W129 2123651-1•BVwG W129 2123651-1
W129 2123651-1Tribunale amministrativo federale17 mag 2016
Bescheidqualität, Beschwerdemängel, Mitteilung,<br/>Universitätsprofessor, Verwendungsänderung, Zurückweisung
W129 2123651-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Univ. Prof. Dr. XXXX, vertreten durch LANSKY, GANZGER + partner Rechtsanwälte GmbH, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Medizinischen Universität XXXX, vertreten durch Orgler + Pfurtscheller Rechtsanwälte, vom 24.02.2016, Zl. A 16/3619, und nach Stellung eines Vorlageantrages beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.12.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Beschluss des Rektorats des Medizinischen Universität XXXX vom 17.12.2015, den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Leiter der Universitätsklinik für
XXXX abzuberufen, förmlich mitgeteilt und begründet.
2. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den "Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität XXXX vom 22.12.2015" und begehrte dieses zur Gänze und ersatzlos aufzuheben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid als solcher nicht bezeichnet sei, sei irrelevant, da der Bescheidwille des Rektorats klar sei. Es handle sich nicht bloß um die Abberufung von einer staatlichen Funktion sondern auch um einen Eingriff in näher bezeichnete subjektive Rechte des Beschwerdeführers.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.02.2016 wurde die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als Anfechtungsobjekt und mangels Vorliegens möglicher Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 10.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag), wo die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Akt am 24.03.2016 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt und konnte zweifelsfrei festgestellt werden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die hier anzuwendenden Rechtsgrundlagenlagen sehen keine Senatszuständigkeit vor; gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.4. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insb. aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls - mangels normativer Anordnung, also Normqualität - zur absoluten Nichtigkeit des "Bescheides" (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 17 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das gegenständliche Schreiben vom 22.12.2015 weist weder die Bezeichnung als Bescheid noch einen Spruch auf.
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 22.06.2009, B693/08, in einem ähnlich gelagerten Fall aus:
"Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt stützt die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers im Spruch auf § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 38, 40 und 41a Abs. 6 BDG 1979. Gemäß §41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und § 124 Abs. 2 leg. cit.. Die Zuständigkeit der Berufungskommission erfährt im Hinblick auf Universitätsprofessoren gemäß § 169 Abs. 1 Z 5 BDG 1979 eine Einschränkung dahingehend, als auf Universitätsprofessoren die §§ 40 und 41 BDG 1979 keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass selbst wenn das Schreiben des Rektors vom 23. November 2007 - so wie der Beschwerdeführer meint - als dienstrechtlicher Akt iSd § 40 BDG 1979 zu qualifizieren wäre, eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesfalls gemäß - dem verfassungsrechtlich unbedenklichen - § 169 Abs. 1 Z 5 BDG 1979 jedenfalls ausgeschlossen wäre, sodass bereits schon deshalb die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt im Ergebnis zu Recht erfolgte."
Mit Beschluss vom 29.6.2006, Zl. 2006/10/0094 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest: "In der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung kommt zwar zweifellos der Wille zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0091, mwN)."
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Zl. 2005/10/0043, dass es sich bei der Abberufung eines Leiters einer Organisationseinheit an der Medizinischen Universität Wien nicht um einen Bescheid oder um eine bescheidförmig zu erledigende hoheitliche Maßnahme handeln würde.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Zl. 91/12/0153 vom 13.01.1993, dass die Nichtanwendbarkeit des § 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu einem Nichtbestehen eines Interesses auf bescheidmäßige Absprache über die qualifizierte Verwendungsänderung führt: "Zusätzlich ist zu bedenken, dass für den ao Universitätsprofessor die Ausnahmebestimmung des § 173 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 gilt, nach der die §§ 40 und 41 (Verwendung) nicht anzuwenden sind, sodass ein ao. Universitätsprofessor in diesem Sinne keinen rechtlichen Schutz vor qualifizierten Verwendungsänderungen genießt bzw. kein Recht auf bescheidmäßige Verfügung einer solchen Verwendungsänderung besitzt." Diese Rechtslage gilt seit BGBl. I Nr. 109/1997 auch für Universitätsprofessoren.
Und schließlich hielt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 23.10.2014, Zl. 2001598-1, zur Abberufung eines Klinikvorstandes fest, dass die innere Organisation einer Universität betreffende Maßnahmen keine individuelle, bescheidförmig zu ergehende Hoheitsakte sind (VfGH: Ablehnung der Beschwerde; E 1805/2014-4 vom 19.02.2015, VwGH: Zurückweisung der Revision; Ro 2015/10/0003-6).
3.5. Es handelt sich beim gegenständlichen Schreiben vom 22.12.2015 an den Beschwerdeführer somit eindeutig lediglich um eine Mitteilung und keinen Bescheid im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG.
Somit erweist sich eine Beschwerde gegen das Schreiben vom 22.12.2015 als unzulässig und war von der belangten Behörde richtigerweise in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2016 als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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