W145 2118145-1•BVwG W145 2118145-1
W145 2118145-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2016
Gesundheitszustand, Gutachten, Notstandshilfe, zumutbare<br/>Beschäftigung
W145 2118145-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 08.10.2014 (Geltendmachung am 07.10.2014) beim Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 21.04.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfin bzw. Reinigungskraft oder im Bereich Küchenhilfskraft im Teilzeitausmaß 30 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Mattersburg, Bezirk Eisenstadt und Bezirk Wieder Neustadt sei. Die gewünschte Arbeitszeit liege im Zeitraum von 07:00 bis 16:00 Uhr. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Sie könne für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
3. Bei der am 22.09.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 03.08.2015 als Küchengehilfin zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 21.09.2015 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie nicht arbeiten wolle, weil sie Schmerzen im Fuß habe.
4. Mit Bescheid des AMS vom 23.09.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 21.09.2015 bis 01.11.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.09.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, als ihr das Stellenangebot zugeschickt wurde, bereits seit einem Tag krankgeschrieben gewesen sei, da sie wegen ihres Fersensporns nicht aufstehen habe können. Sie habe sich deshalb nicht bei der zugewiesenen Stelle beworben. Sie sei bis 17.08.2015 im Krankenstand und ab dem 18.08.2015 wieder arbeitsfähig gewesen. Da zwischenzeitlich fünfzehn Tage vergangen seien, habe sie sich nicht vorstellen können, dass die Stelle noch frei gewesen sei und habe sie nicht gewusst, dass sie sich nach wie vor bewerben hätte müssen. Am 21.09.2015 habe sie einen Kontrollmeldetermin beim AMS gehabt. In der im Zuge des Kontrollmeldetermins am 21.09.2015 aufgenommenen Niederschrift habe sie ua angegeben, dass sie eine Stelle suche, die mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar sei. Sie befinde sich in laufender ärztliche Behandlung und könne nicht länger als eine Stunde stehen. Der Beschwerde wurden diverse Befunde sowie ein ärztliches Attest beigelegt.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass im Zuge des Beschwerdevorverfahrens aufgrund der der Beschwerde beigelegten Befunde sowie der in der Betreuungsvereinbarung vom 21.04.2015 angeführten gesundheitlichen Einschränkungen und der wiederholten Krankenstände eine Zuweisung der Beschwerdeführerin zum Kompetenzzentrum (PVA) zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit veranlasst wurde.
7. Am 12.01.2016 fand im Kompetenzzentrum (PVA) eine Untersuchung der Beschwerdeführerin statt und wurde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 AlVG erstellt.
8. In der mit 16.02.2016 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS das Gutachten vom 12.01.2016 zur Kenntnis gebracht. Das AMS führte dazu aus, dass seiner Ansicht nach der Beschwerdeführerin eine Stelle als Küchengehilfin zumutbar gewesen wäre. Dies gehe einerseits aus der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit als auch aus dem Leistungskalkül hervor. Der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar gewesen, sich zu bewerben und wäre die Stelle auch nach ihrem Krankenstand noch frei gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.08.2013 bis 30.04.2014 vollversichert beschäftigt. Ab 01.05.2014 bezog sie Arbeitslosengeld und seit dem 12.10.2014 steht sie im Notstandshilfebezug.
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 23.09.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2015 bis 01.11.2015 verloren hat.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiterin.
Am 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfin vom AMS zugewiesen:
"Stellenangebot für Frau XXXX:
Fa. XXXX, "Gasthaus XXXX" in XXXX, ca. 5 km von Wiener Neustadt, sucht: 1 Küchengehilf(e)in. Anforderungen: Praxis oder Interesse, Verlässlichkeit, Einsatzbereitschaft, Führerschein B und Privat-PKW, Deutschkenntnisse (verbale Ausdrucksfähigkeit von Fachkenntnissen bzw. Kenntnisse, die zur Konversation unbedingt notwendig, sodass alle Fragen aus dem Tätigkeitsbericht beantwortet werden können).
Arbeitszeit: Nach Absprache - vorwiegend am Wochenende; Teilzeitbeschäftigung oder geringfügige Beschäftigung möglich.
Dienstgeber: XXXX, Gasthaus XXXX, XXXX. Bewerbung: Nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn XXXX unter Tel.Nr. XXXX.
Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Küchengehilf(e)in beträgt 1.400,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung".
Die Beschwerdeführerin hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben, zumal sie von 03.08.2015 bis 17.08.2015 im Krankenstand war.
Aus dem Leistungskalkül des ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 AlVG der PVA vom 12.01.2016, DDr. XXXX, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Arbeitshaltung ständig, eine stehende und gehende Arbeitshaltung fallweise zumutbar ist. Weiters ist ihr eine leichte körperliche Belastbarkeit ständig und eine mittlere körperliche Belastbarkeit überwiegend zumutbar. Zudem geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführerin vollschichtig leichte und mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten sind, wobei exponierte Tätigkeiten sowie langes Stehen und Gehen aufgrund des Fersensporns vermieden werden sollten.
Laut BerufsInformationsComputer führen KüchengehilfInnen die in Betriebs- und Großküchen anfallenden Hilfs- und Reinigungsarbeiten aus. Sie halten die Küche sauber, waschen Küchengeräte und bedienen Geschirrspülmaschinen. Auf Anweisung der Köche und Köchinnen stellen sie Zutaten bereit und übernehmen vorbereitende Arbeiten wie z.B. Gemüse waschen, schneiden, wiegen etc. Weiters besorgen KüchengehilfInnen den Einkauf, führen verschiedene Arbeiten im Lager aus, schlichten die Lebensmittel und Getränke nach, halten den Verbrauch fest und erstellen Inventur- und Einkaufslisten. Sie arbeiten im Team mit KöchInnen und haben Kontakt zu Restaurantfachleuten und LieferantInnen. Als körperliche Eigenschaften ist ua eine gute körperliche Verfassung - Stehen - wichtig.
(http://www.bic.at/berufsinformation.php?beruf=küchengehilfe-küchengehilfinbrfid=777)
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Beschäftigung als Küchengehilfin objektiv nicht zumutbar gewesen ist. Festgestellt wird daher weiters, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung daher nicht vereitelt hat.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat.
Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle als Küchengehilfin nicht zumutbar war, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: KüchengehilfInnen unterstützen den Koch bei der Herstellung von Speisen. Insbesondere zuarbeitende Tätigkeiten gehören zur Aufgabe einer Küchengehilfin, wie etwa das Waschen und Schneiden von Obst, Gemüse und Salaten und die Mitwirkung bei der Herstellung von Desserts, Soßen und Marinaden. Routinierte KüchengehilfInnen bereiten bei ihrer Arbeit kleinere Speisen zu, belegen Häppchen oder richten kalte Platten an. Auch der Umgang mit Küchenmaschinen nach Vorgabe der Sicherheitsbestimmungen gehört zum Verantwortungsbereich. Aufräum- und Reinigungsarbeiten gehören ebenfalls zum Tätigkeitsprofil.
Es ist notorisch und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese angeführten Tätigkeiten als Küchengehilfin größtenteils, wenn nicht sogar ausschließlich, im Stehen verrichtet werden. Auch ist laut BerufsInformationsComputer als körperliche Eigenschaft ua eine gute körperliche Verfassung - Stehen - für KüchengehilfInnen wichtig. Zumal aus dem verfahrensgegenständlichen ärztlichen Gutachten vom 12.01.2016 hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin eine stehende und gehende Arbeitshaltung nur fallweise zumutbar ist, war daher die Feststellung zu treffen, dass ihr die ihr zugewiesene Stelle als Küchengehilfin nicht zumutbar war.
Den vom AMS in der Nachreichung zur Beschwerdevorlage getätigten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin die Stelle zumutbar gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal aus dem Gutachten vom 12.01.2016 eindeutig hervorgeht, dass ständiges und überwiegendes Stehen (und Gehen) aufgrund des Fersensporns ausgeschlossen sind. Eine Beschäftigung als Küchengehilfin, bei welcher längerdauerndes und überwiegendes Stehen jedenfalls nicht vermeidbar ist, ist daher mit dem Leistungskalkül der Beschwerdeführerin aus dem Gutachten vom 12.01.2016 nicht vereinbar.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung unzumutbar war.
Der belangten Behörde kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209). Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion.
Im gegenständlichen Fall hat das AMS der Beschwerdeführerin eine Stelle als Küchengehilfin zugewiesen. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, handelte es sich bei der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Stelle um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von § 9 AlVG, sodass keine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vorliegt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 23.09.2015 zu beheben.
3.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem medizinischen Gutachten vom 12.01.2016 geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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