W228 2122784-1•BVwG W228 2122784-1
W228 2122784-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2016
Einbringung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung
W228 2122784-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.02.2016, GZ: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 21.10.2015 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 28.10.2015 bis 08.12.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid vom 21.10.2015 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2015, beim AMS eingelangt am 23.10.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid vom 18.12.2015 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid vom 18.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer, nach vorhergehendem erfolglosem Zustellversuch am 22.12.2015, durch Hinterlegung mit Zustellnachweis am 23.12.2015 zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 08.01.2016, persönlich am 08.01.2016 beim AMS eingebracht, einen Antrag auf Vorlage.
Mit Bescheid vom 02.02.2016 hat das AMS den Vorlagenantrag vom 08.01.2016 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom 02.02.2016 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2016 Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er seinen Vorlageantrag vom 08.01.2016 fristgerecht eingebracht habe, da seines Erachtens die Feiertage in die Frist nicht miteinzurechnen seien.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsmittelfrist gegen den ihm am 23.12.2015 zugestellten Bescheid vom 18.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) am 07.01.2016 endete. Er wurde ersucht, bekanntzugeben, welche Gründe ihn dazu veranlasst hätten, den Bescheid erst am 08.01.2016 mittels Vorlagenantrag zu bekämpfen.
Am 05.04.2016 wurde ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gesandt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 22.12.2015 wurde versucht, den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 18.12.2015, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, an der Adresse des Beschwerdeführers mit Zustellnachweis zuzustellen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ab Mittwoch, 23.12.2015, war die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist (Fristenlauf) mit diesem Tag; die zweiwöchige Frist endete sohin am Mittwoch, 06.01.2016. Da es sich dabei um einen Feiertag handelte, endete die Frist am nächsten Werktag, folglich am Donnerstag, 07.01.2016.
Der mit 08.01.2016 datierte Vorlageantrag langte am 08.01.2016 - sohin verspätet - beim AMS ein.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang. Der Umstand, dass am 22.12.2015 ein Zustellversuch unternommen wurde und die Sendung ab 23.12.2015 beim Postamt hinterlegt war, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unzweifelhaft hervor.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zum e-Mail vom 05.04.2016:
gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit dem gegenständlichen e-Mail vom 05.04.2016 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem Mail vom 05.04.2016 nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.
Zur Sache:
§ 17 ZustG lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)..."
Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Zustellversuchs am 22.12.2015 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war die Sendung ab 23.12.2015 beim zuständigen Postamt abholbereit. Beginn der Abholfrist war somit der 23.12.2015. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem Beschwerdeführer der mittels Zustellnachweis zuzustellende Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 18.12.2015 sohin am 23.12.2015 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 23.12.2015 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG am 07.01.2016. Der Vorlageantrag, datiert mit 08.01.2016, langte am 08.01.2016 und damit eindeutig verspätet beim AMS ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsmittelfrist gegen den ihm am 23.12.2015 zugestellten Bescheid vom 18.12.2015 am 07.01.2016 endete und wurde er ersucht, bekanntzugeben, welche Gründe ihn dazu veranlasst hätten, den Bescheid erst am 08.01.2016 mittels Vorlagenantrag zu bekämpfen.
Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich der am 08.01.2016 beim AMS eingelangte Vorlageantrag sohin als verspätet eingebracht erweist. Das AMS hat daher mit Bescheid vom 02.02.2016 den Vorlagenantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2016 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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