BVwG W204 2003298-1

W204 2003298-1Tribunale amministrativo federale17 mag 2016

Regest

Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Fristablauf,<br/>Verfahrenseinstellung, Verfolgungshandlung, Verfolgungshindernis,<br/>Verfolgungsverjährung, Verfristung, Verjährung, Verjährungsfrist

Testo completo

BVwG W204 2003298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2003298.1.00

Spruch

1. ) W204 2003298-1/41E

2. ) W204 2007642-1/33E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde (vormals: Berufung) von 1.) XXXX und 2.) XXXX, beide vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft, Hellbrunner Straße 9a, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.01.2013, Zl. FMA-KL30 0769.100/0004-LAW/2012, den Beschluss:

A) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt

I.1. des bekämpften Straferkenntnisses Folge gegeben, der angeführte Spruchpunkt behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 02.01.2013, Zl. FMA-KL30 0769.100/0004-LAW/2012, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF) wegen Übertretung des § 40 Abs. 1 Z 1 BWG iVm § 98 Abs. 5 BWG (Spruchpunkt I.1.), des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG iVm § 98 Abs. 5 BWG (Spruchpunkt I.2.), des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG iVm § 98 Abs. 5 BWG (Spruchpunkte I.3.a und I.3.b) und des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG iVm § 98 Abs. 5 BWG (Spruchpunkte I.4.a und I.4.b) für schuldig erachtet und eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 6.160,-- verhängt. Der BF sei seit 27.06.1996 Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: Kreditinstitut) und habe in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs. 1 VStG) - in den einzelnen Spruchpunkten des Straferkenntnisses näher ausgeführte - Versäumnisse des Kreditinstitutes zu verantworten.

I.2. Dagegen richtet sich die am 18.01.2013, protokolliert bei der belangten Behörde am selben Tag, gemeinsam erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) der beiden Beschwerdeführer.

I.3. Mit Berufungsbescheid des damals zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 22.11.2013 zu

1. ) GZ: UVS-06/FM/47/1815/2013-3 und zu 2.) GZ: UVS-06/FMV/47/2645/2013, den beiden Beschwerdeführern zugestellt am 27.11.2013, wurde der Berufung in Hinblick auf die Spruchpunkte I.1. und I.2. des Straferkenntnisses der FMA Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Hinsichtlich der ebenfalls im Straferkenntnis der FMA vom 02.01.2013 ausgesprochenen Spruchpunkte I.3.a und I.3.b sowie I.4.a und I.4.b wurde der Berufung im Übrigen keine Folge gegeben.

I.4. Gegen die Spruchpunkte I.1. und I.2. des Berufungsbescheides des UVS Wien wurde seitens der FMA Revision - eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 27.01.2014 - erhoben.

Hinsichtlich der Spruchpunkte I.3.a und I.3.b sowie I.4.a und I.4.b wurde seitens der Beschwerdeführer Revision - eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 12.02.2014 - erhoben.

I.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014, Zlen. Ro 2014/02/0020-8 und Ro 2014/02/0043-8, wurde der Berufungsbescheid des UVS Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

I.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2015, Zlen. W204 2003298-1/17E, W204 2007642-1/9E und W204 2007640-1/6E, wurden die Spruchpunkte I.3.a und I.3.b sowie I.4.a und I.4.b des bekämpften Straferkenntnisses behoben und die diesbezüglichen Verfahren aufgrund des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

I.7. Am 05.08.2015 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W204 2005992-1, W204 2001586-1, W204 2003298-1 und W204 2007642-1 verbundene öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.

I.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2015 zu

1. ) W204 2003298-1/30E und 2.) W204 2007642-1/22E wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Schuldfrage keine Folge gegeben und der angeführte Spruchpunkt im Wesentlichen mit der Maßgabe abgeändert, dass die verletzte Rechtsvorschrift § 40 Abs. 2a Z 3 zweiter Fall BWG iVm § 98 Abs. 5 BWG zu lauten habe (Spruchpunkt A.I.). Hinsichtlich Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerde in der Schuldfrage ebenso keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitraum "06.02.2008 bis 17.02.2012" zu lauten habe (Spruchpunkt A.II.)

I.9. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens des BF und des Kreditinstituts mit Schriftsatz vom 09.12.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht vorab per Telefax am selben Tag bzw. postalisch am 14.12.2015, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

I.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2016, Zlen. Ra 2015/02/0236 bis 0237-8, wurde Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. die Revision zurückgewiesen.

Dieses Erkenntnis ist beim Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2016 eingegangen.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine EUR 600.-- übersteigende Geldstrafe ausgesprochen worden ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da gegenständlich eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden (vgl. VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045).

II.1. Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens

Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar:

§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;"

§ 32 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"§ 32 (2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat."

§ 31 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"§ 31 (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt."

§ 99b Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 70/2013, lautet:

"§ 99b. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß dem §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten."

Die FMA hat in Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt, dass das Kreditinstitut im Zeitraum vom 20.06.2008 bis 16.07.2012 verabsäumt hatte, die Identität der als Hochrisikounternehmen eingestuften Kundin sowie die Vertretungsbefugnis in Bezug auf diese Kundin ausreichend festzustellen und diese anhand geeigneter und aktueller Bescheinigungen zu überprüfen. Weder zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch bis zum 16.07.2012 hätten Urkunden vorgelegen, die die Identität der organmäßigen Vertreter belegten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.04.2016, Zlen. Ra 2015/02/0236 bis 0237-8, ausgeführt, dass der Tatbestand des § 40 Abs. 1 Z 1 BWG, dessen Verletzung dem BF im angefochtenen Straferkenntnis in Spruchpunkt I.1. vorgeworfen wurde, die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden vor Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung zum Gegenstand hat. Die Strafnorm des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, dessen Verwirklichung vom 20.06.2008 bis 17.02.2012 dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2015, Zlen. W204 2003298-1/30E und W204 2007642-1/22E, zur Last gelegt wurde, verlange hingegen die Gewährleistung der Aktualisierung von Dokumenten, Daten und Informationen während der Geschäftsbeziehung. Ein Austausch der von der FMA dem BF zur Last gelegten Strafnorm durch die Bestimmung des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG nach Ablauf der normierten 18-monatigen Verjährungsfrist - die im vorliegenden Fall hinsichtlich der Verletzung des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG bereits am 18.08.2013 geendet habe - sei nicht zulässig, weil damit eine Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts erfolgt und dem Beschuldigten das Verhalten, die Daten des Kunden während der Geschäftsbeziehung nicht aktualisiert zu haben, nicht bereits in der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen worden sei (vgl. VwGH 17.04.1996, Zl. 96/03/0017).

Da die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 1 BWG, deren Übertretung dem BF seitens der FMA in Spruchpunkt I.1. ihres Straferkenntnisses vorgeworfen wurde, die Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden vor Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung normiert, hat die Verjährungsfrist des § 31 VStG iVm § 99b BWG im vorliegenden Fall mit der erfolgten Kontoeröffnung am 06.02.2008 zu laufen begonnen und ist die mit Aufforderung der FMA zur Rechtfertigung am 06.06.2012 gesetzte erste Verfolgungshandlung außerhalb jener Frist erfolgt, in der eine Verfolgungshandlung zu setzen wäre. Wenn jedoch gegen eine Person innerhalb der Frist von 18 Monaten (§ 31 Abs. 1 VStG iVm § 99b BWG) keine Verfolgungshandlung erfolgt, ist die Verfolgung nicht mehr zulässig. Dies beseitigt zwar (dogmatisch gesehen) nicht die Strafbarkeit, ist aber ein Verfolgungshindernis und das Verfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 8f; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 790).

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen entfallen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde hinsichtlich des genannten Spruchpunktes Folge gegeben worden ist.

II.2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr dient die gegenständliche Entscheidung lediglich der Umsetzung des in der Rechtssache ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verfahren einzustellen ist.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.