BVwG W185 2122814-1

W185 2122814-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2016

Regest

Außerlandesbringung, Frist, Fristablauf, Überstellungsfrist,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W185 2122814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2122814.1.00

Spruch

W185 2122814-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2016, Zl. 1051369002-151346684, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, brachte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass dieser bereits im April 2013 einen Asylantrag in Malta und im September 2013 sowie im Juni 2015 jeweils einen Asylantrag in Norwegen gestellt hat.

Im Zuge der Erstbefragung vom 15.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2013 in Malta einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten zu haben. Anschließend sei er mit seinem Konventionsreisepass nach Österreich gereist. Hier würden sich seine nunmehrige Ehefrau und das gemeinsame minderjährige Kind befinden, die beide in Österreich subsidiär schutzberechtigt seien. Aus diesem Grund wolle der Beschwerdeführer einen Asylantrag im Bundesgebiet stellen, um eine Familienzusammenführung zu bewirken. In Malta wäre eine Fortführung des Familienlebens nicht möglich.

Aus einem Konvolut an vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im April 2015 vor dem Standesamt XXXX geheiratet hat und Vater eines im September 2014 geborenen Sohnes ist (vgl. Auszug aus dem Heiratseintrag vom 01.04.2015; Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 16.01.2015 über die Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers; eine am 16.04.2015 neu ausgestellte Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers, in welcher der Beschwerdeführer als Vater eingetragen ist).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.10.2015 auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Malta und an Norwegen.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 teilte Norwegen ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 3 Abs. 2 iVm Art 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung mit (vgl. AS 57).

Mit Schreiben vom 22.10.2015 lehnte Malta eine Übernahme des Beschwerdeführers ab und gab bekannt, dass trotz Zustimmung binnen 18 Monaten keine Überstellung des Beschwerdeführers von Norwegen nach Malta erfolgt sei und demnach keine Zuständigkeit Maltas mehr bestehe.

In einer am 17.11.2015 stattgefundenen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, im März 2013 nach Malta gelangt und in weiterer Folge im Juni 2013 nach Norwegen gereist zu sein. Im November 2013 sei der Beschwerdeführer dann für zwei Wochen nach Österreich gekommen und habe in dieser Zeit seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Diese wäre damals noch verheiratet gewesen; die beiden hätten "eine Affäre" gehabt und seine nunmehrige Gattin schwanger geworden. Es sei gerichtlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Vater des gemeinsamen Kindes sei. Das Jugendamt habe ihm und seiner Frau das Kind jedoch "weggenommen". Sie würden gerichtlich dagegen vorgehen und auf einen Bescheid warten, wonach das Kind wieder zu ihnen zurückkommen könne.

Mit Eingabe vom 15.12.2015 brachte der Beschwerdeführer einige Unterlagen in Vorlage, darunter den Beschluss eines Bezirksgerichts in der Pflegschaftssache seinen Sohn betreffend. Demnach hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wieder die alleinige Obsorge hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes.

Am 30.12.2015 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers statt. Zusammengefasst gab diese an, den Beschwerdeführer Anfang Dezember 2013 kennengelernt zu haben und von ihm schwanger geworden zu sein. Sie seien damals beschuldigt worden, ihr Kind verletzt zu haben, weshalb es ein Gerichtsverfahren gegeben habe. Die beiden seien aber freigesprochen worden und sollten ihren Sohn innerhalb der nächsten 10 Wochen "zurückbekommen". Von ihrem früheren Gatten sei sie nunmehr rechtskräftig geschieden (die diesbezüglichen Unterlagen liegen im Akt auf).

In der Befragung vom 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Überstellung nach Norwegen vorgehalten, woraufhin dieser meinte, bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen.

Am 03.02.2016 langte einen Stellungnahme des Rechtsberaters des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Anordnung zur Außerlandesbringung ein, worin unter anderem erneut auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers hingewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. §61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. §61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Österreich bleiben zu wollen, da sein Sohn und seine Ehefrau im Bundesgebiet über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen würden. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Vater- als auch die Ehegatteneigenschaft durch die Vorlage entsprechender Urkunden bescheinigt. Auch wenn nach der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Norwegens bestehen sollte, so erwiese sich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz - nicht zuletzt aufgrund der drohenden Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - als unzulässig.

Am 08.04.2016 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Dieser war unter anderem eine Bestätigung über die subsidiäre Schutzgewährung hinsichtlich des Beschwerdeführers in Malta angeschlossen.

Mit Schreiben vom 19.04.2016, eingelangt am 20.04.2016, wurde dem erkennenden Gericht zur Kenntnis gebracht, dass gegenständlich die 6-monatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO abgelaufen und nunmehr Österreich zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden sei.

Aus einem Telefonat der zuständigen Gerichtsabteilung W185 mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer trotz zweimaligem Abschiebeversuch noch immer im Bundesgebiet befindet. Die Abschiebefrist sei am 16.04.2016 abgelaufen (Aktenvermerk vom 20.04.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015 wurden Konsultationsverfahren mit Malta und Norwegen eingeleitet.

Norwegen teilte mit Schreiben vom 16.10.2015 ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 3 Abs. 2 iVm Art 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung mit, wohingegen Malta eine Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, dass trotz Zustimmung binnen 18 Monaten keine Überstellung des Beschwerdeführers von Norwegen nach Malta erfolgt sei.

Obwohl die Zuständigkeit Norwegens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung festgelegten Frist. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer hat im April 2015 in Österreich eine Staatsangehörige aus Somalia geheiratet und hat mit dieser einen gemeinsamen, im September 2014 im Bundesgebiet geborenen Sohn. Sowohl die Gattin als auch der Sohn des Beschwerdeführers sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere auch aus dem Konsultationsverfahren.

Die Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Norwegens am 16.10.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 20 Einleitung des Verfahrens

...

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

...

Die Zustimmung Norwegens vom 16.10.2015 langte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und begründete den Beginn der Frist nach Art. 29 Abs. 1. Dublin III-VO. Der Beschwerdeführer war in Österreich durchgehend polizeilich gemeldet. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt war somit die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO bereits abgelaufen. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des trotz der rechtlichen Möglichkeiten eine Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.

Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisender, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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