G303 2109106-1•BVwG G303 2109106-1
G303 2109106-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2109106-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VN: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.04.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, GZ XXXX, vom
XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab 05.04.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) zuzuzählen ist.
2. Am 11.03.2014 wurde amtswegig seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung eingeleitet, ob und gegebenenfalls inwiefern es im Zustand der eingeschätzten Behinderungen des BF zu einer Änderung gekommen sei.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
3.1. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 23.12.2014, welches am 02.01.2015 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 23.12.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Anpassungsstörung (Belastungsreaktion)
20
Als Begründung für die Position und des Rahmensatzes wurde ausgeführt, dass eine Belastungsreaktion vorliege, die sich mit zunehmendem Abstand seit dem Unfall im Februar 2011 durch die Behandlungen gebessert habe. Der BF habe berichtet, er würde als LKW-Fahrer mit schwerer körperlicher Arbeit etwa 150.00 Kilometer im Jahr zurücklegen und strebe die Berentung nicht an. In Bezug auf die Letztuntersuchung habe die posttraumatische Belastungsstörung abgenommen, es bestehe aber weiterhin eine Persönlichkeitsstörung, die in Belastungssituationen psychosomatisch und psychisch reagiere. Schon in den Vorgutachten sei von einer neurotischen Persönlichkeitsstörung mit einer GdB von 20% berichtet worden.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine Besserung des Zustandes auf psychiatrisch-neurologischem Gebiet vorliege.
3.2. In dem weiteren eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.02.2015, welches am 23.02.2015 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 26.01.2015, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
Anpassungsstörung Rahmensatzwert entsprechend dem Gutachten von XXXX vom 23.12.2014
20
Cervicolumbalsyndrom Unterer Rahmensatzwert des mittleren Richtwertes aufgrund der endgradigen Bewegungseinschränkung bei der Vorbeugung, das wieder aufrichten erfolgt ohne zu Hilfenahme der Hände. Schmerzmittel werden nur fallweise benötigt.
30
Zustand nach Hepatitis A Unterer Rahmensatzwert da die Transaminasen GOT und GPT im Normalbereich vorliegen.
10
Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatzwert, da keine vom Antragsteller speziell hervorgehobene Verdauungsstörungen vorliegen.
10
Chronische Gastritis analog Unterer Rahmensatzwert der Antragsteller gibt an zwei Wochen im Monat eine Medikation zu benötigen, generell ist eine Gastritis gut behandelbar
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt: Führend sei die GS 2 als die am schwer wiegendste Gesundheitsstörung, GS 1 steigere, da eine Anpassungsstörung zu verstärkten Schmerzempfindungen im Bereich der Wirbelsäule führe. Die GS 3, GS 4 und GS 5 würden wegen fehlender Wechselwirkung zu GS 2 und Geringfügigkeit nicht weiter steigern.
Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung (Stellungnahme zum Vorgutachten) wurde wie folgt begründet:
Die GS 1 sei durch den Facharzt für Psychiatrie herabgesetzt worden. Damit sei eine Änderung der führenden Gesundheitsstörung erfolgt. Die Hepatitis A sei ausgeheilt und werde daher nur mehr mit 10 % eingeschätzt.
4. Die belangte Behörde gewährte gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem BF mit Schreiben vom 23.02.2015 Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine begründete Stellungnahme abzugeben, wenn er mit dem Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sein sollte.
5. Mit E-Mail vom 08.03.2015 übermittelte der BF eine Stellungnahme zum Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens. Darin führte er aus, dass sich sein Zustand nicht verbessert, sondern sich sogar verschlechtert habe. Die "Verschlimmerungen" würden unter anderem seine starken Rückschmerzen betreffen. Zusätzlich würde er ein Hörgerät benötigen und leide an Tinnitus. Neben diesen und auch noch anderen körperlichen Beschwerden würde er weiterhin an psychischen Problemen leiden. So habe seine Zwangsstörung nicht nachgelassen und erfordere diese weiterhin eine medikamentöse Behandlung.
6. Mit E-Mail der belangten Behörde von 09.03.2015 wurde der BF aufgefordert hinsichtlich der Einwände zum Parteiengehör vom 23.02.2015 neue medizinische Befunde vorzulegen. Eine nochmalige medizinische Überprüfung könne nur bei Vorlage von neuen Beweismitteln erfolgen.
6.1. Neue Befunde legte der BF dazu in weiterer Folge nicht vor.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und daher mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis begünstigten Behinderten gehöre.
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden sei, nach der der Grad der Behinderung des BF unter Anwendung des § 14 Abs. 2 BEinStG nunmehr 40 von Hundert betragen würde. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 08.03.2015 hätten zu keiner anderslautenden Entscheidung geführt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 17.05.2015 fristgerecht übermittelte Beschwerde des BF. Darin wurde vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des BF verschlechtert habe. Seine gesundheitlichen "Verschlimmerungen" seien darin begründet, dass er an starke Rückschmerzen und an Tinnitus leide und dass er ein Hörgerät benötige. Er leide auch an Diabetes. Zusätzlich würden auch weiterhin psychische Probleme bestehen. So hätte die Zwangsstörung des BF nicht nachgelassen und erfordere eine medikamentöse Behandlung.
Des Weiteren brachte der BF eine Leihvereinbarung betreffend die Leihe eines Hörgerätes von der Firma XXXX vom 08.06.2015 und eine ärztliche Bestätigung von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.06.2015 in Vorlage.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.
10. Am 25.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die Amtssachverständige XXXX und die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Slowenisch persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Die Amtssachverständige führte aus, dass gegenständlich das Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt sei und die Einschätzung im Vorgutachten von XXXX vom 23.12.2014 diesbezüglich zu übernehmen sei.
Das Leiden Diabetes II sei unter der Positionsnummer 09.02.01 mit 20 % einzuschätzen und würde den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen, da keine negative wechselseitige Beeinflussung zu den übrigen Leiden bestehe.
Die Hörbeschwerden, insbesondere der Tinnitus, würden den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen und seien mit 10 % einzuschätzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die slowenische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF übt derzeit eine selbstständige Tätigkeit aus. Er wäre auch in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachzugehen.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 19.06.2012 wurde festgestellt, dass der BF ab 05.04.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgestellt.
Festgehalten wurde in dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 02.02.2012, dass eine Nachuntersuchung im März 2014 erforderlich ist, weil mit einer Verbesserung des psychischen Leidens gerechnet werden kann.
Beim BF liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.02.2012 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung der psychischen Leiden des BF eingetreten. Zusätzlich ist das Leiden Hepatitis A ausgeheilt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Bescheid der Bundes-Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 19.06.2012, mit dem festgestellt wurde, dass der BF ab 05.04.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung damals 50 v.H. betrug, gründet sich ebenfalls auf den vorliegenden Akteninhalt.
Das Erfordernis einer Nachuntersuchung wurde im Gutachten von XXXX vom 02.02.2012 festgehalten.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF, aus einer vorgelegten Bestätigung des Zentralen Melderegisters, in der die slowenische Staatsbürgerschaft des BF ersichtlich ist und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Im seitens der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 23.12.2014 wurde eine Besserung des Zustandes auf psychiatrisch-neurologischem Gebiet schlüssig und widerspruchsfrei festgehalten.
Im ebenfalls seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten von XXXX vom 22.02.2015 wurden sämtliche Leiden des BF auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzt und ein Gesamtgrad im Ausmaß von 40 von Hundert festgestellt. Dabei wurde festgehalten, dass die Hepatitis A des BF ausgeheilt ist.
Den Sachverständigengutachten vom 23.12.2014 und vom 22.02.2015 ist darüber hinaus auch zu entnehmen, dass der BF infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF nochmals ausreichend Gelegenheit geboten seine Leiden darzulegen. Hinsichtlich des psychischen Leidens des BF bestätigte die Amtssachverständige XXXX die Einschätzung im Gutachten von XXXX vom 23.12.2014.
Auch die im Verfahren vor der belangten Behörde nicht eingeschätzten Leiden des BF wurden seitens der Amtssachverständigen XXXX medizinisch beurteilt. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung konnte diesbezüglich nicht festgestellt werden.
Die vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und der gutachterlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten gutachterlichen Ausführungen von XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010, mit der § 27 Abs. 1a in das BEinstG eingefügt wurde, ist u.
a. Folgendes zu entnehmen:
Das Übergangsrecht soll gewährleisten, dass durch die neuen Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung kein Eingriff in bereits erworbene Rechte erfolgt.
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung soll demnach vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt bleiben. Dies gilt auch für den Fall einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung. Der bereits festgestellte Grad der Behinderung soll auch in diesen Fällen - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - unberührt bleiben.
Stellen Personen, deren Grad der Behinderung bereits entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder nach dem Bundesbehindertengesetz rechtskräftig festgestellt wurde, etwa wegen einer Änderung des Gesundheitszustandes, innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, so wären diese Anträge bei unverändertem Gesundheitszustand zurückzuweisen, ist hingegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung weiterhin die Vor-schriften der §§ 7 und 9 Abs.1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Wird ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgen. Gleiches gilt bei Nachuntersuchungen, sofern eine objektivierte Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist."
Wie sich insbesondere aus dem letzten Absatz der Erläuterungen ergibt, ist im gegenständlichen Fall eines amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahrens der Grad der Behinderung gemäß § 27 Abs. 1a zweiter Satz BEinstG nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen, wovon auch die belangte Behörde zu Recht ausgegangen ist.
Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, da die posttraumatische Belastungsstörung in Bezug auf die Letztuntersuchung am 02.02.2012 abgenommen hat. Diese Störung wurde damals im Ausmaß von 40 von Hundert eingeschätzt, da der BF psychische Beschwerden im höheren Ausmaße aufgrund eines Arbeitsunfalles im Februar 2011 hatte. Diese Beschwerden haben sich durch den zeitlichen Abstand seit dem Unfall im Februar 2011 und durch die medizinischen Behandlungen verbessert, sodass der BF derzeit an einer Anpassungsstörung (Belastungsreaktion) mit einem Grad der Behinderung von 20 % leidet. Zusätzlich ist nunmehr das Leiden Hepatitis A ausgeheilt.
Auch die in der Beschwerde angeführten und seitens der belangten Behörde noch nicht eingeschätzten Leiden Diabetes II, Tinnitus und Hörbeschwerden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht.
Da einschätzungsrelevante Verbesserungen des Leidenszustandes des BF objektiviert worden sind sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von vierzig (40) vH festgestellt wurde, sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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