G307 1258747-2•BVwG G307 1258747-2
G307 1258747-2Tribunale amministrativo federale18 mag 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Eingabengebühr, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Zurückweisung
G307 1258747-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Der Antrag auf Befreiung der Eingabegebühr wird gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.08.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen, dem entgegenstehende Umstände bekannt zu geben und für ihn sprechende Integrationsmomente anzuführen.
2. Am 25.08.2015 bezog der BF zu der unter I.1. angeführten Aufforderung Stellung.
3. Am 09.12.2015 setze das Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das BFA über die seit XXXX zu XXXX rechtskräftige Verurteilung des BF wegen § 15 StGB, §§ 28a Abs. 1,
5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren in Kenntnis.
4. Am 22.01.2016 wurde die Ehefrau des BF als Zeugin zur Beziehung des BF vor dem BFA einvernommen.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 11.02.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein 10jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
6. Mit Schreiben vom 23.02.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Abschiebung des BF nach Mazedonien auf Dauer unzulässig sei, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu die Höhe (gemeint wohl: Dauer) des ausgesprochenen Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien, den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG befreien.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.02.2016 vorgelegt und langten dort am 29.02.2016 ein.
8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sein RV sowie seine Frau teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist mazedonischer Staatsbürger und mit XXXX, geb. am XXXX verheiratet.
1.2. Der BF wurde in Österreich geboren, absolvierte hier die Pflichtschule und eine zweijährige Installateurlehre, welche er nicht abschloss.
1.3. Der BF wurde in Österreich wegen folgender Delikte verurteilt:
1. vom Jugendgerichtshof XXXX (im Folgenden: JGH) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 83, Abs. 1, 84 Abs. 2, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
2. vom JGH XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 130, 15, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
3. vom JGH XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129, 130, 15, 105 Abs. 1 164 Abs. 1, 2 und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr,
4. vom JGH XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 16 Abs. 1 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
5. vom JGH XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 15, 127, 129 StGB, 36 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten,
6. vom JGH XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von ATS 1.600,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen,
7. vom JGH XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2, 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten,
8. vom JGH XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 16 Abs. 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen,
9. vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 16 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
10. vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 223 Abs. 2, 136 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten,
11. vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 130, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren,
12. vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX,wegen §§ 146, 147 Abs. 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten,
13. vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1, Z 1, 1. und 2.Fall SMG, § 12, 3.Fall, 223 Abs. 1, § 12 2. Fall, 224 StGB zu bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
14. vom BG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von € 440,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen
15. vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 288 StGB, 28a Abs. 3, 1. Fall, 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall SMG, § 15 299 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren sowie
16. vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 15 StGB 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren.
Der letzten Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF für schuldig erkannt wurde, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer nicht genau feststellbaren, die Grenzmenge des § 28b SMG jedenfalls übersteigenden Menge einem anderen überlassen bzw. versucht haben, zu überlassen, wobei er die Straftat gewerbsmäßig begangen habe und schon einmal vom LG XXXX wegen § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden sei. Ferner habe er innerhalb eines nicht genau feststellbaren Zeitraums von einigen Wochen bis zum 30.10.2014 in wiederholten Angriffen etwa 30 Gramm Heroin an XXXX gewinnbringend verkauft. Schließlich habe er am 30.10.2014 13,8 Gramm Heroin für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an XXXX bereitgehalten.
Als mildernd wurden dabei der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das massiv einschlägig getrübte Vorleben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB, die Tatbegehung während des Strafaufschubs und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet. Aktuell konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bereits von seiner Suchtmittelabhängigkeit losgekommen ist. Der BF befindet sich derzeit in Haft.
1.4. Der BF ist Vater des XXXX, geb. am XXXX, öst. StA sowie des XXXX, geb. am XXXX. Ersterer befindet sich derzeit im erleichterten Vollzug, wobei dieser wegen Raubes, Diebstahls und schwerer absichtlicher Körperverletzung vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde. Letzterer ist derzeit wegen schweren Raubes zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX in Haft. Er wurde wegen der genannten Straftat vom LG XXXX zu einer unbedingten 4jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
1.5. Der BF war bisher im Bundesgebiet bei folgenden Arbeitgebern tätig:
vom 11.09.1989 bis 26.09.1989 als Arbeiterlehrling bei XXXX
vom 23.01.1989 bis 25.10.1989 als Areiterlehrling bei XXXX
vom 03.12.1990 bis 12.12.1990 als Arbeiterlehrling bei XXXX
vom 08.02.1991 bis 09.02.191991 als Arbeiterlehrling bei XXXX
vom 08.08.1991 bis 12.09.1991 als Arbeiter bei XXXX
vom 27.03.1992 bis 28.03.1992 als Arbeiter bei der XXXX
vom 09.05.1994 bis 14.05.1994 als Angestellter bei der XXXX
vom 30.09.2008 bis 21.12.2008 als Arbeiter bei der XXXX
vom 28.08.2009 bis 17.09.2009 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX
Derzeit geht der BF keiner legalen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Im Rahmen des Strafvollzuges ist der B F als Hausarbeitet in der Justizanstalt tätig.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen: Seine beiden Söhne - wie bereits erwähnt - seine Frau, ein Enkel und zwei Brüder. Zu in Mazedonien wohnhaften Personen pflegt der BF keinerlei persönlich Kontakte. Seine Ehegattin besucht den BF in seiner Haft rund einmal pro Woche.
1.7. Die Muttersprache des BF ist Deutsch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF versteht zwar Mazedonisch, kann jedoch in dieser Sprache weder lesen noch schreiben.
1.8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX) wurde gegen den BF zu Zahl XXXX gemäß § 49 Abs.1, 48 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, wobei begründend die bis dahin rechtskräftigen Verurteilungen ins Treffen geführt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieses nach wie vor aufrecht ist.
1.9. Der BF befand sich zuletzt im Jahr 1996 für zumindest 6 Monate in Mazedonien. Zwischen Ende 1996 und 2000 war der BF in Deutschland aufhältig und arbeitete dort unangemeldet als Türsteher. Zwischen 1999 und 2000 war der BF in Deutschland verheiratet und entstammt dieser Ehe auch eine nunmehr 17jährige Tochter.
1.10. Insgesamt befand sich der BF zwischen 1996 und 2002 befand sich der BF nicht in Österreich und reiste 2002 wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Auf dessen Abschiebung nach Mazedonien am 05.05.2003 folgte am 08.10.2003 abermals unter Vorweis einer gefälschten Urkunde die Einreise nach Österreich.
1.11. Der BF stellte am 25.05.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gegen den sohin ergangenen negativen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof (AGH) abgewiesen.
1.12. Der BF verfügt derzeit über keinen Anspruch auf Bezug einer Arbeitslosenunterstützung.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Der BF ist auch in der mündlichen Verhandlung diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Strafurteilen, und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).
Die Feststellungen zu den persönlichen wie familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen auf dem Vorbringen in der Beschwerde und auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Diese sind auch mit den Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen.
Die Feststellung zu den sehr guten Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung.
Die bisherigen Beschäftigungszeiten des BF ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Gleiches gilt für die aktuelle Beschäftigungslosigkeit des BF.
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit folgen den eigenen Ausführungen des BF und lässt auch seine Tätigkeit als Hausarbeiter innerhalb der Haftanstalt auf dessen Arbeitsfähigkeit schließen.
Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF sei nicht mehr suchtmittelabhängig ergibt sich aus der Bestätigung des XXXX vom 04.04.2016, wonach dieser noch immer an psychologischen Einzelgesprächen teilnimmt, die jedoch nur mit substanzabhängigen Männern durchgeführt werden.
Der Nichtbezug einer Arbeitslosenunterstützung folgt aus dem diesbezüglichen Bescheid des AMS XXXX vom 14.05.2014.
Das von Seiten der BPD XXXX verhängte Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da dieses im Zentralen Melderegister nicht mehr gespeichert ist, ist davon auszugehen, dass dieses nicht mehr Bestand hat.
Die Aufenthalte in Mazedonien und Deutschland, die dortigen familiären Verhältnisse sowie die unrechtmäßige Ausübung der Tätigkeit als Türsteher sind den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Sie sind - wie auch die übrigen Meldungen in Österreich - mit dem Inhalt des Zentralen Melderegisters in Einklang zu bringen.
Die Asylantragstellung und das diesem Verfahren zu Grunde liegende Ergebnis ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
Die von Seiten des BF ins Treffen geführten Integrationsmomente der deutschen Sprache, der familiären Bindungen, immer wieder kehrenden Ausübung von Beschäftigungen und der Berufung auf die ursprüngliche Suchtmittelabhängigkeit als Rechtfertigung für die zahlreichen Verurteilungen vermögen nicht zu überzeugen. So hatte es der BF selbst in der Hand, seine Suchtmittelabhängigkeit schon viel früher in den Griff zu bekommen und ist dem aktuellen Urteil entnehmbar, dass er nicht nur nicht gewillt war, sich den Therapieregeln zu unterwerfen sondern andere Therapieteilnehmer zu weiterem Suchtmittelkonsum animierte. Dass ihn an weiteren Teilnahme der Gruppensitzungen kein Verschulden trifft, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, zumal der in darin getätigte Verweis auf einen diesbezüglichen "Fehler" des LG XXXX nicht untermauert wurde. Auch der Einwand, unschuldig verurteilt zu sein, vermag nicht zu überzeugen, hat der BF doch den Weg zum OLG XXXX beschritten und wurde seiner Berufung nicht stattgegeben.
Abgesehen davon müssen die begangenen Straftaten hinsichtlich Zahl, Intensität und im Hinblick auf deren immer wiederkehrende Begegnung dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität weichen. Auch die insgesamt geringe Beschäftigungsdauer ist auf der Sollseite des BF in Anschlug zu bringen. Der BF stellte durch das gezeigte Verhalten auch seinen Unwillen zur Respektierung der österreichischen Gesetze unter Beweis und fehlt im jegliche Einsicht, sein Verhalten zu bessern.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit d) des Schengener Grenzkodex darf ein Drittstaatsangehöriger für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
Der BF hält sich zumindest seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf, zumal ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und er mittlerweile die soeben erwähnten 90-Tages-Frist überschritten hat. Dem entsprechend hat das BFA seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF von Kindheit an im Bundesgebiet aufhält und hier auch über private und familiäre Bindungen verfügt (so leben seine beiden Söhne, seine Frau und sein Enkel legal in Österreich). Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit seiner Jugend insgesamt 16 Mal straffällig wurde und sich nunmehr auch seit XXXX2014 durchgehend in Haft befindet. Im Übrigen wird der langjährige Aufenthalt des BF in Österreich wiederum dadurch relativiert, dass dieser in der Zeit zwischen 23.09.2003 und 06.04.2013 keinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist.
Insoweit vom BF zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde, seine gesamte Familie lebe in Österreich, ist entgegenzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem erwachsenen BF einerseits und seinen Familienangehörigen andererseits schon im Hinblick auf die aktuelle Haft des BF nicht anzunehmen ist.
Sieht man von einzelnen Besuchen in der Justizanstalt ab, hat der BF nicht dargetan, inwiefern insbesondere die Beziehung zu seiner Frau von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis und von einer besonderen Intensität geprägt wäre, was wiederum für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens spräche. Der in der mündlichen Verhandlung seitens der Frau geäußerte Wille, die Beziehung nach Haftende fortsetzen zu wollen, vermag daran nichts zu ändern, weil aktuell - auf Seiten des BF haftbedingt - de facto kein gemeinsames Familienleben möglich und auch kein erleichterter Vollzug gegeben ist. Was die vom BF angesprochene Beziehung zu seinen beiden Söhnen betrifft, ist zu bemerken, dass sich der jüngere derzeit in Haft befindet, der ältere Sohn im erleichterten Vollzug. Den vom BF in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Kontakten mit seinem jüngeren Sohn in der JA XXXX erzeugen kein besonderes Intensitätsverhältnis.
Im Übrigen wurde die Beziehung des BF zu seiner Frau auch durch die vorangehenden Haftaufenthalte und die Ehe in Deutschland mit einer anderen Frau getrübt.
Da derzeit ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.
Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF schon seit seiner Kindheit in Österreich aufhält. Er hat jedoch diese lange Zeitspanne in allen Belangen der Integration ungenutzt verstreichen lassen. Von Beginn der Strafmündigkeit an verbrachte der BF rund 8 Jahre in Haft und war im Bundesgebiet insgesamt nur rund 1 1/2 Jahre legal beschäftigt. Der BF konnte auch keinerlei eigene Existenzmittel in Österreich nachweisen.
Die Bindungen zum Heimatstaat sind zwar als denkbar gering zu betrachten, doch muss dieser Umstand als für den BF positives Entscheidungskriterium vor dem Hintergrund der soeben zitierten, gegen einen Verbleib in Österreich sprechenden Kriterien, zurückweichen.
Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und zu seiner Frau betrifft, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es diesen allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet) oder sogar durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere jener an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Der BF führte lediglich aus, das in Österreich aufrechte und schützenswerte Privat- und Familienleben sei nicht in dem notwendigen Ausmaß bei der Interessenabwägung geprüft wurden, insbesondere, da der BF in Österreich geboren sei und auch seine Schul- und Berufsausbildung hier absolviert habe. Diesem Vorwurf wurde nunmehr durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entgegengetreten und ist - wie bereits geschildert - das erkennende Gericht zum Schluss gekommen, dass bei Gegenüberstellung der öffentlichen mit den privaten Interessen am Verbleib des BF im Bundesgebiet ersteren der Vorzug zu geben ist. Ferner ist der weiteren Behauptung, der BF sei frei von seiner Suchtmittelabhängigkeit, wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, eine Absage zu erteilen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 3 Jahren und 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 PG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde mit den zwei letzten Urteilen wegen Suchtmittelhandels und versuchter Bestechung rechtskräftig verurteilt.
Die hohe Zahl der vom BF begangenen Straftaten, die dreimalige Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe innerhalb kürzester Zeit, das in diesen Fällen gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung und weitere 14 Verurteilungen zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht so lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren sah das Strafgericht im letzten Urteil gerade die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend an.
Auch die Art und Schwere der Begehung der oben angeführten Straftaten, die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte sowie der Umstand, dass der BF bis zuletzt kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ und die zuletzt begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, zumal Gewerbsmäßigkeit vorlag, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen (hier: Verhinderung der Suchtmittelkriminalität) als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Hintanhaltung der Suchtgiftkriminalität) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 10 Jahren steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafen, die zuletzt ausschließlich unbedingt verhängt wurden, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation, zumal die zuvor erwähnten Umstände eine völlige Ausreizung des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens rechtfertigten. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht.
Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig erwies, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II.: (Antrag auf Befreiung der Eingabegebühr)
"(1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen."
3.4.2. Weder aus dieser Bestimmung noch aus anderen gesetzlichen Grundlagen lässt sich der im Rechtsmittel beantragte Anspruch auf Ersatz der Eingabegebühr ableiten, weshalb der gegenständliche Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war.
3.5. Die Behandlung des im Rechtsmittel gestellten Antrages auf Ersatz der Dolmetschkosten konnte unterbleiben, weil dem Verfahren vor dem erkennenden Gericht kein Dolmetsch beigezogen werden musste.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides
3.6.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
3.6.2. Der BF ist in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht substantiiert entgegengetreten. Der BF hat lediglich ohne nähere Angabe von Gründen behauptet, dass sein Aufenthalt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Dem BF ist jedoch entgegenzuhalten, dass er sich seit Beendigung seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er sich dessen seitdem auch schon bewusst war. Ferner hat er zahlreiche Verurteilungen zu Buche zu stehen, welche - wie oberwähnt - seine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung untermauern.
Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerade vor dem Hintergrund des beharrlichen unrechtmäßigen Verbleibens von Fremden im Bundesgebiet große Bedeutung zu.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, war die Beschwerde auch hinsichtlich der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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