BVwG W115 2108963-1

W115 2108963-1Tribunale amministrativo federale17 mag 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten, Überprüfung

Testo completo

BVwG W115 2108963-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2108963.1.00

Spruch

W115 2108963-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1a BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie der im Verfahren vorgelegten medizinischen

Beweismittel, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Amputation der linken Brust bei bösartiger Neubildung (Doppelcarcinom) Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die Funktionsbehinderung der linken Schulter durch Narbe in der Achsel nach Lymphknotenentfernung sowie auch die noch lokal bestehende Schwellung an der linken Brustkorbwand im Sinne einer leichten Lymphödembildung. Mitberücksichtigt wird der prothetische Brustaufbau unter Verwendung eines eigenen Muskellappens.

702 T1/Z4

60 vH

02

Verlust der rechten Niere Fixposition

241

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 2 besteht.

Die Untersuchte ist in Folge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

2. Die belangte Behörde hat im XXXX von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Brustamputation und Aufbau links nach Tumorbildung. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Tumorrezidiv. Kein Lymphödem. Keine spezielle Hormontherapie.

08.03. 01

30 vH

02

Zustand nach Nierenentfernung rechts. Oberer Rahmensatz, da vollständige Organentfernung.

08.01. 01

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

03

Geringe Funktionseinschränkung der linken Schulter durch den Narbenzug. Fixposition

02.06. 01

10 vH

Begründend für

den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Das führende Leiden 1 wird durch die beiden anderen Leiden nicht erschwert und daher steigt der Gesamtbehinderungsgrad auch nicht weiter an.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde nach der EVO eingeschätzt. Die Heilungsbewährung von Leiden 1 ist abgelaufen, der Behinderungsgrad sinkt um 3 Stufen. Das Nierenleiden ist unverändert, die Schulterfunktionsstörung wurde neu erfasst.

Die Untersuchte kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines haematologisch-onkologischen Ambulanzberichtes des Landesklinikums XXXX, Abteilung Innere Medizin, vom XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht hat, dass sie noch immer nicht von der Krebserkrankung geheilt sei, da sie weiter eine medikamentöse Behandlung durchführen müsse. Aufgrund der vielen Medikamente sei auch ihre Niere überbelastet.

2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:

Frau XXXX wurde am XXXX im Auftrag des Bundessozialamtes nachuntersucht, ein Behinderungsgrad von 30 vH nach Brustamputation und Aufbau li. nach Tumorbildung und abgelaufener Heilungsbewährung eingeschätzt. Frau XXXX reicht ein Schreiben aus der onkologischen Ambulanz des LK XXXX nach und dazu fügt sie handschriftlich an, dass sie nach ihrer Krebserkrankung nicht geheilt ist und weiter medikamentöse Behandlung durchführen muss und durch die Medikamente ihre Niere überlastet wäre.

Dem Ambulanzbericht ist zu entnehmen, dass am XXXX eine Operation erfolgte und danach eine entsprechende Therapie. Bei der Kontrolle XXXX war sie (Anmerkung: die Beschwerdeführerin) in gutem Allgemeinzustand, Hinweise für eine Tumorneubildung oder Streuung fanden sich nicht, eine weitere medikamentöse Behandlung wurde empfohlen. Die Nierenfunktionsparameter sind im Normbereich.

Da die Heilungsbewährung 5 Jahre nach Behandlungsbeginn abgelaufen ist, war entsprechend der zugrunde liegenden Verordnung einzuschätzen, wobei eben nach abgeschlossener Heilungsbewährung nur mehr der Zustand nach Brustamputation erfasst wurde. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung wurde keine Hormontherapie durchgeführt, auch bei der Begutachtung in der onkologischen Ambulanz wurde die Hormontherapie nur empfohlen, hingegen festgehalten, dass sie (Anmerkung: die Beschwerdeführerin) die Therapie nicht gemacht hat. Die Nierenfunktionswerte sind unauffällig, daher keine Änderung des Behinderungsgrades.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 vH festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden. Dieser habe festgestellt, dass durch die Einwendungen keine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkt habe werden können. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem beigelegten Beiblatt, welches einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Das Beiblatt beinhaltet das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. XXXX vom XXXX sowie dessen ergänzende medizinische Stellungnahme vom

XXXX.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurden von der Beschwerdeführerin in Wiederholung ihres bereits im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringens im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass laut Onkologen die Ausheilung einer Krebserkrankung nach fünf Jahren noch nicht gegeben sei. Weiters sei auch wegen der starken Medikation ein direkter Zusammenhang zwischen Leiden 1 und der Niere gegeben. Sie habe die Medikation deswegen eine Zeit lang ausgesetzt, damit keine weitere Nierenschädigung eintrete. Ebenso bestehe ein direkter Zusammenhang von Leiden 1 und Leiden 3. Weiters werde um eine medizinische Beurteilung durch einen Onkologen ersucht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass eine Einschätzung von mindestens 50 vH weiter gegeben sein sollte, damit auch die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiter bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Zum Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemein- und Ernährungszustand gut.

Kopf- und Rumpfhaltung sowie Becken- und Schulterstand sind gerade und achsengerecht.

Funktionsbefund Wirbelsäule: In allen Abschnitten altersgemäß beweglich.

Obere Extremitäten: Das Heben der Arme über den Kopf ist möglich, links schlechter als rechts. Links besteht eine Narbenbildung in der vorderen Achselfalte und am Rücken unterhalb des Schulterblattes. Diese Narben beeinträchtigen die Schulterfunktion durch Zug. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind frei beweglich.

Untere Extremitäten: In allen Abschnitten altersgemäß. Peripher kein sensomotorisches Defizit.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällige Schrittlänge seitengleich, keine Abrollstörung, kein Hinken.

Status Psychicus: Unauffällig.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Brustamputation und Aufbau links nach Tumorbildung. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Tumorrezidiv. Kein Lymphödem. Keine spezielle Hormontherapie.

08.03. 01

30 vH

02

Zustand nach Nierenentfernung rechts. Oberer Rahmensatz, da vollständige Organentfernung.

08.01. 01

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

03

Geringe Funktionseinschränkung der linken Schulter durch den Narbenzug. Fixposition

02.06. 01

10 vH

Das führende

Leiden 1 wird durch die beiden anderen Leiden nicht erschwert und daher steigt der Gesamtbehinderungsgrad auch nicht weiter an.

Es ist aufgrund der abgelaufenen Heilungsbewährungsfrist des onkologischen Leidens im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung eingetreten.

1.3. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ist am XXXX erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in Zusammenhang mit der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Im eingeholten Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) wird hinsichtlich Leiden 1 (Zustand nach Brustamputation und Aufbau links nach Tumorbildung) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Änderung im Sinne einer Besserung - durch die erfolgreiche Heilungsbewährung - eingetreten ist. Wie vom Sachverständigen dargelegt, zeigt die Mammographie aus dem Jahr XXXX keinen erkennbaren Tumor. Auch Rezidivhinweise liegen nicht vor. Darüber hinaus konnte im Rahmen der Untersuchung kein Lymphödem festgestellt werden.

Auch der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte Ambulanzbericht vom XXXX bedingt keine Änderung hinsichtlich der Einschätzung von Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. So wird in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass diesem Ambulanzbericht zu entnehmen ist, dass am XXXX eine Operation und anschließend eine entsprechende Therapie erfolgt ist. Weiters geht daraus hervor, dass bei der Kontrolle XXXX die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand gewesen ist und sich keine Hinweise für eine Tumorneubildung oder Streuung gefunden haben. Eine Hormontherapie ist der Beschwerdeführerin zwar empfohlen, von dieser aber nicht durchgeführt worden.

Weiters wird von Dr. XXXX überzeugend ausgeführt, dass auch die Nierenfunktionswerte der Beschwerdeführerin unauffällig sind bzw. die Nierenfunktionsparameter im Normbereich liegen. Mangels ungünstigen Zusammenwirkens mit Leiden 1 resultiert daraus keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.

Weiters ist dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass auch durch Leiden 3 (Geringe Funktionseinschränkung der linken Schulter durch den Narbenzug) keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung gerechtfertigt ist, zumal das Ausmaß der Funktionseinschränkung gering ist. Auch ein ungünstiges Zusammenwirken mit Leiden 1 liegt nicht vor.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die erhobenen Einwendungen waren somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am XXXX durchgeführt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolidierung des Tumorleidens eingetreten ist und weder Rezidive nachgewiesen wurden noch eine Progression vorliegt.

Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

Soweit in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Onkologie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine ergänzende medizinische Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und war die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht in Einklang stehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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