BVwG W173 2117658-1

W173 2117658-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W173 2117658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2117658.1.00

Spruch

W173 2117658-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 9.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 17.8.2015 stellte XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage folgender Befunde:

5.3. 2015 des AKH XXXX

29.1. 2015

23.1. 2015

2. Am 30.09.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die Sachverständige Dr. XXXX FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:

".....Anamnese: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Coxathrose beidseits

Derzeitige Beschwerden: Ich bin leicht gehbehindert. Ein- und Aussteigen in die Straßenbahn ist für mich eine Katastrophe, ich fahre aber schon noch mit der Straßenbahn. Die Hausarbeit wird zunehmend mühsamer für mich.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ramipril, Xarelto, Volaren

Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, in Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgenbefund der LWS und Hüften bds. v. 5/2015 ABL 4 Rechtskovexe Rotationsskoliose der LWS, multisegmentale Osteochondrosen P.M. L3-S1, mäßige Coxarthrosen, bds. kongentitale Hüftdysplasie, XXXX v. 08.09.-29.09.2013 Kuraufenthalt (Abl 5-9), AKH XXXX Herzecho v 05.03.2015 ABL 16: leichte Hypertophie, normale syst. Funktion

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend,

Ernährungszustand: zufriedenstellend, Größe: 159 cm, Gewicht: 66 kg,

Blutdruck: 130/60

Klinischer Status-Fachstatus: 75 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare

Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne:

saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine

Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei, Collum: SD:

Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax: Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent, Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspone, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlagen:

Frei, Pulse: Allseits tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermidert, Fausschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibitität wird als ungestört angegeben. Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüft- und Kniegelenken frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich, Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30cm, leichte Skoliose im LWS-Bereich, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild, trägt Schuhe mit ca 5cm hohem Absatz,

Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB%

1

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungs-einschränkung gegeben ist

02.02. 01

20

2

arterielle Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht. Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Sehverminderung kann ohne augenärztlichen Befund mit aktuellen korrigiertem Visus nicht berücksichtigt werden. Bei freier Beweglichkeit beider Hüftgelenke wird kein GdB erreicht.

............................

X Dauerzustand............"

3. Mit Bescheid vom 9.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpass ab. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20% betrage. Das diesbezügliche Gutachten sei Bescheidbestandteil.

4. Gegen den genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 10.11.2015 fristgerecht eine Beschwerde. Die Untersuchung sei oberflächlich gewesen. Die Schmerzen seien nicht erwähnt worden. Dazu würden Morgensteifheit, Rücken- und Hüftschmerzen beim Aufstehen und nach längerem Sitzen, beim Stiegensteigen, beim Stehen in der Küche beim Kochen und beim täglichen Einkauf.

5. Mit Schreiben vom 23.11.05.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holt das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten durch die Sachverständige, Dr. XXXX FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Im Gutachten vom 17.1.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"...........

Das Beschwerdevorbringen der BF (ABL 32) wurde die Untersuchung subjektiv als oberflächlich empfunden, kein Wort über Schmerzen:

Morgensteifigkeit, Rücken- und Hüftschmerzen beim Aufstehen nach längerem Sitzen, beim Stiegen steigen, beim Stehen in der Küche, beim Koche und besonders beim täglichen Einkauf.

Nach Durchführung der Administration (Identitätsnachweis, Medikamente, Sozialanamnses) werden die Antragsteller immer nach dem Grund des Besuches befragt, sowie den aktuell vorliegenden Beschwerden. Als Gutachter wird darauf vertraut, dass die Antragstellerin zum gegebenen Zeitpunkt ihre Beschwerden in vollem Umfang äußert, diese werden dann dokumentiert. Im Anschluss erfolgt eine klinische Untersuchung, die Beurteilung erfolgt anschließend in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden.

Neue Befunde wurden nicht nachgereicht.

Nach nochmaliger Durchsicht der Aktenlage ergibt sich in der Zusammenschau mit dem klinischen Status keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung. Von Seiten der Wirbelsäule konnte nur eine geringgradige Funktionseinschränkung festgestellt werden. Zur Untersuchung kam die Antragstellerin mit Straßenschuhen, mit ungefähr 5cm hohen Absatz, das Gangbild war flott und unauffällig. In Übereinstimmung dazu zeigen sich in den vorgelegten Röntgenbefunden der LWS nur mäßiggradige degenerative Veränderungen. Es konnten keine Schmerzsensationen objektiviert werden. Neurologische Defizite sind nicht vorhanden. Von Seiten beider Hüftgelenke konnte im klinischen Status eine freie Beweglichkeit objektiviert werden, [in Übereinstimmung mit dem Status, welcher im Rahmen des Kuraufenthaltes in XXXX (Abl. 9) erhoben wurde], sodass sich diesbezüglich kein gesonderter GdB ergibt.

Somit ergibt sich keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Der Gesamt-GdB ist ab Untersuchungsdatum anzunehmen.

...................................."

7. Mit Schreiben vom 26.2.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF das ergänzende eingeholte Gutachten, zu dem die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, die über einen Wohnsitz im Inland verfügt, erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

1.2. Der Grad ihrer Behinderung ist mit 20 v.H. festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, oben wiedergegebene, ärztliche Sachverständigengutachten, von Dr. XXXX FXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 30.9.2015, sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholte oben wiedergegebene Gutachten der genannten Sachverständigen vom 17.1.2016. Diese eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß sowie auf das Beschwerdevorbringen der BF zu den Schmerzen ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend unter anderem auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der BF am 30.9.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im ergänzend eingeholten Gutachten der Sachverständigen vom 17.1.2016 erfolgt eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und wird auf die von der BF in der Beschwerde angeführten Schmerzen eingehend eingegangen. Wie die Sachverständige dabei schlüssig aufzeigt, deckt sich die geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule der BF mit dem vorgelegten Röntgenbefund zur LWS und konnten neurologische Defizite nicht objektiviert werden. Was die Hüftgelenke der BF betrifft, so ergibt sich deren freie Beweglichkeit auch aus dem von der BF vorgelegten Kuraufenthaltsbericht, worauf auch die Sachverständige in ihrem ergänzenden Gutachten vom 17.1.2016 hinweist.

In diesem Bericht über den Kuraufenthalt der BF in XXXX ist auch angeführt, dass die beim Aufnahmegespräch von der BF angeführten Schmerzen sehr gut verbessert bzw. vermindert werden konnten. Empfohlen wurde abschließend bei weiterbestehenden Schmerzen, eine Schmerztherapie durch den behandelnden Arzt anzupassen und eine weiterführende medizinische Abklärung durchzuführen. Über eine nach der Kur erforderliche angepasste Schmerztherapie hat die BF keine Unterlagen vorgelegt, sodass auch davon auszugehen ist, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der BF auch keine schmerzbedingte ärztliche Schmerztherapie erforderlich ist. Das ergänzend eingeholte Gutachten vom 17.1.2016 wurde auch von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Die BF auch keine Unterlagen über eine angepasste Schmerztherapie vorgelegt und hat es unterlassen, dem schlüssigen und nachvollziehbaren der Sachverständigen Dr. XXXX FXXXX vom 17.1.2016 auf gleicher fachliche Ebene entgegenzutreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033, 11.11.2015, 2013/11/0206).

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde auch noch ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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