BVwG W228 2118773-1

W228 2118773-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Rückforderung, Widerruf

Testo completo

BVwG W228 2118773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2118773.1.00

Spruch

W228 2118773-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Bakk.phil. XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 19.08.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 10.05.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Bakk.phil. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.253,24 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 10.05.2015 zu Unrecht bezogen habe, da sie zeitgleich in einem pflichtversicherten Dienstverhältnis (01.02.2015 bis 31.03.2015) bei der Firma XXXX GmbH gestanden sei und beim gleichen Dienstgeber sofort nach Beendigung des pflichtversicherten Dienstverhältnisses vom 01.04.2015 bis 10.05.2015 ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen habe. Dieses sei dem AMS verspätet gemeldet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.09.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder falsche Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe und habe sie nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht zustehe. Sie habe dem AMS ihre geringfügige Beschäftigung immer fristgerecht gemeldet. Auch sei sie keine Expertin für Arbeitslosenversicherungsrecht, sodass sie die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG kennen hätte müssen, wonach nach einem vollversicherten Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber eine Unterbrechung von einem Monat vorliegen müsse, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verloren gehe.

In einem mit 29.09.2015 datierten ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Personen, die keine Experten seien, nicht ohne weiteres bekannt sein könne. Auch sei diese Regelung nicht dafür geschaffen worden, dass Arbeitslosen die Möglichkeit eines Zuverdienstes verwehrt bleibe, da eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber sehr wohl ohne Unterbrechung möglich sei. Um diese Regelung zu kennen, benötige man ausführliche Kenntnisse aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Es werde daher nochmals der Antrag gestellt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und von der Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.253,24 abzusehen. In eventu werde der Antrag gestellt, den Bescheid zumindest dahingehend abzuändern, dass nur der Zeitraum 01.02.2015 bis 31.03.2015, in dem ein vollversichertes Dienstverhältnis vorgelegen sei, widerrufen und rückgefordert werde. Abschließend werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Bruttobezuges in den Monaten Februar und März 2015 in Höhe von €

432,00, welcher die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 in der Höhe von € 405,98 übersteige, als Dienstnehmerin bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig anzumelden gewesen sei. Somit sei der Bezug des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.03.2015 zu widerrufen. Vom 01.04.2015 bis 29.05.2015 sei sie bei derselben Firma geringfügig beschäftigt gewesen; dies schließe Arbeitslosigkeit ebenfalls aus, da diese geringfügige Beschäftigung innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber ihrer vorherigen vollversicherten Tätigkeit aufgenommen worden sei und sei somit der Zeitraum ihres weiteren Bezuges vom 01.04.2015 bis 10.05.2015 ebenfalls zu widerrufen.

Mit Schreiben vom 02.12.2015, beim AMS am 09.12.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass sie - entgegen der Feststellung der belangten Behörde - nicht gewusst habe, dass es sich um ein versichertes freies geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es eine selbstständige Tätigkeit gewesen sei, da sie Honorarnoten an die XXXX legen habe müssen. Diese Beschäftigung habe sie der belangten Behörde bereits im Antrag am 01.01.2015 bekannt gegeben. Dass es sich bei dem Dienstverhältnis um ein versichertes freies Dienstverhältnis gehandelt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Keinesfalls habe sie absichtlich falsche Angaben gemacht. Dadurch, dass sie weder gewusst habe, dass das Dienstverhältnis ein freies vollversichertes sei, noch, dass sie dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, habe sie die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt, da kein vorsätzliches Handeln vorgelegen sei. Hinzu komme, dass sie die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht kennen habe können. Zumindest sollte von einer Rückforderung der Monate April und Mai 2015 abgesehen werden, da für diese Monate keine Vollversicherung vorgelegen sei.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat mit Geltendmachung 01.01.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sie hat in der Folge ab 01.01.2015 bis 10.05.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 22,76 täglich bezogen.

Die Beschwerdeführerin war ursprünglich im Zeitraum ab 01.12.2014 beim Dienstgeber Firma XXXX GmbH als geringfügig beschäftigt gemeldet. Tatsächlich stand sie jedoch im Zeitraum von 01.02.2015 bis 31.03.2015 als freie Dienstnehmerin in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Dienstgeber. Das angemeldete geringfügige Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum Februar und März 2015 rückwirkend in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt, zumal der Bruttobezug der Beschwerdeführerin in den Monaten Februar und März 2015 in der Höhe von jeweils € 432,00 die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 in der Höhe von € 405,98 überstieg. Die Beschwerdeführerin hatte somit in dieser Zeit ein Einkommen, das über der Geringfügigkeitsgrenze lag und hat sie dieses der belangten Behörde nicht gemeldet. Die Beschwerdeführerin war daher wegen ihres Bruttobezuges in der Höhe von € 432,00 als freie Dienstnehmerin bei der Firma XXXX von 01.02.2015 bis 31.03.2015 vollversicherungspflichtig anzumelden.

Mit 01.04.2015 bis 29.05.2015 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX. Zwischen der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung hat keine Unterbrechung stattgefunden. Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung schließt nahtlos an die geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber an.

Dass die Vollversicherungspflicht erst rückwirkend seitens der Gebietskrankenkasse festgestellt worden ist und sich daher faktisch nicht die Möglichkeit ergeben hat, das Dienstverhältnis zum gegenständlichen Dienstgeber für ein Monat zu unterbrechen, um in weiterer Folge als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin weiterzuarbeiten, ist diesfalls auf die unterlassene Meldung der tatsächlichen Entgelthöhe durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen und damit ihr selbst zuzurechnen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

Nicht gefolgt werden kann der Behauptung der Beschwerdeführerin im Vorlagenantrag, wonach sie nicht gewusst habe, dass die Beschäftigung im Februar und März 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und sie deshalb bei der belangten Behörde nichts gemeldet habe. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin seit zumindest 03.03.2015 und 31.03.2015 (Datum ihrer Honorarnoten) bekannt war, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit in den Monaten Februar und März 2015 der Firma XXXX jeweils ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze verrechnet hat. Die Beschwerdeführerin hat bei diesen Honorarnoten den Sozialversicherungsdienstnehmeranteil, den nur eine vollversicherte Dienstnehmerin abziehen muss, selbständig abgezogen und musste ihr daher bewusst gewesen sein, dass sie in diesen Monaten in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand.

Der Beschwerdeführerin musste aufgrund des Umstandes, dass ihr tatsächlicher Bezug über der Geringfügigkeitsgrenze lag, bewusst sein, dass dies der belangten Behörde zu melden war - insbesondere im Hinblick auf die erfolgten Belehrungen bei der Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld - und sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlagenantrag, wonach sie von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 12.01.2015 einen freien Dienstvertrag mit der XXXX unterschrieben hat, dem unter anderem auch zu entnehmen ist, dass sie bei der Gebietskrankenkasse als freie Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet wird; wenn sich ein monatliches Entgelt von maximal der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze ergibt, so tritt nur Teilversicherung ein, ergibt sich ein monatliches Honorar über der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze, so tritt Vollversicherung ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet:

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Laut § 50 Abs. 1 1. Satz AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sind.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie weder falsche Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe, da sie nicht gewusst habe, dass ihre geringfügige Beschäftigung im Februar und März 2015 nachträglich in ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden sei, sie deshalb bei der belangten Behörde die Umstellung des Beschäftigungsverhältnisses nicht gemeldet habe und sie auch nicht erkennen habe können, dass ihr die Leistung nicht zustehe.

Wie schon in der Beweiswürdigung erörtert, muss der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass ihr tatsächlicher Bezug über der Geringfügigkeitsgrenze lag, bewusst gewesen sein, dass diesbezüglich eine Meldung an die belangte Behörde zu erfolgen hat. Aufgrund der vorliegenden Belege ihres Bruttobezuges für Februar und März 2015 in der Höhe von jeweils € 432,00 musste der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst sein, dass sie in diesem Zeitraum keinesfalls geringfügig beschäftigt sein konnte. Insbesondere spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei den Honorarnoten für Februar und März 2015 den Sozialversicherungsdienstnehmeranteil, den nur eine vollversicherte Dienstnehmerin abziehen muss, selbständig abgezogen hat, eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin gewusst hat, dass in diesen Monaten ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorlag. Es war der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, zu erkennen, dass sie neben dem Bezug ihrer Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht Geldleistungen aufgrund ihres Dienstverhältnisses in Höhe von € 430,00 brutto jeweils für Februar und März 2015 beziehen kann. Der Bezug des Arbeitslosengeldes war daher für diesen Zeitraum (01.02.2015 bis 31.03.2015) zu Recht zu widerrufen.

Vom 01.04.2015 bis 29.05.2015 war die Beschwerdeführerin beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Dies schließt gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG das Vorliegen von Arbeitslosigkeit in diesem Zeitraum ebenfalls aus, da diese geringfügige Beschäftigung innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber ihrer vorherigen Tätigkeit aufgenommen wurde.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Personen, die keine Experten seien, nicht ohne weiteres bekannt sein könne, ist zu entgegnen, dass, wäre die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen und hätte sie dem AMS rechtzeitig die Honorarnoten für Februar und März 2015 vorgelegt, sie dem AMS die Möglichkeit gegeben hätte, rechtzeitig ihre weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 01.04.2015 ohne Gefahr eines Widerrufs bzw. einer Rückforderung zu prüfen. Bei ordnungsgemäßer Meldung wäre die Beschwerdeführerin daher nicht in die Lage geraten, dass ihre ursprünglich als geringfügig gemeldete Beschäftigung im Februar und März 2015 in eine vollversicherungspflichtige umgemeldet wurde und damit rückwirkend eine Änderung des Dienstverhältnisses eingetreten ist, welche in weiterer Folge dazu geführt hat, dass sie damit faktisch beim selben Dienstgeber ohne Unterbrechung von mindestens einem Monat von einem vollversicherungspflichtigen zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gewechselt hat, daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos galt und damit auch nicht berechtigt war, für den gegenständlichen Zeitraum von 01.04.2015 bis 10.05.2015 Arbeitslosengeld zu beziehen.

Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, da ihr die nicht erfolgte Meldung des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes und Entgelts, sowie der daraus resultierenden Folge des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG selbst zuzurechnen ist und sie diesbezüglich nicht schutzwürdig ist, denn die Pflicht zur Meldung einer Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Neuaufnahme einer Beschäftigung an die belangte Behörde trifft gemäß § 50 Abs. 1 AlVG den Arbeitslosen selbst.

In dem sich unmittelbar an das vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber anschloss, ist aber die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert. Mit der Unterlassung dieser Meldungen hat die Beschwerdeführerin maßgebliche Tatsachen für das Bestehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verschwiegen und dadurch offenkundig den (unberechtigten) Bezug herbeigeführt (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0168).

Der Bezug des Arbeitslosengeldes war daher auch für den Zeitraum 01.04.2015 bis 10.05.2015 zur Recht zu widerrufen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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