I401 2004206-1•BVwG I401 2004206-1
I401 2004206-1Tribunale amministrativo federale17 mag 2016
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Berichtigung,<br/>Gewerbebetrieb, Insolvenzverfahren, Pflichtversicherung, Verjährung,<br/>Versehen
I401 2004206-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, vom 04.01.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides das Jahr "2010" durch "2004" ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.01.2013 (ohne Geschäftszahl) stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), fest, dass XXXX, der bis zum 17.06.2010 den Namen XXXX amtlich geführt hat (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und §§ 156 Abs. 4 und 215 Z 2 der Insolvenzordnung (IO) im Zeitraum vom 02.01.2004 bis 31.12.2004 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.), er verpflichtet ist, monatliche endgültige Beiträge für 2010 zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 172,73 und zur Krankenversicherung in der Höhe von € 48,40 (Spruchpunkt 2.) sowie den sich aus der endgültigen Beitragsbemessung ergebenden Betrag von € 2.653,56 mit Fälligkeit 30.11.2012 und Verzugszinsen aus €
2. 653,56 ab 16.12.2012 zu bezahlen (Spruchpunkt 3.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab 22.02.2001 Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Buchhalter" mit Standort in V. in Tirol gewesen. Nach einer Mitteilung der Tiroler Wirtschaftskammer vom 04.04.2011 (richtig: 2001) sei dieses Gewerbe rückwirkend ab Beginn ruhend gemeldet worden. Mit Meldung der Tiroler Wirtschaftskammer vom 30.12.2003 sei der Wiederbetrieb ab 01.01.2003 angezeigt, dieser jedoch - auf Grund eines nicht der Sozialversicherungsanstalt, sondern dem Beschwerdeführer oder der Kammer zuzurechnenden Versehens - infolge eines Schreibens der Tiroler Wirtschaftskammer vom 27.02.2004 auf den 01.01.2004 korrigiert worden.
Am 16.02.2004 sei die belangte Behörde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX informiert worden, dass das Gewerbe mit 22.12.2003 an einem neuen Gewerbestandort in L. (in Vorarlberg) ausgeübt werde. Am 24.02.2004 sei durch die Wirtschaftskammer Vorarlberg an die belangte Behörde eine Meldung über den Wiederbetrieb ab 02.01.2004 erfolgt. Da die Wirtschaftskammer Tirol infolge Standortverlegung des Gewerbes für den Zeitpunkt des Wiederbetriebs ab 01.01.2004 nicht mehr zuständig gewesen sei, sei vom 02.01.2004 als rechtlich relevantem Datum des Wiederbetriebs auszugehen.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer ab 30.03.2001 auch Inhaber eines weiteren Handelsgewerbes mit Standort in V. (in Tirol) gewesen. Laut Mitteilung der Tiroler Wirtschaftskammer vom 14.05.2001 sei dieses Gewerbe ab Beginn ruhend gemeldet worden. Das Ruhen sei bis zur Zurücklegung dieses Gewerbes mit 24.11.2009 aufrecht geblieben.
Am 24.02.2004 habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des aufrechten Gewerbes die Ausnahme als Kleinstgewerbetreibender nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt, wobei das Antragsformular am 31.03.2004 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Mit Schreiben vom 02.04.2004 sei er verständigt worden, dass er ab 01.01.2004 vorläufig von der Pflichtversicherung als "Kleinstgewerbetreibender" ausgenommen sei. In diesem Antragsformular habe er unter anderem angegeben, dass die jährlichen Einkünfte im Jahr 2003 den Betrag von € 3.712,56 nicht übersteigen würden. Der entsprechende Wert habe für 2004 € 3,794,28 betragen. Er habe mit seiner Unterschrift auf der Rückseite des Formulars zur Kenntnis genommen, dass nach Vorliegen der Steuerbescheide die Ausnahme rückwirkend wegfallen könne und Beiträge nachträglich vorzuschreiben seien, wenn entweder die Umsätze oder die Einkünfte die genannten Grenzbeträge überschreiten.
Am 14.07.2004 sei der belangten Behörde ein Bescheid vom 12.07.2004 zugekommen, mit dem dem Beschwerdeführer das Buchhaltungsgewerbe entzogen worden sei. Eine Bestätigung über die Rechtskraft dieses Bescheides sei ihr in der Folge nicht zugekommen.
Er habe mit 31.03.2005 das Buchhaltungsgewerbe wieder ruhend gemeldet und sei dieses mit Wirkung 20.03.2007 gelöscht worden.
Am 03.03.2006 sei der belangten Behörde im Wege des Datenaustausches Steuerdaten für das Jahr 2004 übermittelt worden, in denen lt. Steuerbescheid vom 16.11.2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € (min.) -22.068,20 ausgewiesen seien.
Per E-Mail vom 22.05.2007 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.05.2007 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei, damit allfällige offene Beiträge angemeldet werden könnten.
In ihrer E-Mail vom selben Tag habe die belangte Behörde ihm geantwortet, dass sie den Betrag von € 60,-- als Kleinstsaldo nicht anmelden werde, weil der Beschwerdeführer in den letzten Jahren als "Kleinstgewerbetreibender" bzw. mit ruhend gemeldetem Gewerbe nur unfallversichert bzw. gänzlich ausgenommen gewesen sei. Sollten Steuerbescheide mit Einkünften über der Versicherungsgrenze nach Aufhebung des Konkursverfahrens "überspielt" werden, müssten jedoch weitere Beiträge angelastet werden. Gemäß § 197 Abs. 1 in Verbindung mit § 156 Abs. 6 Konkursordnung könnte es zu einer Vorschreibung der Beiträge in voller Höhe kommen, weil ausschließlich aus einem Verschulden des Beschwerdeführers eine rechtzeitige Anmeldung durch die belangte Behörde nicht möglich gewesen sei. Er werde daher an die Meldepflicht nach §§ 18 ff GSVG erinnert.
Der belangten Behörde seien am 21.09.2012 neuerlich Steuerdaten bekannt gegeben worden. Im neuen Steuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 02.05.2012 seien für das Jahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von nunmehr € 13.818,16 ausgewiesen. Damit sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG weggefallen. Ein Mitverschulden der belangten Behörde daran, dass die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für 2004 erst im Jahr 2012 hätten angelastet werden können, sei ausgeschlossen. Da eine erhebliche Überschreitung der Einkünfte (gemeint: der Einkunftsgrenze) vorliege, die vom Finanzamt erst nach mehreren Jahren festgestellt worden sei, bestehe kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei, die eine rechtzeitige Anmeldung (zu ergänzen: der Forderung) im Insolvenzverfahren durch die belangte Behörde unmöglich gemacht habe. Damit sei nach den einschlägigen Bestimmungen der geltenden Insolvenzordnung vom Beschwerdeführer der volle Betrag einzufordern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG seien, soweit es sich um natürliche Personen handle, in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 13,818,16 sei die Einkommensgrenze für die Ausnahme von der Pflichtversicherung als Kleinstgewerbetreibender überschritten worden und komme es daher zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen ergebe sich aus § 25 GSVG, wonach die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterlägen, heranzuziehen seien. Im Bereich der Krankenversicherung käme auf Grund des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz GSVG die fixe monatliche Neuanfängerbeitragsgrundlage von € 537,78 zur Anwendung.
Nach der Formel Beiträge = Beitragsgrundlage x Beitragssatz errechne sich unter Anwendung eines Beitragssatzes von 15 % (Wert 2004) der im Spruch des Bescheides angeführte monatliche Pensionsbeitrag. In der Krankenversicherung ergebe sich ausgehend von dem für 2004 heranzuziehenden Beitragssatz von 9 % ein Beitrag von monatlich €
48,40. Zur genauen Berechnung des Nachzahlungsbetrages 2004 sei auf die beiliegende Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage 2004 vom 20.10.2012, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde, verwiesen.
Da infolge des ausschließlichen Verschuldens des Beschwerdeführers eine rechtzeitige Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht möglich gewesen sei, sei auf Grund der Bestimmungen der §§ 156 Abs. 4 und 215 Z 2 der IO die gesamte Forderung zu bezahlen. Gemäß § 206 Abs. 1 der IO sei während des Abschöpfungsverfahrens eine Exekution nicht zulässig. Die belangte Behörde werde die Forderung beim Treuhänder nachmelden, was keinen Verlust des Rechts auf die Einforderung der gesamten Forderung bewirke.
2. Den per E-Mail eingebrachten (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 01.02.2013 begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
Er mache Verjährung geltend. Im Jahr 2004 habe er keine Einkünfte erhalten, welche eine Pflichtversicherung auslösen würden. Er beantrage auch Akteneinsicht, um die Einspruchsbegründung noch ergänzen zu können.
3. In ihrem an den Landeshauptmann von XXXX als Einspruchsbehörde gerichteten Vorlagebericht vom 25.02.2013 führte die belangte Behörde nach Zitierung der §§ 35 und 40 GSVG aus, dass es aufgrund des am 31.03.2004 eingelangten Antrags auf Ausnahme als Kleinstgewerbetreibender nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, dem mit Verständigung vom 02.04.2004 durch vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pension- und Krankenversicherung stattgegeben worden sei, zu keiner Anlastung vorläufiger Beiträge gekommen sei. Der belangten Behörde seien von den Steuerbehörden für das Jahr 2004 am 03.03.2006 (ausgehend vom Steuerbescheid vom 16.11.2005) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €
-22.068,22 "überspielt" worden, die die Ausnahme aus der Pflichtversicherung bestätigten. Am 20.09.2012 seien ihr die auf dem Bescheid vom 02.05.2012 beruhenden geänderten Einkommensteuerdaten für 2004, in dem positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 13.818,16 ausgewiesen seien, zugekommen. Damit könne die Fälligkeit gemäß §§ 35 Abs. 3 und 40 Abs. 1 GSVG frühestens ab dem Einlangen bei der belangten Behörde mit 20.09.2012 gerechnet werden. Eine Verjährung sei damit ausgeschlossen.
Zum Einwand, dass 2004 keine Einkünfte vorlägen, die die Pflichtversicherung auslösen würden, könne nur auf die von den Finanzbehörden "überspielten" Einkünfte verwiesen werden. Die belangte Behörde sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Art und Höhe der Einkünfte an die Feststellungen der Finanzbehörden gebunden.
4. Der Beschwerdeführer nahm am 18.06.2013 bei der Einspruchsbehörde in den Verwaltungsakt Einsicht und ersuchte um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Er gab binnen der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab.
5. Zu dem (nachweislich zugestellten) Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft eintrete und sich aus den vom Finanzamt XXXX übermittelten Daten für 2004 erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 13.818,16 ergäben sowie die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch die Sozialversicherungsanstalt binde, gab der Beschwerdeführer (per E-Mail) am 04.01.2016 eine Stellungnahme ab. Er führte aus, die Entscheidung (Feststellungen) des Finanzamtes sei(en) rechtswidrig und schuldhaft, vermutlich in vorsätzlicher Schädigungsabsicht ergangen. Das Finanzamt habe nicht nur die Bindungswirkung der zwei beiliegenden Entscheidungen des UVS Vorarlberg, die ihm zum Vorteil gereicht hätten, sondern auch die Bestimmungen der Außenprüfung nach der BAO nicht beachtet. Die Bestimmungen der Außenprüfung nach der BAO seien bei EINEM (Hervorhebung wie in der E-Mail vom 04.01.2016) Dienstverhältnis nicht gegeben. Dass ein Dienstverhältnis vorgelegen sei, ergebe sich aus dem Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012. Eine Bindungswirkung an die rechtswidrigen Feststellungen des Finanzamtes könne es in diesem speziellen Fall nicht geben. Zudem sei ihm die Akteneinsicht nicht gewährt worden. Als Beweismittel seien der Akt der Staatsanwaltschaft Feldkirch und insbesondere das Urteil des Landesgerichtes XXXX (zur angegebenen Zahl) und der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom Dezember 2014 einzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Rechtswirksamkeit vom 30.03.2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Beschwerdeführer eine Konzession mit dem Gewerbewortlaut "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) gemäß § 124 Z 10 GewO 1994".
Durch die an die Wirtschaftskammer für Tirol erfolgte Ruhendmeldung dieses "Handelsgewerbes" durch den Beschwerdeführer rückwirkend mit 30.03.2001 endete die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG zu diesem Zeitpunkt. Er legte mit Rechtswirksamkeit 24.11.2009 die ihm erteilte Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe" zurück.
1.2. Mit Rechtswirksamkeit 22.02.2001 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut "Buchhalter gemäß § 124 Z 2a GewO 1994" durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilt.
Die Wirtschaftskammer für Tirol zeigte mit Schreiben vom 04.04.2001 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, das Ruhen dieses Gewerbes rückwirkend mit 22.02.2001 an.
Der Beschwerdeführer gab den Wiederbetrieb des "Buchhaltungsgewerbes" mit 02.01.2004 bekannt. Er stellte einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, welchem die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.04.2004 rückwirkend stattgab.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.07.2004 wurde ihm die Gewerbeberechtigung "Buchhaltung gemäß § 94 Z 9 GewO 1994" entzogen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 07.05.2007 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Begründung behoben, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2007 die Löschung der Gewerbeberechtigung für das "Buchhaltungsgewerbe" angezeigt hat.
Durch die Verständigung der Wirtschaftskammer Vorarlberg über den Nichtbetrieb des Buchhaltungsgewerbes endete die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung mit 31.03.2005.
1.3. Das Finanzamt XXXX übermittelte am 03.03.2006 der belangten Behörde die sich aus dem Bescheid vom 16.11.2005 ergebenden Daten über die (negativen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Veranlagungsjahr 2004.
Den von dieser Abgabenbehörde am 20.04.2007 übermittelten (Steuer-) Daten für das Veranlagungsjahr 2005 ist zu entnehmen, dass im Bescheid vom 21.02.2007 Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb von € 0,-- ausgewiesen sind.
Die der belangten Behörde am 20.09.2012 bekannt gegebenen Steuerdaten betreffend den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 02.05.2012 für das Kalenderjahr 2004 weisen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.818,16 aus.
Zum selben Zeitpunkt erlangte die belangte Behörde Kenntnis von den (mit Bescheid ebenfalls vom 02.05.2012 festgestellten) Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Veranlagungsjahr 2006 in der Höhe von €
1.4. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.05.2007 ein (geringfügiges) Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 20.08.2007 das Abschöpfungsverfahren (rechtskräftig) eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Die belangte Behörde machte den zu diesem Zeitpunkt offenen Betrag von ca. € 60,-- als ("geringfügige") Forderung nicht geltend.
1.5. Mit Bescheid vom 13.04.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 04.06.2007 bis 30.09.2010, somit nicht den gegenständlichen Zeitraum vom 02.01. bis 31.12.2004 betreffend, der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG unterlag.
1.6.1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27.03.2008 wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX, in dem ihm eine Übertretung nach dem Meldegesetz zur Last gelegt wurde, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
1.6.2. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16.12.2014, XXXX, wurde in der beim Landesgericht XXXX zu XXXX anhängigen Verfahrenshilfesache des Beschwerdeführers zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache das Landesgericht XXXX als zuständig bestimmt.
Beide Verfahren weisen keinen Bezug zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt blieb im Wesentlichen unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 194 GSVG in Verbindung mit § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.2. ad) Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides - Pflichtversicherung:
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998, normiert, dass auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert sind.
Personen, die zum selbstständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes berechtigt sind, bzw. Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen, sind Mitglieder der Wirtschaftskammern (§ 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG)). Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso jure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091; vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0039).
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG knüpft grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft an. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung des (im gegenständlichen Fall betriebenen Buchhaltungs-) Gewerbes geknüpft ist, hängt die Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit, nicht aber von der tatsächlichen Ausübung dieser Berechtigung ab.
3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG angehört und er gegenüber der Wirtschaftskammer Vorarlberg den Wiederbetrieb seines Buchhaltungsgewerbes mit 02.01.2004 erklärt sowie ihr die (neuerliche) Ruhendmeldung dieses Gewerbes ab 31.03.2005 bekannt gegeben hat. Gegen die vom Finanzamt XXXX (gemäß § 229a GSVG) der belangten Behörde übermittelten, sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 02.05.2012 ergebenden Steuerdaten, welche für das Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 13.818,16 ausweisen, erhebt er keine substantiierten Einwände und bestreitet damit nicht, dass für ihn eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 leg. cit. für das Jahr 2004 nicht mehr besteht. Sein nicht näher begründetes Vorbringen im erhobenen Einspruch, er habe "im Jahr 2004 keine Einkünfte erhalten, welche eine Pflichtversicherung auslösen würde", geht damit ins Leere.
Damit hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum vom 02.01. bis 31.12.2004 unterlag.
3.3. ad) Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides - Beitragspflicht:
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer verpflichtet hat, monatlich endgültige Beiträge "für 2010" zur Kranken- und Pensionsversicherung in bestimmter Höhe zu entrichten.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insb. bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2011/06/0161; vom 25.09.2014, Zl. 2011/07/0177; u.v.a.).
3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich die - auch für den Beschwerdeführer (leicht) erkennbare - offenkundige Unrichtigkeit der Vorschreibung von Beiträgen "für 2010" zum einen bereits aus dem Spruchpunkt 2. selbst, zum anderen aus der Begründung des Bescheides bzw. dem sonstigen Akteninhalt. Die zu leistenden Beiträge zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 172,73 beruhen auf den im Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe € 13.818,16 und der sich daraus ergebenden Beitragsgrundlage von monatlich € 1.151,51, was bei einem Beitragssatz von 15 % den vorgeschriebenen Beitrag ergibt. Die Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von € 48,40 finden ihre Deckung im § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG (€ 537,78 davon 9 %). Auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides und der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Erklärung vom 20.10.2012 ergibt sich ohne Zweifel, dass die belangte Behörde die Beiträge nicht für das Jahr 2010, sondern für das Jahr 2004 vorschreiben wollte.
Bei der Angabe des Jahres 2010 im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides handelte es sich somit um ein offenkundiges Versehen und war das Jahr insoweit zu berichtigen.
3.3.3.1. Der mit "Beitragsgrundlage" überschriebene § 25 GSVG (in den Fassungen BGBl. I Nr. 145/2003 und BGBl. I Nr. 105/2004) lautet (auszugsweise):
"§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 045,63 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 045,63 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 537,78 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 296,21 €;
c) ...
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(7) ...
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
§ 27 Abs. 1 GSVG (in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr. 100/2001) normiert (auszugsweise), dass die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4 %,
2. als Beitrag in der Pensionsversicherung 15 %,
der Beitragsgrundlage zu leisten haben. ... .
Der mit "Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung" überschriebene § 27a GSVG normiert in seinem Abs. 1, dass die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten haben.
Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
3.3.3.2. Der Beschwerdeführer unterlag - wie oben ausgeführt - in der Zeit vom 02.01. bis 31.12.2004 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und erzielte im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von - unbestritten - € 13.818,16.
Was die geltend gemachten Beiträge zur Krankenversicherung betrifft, ist die belangte Behörde zu Recht von der Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG ("Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung") ausgegangen und hat sie die sich daraus ergebenden Mindestbeiträge nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 27 Abs. 1, 27a Abs. 1 und 27d Abs. 1 GSVG: 8,4 % + 0,5 % + 0,1 %) korrekt errechnet.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht die rechnerische Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen zur Pensionsversicherung bzw. deren Übereinstimmung mit den der belangten Behörde übermittelten maßgeblichen Steuerdaten sowie die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung.
Dass die (Mindest) Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung unrichtig errechnet worden wären, ergeben sich keine Hinweise.
Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den relevanten Zeitraum 2004 (Mindest) Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der (gesetzlich) feststehenden Höhe zu entrichten.
Der Beschwerdeführer machte in seinem Einspruch in erster Linie Verjährung geltend.
3.4.1. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 677/1991) hatte folgenden Wortlaut:
"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung."
Gemäß § 42 GSVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GSVG, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Diese ergibt sich aus § 35 GSVG, der in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2002 (auszugsweise) folgenden Wortlaut hat:
"§ 35. ...
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 bzw. gemäß § 26a Abs. 2 eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen."
3.4.2. Aus dem bekämpften Bescheid ergibt sich, wobei der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung keine Einwände erhob, dass die belangte Behörde erst durch eine entsprechende Meldung im Sinne des § 229a GSVG am 21.09.2012 von den im Einkommensteuerbescheid vom 02.05.2012 für das Kalenderjahr 2004 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers in der die Einkunftsgrenze für 2004 übersteigenden Höhe Kenntnis erlangte.
Der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Vorschreibung der Beiträge für 2004 erfolgt ist, wurde am 08.01.2013 erlassen, sodass unzweifelhaft weder die drei- noch die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen war.
Damit war eine Verjährung der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht eingetreten.
3.5. Schuldenregulierungsverfahren:
3.5.1. Gemäß § 197 Abs. 1 KO (nunmehr IO) haben Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger), die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 KO (nunmehr § 156 Abs. 4 IO) bleibt unberührt.
Gemäß § 156 Abs. 6 KO (nunmehr § 156 Abs. 4 IO) können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners (Schuldners) im Ausgleiche (Sanierungsplan) unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Konkurses (Insolvenzverfahrens) die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
Gemäß § 215 Z 2 KO (bzw. IO) werden Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind, von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt.
3.5.2. § 156 Abs. 6 KO (§ 156 Abs. 4 IO) setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. den Beschluss des OGH vom 06.05.2010, 2 Ob 110/09d).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0259, nach der Ausführung, dass die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 18 GSVG den Gewerbetreibenden höchstpersönlich trifft und von einem Konkursverfahren grundsätzlich unberührt bleibt, unter anderem folgende Rechtsansicht:
"Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ist der Wegfall der Ausnahmen von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen, wenn die Voraussetzungen (Unterschreiten der Umsatz- bzw. Einkunftsgrenzen) nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zutreffen. Damit kann also frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres 2004 geprüft werden, ob die Einkunftsgrenzen für dieses Jahr eingehalten wurden.
Ausgehend von der geringen Überschreitung der die Ausnahmeregelung begründenden Einkunftsgrenze konnte erst ab Vorliegen des Einkommensteuerbescheides vom 7. März 2006 die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Beitragspflicht geknüpft ist (vgl. § 46 Abs. 1 Z. 2 KO, wonach "Beiträge zur Sozialversicherung, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, Masseforderungen sind", und § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG), eintreten. Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld liegt damit jedenfalls nach Beendigung des Konkursverfahrens, sodass es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die belangte Behörde vom Einkommensteuerbescheid erst amtswegig erfahren oder bereits früher durch eine entsprechende Meldung der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangen hätte können. Es handelt sich daher um eine nach Abschluss des Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahrens neu entstandene Verbindlichkeit.
Die gegenständliche Forderung kann daher von der Bereinigungswirkung des Zahlungsplanes nicht erfasst sein. Wenngleich damit die Anwendung des § 156 Abs. 6 KO ausscheidet, ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht, wenn sie die gegenständlichen Beiträge "in voller Höhe" nachverrechnet."
3.5.3. Dem Beschwerdeführer wurden mit Wirkung vom 22.02.2001 und 30.03.2001 die Gewerbeberechtigungen für das "Buchhaltungsgewerbe" und das "Handelsgewerbe" verliehen. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung endete aber zu diesen Zeitpunkten, weil er der zuständigen Wirtschaftskammer (und damit mittelbar der SVA Tirol) das rückwirkende Ruhen bzw. den Nichtbetrieb dieser Gewerbe bekannt gab.
Er teilte der belangten Behörde (per E-Mail vom 24.02.2004) zwar mit, dass er "ab 02.01.2004 wieder gewerblich tätig [ist] und [er] somit der Pflichtversicherung [unterliegt]", jedoch stellte er (gleichzeitig) auch den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 GSVG. Mit dem am 31.03.2004 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen wiederholte er den Antrag auf Ausnahme von der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG mit der Begründung, dass er im heurigen Jahr aus der Kranken- und/oder Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. FSVG keine Leistungen bezogen hat und er in den letzten 60 Kalendermonaten vor Beginn der beantragten Ausnahme nicht mehr als zwölf Monate nach dem GSVG bzw. dem FSVG pflichtversichert war und seine jährlichen Einkünfte im Jahr 2003 € 3.712,56 nicht übersteigen und die Umsätze nicht über € 22.000,-- liegen werden.
Durch das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten war es der belangten Behörde nicht möglich, ihre Beitragsforderungen gegen ihn im Insolvenzverfahren bzw. Sanierungsplan geltend zu machen. Die belangte Behörde durfte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens davon ausgehen, dass unverändert eine Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorlag. Sie hatte - auch angesichts des Umstandes, dass ihr am 03.03.2006 zunächst negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Veranlagungsjahr 2004 (Bescheid vom 16.11.2005), am 20.04.2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Veranlagungsjahr 2005 in der Höhe von € 0,-- (Bescheid vom 21.02.2007) und ihr erst nach dem rechtkräftig eingeleiteten Abschöpfungsverfahren bzw. der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens mit 20.08.2007 am 20.09.2012 über der Einkunftsgrenze liegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Veranlagungsjahr 2006 (Bescheid vom 02.06.2012) bekannt gegeben wurden - keine Kenntnis vom Wegfall des Ausnahmegrundes im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und damit vom Eintritt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Auf Grund der Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Meldepflicht im Sinne des § 18 GSVG und mangels eines sonstigen Hinweises darauf, dass er die zur Pflichtversicherung führende selbständige Tätigkeit (wieder) aufgenommen hat, konnte die belangte Behörde nicht damit rechnen, dass er im entscheidungswesentlichen Zeitraum (rückwirkend) der Pflichtversicherung unterliegen könnte. Allein aus den vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen war es der belangten Behörde nicht möglich, ihre Beitragsforderung (zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens in unbekannter Höhe) rechtzeitig geltend zu machen.
Da die Beitragsforderung ausschließlich aufgrund eines Verschuldens des Beschwerdeführers nicht im Insolvenzverfahren Berücksichtigung finden konnte, kann die belangte Behörde gemäß § 156 Abs. 6 KO (nunmehr § 156 Abs. 4 IO) die Bezahlung der Forderung im vollen Betrag von ihm verlangen.
3.6. ad) Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides - Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge sowie Verzugszinsen:
3.6.1. Gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2002) sind die Beiträge, wenn sie auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Gemäß § 35 Abs. 5 erster Satz leg. cit. sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden.
§ 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG stellt klar, dass die Fälligkeit für die aufgrund der erfolgten Nachbemessung zu entrichtenden Beiträge mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres, in dem die Vorschreibung erfolgt, eintritt.
3.6.2. Es steht unbestritten fest, dass der belangten Behörde die von der Finanzbehörde gemäß § 229a GSVG übermittelten Steuerdaten am 21.09.2012 zukamen und damit die Fälligkeit der zu leistenden Beiträge mit 30.11.2012, dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres, eintritt.
Dass Verzugszinsen zu entrichten sind, wenn die rückständigen Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt werden, findet Deckung im § 35 Abs. 5 erster Satz GSVG.
Damit hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, den Gesamtbetrag an Beiträgen zum angeführten Zeitpunkt der Fälligkeit und die Verzugszinsen ab dem 16. Tag nach der Fälligkeit des Betrages, somit ab 16.12.2012, zu bezahlen.
4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
4.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zusammengefasst - die Rechtsansicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dass dies dann der Fall ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des (Bundes-) Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; vom 21.04.2015, Zl. Ra 2015/09/0009).
4.1.2. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
4.2. Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, die zu Grunde gelegten (Mindest) Beitragsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beiträge im Einspruch keine Einwände. Dabei wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen, nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung festgestellt und es wurde im Einspruch auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Da die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dargelegten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, des Wegfalles des Ausnahmegrundes im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, der Beitragsgrundlagen, der Verjährung und der Geltendmachung der Beitragsforderung im vollem Betrag gemäß § 156 Abs. 4 IO vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im erhobenen Einspruch vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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