BVwG W196 2103549-1

W196 2103549-1Tribunale amministrativo federale17 mag 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W196 2103549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.2103549.1.00

Spruch

W196 2103549-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl. 322095502 - 14104566, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Gambias, reiste im Jahr 2004, illegal nach Österreich ein und suchte er am 19.08.2004 um Asyl an.

Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters, welches am 28.09.2004 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einlangte, habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen. Zudem habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem. § 49 Abs. 1 FrG gestellt. Dem Antragsformular waren neben der Heiratsurkunde vom 07.09.2004 weitere Dokumente des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau angefügt.

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.10.2004 sei der Beschwerdeführer betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zahl III-1181365/FrB/04 geladen worden.

Am 20.01.2005 sowie am 07.02.2005 wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Unterlagen in Vorlage gebracht.

Am 04.02.2005 habe der Beschwerdeführer seine Erstniederlassungsbewilligung erhalten und habe er mit seiner Unterschrift die Übernahme des Aufenthaltstitels Vignette Nr:

A90560222 bestätigt.

Am 17.03.2010 sei gegen den Beschwerdeführer vom LPK Wien wegen § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz Anzeige erstattet worden.

Seit 08.02.2011 verfüge der Beschwerdeführer über einen Daueraufenthalt mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger".

Am 22.06.2011 langte bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, eine Berichterstattung des Landeskriminalamtes Burgenland ein, wonach der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, Delikte gem. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Suchtmittelgesetz (SMG) verwirklicht zu haben.

Folglich sei der Beschwerdeführer am 15.07.2011 niederschriftlichen einvernommen worden und brachte er im Wesentlichen vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und einen Aufenthaltstitel bis zum 04.07.2017 zu besitzen. Im Falle einer Abschiebung habe er weder mit strafrechtlichen noch mit politischen Problemen in seiner Heimat zu rechnen und befände er sich derzeit wegen § 28a Abs. 4 SMG in Untersuchungshaft.

Mit Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.02.2012 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Monaten verurteilt worden.

Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 29.05.2012, Zahl: III-1181365/FrB/12, gemäß §§ 65 iVm 67 Abs. 1 iVm Abs. 2FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zudem sei ein Durchsetzungsaufschub für die Dauer eines Monats erteilt worden.

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.02.2012 Zahl 151 Hv 101/11x, gem. §§28 (1) 1. Satz 2. Fall, 28a. (1) 5. Fall, 28a (1) 6. Fall, 28a (2) Ziffer 2, 28a (4) Ziffer 3, 27 (1) SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt worden sei.

Aus dem Gerichturteil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Komplizen als kriminelle Vereinigung dritten Personen vorschriftswidrig Suchtgift überlassen bzw. verschafft und somit in Verkehr gesetzt habe.

Demnach stelle der Beschwerdeführer mit seinen persönlichen Verhalten eine gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für das Grundinteresses der Gesellschaft am Schutz der Volksgesundheit dar. Zudem habe er in Kauf genommen vom Suchtverhalten dritter Personen finanziell zu profitieren. Eine Suchtmittelverurteilung stelle in jedem Fall einen schwerwiegenden Rechtsbruch dar.

Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, demnach er sich nicht im Bundesgebiet integrieren wolle und sein monatliches Einkommen zu gering sei, um seine persönlichen Bedürfnisse zu stillen. Er sei verheiratet und verfüge über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Trotz der fremdenrechtlichen Vorteile habe er sich zu kriminellen Handlungen entschieden und dadurch einen Vermögensvorteil erwirtschaftet. Weitere familiäre Bindungen wären nicht bekannt gegeben worden und müsse aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen werden.

Dass der Beschwerdeführer zu einem vom Gesetzes wegen begünstigten Personenkreis angehöre, stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 Abs. 1 FPG nicht entgegen, zumal ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 EMRK genannten Zielen dringend geboten.

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen in Art. 8 Abs. 1 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Demnach ergäbe sich nach Abwägung der Umstände und dem festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK, dass das Aufenthaltsverbot zulässig sei, zumal die öffentlichen Interessen wesentlich schwerer als die Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführer wiegen würden, insbesondere da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er die Rechtsvorschriften nicht beachten wolle. Zudem bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die bei der Bundespolizeidirektion, Fremdenpolizeiliches Büro, fristgerecht eingelangte und mit 22.06.2012 datierte Berufung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers.

In dieser wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 66 Abs 2 AVG an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zusammenfassend wurde in der Berufung sowohl die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Bescheides als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde habe die Prüfung, ob vom Verurteilten eine Gefahr erneuter schwerer Straffälligkeit ausgehe, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine einzige strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, unterlassen.

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zur Erreichung der in Art 8 EMRK genannten Ziele geboten wäre und habe die Erstbehörde ein Einreiseverbot mit der höchstzulässigen Dauer von zehn Jahren erlassen ohne aufgrund der dargelegten privaten und familiären Umstände des Beschwerdeführers die Bemessung durchzuführen. Der Berufung angeschlossen, war ein Konvolut an Unterlagen.

Mit Schreiben vom 05.07.2012 wurde der Beschwerdeführer und die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien für den 28.08.2012 geladen, wobei die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 17.07.2012 mitteilte, dass die Teilnahme aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 25.07.2012 sei die Justizanstalt Sonnberg infolge einer Anfrage informiert worden, dass über den Beschwerdeführer, welcher sich seit 21.05.2012 in der eben genannten Einrichtung in Strafhaft befinde, keine Schubhaft verhängt werde.

Im Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 29.08.2012 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 29.05.2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf acht Jahre herabgesetzt wurde.

In seiner Beurteilung stellte der Unabhängige Verwaltungssenat fest, dass die Maßnahme im Wesentlichen auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.02.2012 wegen Vergehen gegen das Suchmittelgesetz gründe.

Nach Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes führte der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht aus, dass es unbestritten sei, dass der Berufungswerber wegen des Verbrechens wegen des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die strafbaren Handlungen des Berufungswerbers in Bezug auf die Grenzmenge nach § 28b Suchtmittelgesetz der 25-fachen überschreitenden Menge begangen worden wären. Die Taten wären mehrfach qualifiziert sowie über einen langen Zeitraum gesetzt worden und würden Verbrechen und Vergehen zusammenfallen. Dem Berufungswerber sei insbesondere anzulasten, dass er durch den Handel mit einer großen Menge Suchtgift in Kauf genommen habe, dass durch das Suchtgift viele Personen süchtig gemacht würden und somit an deren Gesundheit erheblicher Schaden entstehen könne und stelle der Berufungswerber sehr wohl eine erhebliche, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die nationale Ordnung und Sicherheit dar, die insbesondere das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verbindung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit berühre.

In Anbetracht der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung und den Umstand, dass der Berufungswerber im Falle eines neuerlichen strafrechtlich relevanten Sachverhalts mit einem gänzlichen Verlust seiner bürgerlichen Existenz zu rechnen habe, sei von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der zulässigen Höchstdauer Abstand zu nehmen und setze der erkennende Senat die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf acht Jahre herab. Eine weitere Herabsetzung sei nicht möglich, zumal der Berufungswerber, wie er selbst in der Berufung anführte, nicht nur zum Selbstkonsum neige, sondern zudem ein intensives, nachhaltiges und führendes drogenkriminelles Verhalten an den Tag gelegt habe.

Auch stehe der Erlassung Art 8 EMRK und § 61 FPG nicht entgegen, zumal der Berufungswerber in Österreich durch seine immense Drogenkriminalität schwere, chronische Krankheit, ja Siechtum vieler Menschen in Kauf genommen habe und als führender Kopf einer Bande agierte. In diesem Zusammenhang wurde des Weiteren ausgeführt, dass die in Österreich bewirkte Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen kein geringeres Gewicht beizumessen sei als den gegenläufigen persönlichen und familiären Interessen des Berufungswerbers. Abschließend wurde angemerkt, dass die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes auf der bezogenen Gesetzesstelle beruhe.

Am 04.12.2012 sei die Magistratsabteilung 35 mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien um Widerruf der dortigen "FI-Ausschreibung des Aufenthaltstitels B" aufgrund des rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes bis zum 11.11.2020, ersucht worden.

Am 08.08.2013 sei gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120/1a FPG erfolgt.

Mit Ladungsbescheid vom 03.10.2013, zugestellt an den bevollmächtigten Rechtsvertreter, sei der Beschwerdeführer für den 23.10.2013 zwecks Sicherung der Ausreise vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen worden.

Mit Fax vom 22.10.2013 langte bei der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, die Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung seitens des bisherigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein.

Folglich wurde eine niederschriftliche Einvernahme am 23.10.2013 vor der Landespolizeidirektion Wien zu Zahl: 1181365/FrB/13, durchgeführt, in der der Beschwerdeführer angab, dass er von dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot aufgrund seiner Drogenverurteilung wisse. Zudem gab er zu Protokoll, dass er in der Untersuchungshaft eine Suchtgift/Therapie absolviert habe. Zu den familiären, beruflichen und sozialen Bindungen zum Bundesgebiet schilderte er, dass er verheiratet sei und Sorgepflichten gegenüber seiner Frau und seiner 12 jährigen Stieftochter habe. Derzeit sei er als Küchenhilfe beschäftigt. Weiters gab er an, dass sein Ehefrau bereit wäre mit ihm in ein anderes EU-Land zu ziehen. Da weder die Voraussetzung der Tilgung der Verurteilung noch die nachweisliche Ausreise aus Österreich vorlägen, wäre eine Aufhebung derzeit nicht möglich und habe der Beschwerdeführer das Ansuchen gestellt das Verbot nur auf Österreich zu beschränken. Folglich wurde eine Ausreisefrist bis zum 01.01.2014 eingeräumt und sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass die Absicht bestehe den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu bestrafen, sofern er sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt noch in Österreich aufhalte. Dies habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass er sich bereits im Caritas-Rückkehrprogramm befinde.

Am 16.12.2013 langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in eventu die Einschränkung des Aufenthaltsverbotes auf das österreichische Bundesgebiet sowie ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise bei der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ein.

Mit Schreiben vom 17.12.2013 der Landespolizeidirektion Wien, wurde der Beschwerdeführer, wie bereits in der Einvernahme vom 23.10.2013 darüber informiert, dass aufgrund der Ehe mit einer "EU-Bürgerin" lediglich eine nationale Beschränkung seines Aufenthaltsverbotes möglich sei, wobei die Aufnahme des Beschwerdeführers seitens eines anderen EU-Staates als auch die nachweisliche Ausreise aus dem Bundesgebiet Grundvoraussetzung für die diesbezügliche Einschränkungen darstellen würden und wäre eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverborts aufgrund der gegenständlichen und aktuellen Verurteilung und der bereits erfolgten Berücksichtigung aufgrund der familiären Bindungen von 10 auf 8 Jahre nicht möglich.

Dem Beschwerdeführer sei eine letzte Ausreisefrist bis zum 17.02.2014 gewährt worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass im Falle eines Weiterverbleibes nach Ablauf der vorgegebenen Frist eine unverzügliche Abschiebung mit Begleitung nach Gambia beabsichtigt sei. Weiters seien dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben worden, welche er bei der nächsten österreichischen Botschaft im Ausreisestaat abzugeben habe.

Mit Email vom 30.01.2014 sei das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert worden, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beim Konsulat für Gambia beantragt habe.

Am 17.04.2014 sei ein Erhebungsersuchen wegen des Verdachtes des illegalen Aufenthaltes mit Meldung an die Landespolizeidirektion ergangen. Im Zuge der durchgeführten Hauserhebung sei der Beschwerdeführer nicht an der im Melderegister ausgewiesen Adresse angetroffen worden. Im Zuge einer weiteren Erhebung sei der Beschwerdeführer bei der im Melderegister angegebene Adresse angetroffen worden, wobei ein gültiges Reisedokument nicht sichergestellt werden konnte.

Mit Fax vom 28.07.2014 langte eine Stellungnahme und weitere Beweismittel zu dem gestellten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 29.05.2012, Zahl: 1181365/FrB/13, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.05.2012, Zahl: III-181365/Fr/B12, erlassenen Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG ab.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia sei und sei dies durch die Kopie seines Reisepasses belegt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 07.09.2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, von jener das ursprüngliche Aufenthaltsrecht abgeleitet werde.

Zur persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer einer Suchtmitteltherapie unterzogen habe. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.10.2013 von der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet informiert worden wäre, welcher der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei. Hingegen habe er den gegenständlichen Antrag vom 16.12.2013 eingebracht.

Die Behörde verwies betreffend die Beweiswürdigung auf den gesamten Akteninhalt zu Zahl: 322095502 und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gem. § 69 Abs. 2 FPG, wonach ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben sei, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen wären, nicht erfüllt wären. Folglich sei davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers entstehen würde, zu verhindern. Zudem lägen keine Gründe gem. Artikel 8 EMRK vor, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde und hätten sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände in keiner Entscheidungsrelevanten Weise geändert, sodass der Antrag abzuweisen sei.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 12.03.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Im Rahmen der Beschwerde wurde der Bescheid in vollem Umfang wegen rechtlicher Unrichtigkeit und aufgrund des Vorliegens wesentlicher Verfahrensfehler, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, angefochten. So habe es die die Behörde verabsäumt, die Beweismittel zu würdigen und habe sie in der Beweiswürdigung lediglich auf den entsprechenden Akt verwiesen. Zudem sei die Feststellung zur Existenz eines Familienlebens im Sinne von Art 8 EMRK unterlassen worden und die Feststellungen für die Erlassung des Aufenthaltstitels durch einen Verweis auf den damaligen Bescheid erledigt worden. Darüber hinaus wären weitere Feststellungen den Beschwerdeführer betreffend und hinsichtlich der übermittelten Unterlagen unterlassen worden. Letztlich wäre auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte habe und sei die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seiner Stieftochter im Bescheid ignoriert worden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

§ 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung des im amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020). Im zweiten Schritt sind jene Gründe darzutun, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Im dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen darzustellen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheid geführt haben (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; VwGH 26.06.1996, 96/07/0052; VwGH 13.09.2001, 97/12/0184;).

Die Begründung eines Bescheides verlangt die Bekanntgabe eines konkreten Sachverhalts, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht sowie Erwägungen, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass einerseits ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und andererseits dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; VwGH 29.08.1995, 94/05/0196; vgl. etwa auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020).

Zudem sind in der Begründung des Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide sind - vom speziellen Fall des § 58 Abs. 2 AVG abgesehen - in schlüssiger und vollständiger Weise zu begründen (VwGH 30.05.1963 95/63).

Weiters hat die Bescheidbegründung dem Telos des § 60 AVG folgend so zu auszufallen, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (Hengstschläger2 Rz 443).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind im Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, nicht nur der Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996, 95/20/0666; VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027).

Schließlich muss noch hervorgehoben werden, dass die Begründung eines Bescheides nicht einem Selbstzweck dient, sondern das Ziel verfolgt, die Parteien über jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; VwGH 22.12.1993, 90/13/0160; uam).

Insgesamt lässt sich eingedenk der ständigen Rechtsprechung somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschal oder abstrakte (vgl. Hauer, ÖGZ, 1971, 435) bzw. inhaltleere (vgl. VwGH 7.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Der Bescheid der belangten Behörde trifft aufgrund wesentlicher Ermittlungslücken zunächst nur unzureichende Feststellung und die vom Gesetz und der Judikatur geforderte Beweiswürdigung findet angesichts der bloßen Verweise auf den gesamten Akteninhalt de facto nicht statt, sodass sich in der daraus erfließenden rechtlichen Beurteilung die vorangestellten Mängel erneut widerspiegeln.

Den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen, mit der Aktenlage homogenen und für den Bescheidadressaten und den nachgeordneten Kontrollinstanzen nachvoll-ziehbaren Begründung einer abweisenden Entscheidung wurde sohin von der belangten Behörde nicht adäquat Rechnung getragen.

In Gesamtschau wird deutlich, dass die belangte Behörde es unterlassen hat jene Gründe darzutun, die sie dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich betreffend die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seines Privat- und Familienlebens, den Gründen für das Aufenthaltsverbot und zur persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jeweils auf den gesamten Akteninhalt zur Zahl 322095502 verwiesen. In der Beschwerde wurde somit vollkommen zu Recht moniert, dass die Beweiswürdigung seitens der Behörde verabsäumt wurde.

Die Behörde ist den Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Bescheides, nämlich die maßgebenden Erwägungen, die der Entscheidung zu Grunde liegen, darzulegen, somit nicht nachgekommen.

Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. VwGH 26.05.1999, 93/12/0047). Der Bescheidadressat muss daher über die von der Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen, ausreichend und nachvollziehbar informiert werden, damit er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (vgl. VwGH 17.04.1978,1812, 1813/77).

Aufgrund der pauschalen Verweisung war es dem Beschwerdeführe somit nicht möglich dem der Entscheidung zugrundeliegenden von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt im Konkreten entgegenzutreten.

Die Behörde ist somit ihrer Pflicht zur Begründung ihrer normativen Anordnung (des Spruchs) nicht nachgekommen und hat somit die Berücksichtigung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens unterlassen. (vgl. Hengstschläger5 Rz 443).

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies unterlassen hat, kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.

Zudem ist anzumerken, dass die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und eine Gefährdungsprognose sowie die dazu erforderliche Beurteilung gänzlich fehlen.

Eine Nachholung der Ermittlung bzw. Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal die maßgebliche Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz erfolgt und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

In der Gesamtschau der vorangestellten Erwägungen wird deutlich, dass die aufgezeigten Mängel des abweisenden Bescheides die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides unumgänglich machten. Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu beheben und wird die belangte Behörde einen neuen rechtskonformen Bescheid zu erlassen haben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurden die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, und vom 18.11.2015, Zl Ra 2015/18/0099, welche konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) treffen, berücksichtigt.

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