BVwG W145 2117719-1

W145 2117719-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Testo completo

BVwG W145 2117719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2117719.1.00

Spruch

W145 2117719-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 15.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 11.12.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Abwascher bzw. Verpacker sei. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

3. Bei der am 12.08.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsantritt per 01.08.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass XXXX GmbH erst am zehnten des Monats das Gehalt auszahle, er aber bereits am ersten seine Miete, Stromkosten usw. zu bezahlen habe.

4. Mit Bescheid des AMS vom 20.08.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 20.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Im Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH vereitelt habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt A) aufzuheben und ihm die Notstandshilfe von 20.07.2015 bis 30.08.2015 zuzuerkennen sowie den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt B) aufzuheben, da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei XXXX GmbH vereitelt habe. Ihm sei am 20.07.2015 ein Dienstverhältnis bei XXXX GmbH angeboten und ein Dienstvertrag zur Unterschrift vorgelegt worden. Er habe die angebotene Beschäftigung angenommen und den Dienstvertrag unterschrieben. Es seien mehrere XXXX GmbH-Mitarbeiter anwesend gewesen, die bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer den Dienstvertrag unterschrieben habe. Beim Gespräch bei XXXX GmbH am 20.07.2015 habe sich herausgestellt, dass laut Dienstvertrag der Lohn am 10. des darauffolgenden Monats fällig sei. Da der Beschwerdeführer sämtliche Zahlungen am Monatsanfang zu leisten habe, habe er nachgefragt, ob eine frühere Auszahlung des Lohns möglich sei. Er habe diese Frage erst nach Unterzeichnung des Dienstvertrages gestellt und könne ihm eine Vereitelung nicht vorgeworfen werden. Er habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Beschäftigung bei XXXX GmbH annehme. Dennoch sei das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen. Er wolle betonen, dass er sowohl mündlich als auch durch Unterschrift des Dienstvertrages am 20.07.2015 zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Beschäftigung annehmen wolle. Den von ihm unterschriebenen Dienstvertrag werde er nachreichen. Er bemühe sich sehr, eine Arbeitsstelle zu finden und lege er als Beweis hierfür fünf seiner Bewerbungen vor, die er in letzter Zeit gemacht habe. Abschließend tätigte der Beschwerdeführer diverse Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

6. Am 02.09.2015 langte beim AMS eine mit 01.09.2015 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein in der Beschwerde erstattetes Vorbringen und führte aus, dass alles ohne sein Verschulden geschehen sei, da er sich nicht geweigert habe, die Beschäftigung anzunehmen, sondern ihm seitens XXXX GmbH mitgeteilt worden sei, dass er sich an das AMS wenden solle.

7. Mit Schreiben des AMS vom 24.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

8. Am 08.10.2015 wurde Herr XXXX, Betreuer bei XXXX GmbH, als Zeuge vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2015 bei ihm vorgesprochen habe und er ihm erklärt habe, dass der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und XXXXe GmbH abgeschlossen werde. Der Zeuge achte sehr darauf, alle relevanten Punkte mit dem Kunden durchzugehen. Erst wenn die Leute alles akzeptiert und verstanden hätten, gebe er ihnen die Unterlagen zum Unterschreiben. Am Anfang habe der Beschwerdeführer sehr kooperativ erschienen. Erst als ihm erklärt worden sei, dass der Lohn spätestens am 10. des Folgemonats ausbezahlt werde, sei es zu Problemen gekommen, weil der Beschwerdeführer den Lohn seinen Angaben zufolge früher brauche. Der Zeuge habe daraufhin eingewandt, der Beschwerdeführer könne ja mit seinem Vermieter sprechen. Diesen Vorschlag habe er jedoch abgelehnt. Damit sei das Gespräch zu Ende gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben.

9. Ebenfalls am 08.10.2015 wurde Frau Elisabeth XXXX, Betreuerin bei

XXXX GmbH, als Zeugin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie die zuständige Betreuerin des Beschwerdeführers gewesen sei und es schon in der Vergangenheit Probleme mit ihm gegeben habe. Am 28.04.2015 habe er ein Stellenangebot als Lagerarbeiter erhalten. Er habe diese Stelle mit dem Argument abgelehnt, lediglich € 40,00 mehr zu bekommen und um dieses Gehalt würde er nicht arbeiten gehen. Tätigkeiten im Tiefkühlbereich habe er abgelehnt, da er das nicht machen wolle. Außerdem habe er gemeint, sofort in den Krankenstand zu gehen, für den Fall, dass er etwas putzen müsste. In dem Zeitraum, in dem er von der Zeugin betreut worden sei, seien keinerlei eigenständigen Bewerbungen durch den Beschwerdeführer erfolgt. Er habe immer wieder betont, für wenig Geld nicht arbeiten zu wollen und sei immer dementsprechend laut geworden. Schichtarbeit, z.B. in der Produktion, habe er auch generell abgelehnt. Am 22.06.2015 habe der Beschwerdeführer erklärt, sich bei den Firmen, die die Zeugin ihm vorgelegt habe, per Mail beworben zu haben. Eigenständige Jobsuche habe nach wie vor nicht festgestellt werden können. Er habe immer wieder betont, viel Geld verdienen zu müssen, um es seinen Kindern nach Hause (Ägypten) schicken zu können. Am 29.06.2015 habe die Zeugin dem Beschwerdeführer wieder mehrere Jobs als Lagerarbeiter und nun auch als Abwäscher vorgelegt. Es habe wieder eine Diskussion über das Gehalt gegeben und lehnte der Beschwerdeführer jegliche Reinigungstätigkeit, speziell die Bodenreinigung, ab. Nachdem er sich anfänglich sehr unkooperativ verhalten habe, habe er im Laufe der Betreuung eingelenkt und gemeint, er wolle arbeiten, egal was. Vor dem 20.07.2015 habe es ein informelles Gespräch mit Herrn XXXX bezüglich eines Dienstvertrages gegeben, bei dem alle formellen Punkte geklärt worden seien. Am 20.07.2015 sei es dann zur Vorlage des Dienstvertrages bei Herrn XXXX gekommen. Die Zeugin sei bei dem Gespräch auch anwesend gewesen und wolle zur Darstellung des Gesprächsverlaufes daher nun auf die Ausführungen ihres Kollegen Herrn XXXX verweisen.

10. Mit Schreiben des AMS vom 08.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Niederschriften der beiden Zeugeneinvernahmen übermittelt und wurde er aufgefordert, zu den Zeugenangaben bis spätestens 23.10.2015 Stellung zu nehmen. Weiters wurde er ersucht, den unterschriebenen Dienstvertrag zu übermitteln.

11. Am 22.10.2015 langte beim AMS eine mit 21.10.2015 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag leider nicht vorlegen könne. Er sei davon ausgegangen, dass er den Arbeitsvertrag auf Verlangen jederzeit von XXXX GmbH bekommen könnte. Bei XXXX GmbH sei ihm Mitte September jedoch mitgeteilt worden, dass der Arbeitsvertrag vom 20.07.2015 nicht auffindbar sei. Er sei wohl vernichtet worden.

Zur Zeugenaussage von Herrn XXXX führe der Beschwerdeführer aus, dass es richtig sei, dass Herr XXXX ihn sehr ausführlich über die einzelnen Punkte des Arbeitsvertrages aufgeklärt habe. Es stimme auch, dass das Gespräch sehr kooperativ verlaufen und es nur bezüglich der Fälligkeit des Lohnes am 10. des Monats zu einer Diskussion gekommen sei. Nicht richtig sei allerdings die Aussage, dass der Beschwerdeführer den Dienstvertrag sicherlich nicht unterschrieben habe. Bei der Vertragsunterzeichnung seien keine Kollegen von Herrn XXXX anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag nach dem Gespräch aufbewahrt werden und die damals anwesenden XXXX GmbH-Mitarbeiter bezeugen könnten, dass er den Arbeitsvertrag unterschrieben habe. Während des Gespräches mit Herrn XXXX seien allerdings keine anderen Itworks Personalservice Beratung gemeinnützige GmbH-Mitarbeiter anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch alle erforderlichen Dokumente (Reisepass, Kontokarte, e-card und Meldezettel) vorgelegt. Diese seien kopiert worden und der Arbeitsvertrag sei trotz seiner Unzufriedenheit über die Fälligkeit des Lohnes fixiert worden.

Zur Zeugenaussage von Frau XXXX gebe der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht erinnern könne, dass ihm am 28.04.2015 eine Stelle als Lagerarbeiter vorgelegt worden sei. Er könne sich auch nicht mehr an die erwähnten Stellen in der Produktion vom 19.05.2015 sowie an Stellen im Tiefkühlbereich und als Lagerarbeiter bzw. Abwäscher erinnern. Das liege daran, dass ihm sowohl von XXXX GmbH als auch vom AMS viele Stellenangebote vorgelegt würden, an die er sich im Einzelnen nicht mehr erinnern könne. Er selbst spreche kaum Deutsch. Aus diesem Grund sei es wohl zu Missverständnissen mit Frau XXXX gekommen. Im Laufe der Zeit hätten sie sich aber besser verstanden. So habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, er würde in den Krankenstand gehen, für den Fall, dass er putzen müsse. Vielmehr habe er gesagt, er werde schnell "krank" beim Putzen (es würde ihm schnell übel von schlechten Gerüchen; leider habe er nicht die richtige sprachliche Formulierung finden können). Dass Frau XXXX beim Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX anwesend gewesen sei, stimme nicht. Sie sei vor dem Gespräch anwesend gewesen, nicht jedoch während des Gesprächs.

12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 09.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es aufgrund der Unstimmigkeiten bezüglich der Auszahlungsmodalitäten zu keiner Unterzeichnung des Dienstvertrages gekommen bzw. kein Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe

XXXX GmbH verlassen und geglaubt, es sei alles in Ordnung, sei nicht glaubwürdig. Hätte er tatsächlich einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, hätte er jedenfalls eine Kopie erhalten oder zumindest einen weiteren Termin oder Hinweise zum Betreuungsverlauf. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen. Hätte er sich kooperativ gezeigt, wäre es durch eine Beschäftigungsaufnahme bei

XXXX GmbH möglich gewesen, seine langjährige Arbeitslosigkeit zu beenden. Durch sein Verhalten bei XXXX GmbH habe der Beschwerdeführer die Aufnahme eines Dienstverhältnisses vereitelt und sei daher ein Anspruchsverlust für den Zeitraum von 20.07.2015 bis 30.08.2015 auszusprechen.

13. Mit Schreiben vom 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

14. Am 25.11.2015 langte beim AMS eine mit 24.11.2015 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Darin hielt der Beschwerdeführer noch einmal fest, dass er den Dienstvertrag bei XXXX GmbH unterschrieben und das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt habe.

15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.11.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

16. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.02.2016 den Beschwerdeführer ersucht, bis spätestens 26.02.2015 den - laut seinem Vorbringen von ihm unterschriebenen - Arbeitsvertrag mit XXXX GmbH vom 20.07.2015 vorzulegen.

17. Am 25.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 24.02.2016 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, dass er den Vertrag leider nicht vorlegen könne, weil ihm weder die Firma XXXX GmbH noch das AMS eine Kopie ausgehändigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war zuletzt in der Zeit von 01.10.2011 bis 04.10.2011 vollversichert beschäftigt. Seit 05.11.2011 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug.

Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 20.08.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 09.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat keinen Lehrabschluss in Österreich. Er verfügt über Berufserfahrung als Lagerarbeiter ohne Staplerschein, Verpacker, Abwäscher sowie Druckereiarbeiter.

Laut der am 11.12.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Abwascher bzw. Verpacker unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Aufgrund der langen Vormerkdauer beim AMS wurde der Beschwerdeführer zum sozialökonomischen Betrieb und Arbeitskräfteüberlasser XXXX GmbH zugebucht. Er wurde mit 17.04.2015 in die Betreuung beim Jobservice Wien (XXXX GmbH) aufgenommen. Die voraussichtliche Betreuung war bis 15.10.2015 vorgesehen.

Am 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsabtritt am 01.08.2015 und einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag angeboten.

Der Beschwerdeführer lehnte das Dienstverhältnis mit der Begründung, dass XXXX GmbH erst am zehnten des Monats den Lohn auszahlt, er jedoch bereits am ersten seine laufenden Kosten (Miete etc.) zu zahlen habe, ab. Der Beschwerdeführer hat sohin, da er die Zahlungsbedingung nicht akzeptieren wollte, den Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte bei XXXX GmbH nicht unterzeichnet und wurde kein Beschäftigungsverhältnis begründet.

Diese dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seiner Berufserfahrung, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das ihm angebotene Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei XXXX GmbH ablehnte, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Dienstvertrag am 20.07.2015 unterschrieben und auch mündlich zum Ausdruck gebracht habe, das Dienstverhältnis annehmen zu wollen, kann nicht gefolgt werden. Erstens war der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Aufforderung sowohl durch das AMS als auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht in der Lage, den angeblich unterschiebenen Dienstvertrag vorzulegen und begründete er dies damit, dass er keine Kopie erhalten habe. Es erscheint jedoch völlig unplausibel, dass dem Beschwerdeführer, hätte er tatsächlich einen Vertrag unterzeichnet, keine Kopie dieses unterschriebenen Vertrages ausgehändigt worden wäre. Zweitens stehen seine diesbezüglichen Ausführungen im massiven Widerspruch zu den von den beiden XXXX GmbH Mitarbeitern Herr XXXX und Frau XXXX vor dem AMS getätigten Aussagen und sind diese daher als unglaubwürdig zu qualifizieren. So führte Herr XXXX glaubwürdig an, dass er stets sehr darauf achte, mit den Kunden alle relevanten Punkten durchzugehen und er erst, wenn die Leute alles akzeptiert und verstanden hätten, ihnen die Unterlagen zum unterscheiben gebe. Beim Beschwerdeführer sei es jedoch, als ihm erklärt wurde, dass der Lohn spätestens am zehnten des Folgemonats ausbezahlt werde, zu Problemen gekommen und habe der Beschwerdeführer den Vertrag definitiv nicht unterschrieben. Frau XXXX gab an, dass sie bei dem Gespräch am 20.07.2015 ebenfalls anwesend gewesen sei und bestätigte die diesbezüglichen Angaben des Herrn XXXX. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Aussagen der beiden XXXX GmbH-Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen.

Weiters ist beweiswürdigend festzuhalten, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Betreuung durch das AMS - vor der gegenständlichen Ablehnung des Dienstverhältnisses bei XXXX GmbH - auf eine mangelnde Arbeitswilligkeit hinweist. So geht aus den Aussagen der Zeugin Frau XXXX sowie auch aus den diesbezüglich von ihr selbst erstellten Texteinträgen hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit oftmals eine ihm angebotene Stelle mit unterschiedlichen Begründungen ablehnte. So war er beispielsweise nicht bereit, einen Dienstvertrag als Lagerarbeiter zu unterzeichnen, weil er nur 40,00 € mehr Gehalt bekommen hätte als er Notstandshilfe erhält und er dafür nicht arbeiten gehe. Immer wieder betonte er, dass er nicht für wenig Geld arbeiten wolle. Die diesbezüglichen Aussagen von Frau XXXX wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 08.10.2015 vorgehalten und gab er in seiner Stellungnahme vom 21.10.2015 dazu lediglich unsubstanziiert an, dass er sich nicht daran erinnern könne, diverse Stellenangebote abgelehnt zu haben. Zudem war der Beschwerdeführer den Ausführungen und Texteinträgen von Frau XXXX folgend nicht bereit, eine Stelle als Reinigungskraft anzunehmen und habe er ihr gegenüber angegeben, dass er, für den Fall, dass er etwas putzen müsse, sofort in Krankenstand gehen werde. Dieser Aussage von Frau XXXX ist der Beschwerdeführer dahingehend entgegengetreten, als er in seiner Stellungnahme vom 21.10.2015 ausführte, dass er nicht gut Deutsch spreche, es deshalb zu einem Missverständnis gekommen sei, und er vielmehr gemeint habe, dass er beim Putzen schnell krank werde, da ihm von schlechten Gerüchen übel werde. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegenzuhalten, dass er bereits im Zeitraum vom 19.08.2009 bis 27.01.2010 als Abwäscher tätig war. Zudem ist in der Betreuungsvereinbarung zweifelsfrei festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer unter anderem eine Vermittlung als Abwäscher vereinbart war und er auch über Berufserfahrung als Abwäscher verfügt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus gesundheitlichen Gründen keine Reinigungsarbeiten durchführen könne, geht daher ins Leere.

Es ist abschließend festzuhalten, dass kein Grund hervorgekommen ist, die Aussagen der beiden XXXX GmbH-Mitarbeiter Herr XXXX und Frau XXXX, welche sie unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie unter Heranziehung der von ihnen selbst erstellten Texteinträge tätigten, in Zweifel zu ziehen.

In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei XXXX GmbH nicht evident unzumutbar war; sie hat darüber hinaus seiner Berufserfahrung entsprochen und wäre er kollektivvertraglich entlohnt worden. Die Tätigkeit bei einem sozialökonomischen Betrieb gilt jedenfalls als zumutbar und wäre eine gute Möglichkeit gewesen, die langjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.

Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8) ...

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) - (6) ...

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) ...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) ...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) ...

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der angebotenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH vereitelt habe.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX GmbH abgelehnt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese ihm angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert war. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht antreten wollte, seine mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis aufgrund der Auszahlungsmodalitäten nicht annehmen wollte und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat. (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201) Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aufgrund des umfangreichen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde aus der Aktenlage, in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016 geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.