I405 2123621-1•BVwG I405 2123621-1
I405 2123621-1Tribunale amministrativo federale18 mag 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, Täuschung
I405 2123621-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016, Zl. 1000600609/14032280, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG, sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Algerien arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 04.05.2013 unter Verwendung der Aliasdaten XXXX, geb. XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der noch am 04.05.2013 durchgeführten Erstbefragung brachte der BF das Nachfolgende vor (Fehler im Original): "Ich bin ca. ein Monat vor meiner Abreise auf offener Straße und in der Nacht entführt worden. Dabei wurde ich gemeinsam mit meinem Freund für ca. eine Woche in einem Wald festgehalten. Nachdem man mich freigelassen hat, habe ich den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Dabei wurde eine Niederschrift gemacht. Ich habe aber kein Protokoll erhalten. Ein weitere Woche später wurde mein Freund XXXX erhängt aufgefunden. Bei den Entführern handelt es sich um einen Terroristengruppe. Ich kenne ihren Namen nicht. Ich weiß, dass es eine terroristische Gruppe ist, da sie bewaffnet sind. Einen der Männer habe ich erkannt, sein Name ist XXXX. Ich habe den Namen auch bei der Polizei genannt. Einen anderen Fluchtgrund habe ich nicht."
In diesem Protokoll findet sich der Vermerk, dass der BF bereits laut zwei Eurodac-Treffern bereits am 14.06.2012 in Griechenland und am 18.04.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte.
Des Weiteren brachte der BF vor, er sei im März 2012 aus Algerien mit einem PKW und im Besitz eines gültigen Reisepasses ausgereist. Den Reisepass habe er später in der Türkei zurückgelassen. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil es dort nichts gäbe. Man bekomme kein Asyl, werde aber auch nicht abgeschoben. In Griechenland habe er als Taglöhner gearbeitet, sonst bekomme man keine Hilfe, werde aber auch nicht abgeschoben. Er habe ursprünglich nach Deutschland wollen. Den Asylantrag habe er aber in Österreich gestellt, weil man in Deutschland die Algerier in die Heimat abschiebe. Ungarn habe er am 03.05.2013 wieder verlassen, um nach Österreich zu reisen und hier einen Asylantrag zu stellen.
3. Mit Bescheid vom 18.06.2013, Zl. 13 05.795-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte die Zuständigkeit Ungarns fest. Gleichzeitig wies es den BF nach Ungarn aus und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn als zulässig. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 17.01.2014 stellte der BF, nunmehr unter Verwendung der Aliasdaten XXXX, geb. 17.09.1998, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung zum Asylantrag am 17.01.2014 brachte der BF dann vor, dass sein richtiges Geburtsdatum 17.10.1990 laute und er sich auf Anraten einiger Marokkaner für den Asylantrag jünger machen habe wollen.
Zum Vorhalt des Organwalters, dass er bereits unter dem Aliasnamen XXXX im Jahr 2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, replizierte der BF, dass er damals die falschen Namen angeben habe.
Tatsächlich heiße er XXXX, sei am XXXX geboren und er sei algerischer Staatsbürger. Er könne seine Identität jedoch nicht durch Dokumente belegen, er verfüge aber in Algerien über einen Reisepass und einen Personalausweis sowie einen Führerschein.
Zum Grund der neuerlichen Asylantragstellung befragt, brachte der BF vor, dass er nach dem (ersten) Asylantrag in Österreich nach Ungarn und vor dort nach Serbien abgeschoben worden sei. Von dort sei er selbstständig nach Griechenland gereist. Dort habe er aber nicht überleben können, sei weiter nach Italien und schließlich Österreich gereist.
Nochmals zum Grund für den neuerlichen Antrag befragt, replizierte der BF erneut, dass er in Griechenland nicht überleben habe könne. Er habe nach Deutschland reisen wollen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Weil er aber vorher in Österreich kontrolliert worden sei, habe er in Österreich den Asylantrag gestellt. Er habe nicht damit gerechnet, von Ungarn aus weiter nach Serbien abgeschoben zu werden. Ihm sei gesagt worden, dass Ungarn zuständig sei. Das sei sein neuer Grund.
5. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Ungarn geführte Konsultationsverfahren brachte am 30.01.2014 das Ergebnis, dass Ungarn die neuerliche Rückübernahme des BF ablehnte, sodass das BFA am 04.02.2014 das Asylverfahren des BF in Österreich zuließ.
6. Das Bundeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 30.04.2014 dem BFA mit, dass der BF identifiziert worden sei und seine tatsächliche Nationale XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA: Algerien, laute.
7. Mit Schreiben vom 05.02.2016 übermittelte das BFA dem BF die Länderberichte zu Algerien und brachte ihm zur Kenntnis, dass er anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung am 17.02.2016 eine Stellungnahme dazu abgegeben könne.
8. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.02.2016 vor dem BFA führte der BF aus, dass es ihm gut gehe und er seit zwei Jahren keine Drogen oder Ersatzstoffe mehr einnehme. Er besitze keine identitätsbezeugenden Dokumente und seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Bezüglich seiner Fluchtgründe habe sich im Hinblick auf seine Erstbefragung keine Änderung ergeben. Er habe keine Kinder. Er habe in Algerien zehn Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung in der Fischerei, eine Ausbildung für Gipsdekorationen, eine als Taucher (Niveau 2) absolviert und eine Ausbildung als Schweißer abgeschlossen. Zuletzt habe er als Fischer in seiner Heimat gearbeitet.
Sein Vater sei 62 Jahre alt und Pensionist und er wohne in XXXX. Seine Mutter sei 52 Jahre alt. Sie sei von seinem Vater geschieden und wohne in XXXX. Sie arbeite als Schneiderin und lebe davon. Er habe zwei Brüder, einer sei Koch und einer sei arbeitslos. Beide lebten bei seiner Mutter. Weitere Geschwister habe er nicht.
Zweimal pro Woche habe er über Skype Kontakt zu seiner Familie. Familienangehörige oder Verwandte habe er nicht in Österreich oder in der EU.
Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor, dass er im Jahr 2012 mit einem Arbeitskollegen unterwegs gewesen sei. Mit diesem Kollegen habe er gemeinsam als Fischer auf einem Schiff gearbeitet. Als sie eines Abends gemeinsam nach Hause gegangen seien, seien sie entführt, in einen Wald verschleppt und voneinander getrennt worden. Dabei seien sie mit dem Umbringen bedroht worden. Beide seien sie freigelassen worden. Sie hätten diesen Vorfall gemeinsam bei der Polizei angezeigt. Ein paar Tage später sei sein Freund erhängt aufgefunden worden. Die Polizei habe diesen Mord nie aufklären können. Aufgrund dieses Vorfalles habe er Angst bekommen und habe Algerien verlassen.
Auf Nachfrage führte er des Weiteren aus, dass es auch andere Gründe für das Verlassen seines Heimatsstaates gegeben habe, er darüber aber nicht sprechen könne. Es handle sich um Probleme, die mit Terroristen verbunden seien. Darüber wolle er nicht sprechen. Er habe kein Vertrauen in die österreichischen Behörden und fürchte, dass seine Infos an Algerien weitergeleitet werden könnten. Nach seiner ersten Einvernahme in Österreich sei sein Bruder vom algerischen Sicherheitsdienst mitgenommen und zu seinen Fluchtgründen befragt worden.
Auf neuerliche Aufforderung, die Gründe für die Entführung und die Ermordung seines Kollegen zu nennen, replizierte er, dass diese Probleme mit dem Terror zu tun hätten und alles sehr kompliziert sei. Genauer könne er das nicht beantworten. Im Falle der Rückkehr werde er in Algerien sicher von der gleichen Gruppe umgebracht, die ihn schon einmal entführt habe. Sein Freund sei umgebracht worden, nun werde er umgebracht. Er könne sich in Algerien nirgends verstecken. Es handle sich um eine Terrorgruppe, er wolle das nicht erzählen, sondern eine Bestätigung, dass diese Information nicht an sein Heimatland gehe. In Algerien fände er keinen behördlichen Schutz. Es gäbe auch andere Befürchtungen im Falle der Rückkehr, aber auch von denen könne er nichts erzählen.
In Österreich wohne er bei einer österreichischen Familie und bezahle dafür Miete. Von der Caritas erhalte er 320 €. Er habe nur Kontakt zu den Leuten, bei denen er wohne. Sonst habe er nicht viele soziale Kontakte. Er habe algerische Freunde. Zu österreichischen Personen unterhalte er keinen Kontakt. Er habe eine Zeit lang in einem Kebab-Stand gearbeitet, er suche sich jetzt immer wieder Arbeit, aber er wisse nicht genau, wie das mit der Arbeitsbewilligung funktioniere.
Er strebe einen Schulabschluss in der Volkshochschule an und habe einen Deutschkurs (Niveau A1) besucht. Zurzeit lerne er Deutsch mit der Familie, wo er wohne. Einen Sprachnachweis bezüglich des A1 Niveaus könne er nicht vorlegen, weil er noch nicht fertig sei. Er gehöre in Österreich keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Er mache viel Sport und suche nach einem Fußballverein. In der Nähe seines Wohnortes lebten in einer Pension Flüchtlinge, wo er versuche, ihnen zu helfen und er Zeit mit ihnen verbringe. Er sei Mitglied in einem Fitnesscenter. Er habe viele österreichische Freunde auf Facebook.
Anfangs habe er nach Schweden wollen. In Österreich habe er ein gewisses Sicherheitsgefühl bekommen und von da an habe er hierbleiben wollen. Er wisse nicht viel über Österreich. Von der Polizei sei er einmal mit Marihuana erwischt worden.
In oder außerhalb Algeriens habe er sich nie politisch betätigt und er gehöre keiner politischen Partei oder Organisation an. Aufgrund seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit sei er nie verfolgt worden.
In Wien sei er einmal mit einem Messer in den Arm gestochen worden. Weiters sei ihm ein Zahn eingeschlagen worden. Diesen Vorfall habe er nie angezeigt. Er wisse nicht, wer für diese Taten verantwortlich gewesen sei und habe auch schon vergessen, wie diese Personen ausgesehen hätten.
Die ihm ausgehändigten Länderfeststellungen seien in deutscher Sprache abgefasst. Er habe versucht, diese mithilfe von Google zu übersetzen, was ihm aber nicht gelungen sei. Das was auf dem Papier stehe, stimme zum Großteil nicht.
9. Mit Bescheid vom 18.02.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sprach das BFA ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ab (Spruchpunkt IV.).
In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA zur Person des BF aus, dass seine Identität feststehe, er Moslem (Sunnit) und Staatsbürger Algeriens sei. Er sei niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen. Er sei am 17.01.2014 nach Österreich eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Er leide an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Algerien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Der BF habe seine Heimat aus anderen als in der GFK genannten Asylgründen verlassen und eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Er stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und im Falle der Rückkehr sei er einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen nicht ausgesetzt. Eine Rückkehrgefahr bestehe nicht. Er sei Algerier, Araber und gehöre dem Islam an. Er sei in Mila geboren, dort aufgewachsen und verfüge über eine abgeschlossene Schulausbildung. Er sei berufstätig gewesen, habe eine Ausbildung als Fischer, Gipsdekorateur, Taucher und Schweißer gemacht und er verfüge über Familie in seiner Heimat.
Auf den Seiten 12 bis 33 des bekämpften Bescheides traf das BFA Feststellungen mit aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz und Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Korruption, zu den Nichtregierungsorganisationen, zum Ombudsmann, zum Wehrdienst, zur allgemeinen Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie zur Opposition, zu den Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zur Religionsfreiheit, zu den ethnischen Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit, zur Grundversorgung und der Wirtschaft, Grundversorgung und Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandlung nach der Rückkehr.
Beweiswürdigend führte das BFA zum Fluchtvorbringen des BF zunächst aus, dass er angegeben habe, im Jahr 2012 zusammen mit seinem Arbeitskollegen, mit dem er auf einem Schiff gearbeitet habe, von acht bewaffneten Männern entführt, in einen Wald gebracht und wieder freigelassen worden zu sein und diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt zu haben. Ein paar Tage später sei der Arbeitskollege erhängt aufgefunden worden und dieser Mord sei nie von der Polizei aufgeklärt worden. Er habe den Grund für die Ermordung seines Arbeitskollegen gewusst und er habe deshalb aus Angst im Frühjahr 2012 Algerien verlassen. Es lägen aber auch noch andere Gründe für das Verlassen des Landes vor. Er könne darüber jedoch nicht sprechen. Er habe kein Vertrauen in die österreichischen Behörden und fürchte, dass seine Angaben nach Algerien weitergeleitet werden könnten. Dies deshalb, weil der Bruder des BF nach dem ersten Asylantrag des BF im Jahr 2013 von algerischen Sicherheitskräften zum Fluchtgrund des BF befragt worden sei.
Trotz der Aufklärung über die Verschwiegenheitspflicht des BFA und der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht des BF sowie der wiederholten Aufforderung, den tatsächlichen Fluchtgrund zu nennen, habe der BF lediglich geantwortet, dass alles sehr kompliziert sei und es mit Terror zu tun habe bzw. er nichts erzählen wolle, weil diese Informationen ins Heimatland gelangen könnten.
Des Weiteren referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass diese vagen Angaben als Schutzbehauptungen zu werten seien und ein tatsächlicher Fluchtgrund nicht vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF in Österreich zwar einen Asylantrag stelle, aber andererseits die österreichische Staatsgewalt nicht für fähig halte, den BF von irgendwelchen ominösen Personen und Gefahren zu schützen. Alles in allem sei die ganze Geschichte nicht schlüssig und unglaubwürdig. Es sei eher anzunehmen, dass der BF versucht habe, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern und er deshalb ausgereist sei.
Zudem gelte Algerien seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat. Aus den Länderberichten ergäbe sich, dass dem BF aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich in Algerien eine unmenschliche Behandlung nicht drohe.
Aus den Länderberichten ergäbe sich auch, dass Arbeitsmöglichkeiten in Algerien bestünden und der gesunde, arbeitsfähige, schulisch und beruflich gut ausgebildete BF, welcher über in der Heimat lebende Verwandte verfüge und darüber hinaus eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne, sich in die algerische Gesellschaft wieder eingliedern könne, keine Gefahr einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohe bzw. er auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelange.
In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zur Ansicht, dass bei Berücksichtigung sämtlicher im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Tatsachen kein asylbegründender Sachverhalt nach der GFK vorliege.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA - zusammengefasst - aus, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht drohe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht mit sich bringen würde.
Zu Spruchpunkt III. legte das BFA dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 und 55 AsylG nicht gegeben seien. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen oder weitere Verwandten im Bundesgebiet. Er befinde sich erst seit zwei Jahren in Österreich. Er absolviere zurzeit eine Ausbildung an der Volkshochschule und nehme an einem Sprachkurs (Niveau A1) teil, er habe jedoch noch keine Prüfungen abgelegt. Er befinde sich in der Grundversorgung und erhalte 320 € monatlich von der Caritas. Er habe selbst angegeben, nur zu seinen Unterkunftsgebern Kontakt zu haben. Darüber hinaus bestünden nicht viele soziale Kontakte. Das private Interesse an einem Verbleib des BF in Österreich sei im gegenständlichen Fall geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzugs des Fremdenwesens. Die Einreise sei widerrechtlich erfolgt. Dem BF habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Die Umgehung der Grenzkontrolle indiziere, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei. Der BF sei unbescholten. Er habe den größten Teil seines bisherigen Lebens in Algerien verbracht. Dort lebten auch seine Verwandten, insbesondere die Eltern und Geschwister. Die Integration in die algerische Gesellschaft sei für den BF leichter möglich, als jene in die österreichische. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen des BF am Verbleib in im Bundesgebiet überwiegen. Trotz privater Anknüpfungspunkte sei die Erlassung der Rückkehrentscheidung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Ein unzulässiger Eingriff in Art. 8 Abs. 2 EMRK liege nicht vor. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig. Zu Spruchpunkt IV. erwog die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vorlägen, zumal der BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
10. Die belangte Behörde stellte dem BF den bezeichneten Bescheid samt den Verfahrensordnungen vom 26.02.2016, wonach er verpflichtend ein Rückkehrberatungs-gespräch in Anspruch zu nehmen hat sowie dass ihm der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 01.03.2016 zu.
11. Mit dem per Fax am 14.03.2016 beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde und stellte im Beschwerdeschriftsatz zunächst die Anträge, "1. die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2014 Folge gegeben und mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückverweisen; 3. in eventu mir gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf meinen Herkunftsstaat Algerien zu erkennen; 4. in eventu mir gemäß §§ 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen;
5. die gegen mich ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben; 6. sowie meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkennen, da eine Überstellung nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Des Weiteren beantrage ich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht."
In der Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass seine Fluchtgründe - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - glaubhaft seien und er der Beschwerde eine handschriftliches Schreiben beilege, um darin noch einmal auf die bekannt gemachten Fluchtgründe einzugehen.
Er sei auch seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, weitere Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen. Sie habe es auch unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.
Falls dem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, so sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar.
Der BF führte in dem auf Arabisch abgefassten Schreiben Folgendes aus (Fehler im Original): "[...] Lassen sie mich zuerst erklären, wer diese Personen sind. Sie sind die Mitglieder einer Terrororganisation. Sie üben ihren Einfluss bei uns im Stadtviertel und üben Terror und Straftaten und Beziehen (Anm.: unleserlich) somit verfügen sie über viele Grundstücke und Immobilien. Es ist nicht leicht sie zu stoppen denn sie besitzen Immunität weil sie so einen großen Einfluss haben und sie anerkennen die Gesetze des Staates nicht. Der Grund weshalb sie meinen Freund getötet haben und mich zum Tode verurteilt haben ist der Verrat, so wie sie sagen, denn ich war mit ihnen in diesen Moscheen und Versammlungen, und ich habe alles mitgehört und mit gesehen was sie gemacht haben. Sie haben manche Leute zum Tode verurteilt sie haben Frauen vergewaltigt und Kinder entführt (Anm.: unleserlich) was sie taten, niemand konnte ihnen was antun weil sie geschützt waren das ist der Grund was mich und meinen Freund dazu brachte uns an den Informationsdienst zu richten und Ihnen alles zu erzählen, danach haben sie erfahren dass wir sie angezeigt haben und haben meinen Freund getötet. Mir gelang die Flucht. sie übten bis zum heutigen Tag Druck auf meine Familie in der Heimat ich weiß nicht mehr wohin ich flüchten soll und ich kann sicher nicht in meine Heimat zurückkehren zu diesem Zeitpunkt wo die Lage noch sehr gefährlich ist [...]."
12. Das BFA legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht überdies Französisch.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF hat in Algerien zehn Jahre lang die Schule besucht und Ausbildungen als Fischer, Taucher, Schweißer und Gipsdekorateur genossen und er hat zuletzt in seinem Heimatstaat auch als Fischer gearbeitet.
Die Familienangehörigen (Eltern, zwei Brüder sowie weitere Verwandte) des BF leben nach wie vor in Algerien und es leben keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen des BF in Österreich. Der BF unterhält zweimal wöchentlich via Skype Kontakt zu seinen in Algerien lebenden Angehörigen.
Der BF stellte am 14.06.2012 einen Asylantrag in Griechenland und einen weiteren Asylantrag am 18.04.2013 in Ungarn. Er verließ Ungarn jedoch während des laufenden Asylverfahrens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2013 unter Angabe der Aliasdaten Ayoub COLLAY, geb. 17.10.1990, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.06.2013 wies das Bundesasylamt aufgrund der Zuständigkeit Ungarns den Antrag als unzulässig zurück und wies den BF nach Ungarn aus.
Der BF stellte am 17.01.2014 neuerlich unter Angabe von Aliasdaten, nämlich unter dem Nationale Isam BOLON, geb. 17.05.1998 sowie geb. 17.10.1990, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 18.02.2016 wies das BFA diesen Antrag gemäß §§ 3, 8 AsylG ab. Einen Aufenthaltstitel nach §§ 57, 55 AsylG erteilte das BFA dem BF nicht und erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig. Gleichzeitig aberkannte es einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Der BF lebt seit 02.11.2015 bei einer österreichischen Familie, bei der er eingemietet ist. Er strebt einen Schulabschluss an der Volkhochschule an und besucht einen Deutschkurs (Niveau A1). Er ist Mitglied in einem Fitnesscenter und bemüht sich um ehrenamtliche Dienste in einem Flüchtlingsheim. Er ist unbescholten.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung bzw. erhält er von der Caritas eine monatliche Zuwendung von 320,00 Euro. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. von der Unterstützung der Caritas. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse oder er eine qualifizierte Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Die Einreise des BF erfolgte illegal. Der BF stellte zu Unrecht zwei Asylanträge im Bundesgebiet, und zwar unter bewusster Verwendung von wahrheitswidrigen Personaldaten, um sich den Zugang zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich sowie zu Leistungen der öffentlichen Hand (Grundversorgung) zu verschaffen.
Der BF hält sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet auf. Er verfügt - von der Familie der Unterkunftgeberin abgesehen - über keine besonders zu berücksichtigenden sozialen Bindungen im Bundesgebiet und hat solche auch nicht behauptet.
Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht glaubhaft behauptet.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Algerien waren persönliche und wirtschaftliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die im Beschwerdeschriftsatz in unsubstantiierter Weise monierten Verfahrensmängel, nämlich die belangte Behörde habe weitere Beweise amtswegig aufnehmen müssen und es fehle eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen, liegen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vor. Das BFA hat sich mit dem Vorbringen des BF adäquat auseinandergesetzt und ist zur Ansicht gelangt, dass die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht glaubhaft und eher anzunehmen sei, der BF habe Algerien deshalb verlassen, weil er seine wirtschaftliche Situation zu verbessern suchte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Algerien sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über qualifizierte Deutschsprachkenntnisse verfügt und bis dato keine qualifizierte Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass der BF bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Angaben gemacht und keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen des Administrativverfahrens, wo er auch ausführte, seine Suchtmittelkrankheit seit zwei Jahren überwunden zu haben. Darüber hinaus findet sich im gesamten Akt keine Hinweise auf eine weitere Erkrankung bzw. einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF und wurde solche Umstände von ihm auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungs-gerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Wie von der belangten Behörde bereits zutreffend konstatiert, hat der BF eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Algerien im Administrativverfahren weder bei der Erstbefragung am 17.01.2014 noch bei der Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2016 glaubhaft machen können.
Vielmehr ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, wonach der BF - trotz Aufklärung des BF über die Verschwiegenheitspflicht des BFA gegenüber dessen Heimatstaat und der eigehenden Manuduktion des BF über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht - lediglich ein vages und nicht schlüssiges Fluchtvorbringen erstattete. So ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der BF - obwohl sein Vertrauen aufgrund eines (behaupteten) Verstoßes gegen die Amtsverschwiegenheit durch die österreichischen Fremdenbehörden nach seinem ersten Asylantrages im Jahr 2013 angeblich bereits längst verloren hatte - er am 17.01.2014 demnach einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und ihm nunmehr ausgerechnet jener Staat, welcher sein Vertrauen schon einmal missbraucht haben soll, diesen Schutz im zweiten Verfahren angedeihen lassen soll. Insofern ist die behauptete Angst des BF auf Verletzung der Amtsverschwiegenheit, auf welchem er seinen Unwillen zur Schilderung eines konkreten und detaillierten Fluchtvorbringens aufbaute, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, und es ist - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde - die Ansicht zu vertreten, dass es dem BF tatsächlich an einem erlebnisbasierten Fluchtgrund mangelt. Ein glaubhaftes Fluchtvorbringen kann dem BF sohin nicht zugesonnen werden.
In diesem Kontext ist auch in den Blick zu nehmen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF angesichts der wiederholten Behauptung unwahrer Identitäten vor der österreichischen Fremdenbehörde - welche erst durch die Identifizierung des BF durch das Bundeskriminalamt widerlegt werden konnten - in einem hohen Maß erschüttert ist.
Auch ist vor dem Hintergrund, dass der BF zunächst in Griechenland, dann in Ungarn, später in Österreich und nach seiner Abschiebung nach Ungarn und Aufenthalten in Serbien und Italien letztlich wieder in Österreich um Asyl angesucht hat, nicht von einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass ein tatsächlich verfolgter Asylsuchender nicht die erste sichere Möglichkeit nützen würde, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich sodann proaktiv um den Nachweis bzw. um die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe bemühen würde (vgl. dazu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Dass diese nunmehr am 17.02.2016 vorgebrachte Fluchtbehauptung auch ins Auge stechende und unauflösliche Inkongruenzen im Vergleich zu dem im Rahmen des ersten Asylantrages am 04.05.2013 dargetanen Fluchtvorbringen aufweist, ergibt sich bereits aus den Darstellungen im Verfahrensgang. Hier zeigt sich, dass der BF im Jahr 2013 die behauptete Entführung so schildert, dass nur er frei gelassen und sein Freund hingegen weiter von den Terroristen festgehalten worden sei. Er allein habe die Anzeige bei der Polizei erstattet und er habe auch einen Terroristen erkannt und dessen Namen an die Polizei weitergegeben. Eine Woche später sei sein Freund erhängt aufgefunden worden.
Anlässlich des zweiten Asylantrages brachte er jedoch vor, dass er und sein Freund gemeinsam frei gelassen worden seien und auch die Anzeige bei der Polizei sei gemeinsam erstattet worden. Erst danach sei sein Freund erhängt aufgefunden worden. Herauszustreichen gilt es auch, dass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht mehr vorbringt, einen der Terroristen erkannt und namentlich bei der Polizei genannt zu haben.
Dazu ist zu konstatieren, dass es der BF sohin nicht zustande brachte, tragende Teile eines Vorbringens zur Flucht aus der Heimat gleichbleibend und unverändert darzustellen, was angesichts der Einmaligkeit eines solchen Ereignisses, so es sich dabei tatsächlich um eine erlebnisbasierte Schilderung gehandelt hat, in jedem Fall zu erwarten gewesen wäre. Auf dem Boden des Gesagten bleibt sohin kein Raum für die Annahme, es liege ein glaubhaftes Fluchtvorbringen vor.
Nur vollständigkeitshalber ist noch darauf zu verweisen, dass der BF Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem BFA nicht vorgebracht hatte und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist.
Insoweit der BF erstmalig im Beschwerdeschriftsatz zu den Verfolgungsgründen durch Terroristen weitere Ausführungen tätigt, ist darauf zu verweisen, dass für die erkennende Richterin kein Zweifel daran besteht, dass der BF durch das späte - und ohnehin aufgrund des Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Vorbringen - versuchte, sein Fluchtvorbringen in unglaubhafter Weise zu steigern, um in seinem Asylverfahren letzten Endes doch noch zu reüssieren. Bei Vorliegen eines tatsächlichen Verfolgungsgrundes würde jedoch ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen, das zentral entscheidungsrelevante Vorbringen unverzüglich zu erstatten (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungs-gericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat mit Schreiben vom 05.02.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm in einem die Möglichkeit eingeräumt, anlässlich seiner bevorstehenden Vernehmung am 17.02.2016 eine Stellungnahme abzugeben. Anlässlich der Vernehmung brachte er vor, dass er die Länderfeststellungen auf Deutsch erhalten, sie mittels Google zu übersetzen versucht habe, was aber nicht gelungen sei. Das was auf dem Papier (Anm.: gemeint wohl: die Länderberichte) stehe, stimme zum Großteil nicht.
Der BF ist weder im Administrativ- noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),
Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte § 20 BFA-VG lautet:
"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.
Zur Erwägung, der BF habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Schilderung der Machenschaften einer Terrorgruppe im Heimat-Stadtviertel des BF, ist vor dem Hintergrund des § 20 BFA-VG (Neuerungsverbot) unbeachtlich, zumal nach der Entscheidung des BFA weder eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist und auch nicht das Verfahren der Administrativ-behörde mangelhaft war. Zudem wäre die behauptete Verfolgung dem BF bereits zur Entscheidung des BFA zugänglich gewesen und er hätte sich auch in der Lage befunden, diese vorzubringen.
Darüber hinaus ist die behauptete Verfolgung - wie oben ausgeführt - ohnehin als nicht glaubhaft zu qualifizieren und es läge selbst bei einer Wahrunterstellung kein asylrelevanter Fluchtgrund vor, es zumal es sich hierbei um eine private Verfolgungshandlung handeln würde, und sich vor dem Hintergrund der Länderberichte ergibt, dass der BF Hilfe durch die algerischen Sicherheitsbehörden zur Abwehr krimineller Handlungen in Anspruch nehmen könnte und ihm allenfalls auch einer innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit allein aufgrund seiner Ausbildung als Fischer, Schweißer, Gipsdekorateur und Taucher am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine solide Schulausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung. Er spricht Arabisch und Französisch. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Algerien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind, wie oben ausgeführt im Allgemeinen und schon im Hinblick auf die kurze Dauer des Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2014) im Besonderen nicht erkennbar. Der BF geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der finanziellen Unterstützung durch die Caritas. Er verfügt in Österreich - von der Bindung zur Familie der Unterkunftsgeberin abgesehen - zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind - wie oben unter Punkt II. 2.3. detailliert dargestellt - keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorbringt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).
Da der BF im vorliegenden Fall keine individuellen gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgründe vorgebracht hat, war gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu bestätigen.
Darüber hinaus gilt gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF, Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides auch gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG der Erfolg zu versagen war
Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Zu Spruchpunkt B)
3.7. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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