W182 1427794-1•BVwG W182 1427794-1
W182 1427794-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Misshandlung, Nachfluchtgründe, Religion, wohlbegründete<br/>Furcht
W182 1427794-1/24E
W182 1427795-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zlen. 12 05.524-BAT (ad 1.) und 12 05.523-BAT (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 sowie am 24.03.2015 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX sowie 2.)
XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit sowohl 1.) XXXX und 2) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar, sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehören der Volksgruppe der Han-Chinesen an, waren im Herkunftsstaat in der Provinz XXXX wohnhaft, reisten Anfang Mai 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 07.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2012 brachten die beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie Landwirte gewesen seien und es zu einer staatlichen Enteignung ihres Grundstückes gekommen sei. Der Bürgermeister ihrer Gemeinde habe einen erheblichen Teil der staatlichen Entschädigungssumme unterschlagen. Als sich die beschwerdeführenden Parteien darüber vergeblich bei einem Vorgesetzten des Bürgermeisters und bei der Stadtverwaltung beschwert hätten, seien sie Ende Jänner 2012 verprügelt worden. Der Bürgermeister sei ein Mafiosi und könnte sie töten. Weiters seien die beschwerdeführenden Parteien krank. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) habe Probleme mit den Nieren und Blutdruck, der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF2) habe Krebs. Deshalb hätten sie am 06.05.2012 das Herkunftsland verlassen.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.06.2012 brachten die beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor, dass sie Landwirte gewesen seien und ihr Grundstück für einen Autobahnbau enteignet worden sei. Im August 2011 hätten sie über den Dorfvorsteher eine staatliche Entschädigungssumme von 150.000,- RMB ausbezahlt bekommen, die jedoch um die Hälfte weniger gewesen sei, als die Summe, die ein befreundeter Bauer, der ein etwa gleich großes Grundstück gehabt habe, erhalten habe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich in der übergeordneten Stadt beschweren wollen. Der Dorfvorsteher habe daraufhin drei unbekannte Männer geschickt, die sie in weiterer Folge geschlagen hätten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten infolge des Übergriffes etwa zwei Wochen in einem Krankenhaus verbracht. Zur Polizei seien sie nicht gegangen, dass sich diese nicht darum kümmern würde. Der Dorfvorsteher sei sehr einflussreich. Dessen Cousin sei Bürgermeister in der Kreisstadt. Seit 1990 seien die beschwerdeführenden Parteien mit dem Dorfvorsteher, der auch ihr Nachbar sei, verfeindet gewesen. Der Sohn der beschwerdeführenden Parteien sei auch immer wieder von ihm geschlagen worden. Deshalb sei dieser im Jahr 1999 zum Arbeiten nach XXXX gezogen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jedoch seit 2002 weder persönlich noch per Post in irgendeiner Form Kontakt mehr zu ihm gehabt. Ihr Haus sei im Rahmen des Autobahnprojektes abgerissen worden und hätten die beschwerdeführenden Parteien zuerst nur eine notdürftige Unterkunft in einem verlassenen Kuhstall gefunden. Von der Entschädigungssumme hätten die beschwerdeführenden Parteien zwar ein paar Jahre leben können, doch sei dies keine langfristige Lösung, da sie beide schon über 60 Jahre alt seien und schon allein aus diesem Grund keine Arbeit finden würden. Außerdem seien beide krank. Sie seien nicht versichert. Aufgrund ihrer schweren Krankheit hätten sie auch nicht woanders in China einen Wohnsitz nehmen können.
1.2. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Enteignung aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft sei. Da die beschwerdeführenden Parteien auch immer wieder ihr schlechtes Gesundheitsbild und auch die Krebserkrankung des BF2 angesprochen hätten, sei davon auszugehen gewesen, dass sie aus China weggefahren seien, um hier in Europa zu besseren Heilungschancen zu gelangen.
1.3. Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt und konkrete Einwendungen gegen die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung erhoben wurden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF2 an Darmkrebs leide. Die medizinische Versorgung in China sei nicht sehr weit entwickelt, vor allem in den ländlichen Gegenden. Eine adäquate Behandlung könne daher in China nicht gewährleistet werden. Hinzu komme, dass auch die BF1 erkrankt sei. Sie leide an Hepatitis B und auch diese Erkrankung können in China nicht ordnungsgemäß behandelt werden. Dazu wurde auf einen Bericht der World Health Organisation (WHO - Country Health Information Profile for China) aus dem Jahr 2010 verwiesen.
Zuvor wurde dem Bundesamt ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2012 hinsichtlich der BF1 mit der Diagnose:" bds. pleurale Verkalkungen, Gonarthrose, stp. Hepatitis B" übermittelt.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihres Vertreters, einer Vertrauensperson sowie einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF2 im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Angaben beim Bundesasylamt hinsichtlich der Enteignung nicht gestimmt hätten. Sie wären in China nicht enteignet worden. Es habe aber immer eine Feindschaft mit dem Dorfvorsteher gegeben, der einen Teil ihres Grundstückes für einen Bau verwenden habe wollen und versucht habe, die Grundstücksgrenzen zu verschieben. Deswegen habe es seit 30 Jahren einen Streit gegeben und habe er auch den Sohn des BF2 oft geschlagen. Der Sohn sei zum Arbeiten nach XXXX gezogen. Nach drei bis fünf Jahren habe er sich nicht mehr bei den beschwerdeführenden Parteien gemeldet. Sie hätten eine Vermisstenanzeige bei der Polizei gemacht, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt habe. Sie würden daher nicht wissen, ob ihr Sohn überhaupt noch lebe. Der BF2 sei 2009 wegen eines Karzinoms operiert worden. Er sei nicht krankenversichert gewesen und habe die Operation mit seinen Ersparnissen bezahlt. Die Operation habe 40.000,- RMB gekostet. Er habe danach auch sechsmal Chemotherapie gehabt. Er und seine Frau würden als Bauer pro Jahr durchschnittlich 2.000,- bis 3.000,- RMB verdienen. Auf dem Land gebe es keine Krankenversicherung. Der BF2 sei schwer krank und habe alles, was er gehabt habe, ausgegeben. Er sei insulinpflichtiger Diabetiker und habe jeden Tag 35,- RMB für Insulintests ausgeben müssen. Er könne sich im Herkunftsland die weitere medizinische Versorgung nicht leisten. Um die Ausreise zu finanzieren, habe er das Haus verkauft, für welches er 110.000,- RMB erhalten habe. Seine größte Sorge es sei, dass er sich bei einer Rückkehr ins Herkunftsland seine medizinische Behandlung nicht mehr leisten könne und sterben werde. Der BF2 besuche seit etwa eineinhalb Jahren Veranstaltungen der Zeugen Jehovas. Ein chinesischer Bekannter habe sie von dieser Religion überzeugt. Der BF2 würde seit eineinhalb Jahren die Bibel studieren. Auch in China würde er - selbst auf die Gefahr hin, dass ihn deswegen etwas passieren könnte - sein Bibelstudium fortsetzen.
Die BF1 brachte im Wesentlichen wie der BF2 vor, dass sie ihr Herkunftsland im Wesentlichen wegen des Gesundheitszustandes ihres Mannes verlassen habe, da sie sich die medizinische Behandlung nicht mehr leisten hätten können. Als Bauer gebe es keine Krankenversicherung. Ihr Sohn sei 1999 nach XXXX gefahren, um dort zu arbeiten. Inzwischen hätten sie trotz Vermisstenanzeige bei der dortigen Polizei keine Informationen mehr über ihren Sohn. Den Asylantrag habe sie hauptsächlich wegen der Krankheit ihres Mannes gestellt. Er habe Krebs und Zucker. Er sei zwar operiert worden, aber man könne schwer sagen, ob der Krebs sich weiter entwickle. Vor kurzem sei ihr Mann untersucht worden und sei dabei festgestellt worden, dass einige kleine Tumore gewachsen seien. Wenn sie wieder nach China zurückkehren müssten, könnten sie sich die medizinische Behandlung nicht mehr leisten. Die BF1 würde in Österreich die Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas besuchen. Freitags studiere sie dort die Bibel und sonntags würden sie sich dort treffen. Wenn sie nach China zurückkehren würden, könnten sie nicht mehr über diese Religion reden. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie als Zeugin Jehovas in China Leben könne. Auch würden sie in China nichts mehr besitzen, da sie für die Behandlung ihres Gatten alles verkauft hätten. Eine weitere medizinische Behandlung könnten sie sich in China nicht leisten. Zu ihrer Schulbildung gab die BF1 an, als Mädchen lediglich zwei Jahre die Schule besucht zu haben.
Sowohl die BF1 als auch die BF2 konnten auf Nachfragen Grundzüge der Religion der Zeugen Jehovas dartun.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF2 wurde ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2015 vorgelegt, wonach beim BF1 folgende Erkrankungen vorliegen: "Diabetes mellitus (IDDM) XXXXanamnestisch bekannt, seit XXXX insulinpflichtig; Colonkarzinom, XXXX in China operiert (Sigmaresektion), seither jährliche Colonoskopiekontrollen, bei der letzten Kontrolle XXXX Abtragung von zwei gutartigen Polypen, kurzfristige regelmäßige Kontrollen sind unbedingt empfohlen; rezidivierende Lumboischialgien bei V.a. Vertebrostenose; Spondyarthrosis deformans". Dazu wurden ein Konvolut an Befunden und Untersuchungsergebnissen vorgelegt, die diese Diagnose dokumentieren.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF1 wurden in weiterer
Folge u.a. vorgelegt: ein Schreiben eines Arztes für
Allgemeinmedizin vom 09.01.2015 mit der Diagnose: "Z.n. LACHE am 02.10.2012, Rez. Harnwegsinfekte, Z.n. Fract radii sin 7/2012, Gonarthrosis bialt." sowie ein Konvolut an Befunden aus dem Jahren 2012 bis 2014, die die zuvor genannte Diagnose dokumentieren.
Weiters wurde ein Schreiben vom 20.01.2015 einer Psychologin einer Flüchtlingsbetreuungsstelle vorgelegt, in dem zu den beschwerdeführenden Parteien u.a. ausgeführt wurde, dass diese seit Ende Mai 2013 in der Sonderbetreuung der Flüchtlingshilfe einer karitativen Organisation betreut werden würden. Der BF2 leide an einer insulinpflichtigen Diabetes und einer Vasossklerose und sei 2009 an einem bösartigen Rectum-Karzinom in China operiert worden. Dadurch sei ein erhöhter Betreuungsbedarf gegeben, da bei der Organisation und Inanspruchnahme der verschiedenen medizinische Untersuchungen und Behandlungen engmaschige Unterstützung notwendig sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten intensiven Kontakt zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, von denen sie in vielen Belangen unterstützt und begleitet werden würden. Im Übrigen wurden die Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Parteien hervorgehoben.
Weiters wurde ein Schreiben der Zeugen Jehovas der "XXXX" vom 18.01.2015 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die beschwerdeführenden Parteien regelmäßig am Sonntagnachmittag die christlichen chinesischen Zusammenkünfte besuchen und sich auch mit Kommentaren daran beteiligen würden. Beide seien noch keine Zeugen Jehovas, doch würden sie seit eineinhalb Jahren an jedem Freitag-Nachmittag mit Ältesten der Zeugen Jehovas die Bibel studieren, um Jehova Gott uns seinen Sohn Jesus Christus kennen zu lernen, christliche Maßstäbe im Leben anzuwenden und so Zeugen Jehovas zu werden.
Die beschwerdeführenden Parteien konnten keine Personaldokumente aus ihrem Herkunftsstaat vorlegen.
Mit den beschwerdeführenden Parteien wurden aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat erörtert.
1.5. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes zur Situation der Zeugen Jehovas im Herkunftsstaat VR China und insbesondere zur Frage, ob Personen, die sich zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas bekennen und diese Religion in China (privat) ausüben, mit staatlichen Sanktionen rechnen müssten und wenn ja, mit welchen, gerichtet.
Die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2015 wurde in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 mit den beschwerdeführenden Parteien und ihrem Vertreter erörtert. Dazu wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Bericht hervorgehe, dass Missionierungstätigkeiten wie sie unter anderem auch Zeugen Jehovas durchführen, als gefährdet bestätigt werden würden. Weiters seien jegliche nicht registrierte religiöse Vereinigungen in China illegal, wobei in diesem Zusammenhang die Zeugen Jehovas explizit erwähnt werden würden. Weiters gehe aus dem Bericht hervor, dass Gemeinschaften ohne staatliche Registrierung bzw. staatliche Anerkennung in China als Bedrohung der nationalen Harmonie und der nationalen Sicherheit angesehen werden würden.
Die BF1 gab in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 im Wesentlichen an, dass sie zweimal in der Woche, Freitag und Sonntag, Veranstaltungen der Zeugen Jehovas besuche und die Bibel lerne. Sie sei noch nicht getauft worden, da sie noch nicht qualifiziert dafür sei. Die Zeugen Jehovas seien dabei ziemlich streng. Man müsse zuerst die Bibel fertig lesen und lernen. Sie würde die Bibel bereits eineinhalb Jahren studieren. Die Kurse würden von chinesischen Lehrern geleitet werden. Die BF1 habe zwar schon sehr viel gelernt, da sie aber auch schon etwas älter sei, könne sie sich alle Namen nicht so schnell und gut merken. Sie könne auch nicht genau sagen, wann sie die Taufe erlangen werde. Es hänge nicht von ihr ab, sie werde in ihren Lernerfolgen und in ihrem Benehmen geprüft. Es hänge insbesondere von ihrem Lernfortschritt ab. Diesen würde der Meister beurteilen. Die BF1 konnte eine Reihe von Detailfragen zu Inhalten der Lehre der Zeugen Jehovas sowie der Religionspraxis im Wesentlichen zutreffend und stimmig beantworten. Die BF1 würde in Österreich keine Zeitschriften der Zeugen Jehovas auf der Straße verteilen, da sie noch nicht in der Lage sei, dies zu tun. Auch in China seien Zeugen Jehovas aktiv, sie würden ihren Glauben aber nicht in der Öffentlichkeit betreiben. Dies habe sie von so genannten "Bahnbrechern" erfahren, dies seien Pioniere, die versuchen, ihren Glauben in viele Länder zu verbreiten. Konkret sei ein Ehepaar nach China geflogen und habe die Reise natürlich mit der Gemeinschaft zu tun gehabt. Diese hätten ihr gesagt, dass sie in China die Religion nicht öffentlich praktizieren würden. Die BF habe nicht weiter nachgefragt, da es schon genug gewesen sei, was sie gefragt habe.
Der BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass er bei einer Rückkehr nach China wegen seiner Religion verhaftet werden würde. Dies begründete er damit, dass die Zeugen Jehovas in China nicht anerkannt seien und er die Bibel verbreiten würde. Er sei noch nicht getauft. In Österreich sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Bibel zu verbreiten. Wenn er jedoch die Möglichkeit habe, sich mit Leuten zu treffen, werde er die Bibel immer zeigen. Den "Wachturm" würde er in Österreich noch nicht verteilen, da er hier noch nicht so fortgeschritten sei. Wenn man soweit wäre, sollte man dies jedoch einige Male im Monat tun. Er habe auch mit dem Meister darüber diskutiert, wie sie im Falle einer Rückkehr nach China den Glauben weiter praktizieren und fortsetzen könnten und der Meister habe ihm gesagt, dass sie in China den Glauben nur heimlich fortführen könnten. Es gebe dort Leute, die sich dort mit ihnen in Verbindung setzen würden. Wie es nachher weitergehe, wisse auch der Meister nicht. Sie könnten dort den Glauben nur unter Verwandten und Bekannten ausüben. Auf Nachfragen gab der BF2 auch an, dass er, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, für den Fall, dass er eine (Fremd)Bluttransfusion benötigen würde, diese aus Glaubensgründen ablehnen würde. Die BF1 gab in diesem Zusammenhang ergänzend an, dass die Möglichkeit der Eigenbluttransfusion bestehe. Dies bedeute, dass einem vor der Operation Blut entnommen werde, das bei der OP dann wieder zugeführt werde. Im Falle eines plötzlichen Blutverlustes infolge eines Unfalles könne man allerdings nichts mehr machen. Auf die Frage, ob er in Österreich schon versucht habe, andere Leute zu Veranstaltungen der Zeugen Jehovas einzuladen, gab der BF2 an, dass seine Frau zwei Chinesen im Deutschkurs kennengelernt und diese dann mitgenommen habe. Sie würden ihren Bekannten immer von den Zeugen Jehovas erzählen. Sie würden aber keine Leute auf der Straße ansprechen. Auf Fragen des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien gab der BF2 an, dass er bei einer Festnahme in China seinen Glauben nicht verleugnen würde, allerdings niemanden verraten würde, mit dem er Kontakt habe.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien brachte abschließend vor, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach China nicht mit der Situation, mit der offensichtlich zumindest eine Handvoll Zeugen Jehovas zurechtkomme, zurecht kommen könnten, da sie sich selbst gefährden würden und nicht ausreichend umsichtig sein könnten. Ein Deklarieren im Verwandten- und Bekanntenkreis, wie die beschwerdeführenden Parteien dies in Österreich machen würden, würde irgendwann zu Repressalien führen. Auch der medizinische Sonderwunsch einer blutfreien Alternativbehandlung könnte in der Volksrepublik China zu Repressalien führen, da sich die beschwerdeführenden Parteien dadurch als Zeugen Jehovas kenntlich machen würden.
1.6. Auf schriftliche Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2016 teilten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 07.03.2016 mit, dass sie noch nicht getauft seien, aber gute Fortschritte in Richtung Taufe machen, regelmäßig die Zusammenkünfte sowie einen wöchentlichen persönlichen Bibelkurs besuchen würden und wie getaufte Zeugen Jehovas leben würden.
1.7. Da die Frage, ob Personen, die sich zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas bekennen und diese Religion in China (privat) ausüben, mit staatlichen Sanktionen rechnen müssten, durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2015 nicht hinreichend geklärt werden konnte, und ein nichtamtlicher Sachverständiger, der im November 2008 für den Asylgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ein Gutachten zur Situation der Zeugen Jehovas in China verfasst hatte (vgl. AsylGH 24.11.2009, Zl. C3 243.938-0/2008/13E), für eine Aktualisierung des Gutachtens nicht mehr zur Verfügung stand, wurde die Staatendokumentation des Bundesamtes ersucht, diesbezüglich geeignete Sachverständige namhaft zu machen. Nach Bekanntgabe möglicher geeigneter Personen durch die Staatendokumentation wurde daraus - nach mehreren Absagen - XXXX, mit Beschluss vom 14.03.2016 zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Zeugen Jehovas/China bestellt, nachdem zuvor den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Einwände gemäß § 53 Abs. 2 1 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG gegen die Bestellung des genannten Sachverständigen binnen eingeräumter Frist bekannt zu geben, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Dem Sachverständigen wurde mit dem genannten Beschluss aufgetragen, folgende Fragen zu beantworten:
1. ) Sind in China Fälle bekannt, bei denen Angehörige der Zeugen Jehovas wegen ihrer Glaubensausübung und/oder wegen aktiver "Evangelisation" festgenommen, in Polizeigewahrsam angehalten, zu Haftstrafen verurteilt, misshandelt oder sonstigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren/sind.
2. ) Wie wahrscheinlich ist es, dass die BF unter Zugrundelegung ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Stellung bei den Zeugen Jehovas als "Ungetaufter" in China in der Öffentlichkeit als Zeugen Jehovas wahrgenommen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr ausgesetzt werden würden?
In seinem Gutachten vom März 2016 hinsichtlich der religiösen Situation - insbesondere der Predigttätigkeit und Versammlungsmöglichkeiten von Zeugen Jehovas in der Volksrepublik China vom März 2016 (samt Zusatz vom 15.04.2016) kam der Sachverständige im Wesentlichen hinsichtlich Frage 1.) zum Ergebnis, dass eine freie Religionsausübung, wie die Jehovas Zeugen es gewöhnlich in vielen Teilen der Erde vorleben würden, in der VR China unmöglich sei. Den Glaubensbrüdern wäre das Recht auf freie Religionsausübung in der VR China nicht gewährt und/oder extrem beschnitten. Ein Predigtwerk - wie sie es in Österreich kennen würden - sei einfach unmöglich. Die Missionstätigkeit sei schlichtweg verboten. Es werde fast ausschließlich im "Untergrund" operiert. Da das Predigtwerk dennoch durchgeführt werde, würden Glaubensbrüder oftmals inhaftiert, misshandelt und/oder sonstigen unmenschlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden. Auch derzeit gebe es zahlreiche aktuelle Fälle in der VR China, von denen zu berichten sei, dass Glaubensbrüder mit Haftstrafen und anderen ungesetzmäßigen Grausamkeiten bestraft werden würden, und dies nur aufgrund ihres praktizierenden, friedlichen christlichen Glaubens. Genaue Angaben hierzu über Vorfälle, Name, etc. würden jedoch von den Zeugen Jehovas tunlichst geheim gehalten werden, um die restlichen Brüder in den Ortsversammlungen nicht zu gefährden. Auch wenn Jehovas Zeugen politisch neutral seien, sowie den lokalen Gesetzen der jeweiligen Länder in denen sie leben und predigen, nachkommen würden (sofern sie nicht den biblischen Geboten Gottes widersprechen, wie beispielsweise: liebe deinen Nächsten wie dich selbst, sich in keinen kriegerischen Handlungen zu beteiligen, dass Kriegshandwerk nicht zu lernen und vieles mehr), seien für jeden Zeugen Jehovas - ungeachtet des Alters, Gesundheitszustandes, andere persönliche Umstände etc. - der öffentliche Predigtdienst, der Besuch der religiösen Zusammenkünfte, usw. - die elementaren Grundzüge ihres praktizierenden Glaubens. Für Zeugen Jehovas sei die Ausübung ihres Glaubens stets Mittelpunkt ihres Lebens und sei in derartigen totalitären Ländern somit nur unter ganz großen persönlichen Gefahren möglich wie zum Beispiel: Folter, Inhaftierungen und sogar bis hin zum Verlust des Lebens. Solch angeführte, lebensbedrohende Risiken würden für jeden praktizierten Zeugen Jehovas in der Volksrepublik China eine tägliche, extreme Gefahr und Herausforderung darstellen.
In Zusammenhang mit Frage 2.) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass man ab der vorgenommenen Taufe als getaufter Zeuge Jehovas gelte. Derartige Taufen würden in Ländern, in denen Jehovas Zeugen verboten seien oder deren Aktivitäten extrem behindert werden würden, stets im privaten Räumlichkeiten und unter besonderer Geheimhaltungspflicht durchgeführt. Eine Person, die mit Jehovas Zeugen die Bibel studiere, regelmäßig die Zusammenkünfte besuche, sein Leben bereits im Einklang mit biblischen Grundsätzen gebracht habe und sich auch bereits im öffentlichen Predigtdienst beteiligt habe, werde als "ungetaufter Verkündiger" bezeichnet, sei aber noch kein offizielles Mitglied. Wenn jedoch eine solche Person sich am öffentlichen Predigtdienst beteilige, gelte sie natürlich für außenstehende Beobachter als Zeuge Jehovas. Daher seien solche ungetaufte Verkündiger in der Vergangenheit und Gegenwart immer wieder auch zur Zielscheibe von Verfolgung, Pöbelübergriffe und dergleichen, sei es nun von privater oder gar staatlicher Seite, geworden.
Zu den herangezogenen Informationsquellen führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass diese hinsichtlich der allgemeinen, religiösen Situation aus öffentlich zugänglichen Internetquellen der Menschenrechtsorganisationen "Amnesty International" und "Human Rights Watch" entstammen. Der Tatbestand und die Umstände bezüglich des Wirkens von Jehovas Zeugen innerhalb der VR China sei für Außenstehende nicht greifbar. Genaue Kenntnisse über die Aktivitäten von Jehovas Zeugen in der VR China sei ausschließloch den verantwortlichen Glaubensbrüdern vorbehalten. Die organisierten und führenden Glaubensbrüder in den jeweiligen Ortsversammlungen ("Älteste") würden in Verbindung mit den leitenden Glaubensbrüdern im Ausland stehen und seien auch innerhalb des Landes vernetzt. All diese Kontakte würden mit äußerster Geheimhaltung gepflegt werden, um den Schutz und die Sicherheit der im Untergrund lebenden, agierenden Glaubensbrüder zu gewährleisten und den Fortbestand des Predigtwerks zu sichern.
Das Gutachten wurde den Parteien mit Schriftsatz vom 08.04.2016 zur Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche zugesandt, von der jedoch bis dato kein Gebrauch gemacht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehören der Volksgruppe der Han-Chinesen an, waren im Herkunftsstaat in der Provinz XXXX wohnhaft, reisten Anfang Mai 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie haben im Herkunftsland keinen Kontakt zu Angehörigen, der einzige Sohn gilt als vermisst. Sie verfügen über keine persönlichen Vermögenswerte. Der bald 67-jährige BF2 leidet an einer insulinpfl. Diabetes mell. Typ II, Vasosklerose und benötigt nach einer Darmkrebs-Behandlung im Jahr 2009 ständige Kontrollen. Die bald 66-jährige BF1 leidet an pleuralen Verkalkungen und Gonarthrose.
Die beschwerdeführenden Parteien sind "ungetaufte Verkündiger" der Zeugen Jehovas, besuchen seit Mitte 2013 in Österreich wöchentlich die Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas, nehmen am Glaubensleben aktiv teil und betreiben unter der Anleitung eines chinesischen Landsmannes und "Ältesten" der Zeugen Jehovas das Bibelstudium. Eine Taufe ist noch nicht erfolgt. Die beschwerdeführenden Parteien würden diese religiösen Aktivitäten auch in China fortsetzen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind bisher im Bundesgebiet unbescholten.
1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho rdenwillku r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black ail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.10.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 20.10.2014
Haftbedingungen inklusive Umerziehungslager
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 23.1.2014a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong iaoyu), "Haft zur Umerziehung" und " wangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun-Gong-Kampagne). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("lao iao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die " wangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html
ÖB Peking (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China
Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law:
Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419,
Religionsfreiheit in der Volksrepublik China
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat. In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.10.2014).
Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, Mitglieder werden strafrechtlich verfolgt (HRW 21.1.2014).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.10.2014).
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Schätzungen gehen von bis zu 100 Mio. Gläubigen aus. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 15.10.2014).
Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.10.2014).
In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW 21.1.2014). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.10.2014).
Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 28.7.2014).
Quellen
Situation der Zeugen Jehovas in China
Grundsätzlich sind nur sehr wenige Informationen zur Lage der Zeugen Jehovas in China verfügbar. Gemäß den unterhalb angeführten Quellen geht hervor, dass die Zeugen Jehovas eine kleine und nicht registrierte Religionsgemeinschaft in China ist.
Alle religiösen Gruppierungen in China müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen; nicht registrierte religiöse Vereinigungen sind illegal. Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes (chin. StG) ermöglicht die Strafverfolgung religiöser Sekten, die "Irrlehren und abwegige Doktrinen verbreiten"; es kann eine Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren verhängt werden. Die chinesische Regierung toleriert grundsätzlich weitgehend Gruppen, die sich nur zu Hause oder in kleinen Gruppen treffen, jedoch keine Missionierungstätigkeiten.
Es gibt in China kein eigenes Religionsgesetz, die Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor. Jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften die fünf "Patriotic Religious Associations" PRAs (Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam, Taoismus). Nur diese Gemeinschaften sind beim Ministerium für zivile Angelegenheiten registriert und können gewisse Rechte ausüben (va Besitz/Eigentum, Publikationstätigkeit, Ausbildung und Ernennung von Geistlichen, Spenden sammeln). Vereinigungen, die außerhalb der PRA agieren (bzw. sich keiner PRA zuschreiben wollen) sind illegal und werden oft verfolgt (zB Falun Gong). Der tibetische Buddhismus und der Katholizismus haben institutionell einen schweren Stand, da die chinesische Regierung den Einfluss Roms nicht akzeptieren will bzw. weil der Einfluss der Exiltibeter als Bedrohung der politischen Stabilität Chinas angesehen wird (ÖB Peking [8.2013]: Asylbericht, via E-Mail)
Der Forum 18-Nachrichtendienst berichtete im September 2013: [...]
Eine weitere Reihe von Religionen - wie Hinduismus, Sikhismus und Zeugen Jehovas - existiert sicherlich bei Ausländern, die in China arbeiten, sowie möglicherweise auch bei einigen Einheimischen. Diese Religionen haben aber bisher nur wenig sichtbare Präsenz, da jede religiöse Praxis Gefahr birgt. [...] Nicht registrierte religiöse Vereinigungen sind illegal; ihre Anhänger und Mitglieder sind daher ständig dem Risiko ausgesetzt, dass jederzeit staatliche Repressionen erfolgen können (Forum 18, September 2013). Der Forum 18-Nachrichtendienst berichtete im Mai 2013: Religiöse Gruppierungen, welche staatlicherseits nicht offiziell genehmigt sind, haben keine Möglichkeit auf formale religiöse Bildung (Forum 18, Mai 2013).
Das australische Migration Review Tribunal Refugee Review Tribunal führte in einer Anfragebeantwortung zu den Zeugen Jehovas vom Februar 2011 an: Die Zeugen Jehovas gehören zu keiner der offiziell anerkannten Kirchen in China. Da die Zeugen Jehovas nicht auf der Liste der anerkannten Religionen enthalten sind, können sie sich nicht registrieren. Ihre Religionsausübung gilt daher als außerhalb der "normalen" Aktivitäten der eingetragenen religiösen Organisationen. Westliche Quellen äußern sich besorgt über kleine und nicht eingetragene Gemeinden in China, einschließlich der Zeugen Jehovas. Der Zugang zur Website der Zeugen Jehovas ist in China immerhin nicht geblockt und es konnten nur begrenzte Berichte über die Unterdrückung von Zeugen Jehovas gefunden werden. Missionierung ist ihnen nicht erlaubt( Migration Review Tribunal Refugee Review Tribunal, Februar 2011).
Gemäß dem Bericht von U.K. Home Office vom Dezember 2014 toleriert die chinesische Regierung weitgehend [religiöse] Gruppen, die sich nur zu Hause oder in kleinen Gruppen treffen, sie bleibt aber weiterhin misstrauisch gegenüber religiösen Organisationen mit umfangreichen ausländischen Verbindungen, deren Mitgliedschaften zu schnell wachsen, deren Führung zu populär wird, oder deren religiöse Aktivitäten sich örtlich zu sehr ausweiten oder deren religiöse Aktivitäten angeblich die ethnische oder soziale "Harmonie" stören. Die Mitglieder von nicht registrierten Religionsgruppen sind u.a. Einschüchterung, schwerer Belästigung, Übergriffen, Verhaftungen, politischer Indoktrination, krimineller Haft und Verwaltungshaft unter missbräuchlichen Bedingungen ausgesetzt. Das Niveau der Misshandlung von nicht registrierten religiösen Gruppen unterliegt regionalen Unterschieden und der Einstellung der lokalen Beamten (U.K. Home Office, Dezember 2014).
Laut Bericht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sichert die Verfassung Glaubensfreiheit zu sowie das Recht auf eine atheistische Anschauung. Sie schützt "normale" religiöse Aktivitäten, soweit sie nicht anderen staatlichen Interessen, zu denen die ebenfalls in der Verfassung verankerte Familienplanung zählt, entgegenstehen. So dürfen religiöse Aktivitäten gemäß Artikel 36 der Verfassung "die staatliche Einheit, die öffentliche Ordnung, die Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen". Auch sind Beeinflussungen von außen nicht erlaubt, weshalb die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkannt wird. Jedwede religiöse Aktivität wird staatlich kontrolliert und unterliegt einer Genehmigungspflicht. Hierzu zählen auch die Veranstaltung und der Besuch von Gottesdiensten und der Bau von Gotteshäusern. Alle religiösen Gruppierungen der anerkannten Religionen (Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus, Islam) müssen sich beim staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der Drei-Selbst-Bewegung, Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat. Nicht registrierte Kirchen sind illegal. Daneben wurden mehrere religiöse und spirituelle Gruppierungen als "üble Kulte" oder "Sekten" ausdrücklich verboten, darunter Falun Gong und einige protestantische Gruppen. Nach §300 des chinesischen Strafgesetzbuches können Gruppierungen, die "Irrlehren und abwegige Doktrin verbreiten", strafrechtlich verfolgt werden.
Laut Gutachten von XXXX vom März 2016 sei seit Inkrafttreten nationaler Richtlinien für religiöse Angelegenheiten am 01.03.2005 - welche als wesentliche Schritte zum Schutz der religiösen Freiheit der chinesischen Bürger proklammiert worden seien - die Religionsfreiheit nicht weniger als zuvor und ebenso willkürlich eingeschränkt worden. Chinesische Behörden würden weiterhin Gläubige verhaften, religiöse Einrichtungen schließen und die Geistlichen hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit, Kontakte, Besuche und Korrespondenz auf jede nur erdenkliche Weise einschränken. Das Überwachen von Telefonaten mit Korrespondenzen sei eine sehr gängige Praxis. Jehovas Zeugen seien bei Telefongesprächen oder in ihren Mails sehr darauf bedacht, ja keinerlei biblische, organisatorische Ausdrücke bezüglich der Strukturen von Jehovas Zeugen, Namen von in China lebenden Glaubensbrüder etc. zu verwenden, um willkürlich gesetzte Repressalien hervorzurufen. Sollten dennoch unbedachte Äußerungen während eines Telefonats vorkommen, werde oftmals die Telefonverbindung abrupt unterbrochen. Der Mail- und Telefonverkehr werde dadurch zensiert und kontrolliert, auch seien oftmals dahingehende persönliche Nachverfolgungen keine Seltenheit. Die in China lebenden Glaubensbrüder würden dann in Gefahr laufen durch Staatssicherheitsorgane oder die Polizei entdeckt zu werden und somit oftmals Schikanen und Misshandlungen persönlich erleben zu müssen. Nicht selten würden Haftstrafen für diejenigen verhängt werden, welche religiöse Schriften vertreiben. Drucklegungen und die Verbreitung religiöser Schriften würden von der Regierung sehr streng kontrolliert werden.
Sobald eine Gruppierung auch nur in den geringsten Verdacht komme, sich der Einmischungen und strengen Kontrollen von Seiten der chinesischen Regierung entziehen zu wollen, werde sie sofort krimineller Machenschaften und illegaler Zusammenkünfte beschuldigt. Das habe dann unweigerlich polizeiliche Maßnahme mit routinemäßiger körperlicher Misshandlung, Folter, langjähriger Inhaftierung der religiösen Führungspersönlichkeiten und der praktizierenden Gläubigen zufolge. Auch nicht selten würden Kirchen, Versammlungsstätten etc. vom Staat geschlossen bzw. sogar abgerissen werden. Paradoxerweise würden chinesische Behörden "normale" religiöse Aktivitäten gestatten, es werde jedoch in keiner Weise definiert, was unter dem Begriff "normal" zu verstehen sei, weshalb naturgemäß die Anhänger eine Religion nicht wissen würden, was erlaubt und was verboten sei. Gesetzesbegriffe wie etwa "religiöser Extremismus", "Störung der öffentlichen Ordnung" und "Untergraben der sozialen Stabilität" seien allesamt der persönlichen Interpretation überlassen und würden Willkür Tür und Tor öffnen. Dahingehend könne es sehr differierende Unterschiede geben, was erlaubt sei und was nicht. Die lokalen Beamten würden ihre Entscheidung oft willkürlich und in einer Art und Weise treffen, die mit dem Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit unvereinbar seien. Durch die regional willkürlich gehaltene Auslegung von Gesetzen und die absichtliche Verschwommenheit dieser neuen gesetzlich religiösen Richtlinien, würden weiterhin die Schließung von kirchlichen Einrichtungen, Durchführung von Razzien bei Gottesdiensten, die Zensur religiöser Publikationen und sogar die Umerziehung von religiösen Würdenträgern vorgenommen werden. Der Artikel 36 der Verfassung der Volksrepublik China besage zwar, dass die Bürger der Volksrepublik China Glaubensfreiheit genießen würden und dass der Staat "normale" religiöse Tätigkeiten schütze. Jedoch heiße es auch gleichzeitig, dass niemand eine Religion dazu benutzen dürfe, Aktivitäten durchzuführen, die die öffentliche Ordnung stören, die körperliche Gesundheit von Bürgern schädigen oder das Erziehungssystem des Staates beeinträchtigen würden. Ebenso würden religiöse Organisationen und Angelegenheiten von keiner ausländischen Kraft beherrscht werden dürfen. Deshalb müssten sämtliche Glaubensgemeinschaften offiziell gemeldet sein und müssten in der Praxis stets Kontrollen des Personals, der Aktivitäten und der Finanzen nach den von Sondergesetzen vorgeschriebenen Kriterien über sich ergehen lassen. Zurzeit würden lediglich fünf Glaubensrichtungen anerkannt werden: Buddhismus, Daoismus, Protestantismus, Katholizismus und der Islam.
Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit könne erwähnt werden, dass es offiziell für sogenannte "Hausgottesdienste", bei denen vorwiegend Verwandte und/oder Freunde zusammenkommen, um religiöse Aktivitäten wie Beten oder dem Bibelstudium nachzugehen, keine Registrierungspflicht gebe. Die Realität sehe oftmals jedoch ganz anders aus. Falls die Behörden davon Kenntnis erlangen würden und diese dann überhaupt genehmigt/erlaubt werden würden, seien diese Zusammenkünfte auf höchstens 25 Familienangehörige und deren Freunde begrenzt. Und zusätzlich dürften sie weder auf regelmäßiger Basis abgehalten werden, noch dürften sich die Nachbarn dadurch gestört fühlen. Dadurch könne man klar ersehen, dass der gesetzlich versprochene Freiraum für die ungehinderte Ausübung der Religion praktisch kaum vorhanden sei und die Justiz und Polizeibehörden äußerst willkürlich dabei vorgehen würden. Zusammenkünfte (auch nur mit sehr geringer Anwesenheitszahl) in Privatwohnungen würden häufig durch rechtswidrige Razzien, oftmals auch gewaltsam, aufgelöst werden. Für Jehovas Zeugen stelle jedoch die Möglichkeit, sich regelmäßig zu versammeln, einen absoluten Fixbestandteil ihres christlichen Lebens dar.
Jehovas Zeugen würden am Ende eines jeden Jahres ein "Jahrbuch der Zeugen Jehovas" veröffentlichen. In dieser Publikation werde eine Art Jahresrückblick, sowie diverse Höhepunkte der weltweiten Tätigkeit von Jehovas Zeugen veröffentlicht. Ein fester Bestandteil dieses Buches sei ein Bericht über das abgelaufene Jahr von Jehovas Zeugen in der ganzen Welt. Die Tabellen/Aufzeichnungen würden äußerst exakte Zahlen hinsichtlich jeden Staates in dem Jehovas Zeugen ihren Predigtauftrag nachkommen würden, beinhalten. Es werde das jeweilige Land angeführt, die Bevölkerungszahl, die jeweilige Anzahl der Mitglieder von Jehovas Zeugen, die Anzahl der im Land durchgeführten Bibelstunden, die Gesamtzahl der geleisteten Predigtstunden etc. Diese Zahlen seien somit keine Geheimzahlen, sondern vielmehr öffentlich publik. Am Ende dieser weltweiten Länderaufzählung seien die Gesamtzahl von "30 anderen Ländern" zu finden. Es handle sich dabei um Länder, in denen die Tätigkeiten von Jehovas Zeugen verboten bzw. schwer eingeschränkt seien (inklusive der Volksrepublik China z.B. auch Südkorea, Äthiopien, Eritrea, Aserbaidschan, Länder des arabischen Raumes, Russland etc.). Die Namen der verschiedenen Länder würden nicht erwähnt werden, um keinen Hinweis auf die jeweiligen lokalen Mitgliederzahlen und deren lokalen Tätigkeiten zu hinterlassen. Jedes einzelne Land der Erde, in dem die Predigttätigkeit von Jehovas Zeugen staatlich verboten bzw. eingeschränkt sei, werde organisatorisch durch ein Nachbarland organisiert und geleitet. Es seien somit auch über diese Gebiete ganz exakte Aufzeichnungen über die Mitgliederzahlen und deren Aktivitäten verfügbar. Mitglieder von Jehovas Zeugen, welche aus derartigen Ländern ausreisen würden, seien strikt angehalten, keinerlei wie immer geartete Auskünfte über die jeweilige Situation (oder irgendwelche Namen, organisatorische Details etc.) von Jehovas Zeugen in dem betreffenden Land preiszugeben, um eine Gefährdung der in diesen Ländern lebenden und im Untergrund agierenden Glaubensbrüder zu verhindern.
Quellen
XXXX: Gutachten für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der religiösen Situation - insbesondere der Predigttätigkeit und Versammlungsmöglichkeiten von Zeugen Jehovas in der Volksrepublik China, März 2016 (Ergänzung 15.04.2016)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes:
"Müssen Personen, die sich zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas bekennen und diese Religion in China (privat) ausüben, mit staatlichen Sanktionen rechnen? Wenn ja, mit welchen?, 11.02.2015
mit folgenden Einzelnachweisen:
Forum 18: China (15.5.2013): Tight state controls on religious education, http://www.ecoi.net/local_link/249508/373209_de.html, Zugriff 11.2.2015
Forum 18: China (16.9.2013): When will five-fold state-backed religious monopoly end?,
http://www.ecoi.net/local_link/258811/384365_de.html Zugriff 11.2.2015
MRT-RRT - Australian Government - Migration Review Tribunal Refugee Review Tribunal (4.2.2011): Country Advice China - CHN38072 - Religion - Jehovah's Witnesses - Treatment, http://www.ecoi.net/file_upload/2107_1314257468_chn38072.pdf, Zugriff 11. Februar 2015
ÖB Peking (8.2013): Asylbericht, via E-Mail
UK Home Office (6.12.2014): Operational Guidance Note:
Grundversorgung / Wirtschaft
2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen: 1) Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5
AA- Auswärtiges Amt (3.2014b): China, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html
IOM - International Organisation for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt China,
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).
Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (22.10.2014): China: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-
amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText
Länderinformationsblatt China,
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen.
Die Feststellungen zu den Familien- und Vermögensverhältnissen der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich gleichfalls aus ihren glaubwürdigen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen sowie den von ihnen dazu vorgelegten medizinischen Befunden.
Die Feststellungen, wonach die beschwerdeführenden Parteien als "ungetaufte Verkündiger" am religiösen Leben der Zeugen Jehovas in Österreich aktiv teilnehmen und hier ihr Bibelstudium betreiben, gründen sich gleichfalls auf ihre glaubwürdigen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. So war insbesondere die BF1 - aber auch der BF2 - in der Verhandlung am 24.03.2015 auf Nachfragen in der Lage, detaillierte und zutreffende Auskünfte über Glaubensinhalte, ethische Regeln, Konsequenzen von Verstößen gegen Glaubensmaßstäbe, den Umgang mit Blut, die Taufe, das Abendmahl, die Zahl der "144.000" sowie konkrete rituelle Fragen zu geben. Durch ihre emotionalen Ausführungen konnte sie auch überzeugend den Eindruck vermitteln, die religiösen Vorstellungen verinnerlicht zu haben und zu versuchen, danach zu leben. Die beschwerdeführenden Parteien konnten auch entsprechende schriftliche Bestätigungen für ihr Engagement bei den Zeugen Jehovas vorlegen, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine hinreichenden Zweifel aufkamen. Gerade im Fall der beschwerdeführenden Parteien ändert auch der Umstand, dass sie noch nicht getauft wurden, grundsätzlich nichts an dieser Einschätzung, zumal sie in der Beschwerdeverhandlung auch stimmig darlegen konnte, angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer eingeschränkten körperlichen Verfassung sowie ihrem niedrigen Bildungsniveau mehr Zeit für den Lernerfolg beim Bibelstudium zu benötigen, der als eine der Voraussetzungen für die Eignung zur Taufe bei den Zeugen Jehovas vorausgesetzt wird.
Hinzu kommt, dass die beschwerdeführenden Parteien auch glaubhaft darlegen konnten, dass sie im Herkunftsland weder über familiäre Kontakte noch über Vermögenswerte, wie etwa ein eigenes Haus, mehr verfügen würden. So war die übereinstimmende Darstellung, wonach ihr (einziger) Sohn in China als "vermisst" gilt, stark emotional gefärbt, und bekräftigte den Eindruck, dass es sich hierbei um die Schilderung tatsächlicher Erlebnisse handelte. Dass die beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihres Alters auch sonst kaum Angehörige haben, erscheint durchaus plausibel. Unter Miteinbeziehung ihres Alters und ihrer Krankheitssituation erscheint es - unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung - auch sonst als sehr wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach China gerade auch im Hinblick auf eine soziale Eingliederung den Kontakt zu ihren Glaubensbrüdern suchen würden, wobei es auch glaubhaft erscheint, dass eine entsprechende Kontaktherstellung von Österreich aus eingeleitet werden könnte, wie dies von den beschwerdeführenden Parteien auch dargestellt wurde.
Dass eine aktive Teilnahme am religiösen Leben der Zeugen Jehovas in der VR Republik China, mit einem realen Risiko verbunden ist, dabei Opfer staatlicher Repressionen zu werden, die auch die Intensität von Verfolgung erreichen, ergibt sich insbesondere aus dem herangezogenen Gutachten vom März 2016, wobei aber auch schon die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2015 diesbezüglich erhebliche Indizien enthielt. Da es den beschwerdeführenden Parteien aber auch - wie bereits zuvor ausgeführt - gelungen ist, überzeugend den Eindruck zu vermitteln, die religiösen Vorstellungen der Zeugen Jehovas zu verinnerlichen und zu befolgen, ist zudem auch davon auszugehen, dass sie sich an der Evangelisation beteiligen, zumal diese fixer Bestandteil des religiösen Lebens der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ist.
Schließlich ist auf die aktuelle eingeholte Strafregisterauskunft zu verweisen.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten, den beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte.
Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
Was insbesondere das herangezogene Gutachten betrifft, ist anzumerken, dass die darin enthaltene Darstellung der Lage der Zeugen Jehovas in der Volksrepublik China sich stimmig zur Situationsdarstellung in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 11.02.2015 verhält. Der Sachverständige wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach einer entsprechenden Anfrage durch die Staatendokumentation namhaft gemacht, XXXX. Er verfügt sohin über entsprechende Fachkenntnisse, die ihn zu einer Einschätzung der Lage befähigen. Seitens der Parteien wurden weder hinsichtlich der Person und Befähigung des Sachverständigen noch hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens Einwände erhoben.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die beschwerdeführenden Parteien eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
3.3.1. Die Bestimmung über die Nachfluchtgründe ist jener der Statusrichtlinie (Art. 5) nachgebildet. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein. (Kommentar Frank/Anerinhof/Filzwieser Asylgesetz 2005, 6. überarbeitete Auflage, K 62).
Nach dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Zlen. C- 71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, zur Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 2 lit. c (Flüchtlingseigenschaft), Art. 9 Abs. 1 (Begriff 'Verfolgungshandlungen'), Art. 10 Abs. 1 lit. b (Religion als Verfolgungsgrund) kommt es darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
Im Zusammenhang mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf Marokko kam der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom Juni 2015 zum Ergebnis, dass es unter Verweis auf seine diesbezügliche Judikatur zum Iran (vgl. VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; zuletzt VwGH 18.09.2008, Zl. 2008/23/0675) "demnach" entscheidend sei, "ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544, mwN)" (VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2014/01/0210).
Nichts anders kann sohin aber auch im vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu insbesondere VwGH 21.12.2006, Zl. 2005/20/0624, zu einem Asylwerber aus dem Iran, der als Nachfluchtgrund geltend machte, sich (noch ohne Taufe) der Bekenntnisgemeinschaft der Zeugen Jehovas zugewandt zu haben).
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien, die sich den Zeugen Jehovas verbunden fühlen und nach den religiösen Vorstellungen dieser Bekenntnisgemeinschaft leben, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen und insbesondere den eingeholten Gutachten ergibt, dass die Maßnahmen gegen Angehörige der Zeugen Jehovas von Schikanen, Belästigungen, Festnahmen bis zu körperlichen Misshandlungen und langjährigen Inhaftierungen reichen, sodass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie asylerhebliche Eingriffe zu fürchten hätten.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien jedenfalls wesentlich in der von ihnen - auch schon als "ungetaufte Verkündiger" der Zeugen Jehovas - praktizierten religiösen Überzeugung
Den beschwerdeführenden Parteien steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, weil die Verfolgung durch die Behörden potentiell im ganzen Staatsgebiet der Volksrepublik China droht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Den beschwerdeführenden Parteien war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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