W129 2124881-1•BVwG W129 2124881-1
W129 2124881-1Tribunale amministrativo federale17 mag 2016
Aussetzung, Habilitationsverfahren, Irreführung, Kausalität,<br/>Strafverfahren, Täuschung, Wiederaufnahme
W129 2124881-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann ÖHLBÖCK LL.M., gegen den undatierten Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität XXXX, ohne Zahl, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG sowie §§ 69 und 70 AVG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Rektorates der Medizinischen Universität XXXX vom 10.07.2014, Zl. 512 ex 2014/02, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Lehrbefugnis für das Habilitationsfach "Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie" erteilt.
2. Im Zuge der Überprüfung von im Habilitationsverfahren vorlegten E-Mails, die die angenommene Publikation von mehreren Manuskripten von verschiedenen Zeitschriften belegen sollten, wurde festgestellt, dass diese Artikel nicht publiziert wurden und es erwuchs der Verdacht, diese E-Mails seien zur Erschleichung eines positiven Habilitationsbescheides gefälscht worden. Dieser Verdacht wurde am 25.01.2016 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
Bereits zuvor wurde die Beschwerdeführerin seitens der Medizinischen Universität XXXX aufgefordert, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen, zuletzt mit Schreiben vom 18.12.2015. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin traf jedoch nicht ein.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit (undatiertem) Schreiben des Rektors der Medizinischen Universität XXXX "fristlos entlassen" und von der Funktion als 1. Stellvertreterin der Leiterin der Klinischen Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit sofortiger Wirkung abberufen.
3. Mit dem nun bekämpften und im Spruch genannten Bescheid erfolgte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG iVm § 103 UG die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Habilitation der Beschwerdeführerin von Amts wegen und wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Strafanzeige ausgesetzt. Begründend wurde auf die Strafanzeige verwiesen.
4. Mit am 15.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass eine Beschwerde entgegen der Meinung der belangten Behörde zulässig sei. Hinsichtlich der Beschwerdegründe führte sie im Wesentlichen aus, es liege kein Wiederaufnahmegrund vor.
5. Mit Schreiben vom 14.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 18.04.2016 langte das Konvolut ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
2. Die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides enthält - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen - eine bereits aufgehobene Rechtsnorm (§ 70 Abs. 3 AVG, gemäß welchem gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist wurde mit BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehoben). Somit ist die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides unrichtig.
Durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung wird die Zulässigkeit des nach dem Gesetz vorgesehenen Rechtsmittels nicht tangiert. Sie kann weder die Befugnis der Partei zur Erhebung des Rechtsmittels beschneiden (VwGH 30.05.2007, 2007/17/0032) noch den Beginn oder Lauf der Rechtsmittelfrist behindern, weil sich die Frage, ob noch ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels besteht oder der Instanzenzug erschöpft ist, allein nach dem Gesetz richtet (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 89 mwN).
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
Der angefochtene Bescheid wurde am 19.02.2016 zugestellt und die Beschwerde langte am 21.02.2016 bei der belangten Behörde ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens strittig. Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliegt.
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein (z.B. VwGH 08.05.1998, 97/19/0132). Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten Handel, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss freilich von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (z.B. VwGH 24.03.1988, 87/08/0298). Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (z.B. VwGH 24.03.1980, 810/79) und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 11 mwN).
Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass die Begründung des gegenständlichen Bescheides lediglich auf die Strafanzeige verweist, welche der Staatsanwaltschaft den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anzeigt. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Medizinische Universität XXXX im Wege der (hausinternen) Ombudsstelle für wissenschaftliche Qualitätssicherung im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeiten die inkriminierten Verdachtsmomente zumindest einer etwas näheren Überprüfung unterzog, wobei die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher informeller Aufforderung faktisch kaum an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkte. Besonders befremdlich mutet es an, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch auf die offizielle Aufforderung des Rektors vom 18.12.2015 trotz Androhung rechtlicher Schritte nicht antwortete.
Auch wenn der Bescheid nicht auf die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung eingeht, so stützt er sich nicht nur auf den Wiederaufnahmegrund einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern ausdrücklich auch auf den Wiederaufnahmegrund der sonstigen Formen des Erschleichens iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG.
Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung genügt für die sonstige Erschleichung eines Bescheides eine schuldhafte gesetzte, verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen, zB unter anderem dann, wenn von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 12 mwN). Gerade im Universitätswesen ist es zumindest abstrakt denkbar, dass ein bestimmtes Verhalten eines Habilitationswerbers in einem Strafverfahren als nicht strafrechtlich relevant qualifiziert wird, jedoch einen Verstoß gegen universitätsinternen Vorgaben in Bezug auf die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis darstellt. Auch zumindest die unrichtige Behauptung (wenn nicht sogar Fälschung) einer Zusage eines wissenschaftlichen Verlages, einen Artikel zu publizieren (üblicherweise in einem peer review-Verfahren), stellt zweifelsfrei eine Täuschung der Habilitationskommission dar, zumal auch im gegenständlichen Beschwerdefall die Einleitung des Habilitationsverfahrens (unter anderem) auch von der der Anzahl der Publikationen im Rahmen eines Punktesystems abhängig gemacht wurde.
Die von der Judikatur des VwGH geforderten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund einer Erschleichung eines Bescheides erscheinen somit erfüllt: Es wurden seitens der Beschwerdeführerin nach dem bisherigen Ermittlungsstand objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für das Habilitationsverfahren getätigt, es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Beschwerdeführerin und dem positiven Abschluss des Habilitationsverfahrens und drittens liegt eine Irreführungsabsicht vor, nämlich die Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht daraus einen Vorteil zu verschaffen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 12 mwN).
Im Gesamtbild und im Endergebnis erweist sich die von der belangten Behörde verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens insbesondere unter Berücksichtigung der faktisch unterbliebenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Ombudsstelle für wissenschaftliche Qualitätssicherung somit als ausreichend sachlich begründet.
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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