderegister hinsichtlich aller bP mit Armenien als Staatsangehörigkeit durchgeführt. Auch in der Heiratsurkunde scheint als Ort der Geburt eine Stadt in Armenien auf.
Im Zuge des Niederlassungsverfahrens trat die bP als armenische Staatsangehörige auf. Ihr wurde auch von der damals zuständigen Behörde der LPD XXXX am 03.10.2013 ein Pass unter Einschränkung der Gültigkeit für Europa und Russland ausgestellt, in welchem als Staatsangehörigkeit Armenien festgehalten wurde.
Selbst im Zuge des ersten Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses am 12.06.2014 gab die bP vorerst nicht an, dass sie staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Erst in weiterer Folge legte sie ein Schreiben der armenischen Botschaft vom 09.10.2014 vor, und erhielt in Verkennung der Rechtslage aufgrund dessen einen Reisepass für alle Staaten der Welt, ausgenommen Armenien. Wiederum wurde im Pass als Staatsangehörigkeit Armenien festgehalten.
Mangels Vorlage entsprechender Nachweise - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - kann, wie nunmehr von der belangten Behörde erörtert, alleine aufgrund dieses Schreibens der Botschaft keine Ausstellung eines Reisepasses erfolgen.
Durch die Stellung des Antrages der bP bei der Botschaft auf Ausstellung entsprechender Dokumente und dem Schreiben der Botschaft vom 09.10.2014 ergibt sich lediglich, dass unter den von der bP behaupteten Identität wohl keine Person in Armenien registriert ist bzw. keine Angaben zu einer Staatsbürgerschaft hinsichtlich dieser Personalien gefunden werden konnten. Auch dass eben einer Person dieser Identitäten kein armenischer Pass ausgestellt wurde, ändert an der Einschätzung, dass die bP wohl tatsächlich andere Identitäten besitzen als die hier bzw. im Asylverfahren angegebenen Personalien, nichts. Die Identität der bP wurde gerade nicht festgestellt. Dass sie im Antrag bei der Botschaft ihren im Asylverfahren bei Antragstellung angegebenen Namen angeführt hätte, ergibt sich aus dem Schreiben auch nicht. Vielmehr wurde bei der Botschaft mit dem nunmehr von der bP geführten Namen nach Eheschließung angefragt. Dass dieser Name nicht aufscheint, kann schon alleine daher kommen, dass die bP in Armenien diesen Namenswechsel nicht bekannt gegeben hat. Jedenfalls hat die bP im gesamten Verfahren versucht, ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu verschleiern und mussten Sprachgutachten sowie Recherchen im Heimatland durchgeführt werden, welche letztlich zu dem Ergebnis führten, dass keine der Angaben der bP belegt werden konnte.
Es muss letztlich davon ausgegangen werden, dass sie auch nunmehr eine falsche Identitäten verwendet bzw. lediglich den in Armenien nicht bekannt gegebenen Namen nach Eheschließung abfragen ließ, unter dem ihr eben vom Herkunftsstaat keine Dokumente ausgestellt werden bzw. unter diesen Daten sie eben nicht registriert ist. Es muss weiters davon ausgegangen werden, dass auch die im Asylverfahren angegebenen Identität der bP zu keinem Ergebnis im Rahmen einer Überprüfung führt, da anzunehmen ist, dass diese -als falsche Identitäten einzustufenden Personalien - in Armenien nicht registriert sind. Jedenfalls wurde rechtskräftig die armenische Staatsangehörigkeit der bP festgestellt und diese von ihr auch selbst immer wieder im Niederlassungsverfahren und vor der Meldebehörde- zumindest insoweit glaubwürdig - angegeben.
Ergänzend wird zu der Behauptung, die bP besäße nicht die armenische Staatsbürgerschaft, obwohl sie im Asylverfahren zumindest konsistent angegeben hat, dass sie in Armenien geboren wurde, auf die Vielzahl von im Rechtsinforationssystem des Bundes veröffentlichten Erkenntnisse des AsylGH hierzu verwiesen und daraus wie folgt zitiert:
"... Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechen ist, womit sich völkerrechtlich die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist.
Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).
Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer 'Propiska' in Armenien oder mit dem Nationaleintrag 'Armenier/in' als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Probertyof Armenia".
Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen: http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 8.11.2010 auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), welche im Falle, man würde den Ausführungen des bPV folgen allesamt als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, was jedoch nicht der Fall ist und würde den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.
...
Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit zweifelsfrei fest, dass die bP armenische Staatsbürgerin ist und wurde nach ho. Ansicht der maßgebliche Sachverhalt seitens der belangten Behörde so weit ermittelt, dass diese Feststellung getroffen werden konnte. Nunmehrige abweichende Behauptungen werden als nicht mit der Tatsachenwelt in Übereinstimmung zu bringende, nicht ausreichend konkretisierte Behauptungen qualifiziert, welche situationselastisch aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang getätigt wurden.
Anzuführen ist, dass es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Hierzu ist es jedenfalls Voraussetzung, dass die bP ihre wahre Identität - vor Eheschließung - bekannt gibt.
Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten. Es erscheint auch nicht willkürlich - wie in der Beschwerde behauptet - dass die bP die Staatenlosigkeit zu beweisen hätte. Vielmehr hätte sie schon ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Identität nachzuweisen und wurden durch die Verschleierung dieser gerade zahlreiche Ermittlungen der Staatsangehörigkeit notwendig, welche letztlich zum rechtskräftigen Ergebnis führten, dass sie armenische Staatsangehörige ist.
Richtiger Weise hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, dass bei der zuletzt durchgeführten Erteilung eines Fremdenpasses ein Irrtum bzw. Fehler passierte. Auch die Ausführungen in der Beschwerde betreffend eine Änderung durch Antragstellung beim Stadtmagistrat Innsbruck gehen aufgrund des Schreibens vom 21.07.2015, insbesondere des Abwartens auf gegenständliche Entscheidung und die bisher nicht durchgeführte Änderung der Staatsangehörigkeit auf staatenlos ins Leere.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2013, Zl. 2011/21/0242 festgehalten:
Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind.
Der bP konnte damit weder ein Recht auf Ausstellung durch die bereits einmal stattgefundene rechtswidrige Ausstellung eines Fremdenpasses für sie selbst, noch aus der zu Unrecht erfolgten Ausstellung eines Fremdenpasses für die Schwägerin bzw. der Änderung deren Staatsangehörigkeit von armenisch auf staatenlos, ableiten. Es ist schon an sich nicht möglich, aus unrechtmäßigen Entscheidungen - wie im gegenständlichen Fall betreffend diese beiden Umstände - Rechte für spätere Verfahren bzw. ein Recht auf eine ebenfalls rechtswidrige Entscheidung abzuleiten.
Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend rassische Diskriminierung können vom BVwG schon an sich nicht nachvollzogen werden und wurden auch nicht näher konkretisiert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses lagen damit gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG nicht vor, da die bP weder staatenlos ist, noch deren Staatsangehörigkeit sondern vielmehr ihre Identität ungeklärt ist.
...
II.3.4. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Weitere relevante Bestimmungen des FPG
§ 89. ...
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 90. ...
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 91. ...
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93. ..."
Zu A)
II.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos bzw. ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.
Eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angehaltene Bestimmungen seine Deckung finden könnte, hat mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes zu entfallen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität -und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt.
Dies ergibt sich rechtlich aus folgenden Erwägungen:
Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).
Weiters stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde gem. dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).
Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich allgemein, dass die antragstellenden Parteien im Verfahren entsprechend mitzuwirken, ihre Identität nachzuweisen haben und aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde berechtigt ist, ihre Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. Diesen Überlegungen sind aber immer -im Rahmen der freien Beweiswürdigung- einzelfallspezifische Überlegungen zu Grunde zu legen, wie dies im Rahmen der oben dargestellten Beweiswürdigung erfolgt ist.
Abschließend wird noch allgemein darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Personen ungeklärter Herkunft bzw. Identität nicht in deren Gutdünken liegt, sich eine beliebige Identität zuzuweisen und unter dieser am Rechtsverkehr teilzunehmen.
II.3.6. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass den bP der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war."
1.9. Wie bereits erwähnt, brachte die bP nach Abschluss des unter Punkt 1.2.2 beschriebenen Verfahrens in zeitlicher Nähe, nämlich am 28.9.2015 einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Fremde ein.
Sie brachte vor staatenlos zu sein bzw. wär die Staatsangehörigkeit ungeklärt und benötige den Reisepass "zum verreisen".
Die bP legte neuerlich ua. die bereits beschriebene Bestätigung der Botschaft der Republik Armenien 9.10.2014, sowie ihre Heiratsurkunde und den Nachweis über ihren legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
Dieser Antrag wurde mit begründetem Bescheid der bB vom 23.11.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.10. Am 22.1.2016 stellte die bP erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Fremde.
Als Begründung brachte die bP vor, sie wäre staatenlos, erfülle als ausländischer Staatsangehöriger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" und möchte mit ihrem Gatten und ihren Kindern auf Urlaub fahren.
Die bP legte neuerlich ua. die bereits beschriebene Bestätigung der Botschaft der Republik Armenien vom 9.10.2014, sowie ihre Heiratsurkunde und den Nachweis über ihren legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
Mit im Spruch genannten Bescheid wies die bB den Antrag "vom 29.09.2015" (richtigerweise wie in der Begründung des Bescheides angeführt: vom 22.1.2016) gem. § 68 AVG zurück. Sie ging davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt zum maßgeblichen Sachverhalt im Vergleich mit jenem Zeitpunkt, an dem über den Antrag letztmalig inhaltlich entschieden wurde, weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine relevante Änderung eintrat.
Weiters wurde gegen die bP eine Mutwillensstrafe in der Höhe von €
300,-- verhängt, da die bB davon ausging, sie bP hätte die Tätigkeit der bB mutwillig in Anspruch genommen.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde eingebracht. Das "Erkenntnis" (gemeint wohl "Bescheid") werde wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes im vollen Umfang angefochten.
Die Mutwillensstrafe sei zu Unrecht verhängt worden, weil die Antragstellerin nicht mutwillig gehandelt hätte. Die bB sei aufgrund ihrer Abstammung von ihrer armenischen Staatsbürgerschaft ausgegangen und die Behörde hätte ihr schon einmal einen Fremdenpass ausgestellt. Das dies unrechtmäßig gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, weil die bP bisher davon ausging, dass die bB nichts unrechtes mache. Außer gebe es in Bezug auf die Ausstellung einen "weiten behördlichen Ermessensspielraum, nämlich das Staatsinteresse". Wenn somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses einmal vorlagen und ein anderes mal nicht, so dann sich das jederzeit ändern. "Was aber im Staatsinteresse liegt, wird ja nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist deshalb auch nicht für den Normunterworfenen nachvollziehbar, so dass der Antrag nicht mutwillig war."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die beschwerdeführende Partei ist eine armenische Staatsbürgerin und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".
Die bP stammt aus einen Staat, welcher die Existenz seine Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und -falls ein armenischer Staatsbürger unter Bekanntgabe seine wahren Identität bei den Behörden vorspricht- bescheinigt.
Die bP war bisher und ist es sichtlich noch immer bestrebt, ihre Identität, Herkunft und Staatsbürgerschaft zu verschleiern.
Die bP beantragte zum wiederholten Male die Ausstellung eines Reisepasses für Fremde, welche sie laut ihren eigenen Angaben zu privaten Reisezwecken benötige.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
In Bezug auf den Beweiswert auf Bestätigung der armenischen Botschaft wird auf die bereits zitierten Ausführungen des ho. Gerichts in jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich und rechtskräftig über den Antrag entschieden wurde, verwiesen.
Es ist festzuhalten, dass die bP die Botschaft sichtlich aufsuchte, ohne ihre (wahre) Identität, bzw. jene Identität, unter welcher sie den armenischen Staat bekannt ist, bekanntzugeben, bzw. zu bescheinigen. Das genannte Schreiben bescheinigt daher allenfalls, dass in Armenien keine Person als Bürger dieses Staates lebet, welche die von den bP behaupteten Identität führt. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei der von den bP angegebenen Namen um deren wahre Identität handelt. Das genannten Schreiben indizieren viel mehr, dass die bP unter falscher Identität auftritt, bzw. vor den armenischen Behörden jene Identität verheimlicht, unter jener sie diesen Behörden bekannt ist. Zur Verdeutlichung wird hier der hypothetische Fall, dass der im gegenständlichen Fall entscheidende Richter im Ausland eine österreichische Botschaft aufsucht und sich dort als "Max Mustermann" oder unter einem im Ausland angenommenen Namen vorstellt. In diesem Fall wird die Botschaft feststellen, dass es keinen österreichischen Staatsbürger namens "Max Mustermann" oder einen Staatsbürger mit dem Namen, welche der Richter im Ausland annahm gibt, wodurch noch nichts über die wahre Staatsbürgerschaft des entscheidenden Richters gesagt ist.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine wiederholte und in ihrem Inhalt übereinstimmende Wiedergabe einer falschen Behauptung -so wie im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Identität- diese durch die mehrfache Wiederholung in verschiedenen Verfahren objektiv nicht wahrer werden lässt. Dass die bP über einen längeren Zeitraum und in verschiedenen Verfahren gleichlautende Angaben zu ihrer Identität in Bezug auf die engeren Stammdaten gemacht hat, lässt sich daher im konkreten Einzelfall nichts gewinnen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht letztlich davon aus, dass die bP zu ihrer Identität wiederholt und beharrlich falsche Angaben machte. Hieran hat sich bis zur Entscheidung durch das ho. Gericht nichts geändert und sieht es keinen Anlass, hier von den bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellungen abzuweichen.
Aufgrund der oa. Erwägungen im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte somit die Identität der bP neuerlich wieder nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Zur Staatsbürgerschaft der bP sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich in diesem Punkt im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, als über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, keine Änderung eintrat. Wenn die bP nunmehr völlig unbescheinigt behauptet, staatenlos zu sein, so ist hierzu festzuhalten, dass diese bloße und unsubstantiierte Behauptung nicht geeignet ist, die hierzu bereits getroffenen und zitierten rechtskräftigen Feststellungen durch die bB, bzw. auch durch das ho. Gericht neu zu beurteilen. Die bP behauptet nicht, dass sich ihre Staatsbürgerschaft nach dem Zeitpunkt, als letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, geändert hätte, bzw. ergeben sich auch sonst keine Hinweise hierauf und erstattet sie das nunmehrige Vorbringen sichtlich situationselastisch aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang. Nähere Ausführungen hierzu werden noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die bereits getroffenen, rechtskräftigen Ausführungen in der letztmalig inhaltlichen Entscheidung über den Antrag verwiesen.
Das Faktum, dass sich die bP legal im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 hat seit dem Zeitpunkt der letztmalig über den Antrag keine inhaltliche Änderung erfahren.
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Im gegenständlichen Fall liegt kein Sachverhalt gem. § 28 Abs. 3 VwGVG dar, zumal keine mangelhafte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch die bB vorliegt. Gem. § 68 Abs. 1 AVG ist ein Antrag bei Vorliegen einer res iudicata von der Behörde zurückzuweisen und stellt eine Entscheidung durch das ho. Gericht über einen solchen zurückweisenden Bescheid eine Entscheidung in der Sache gem. § 28 VwGVG dar.
Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP mit ihrem Anbringen vom 22.1.2016 einen neuerlichen Antrag auf die Erteilung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 FPG stellen wollte.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die [außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG] die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa wie hier das Begehren auf Ausstellung eines Fremdenpasses), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz [nunmehr Verwaltungsbehörde] den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde [nunmehr das Verwaltungsgericht] darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahre ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz [nunmehr vor der Verwaltungsbehörde] zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung [nunmehr "Beschwerde"] gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass sich in Bezug auf die anwendbare Rechtslage keine maßgebliche Änderung ergab. Auch ergab sich in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt seit der letztmalig inhaltlichen Entscheidung keine maßgebliche Änderung. Ob der maßgebliche Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt oder erst nach Eintritt der Rechtskraft erstmals vorgetragen wurde, ist im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG ohne Belange. Ebenso wäre es ohne Belange, wenn im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden worden wäre.
II.3.3. Mutwillensstrafe
§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:
"Mutwillensstrafen
§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
II.3.3.1. Eingangs sie zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).
II.3.3.2. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:
II.3.3.2.1. Die bP stellte am 5.3.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses und wurde dieser Antrag -nachdem einem solchen zuvor stattgegeben wurde- abgewiesen. Spätestens im Rechtsmitteverfahren wurden hier die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen ausführlich und übersichtlich dargestellt. Hier sei auch angeführt, dass anders, als von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vorgebracht wurde, der Behörde bei der Entscheidung im gegenständlichen Fall kein Ermessen zukommt. Viel mehr handelt es sich beim Begriff "im Interesse der Republik" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen normativer Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Die hier maßgeblichen Kriterien wurden der bP im bereits genannten ho. Erkenntnis vom 4.8.2015, Gz. L518 2109086-1/5E ausführlich mitgeteilt. Auch wurde der bP in diesem Erkenntnis ausführlich mitgeteilt, warum trotz der einmaligen Ausstellung eines Fremdenpasses eine neuerliche Ausstellung nicht in Frage kommt.
Es ist der rechtsfreundlichen Vertretung zwar beizupflichten, dass die maßgeblichen Kriterien, welche zur Auslegung des Begriffes des Interesses der Republik herangezogen werden, nicht im Bundesgebesetzblatt veröffentlicht werden, doch sind durch die einheitliche und überschaubare höchstgerichtliche Judikatur übersichtlich zusammengefasst und im ebenfalls öffentlichen Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht worden. Selbst wenn die keinen Zugang zum RIS haben sollte, wird nochmals darauf hingewiesen, dass sie durch das ho. Erkenntnis vom 4.8.2015, Gz. L518 2109086-1/5E über die maßgeblichen Umstände ausführlich und in einer auch für den juristischen Laien verständlichen Weise aufgeklärt wurde. Auch wurde es der bP bereits im genannten Erkenntnis erklärt, dass die bB den Fremdenpass erstmals rechtswidrig aufgrund eines Versehens ausstellte und ihr hieraus kein Rechtsanspruch auf die neuerliche Ausstellung eines solchen Passes erwachsen. Es gehen daher auch zu diesem Punkt anderslautende Einwendungen des Rechtsfreundes ins Leere.
II.3.3.2.2. Trotz des Umstandes, dass die bP seit der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 4.8.2015, Gz. L518 2109086-1/5E über die Voraussetzungen, welche zur Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. zur Abweisung des Antrages führen können, im Bilde awar, stellte sie in Kenntnis dieses Sachverhalts bereits 21.9.2015 bei gleich gebliebenem Sachverhalt einen weiteren Antrag. Zu diesem Zeitpunkt sah die bB von der Verhängung einer Mutwillensstrafe ab und wies den Antrag wegen entschiedener Sacher zurück. Die bP wurde im entsprechenden Bescheid über die maßgeblichen Erwägungen in Kenntnis gesetzt.
II.3.3.2.3. Obwohl die bP seit der Erlassung des ho. Erkenntnisses vom 4.8.2015, Gz. L518 2109086-1/5E über die Voraussetzungen, welche zur Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. zur Abweisung des Antrages führen können im Bilde war und seit der Erlassung des Bescheides durch die bB, mit dem über den Antrag vom 21.9.2015 entschieden wurde (dieser wurde der bB am 1.12.2015 zugestellt), auch Kenntnisse über die Aussichtslosigkeit auf einer neuerliche meritorische Entscheidung im Falle einer res iudicata hatte, stellte sie bereits am 22.1.2016 bei gleichbleibendem Sachverhalt einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
II.3.3.2.4. Der chronologische Hergang der Ereignisse zeigt zweifelsfrei, dass die bP spätestens den unter Punkt II.3.3.2.3., wenn nicht sogar schon jenen unter Punkt II.3.3.2.2. beschriebenen Antrag im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der der Nutz- und der Zwecklosigkeit bei der bB stellte. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme der bB durch die bP unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw. ist.
Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe - gegen die sich die Beschwerde übrigens nicht wendet - ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft.
Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten der Beschwerdeführerin auch der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde und des ho. Gerichts zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel der bB gegenwärtig voll ausgeschöpft werden müssten, um eingehende Asylanträge in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können, und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller führt, beanspruchte die bP nicht nur erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde, aber auch des ho. Gerichts, sondern der Bund wurde durch ihr Verschulden zudem mit Kosten belastet, zumal dieser den für die Führung des Verfahrens Sach- und Personalaufwand zu tragen hat.
Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.
Erwähnenswert erscheint auch der Umstand, dass der bB die Begehung von Täuschungs- und Verschleierungshandlungen -wie hier zu ihrer Identität und Staatsbürgerschaft- vor der gegenständlichen Antragstellung, bzw. der Beantragung eines Fremdenpasses nicht fremd waren und sie bereits im Asylverfahren zu diesen Mitteln griff.
Strafmildernde Umstände wurden von der Beschwerdeführerin hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.
Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen erscheint die Verhängung einer Ordnungsstrafe in der Höhe von € 300,-- aus der Sicht des ho. Gerichts insofern als angemessen, als sie jedenfalls als gering und keinesfalls zu hoch anzusehen ist. Unter Umständen wäre allenfalls die Verhängung einer höheren Ordnungsstrafe denkbar erschienen. Da es sich -wie bereits erwähnt- bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe um kein Strafverfahren im Sinne des VStG handelt, bestünde im gegenständlichen Fall für das ho. Gericht die rechtliche Möglichkeit, die seitens der bB verhängte Ordnungsstrafe zu erhöhen. Hiervon wird jedoch im gegenständlichen Einzelfall in dubio für die bB abgesehen.
II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).
Im gegenständlichen Fall lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde in Verbindung mit dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beschwerdeverhandlung als geklärt erscheint. Das ho. Gericht konnte sich bereits durch die Einsichtnahme in die Akte ein umfassendes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen und war die Durchführung einer weiteren Verhandlung zwecks Erörterung des ergänzenden Ermittlungsergebnisses nicht erforderlich. Ebenso wurde von den Parteien keine Beschwerdeverhandlung beantragt.
Ebenso fällt weder die Anwendung des Fremdenrechts (vgl. Erk. d. VwGH vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN; Erk. d. VfGH v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua; vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98...) noch die Verhängung einer Ordnungsstrafe und einer Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300,-- im Lichte der Judikatur des EGMR in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. die Urteile des EGMR vom 22. Februar 1996 im Fall Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß § 235 StPO 1975 und vom 23. März 1994 im Fall Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung, abgedruckt in ÖJZ 1994, 706 f; weiters Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, S. 181 und S. 193 FN 233 und 234; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/19/0022). Die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (auch die nach dem Gesetz maximal mögliche Geldstrafe) ist im Lichte des dabei relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK anzusehen wäre (Erk. d. VwGH vom 27.1.2011, GZ 2010/06/0127; vgl. auch Erk. d. VwGH vom 22.12.2012, 2010/06/0173 mwN).
II.3.5. Aufgrund der der Akte entnehmbaren Deutschkenntnisse der bB konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Rechtsinstituts der res iudicata, sowie jenem des Mutwillens abging. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr.
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