W110 2009391-1•BVwG W110 2009391-1
W110 2009391-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2016
Anerkennungsantrag, Angemessenheit, Anrechnung, Austro Control,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Dauer, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe,<br/>Gutachten, Lehrgang, Lehrinhalt, Lehrzeit, Neuerungsverbot,<br/>nichtamtlicher Sachverständiger, Sachverständigenbestellung,<br/>Sachverständigengutachten, Vorlageantrag
W110 2009391-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Austro Control GmbH vom 11.06.2014, Zl. LSA600-08/21-14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2016, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß MED.D020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Refresher-Lehrgang der XXXX" vom XXXX bis XXXX in XXXX mit 9 Stunden und 45 Minuten anerkannt wird.
Das Mehrbegehren von 5 Stunden und 15 Minuten wird gemäß MED.D020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Gefolge einer mehrwöchigen Korrespondenz beantragte der beschwerdeführende Verein durch seinen Ausbildungsleiter am 14.01.2014 formell die Genehmigung eines flugmedizinischen Refresher-Lehrganges, nämlich der "XXXX" vom XXXX bis XXXX in XXXX.
Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen erteilte die Austro Control GmbH (als nunmehr belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2014 einen "Verbesserungsauftrag" zwecks Konkretisierung bzw. Präzisierung des Vortragsinhalts und des Lebenslaufes der jeweiligen Vortragenden hinsichtlich näher bezeichneter Vorträge, die im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung vorgesehen waren. Einem Aktenvermerk zufolge teilte ein Mitarbeiter der belangten Behörde dem Ausbildungsleiter der Beschwerdeführerin mit, dass anhand der bereits vorliegenden Unterlagen (und ohne Bedachtnahme auf weitere noch zu übermittelnde Informationen) 9 Stunden für die Jahrestagung als Refresher-Lehrgang anerkannt werden würden; weiters wurde - für den Fall des Einlangens des noch fehlenden Lebenslaufes eines Vortragenden - eine weitere Stunde Anrechnungszeit in Aussicht gestellt, woraufhin der Ausbildungsleiter der Beschwerdeführerin auf die Übermittlung weiterer Nachweise verzichtete und um die Ausstellung eines Bescheides ersuchte.
2. Mit Bescheid vom 01.04.2014, LSA 600-08/21-14, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin statt und erkannte die eingereichte Fortbildungsveranstaltung als Refresher-Lehrgang gemäß PART.MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Ausmaß von insgesamt 9 Stunden "für die gemäß MED.D.030 (b) leg.cit. für flugmedizinische Sachverständigen nachzuweisende Fortbildung" an. Für die Erteilung der Genehmigung schrieb die Behörde gemäß §§ 1 - 3 iVm Abschnitt II, Tarifpost 15a der Austro Control-Gebührenverordnung, eine Gebühr in Höhe von € 580,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer vor. Da - so die belangte Behörde - dem Antrag "voll entsprochen" worden sei, habe eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen können.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde, in der sie darauf hinwies, dass das zur Genehmigung vorgelegte Programm 15 Stunden betrage und eine vollständige Anrechnung begehrt worden sei, da es sich bei sämtlichen Vorträgen des Lehrgangs um flugmedizinisch bedeutsame Themen handle, die durchwegs geeignet seien, der Weiterbildung flugärztlicher Sachverständiger zu dienen. Das Ausmaß der für die Vorträge und die anschließenden Diskussionen geplanten Zeiten entspreche auch anderen vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu einer Anerkennung von lediglich 9 Stunden gelangt sei. Dem Antrag sei nicht voll inhaltlich entsprochen worden.
3. Mit Schreiben vom 16.05.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Absicht, den angefochtenen Bescheid durch eine Beschwerdevorentscheidung abzuändern, mit und listete nach Darstellung des Verfahrensganges im Detail jene Vortragsinhalte auf, die im Gesamtausmaß von 9 Stunden angerechnet wurden. Hinsichtlich jener Vortragsinhalte, die nicht zur Gänze sondern nur teilweise angerechnet wurden, enthielt das Schreiben näher ausgeführte Erwägungen:
Aeromedical Evacuation kann flugphysiologisch interessant sein, weitere Einblicke in die Arbeitsbelastungen und -anforderungen solcher Piloten geben, hat aber mit der Durchführung flugmedizinischer Assessments und somit mit der Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger nicht unmittelbar etwas zu tun. Es wurden daher von 60 Minuten lediglich 45 Minuten für den Refresher-Lehrgang angerechnet, dies entspricht 75%.
Der Lebenslauf des Vortragenden Obst. XXXX wurde nach Verbesserungsauftrag nachgereicht. Es ist festzuhalten, dass der Vortrag in gewisser Weise für die Militärluftfahrt interessant und nützlich sein kann. Trotz der erteilten Auskünfte über den konkreten Vortragsinhalt ist auch auf Grund der Tatsache, dass es sich beim Vortragenden nicht um einen Mediziner handelt, der ein Thema der Militärluftfahrt präsentiert, von keiner großen Relevanz für flugmedizinische Sachverständige und deren Aufgabengebiet auszugehen. Es war daher nicht von einer 100%-igen Relevanz für flugmedizinische Sachverständige auszugehen. Angerechnet wurden daher von 120 Minuten lediglich 40 Minuten, dies entspricht 33,3%.
Die auf Grund des Verbesserungsauftrages nachgereichten Unterlagen zu diesem Vortrag waren sehr allgemein gehalten. Ebenso konnte dem Kurz-Lebenslauf des Vortragenden, welcher Arzt für Allgemeinmedizin ist, keine einschlägigen fachlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Suchterkrankungen, insbesondere des Alkoholabusus bzw. auf dem Gebiet der Psychiatrie entnommen werden. Mangels entsprechenden Nachweises der vollständigen Relevanz des Vortrags für die Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger wurden von 60 Minuten lediglich 40 Minuten im Rahmen des Refresher-Lehrganges anerkannt, dies entspricht 66,6%.
Es wird festgehalten, dass bei diesem Vortrag interessante und zum Teil flugmedizinisch relevante Informationen zu Verletzungsmustern, medizinischen Unfallursachen etc. zu erwarten sind. Aufgrund der zweistündigen Vortragsdauer konnte die Behörde jedoch nicht davon ausgehen, dass sämtliche Inhalte von flugmedizinischer Relevanz sein werden. Da kein entsprechender diesbezüglicher Nachweis erbracht wurde, werden daher von 120 Minuten lediglich 90 Minuten im Rahmen des Refresher-Lehrgangs anerkannt, dies entspricht 75%.
Gar nicht anrechenbar waren folgende Vorträge:
Da der Lebenslauf des Vortragenden XXXX auch nach Verbesserungsauftrag nicht nachgereicht wurde und die konkrete Relevanz des Vortrags für flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilungen mangels entsprechenden Nachweises nicht ersichtlich war, war eine Anrechenbarkeit nicht möglich.
...
Die für Diskussionen vorgesehenen Zeiten wurden in die Evaluierung der anzuerkennenden Stunden nicht einbezogen, da bei der Genehmigung eines Refresher-Lehrganges die konkreten, im Rahmen der Fortbildung zu vermittelnden Inhalte im Bereich Flugmedizin und somit die angeführten Vorträge zu beurteilen sind. Diese Beurteilung durch den Medical Assessor der Behörde hat im Vorhinein anhand des vorgelegten Programms zu erfolgen und kann daher allfällige tatsächlich im Rahmen von Diskussionen vermittelte Inhalte nicht berücksichtigen."
Von der mit diesem Schreiben eingeräumten Möglichkeit, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, machte die Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 02.06.2014, dem auch weitere Unterlagen beigelegt wurden, Gebrauch. Inhaltlich begründete die Beschwerdeführerin im Detail die aus ihrer Sicht bestehende Bedeutung der partiell anerkannten Vortragsinhalte dahingehend, dass - was den Vortrag "Aeromedical Evacuation" anbelangt - Rescue-Möglichkeiten dargestellt werden würden und es unumgänglich sei, über die einzelnen Schritte zur Rettung von Luftfahrtpersonal Bescheid zu wissen. Hinsichtlich des Vortrags über Flugunfalluntersuchungen vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die Reduktion der anrechenbaren Stunden nicht gerechtfertigt sei, da gerade die Erfahrung eines Militärpiloten betreffend Grenzbelastungen von besonderem Interesse sei. Die Frage des Alkoholmissbrauches nehme in der Arbeitswelt eine wichtige Stellung ein, weshalb die Beeinträchtigung durch Alkohol ein nicht seltenes Problem bei der Begutachtung des Luftfahrtpersonals darstelle und die Reduktion der anrechenbaren Stunden angesichts der Erfahrung des Vortragenden völlig unverständlich sei. Gleiches gelte für den Vortrag über Sicherheitsuntersuchungen bei Flugunfällen, in dem genaue Aufschlüsse über die Verletzungsfolgen verunfallter Piloten und Passagiere geboten würden, was für die Einschätzung von Flugunfallursachen und Risikosituationen von großer Bedeutung sei.
Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin nochmals um die vollständige Anerkennung der gesamten Fortbildungsveranstaltung.
4. Mit Bescheid vom 11.06.2014, LSA 600-08/21-14, traf die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie - neuerlich - die beantragte Fortbildungsveranstaltung als Refresher-Lehrgang im Ausmaß von 9 Stunden anerkannte, den Antrag hinsichtlich der übrigen 6 Stunden des Refresher-Lehrganges jedoch ausdrücklich abwies, Gebühren in Höhe von € 580,-- zuzüglich 20 % USt auferlegte und ihre Entscheidung nunmehr mit jenen (weitgehend wortidenten) Ausführungen begründete, die sie der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 16.05.2014 zur Kenntnis gebracht hatte. Darüber hinaus setzte sich die belangte Behörde auch mit dem Inhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.06.2014 inhaltlich auseinander. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde darauf, dass das Ausmaß der gegenständlichen Genehmigung der innerstaatlichen und internationalen Praxis entspreche und sich an den vorgelegten Nachweisen und der üblichen Vortragsdauer für derartige Themen orientiere.
5. In ihrem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag hob die Beschwerdeführerin erneut die Bedeutung der verfahrensgegenständlichen Fortbildungsveranstaltung für flugmedizinische Sachverständige hervor und beantragte u.a. die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens "aus dem Fachgebiete der Flugmedizin zwecks Beurteilung der Relevanz der Inhalte der Vorträge für die Flugmedizinische Sachverständigentätigkeit".
6. Am 07.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 14 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, Amtssachverständige zu nennen, die in die Erstellung des angefochtenen Bescheides nicht involviert waren. Nachdem die Behörde mitgeteilt hatte, dass unter dieser Prämisse kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 07.10.2015 bekannt, dass aus mehreren nichtamtlichen flugmedizinischen Sachverständigen, die von der belangten Behörde alternativ namhaft gemacht worden waren, eine Person vom Bundesverwaltungsgericht ausgewählt und in Aussicht genommen wurde, Frau Dr. XXXX für das gegenständliche Verfahren mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, Befangenheitsgründe gegen die Sachverständige geltend zu machen, was jedoch unterblieb.
Mit Beschluss vom 27.10.2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Frau Dr. XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen und trug ihr die Beantwortung mehrerer im Beschluss näher ausgeführter Fragen auf, insbesondere inwieweit der in Rede stehende Refresher-Lehrgang sowie die nicht zur Gänze angerechneten Vorträge für die Tätigkeit von flugmedizinischen Sachverständigen von Bedeutung sind.
Auf Ersuchen der Sachverständigen, die die von der Beschwerdeführerin vorlegten Unterlagen als zur Erstattung eines Gutachtens nicht ausreichend erachtet hatte, forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19.11.2015 die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Woche näher genannte Unterlagen nachzureichen. Am 03.12.2015, 04.12.2015 und 10.12.2015 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen nach.
7. Am 15.02.2016 übermittelte die Sachverständige ihr Gutachten, das mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2016 den Verfahrensparteien das Sachverständigen-Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde.
8. Am 30.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Vereinspräsidenten XXXX und den Ausbildungsleiter XXXX, die belangte Behörde, vertreten durch Dr. XXXX und Dr. XXXX sowie Frau XXXX, und die nicht-amtliche Sachverständige teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Ergebnisse des Sachverständigen-Gutachtens erörtert:
Die Beschwerdeführerin verwies auf ein von der Sachverständigen während ihrer früheren Tätigkeit für die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin gerichtetes Mail zwecks Vorlage weiterer Unterlagen für die Tagung der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 hin (Beil ./1) und vertrat die Ansicht, dass die Sachverständige befangen sei. Die Sachverständige entgegnete, dass dieses Mail voraussichtlich in Vertretung anderer (zu diesem Zeitpunkt gerade abwesender) Mitarbeiter der Behörde ergangen und sie in die Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht eingebunden gewesen sei. Die belangte Behörde verwies darauf, dass dieses von der Beschwerdeführerin vorgelegte Mail erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides und nicht für die gegenständliche Tagung ergangen sei. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, für die Lehrgänge internationale und nationale Experten gewonnen zu haben. Im Hinblick auf einzelne Teile des Gutachtens schloss sich die belangte Behörde (mit Blick auf die nachträglich von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen) der Ansicht der Sachverständigen in ihrem Gutachten an. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass bei einzelnen Unterlagen die Einschätzung - was den Lehrgangsinhalt betrifft - schwierig gewesen sei.
Beweis wurde erhoben, indem der Verwaltungsakt, der Akt des Beschwerdeverfahrens, die Aussagen der Parteien in der Verhandlung und das Sachverständigen-Gutachten eingesehen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.01.2014 die Genehmigung des flugmedizinischen Refresher-Lehrganges im Rahmen der "XXXX" vom XXXX bis XXXX im XXXX. Zu den nicht vollständig angerechneten Vorträgen ist Folgendes festzustellen:
Der Vortrag "Aeromedical Evacuation - Möglichkeiten und Pitfalls" hat nicht unmittelbar mit der Durchführung flugmedizinischer Assessments in der zivilen Luftfahrt zu tun. Es zeigen sich auch keine Rescue-Möglichkeiten, durchaus aber mehrere Schnittstellen und Themengebiete, welche vorab in der flugmedizinischen Ausbildung von Bedeutung sind. Es ist nachvollziehbar, dass der Vortragende als Mediziner und Primarius einer Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin im Zuge seines Vortrages auch flugmedizinisch relevante Fälle an den abgebildeten Intensivtransport liiert beschreiben wird. Die Bedeutung für flugmedizinische Sachverständige ist zu 100% gegeben (Sachverständigen-Gutachten S. 20 f.).
Was den Vortrag über Alkoholprobleme anbelangt, enthalten die Unterlagen Informationen über ein Medical Department Project, das im Jahr 2002 vom Vortragenden entwickelt wurde und dessen Gedanken von einer deutschen Fluglinie aufgegriffen wurden, das jedoch als solches keine aktuelle Erneuerung erfahren hat, um als Neuheit in einem Refresher-Lehrgang von Relevanz zu sein (Verhandlungsniederschrift S. 6). Ein beachtlicher Teil der Vortragsunterlagen befasst sich nicht mit dem angegebenen Thema der Alkoholkrankheit, sondern mit einem flugmedizinisch nicht relevanten Thema. Da die ersten 11 Seiten des Vortrags den Lebenslauf des Vortragenden, die XXXX Gesellschaft und das erwähnte XXXX aus dem Jahr 2002 sowie auf sechs Seiten das flugmedizinische Thema Alkohol enthalten, sind 40 Minuten (sohin 66,6 %) für die Aufgabenerledigung von flugmedizinischen Sachverständigen als relevant anzusehen (Sachverständigen-Gutachten S. 23 ff.).
Beim Vortrag "Flugunfalluntersuchungen im Bereich des BMLVS" handelt es sich um einen Vortrag über die Durchführung und Organisation von Flugunfalluntersuchungen im militärischen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport. Da flugmedizinische Sachverständige während der flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung vor allem die medizinische Beurteilung von Körper und Psyche von Luftfahrtpersonal und ausschließlich im Bereich der zivilen Luftfahrt durchführen, sind u.a. die gesetzlichen Bestimmungen der Militärluftfahrt bzw. die Vorgehensweise bei Flugunfällen in der Militärluftfahrt, z.B. aus Sicht der Allgemeinbildung, subjektiv zwar interessant, jedoch nicht im Rahmen einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung in der Zivilluftfahrt anzuwenden und auch für Flugmediziner im Rahmen des Refresher-Seminars nicht offensichtlich relevant. Es ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass dieser 2-stündige Vortrag einen direkten Nutzen für flugmedizinische Sachverständige enthält (wobei dies selbstverständlich nicht ausschließt, dass der Vortragsinhalt und die Qualifikationen des Vortragenden im Rahmen von anderen Ausbildungen oder Seminaren dem Anforderungsprofil im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport entspricht; Sachverständigen-Gutachten S. 30 f.).
Hinsichtlich des Vortrags "Sicherheitsuntersuchung bei Flugunfällen" ist aus den eingereichten Überschriften, die samt einer Bestätigung über die Durchführung eines zweistündigen Vortrags anstelle detaillierter Vortragsunterlagen übermittelt wurden, keine unmittelbare Relevanz bzw. kein unmittelbarer Nutzen für die Aufgabenerledigung der flugmedizinischen Sachverständigen, also für die Tauglichkeitsfeststellung von Luftfahrtpersonal, feststellbar (auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass der Vortragsinhalt und die Qualifikationen des Vortragenden im Rahmen anderer Ausbildungen oder Seminare dem Anforderungsprofil für die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entspricht; Sachverständigen-Gutachten S. 33).
Was den Vortrag "Untersuchung von Flugunfällen aus der Sicht des Gerichtsmediziners" betrifft, ist (aufgrund der nachgereichten Unterlagen) die Schnittstelle zur Flugmedizin und auch die zweistündige Dauer des Vortrags nachvollziehbar und geht auch die Wichtigkeit der Pathologie in der Flugmedizin hervor. Auch wenn ein flugmedizinischer Sachverständiger in der Regel nicht ohne spezielle Vorkenntnisse bei Flugunfällen die Obduktion vornimmt oder an Ort und Stelle Beurteilungen an Unfallopfern oder Verstorbenen durchführt, ist die Analyse durch den Pathologen und seine medizinische Beurteilung des Vorfalls zur Prävention von möglichen fliegerischen Ereignissen von flugmedizinisch relevanter Bedeutung. Die Relevanz für Flugmediziner besteht aus dem Erfahrungsbericht des Pathologen, der durch retrospektive Erkenntnisse von den neuen Methoden der Gerichtsmedizin Rückschlüsse auf die Ursachen von Unfällen in der Luftfahrt ziehen und damit den Gutachtern wesentliche Informationen über Risikosituationen von Luftfahrtpersonal sammeln lässt. Dieser Vortrag ist daher mit 100% als für flugmedizinische Sachverständige wesentlich anzusehen (Sachverständigen-Gutachten S. 34 f.).
Der behördliche Arbeitsaufwand für die Genehmigung des gegenständlichen Lehrgangs, der für die Festlegung der Gebühr nach TP 92 in Rechnung gestellt wurde, betraf das gesamte Verfahren ab Antragstellung bis Bescheiderlassung und erfasste auch die Erteilung eines Verbesserungsauftrages.
Die Feststellungen gründen entweder auf dem Akteninhalt oder - soweit es die Anrechenbarkeit der Vorträge betrifft - auf dem Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das Gutachten erweist sich als ausführlich, widerspruchsfrei und schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut. Die Ausführungen erscheinen plausibel und sämtliche wesentliche Aspekte umfassend. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sind keine Zweifel an der Plausibilität der gutachterlichen Schlussfolgerungen aufgekommen (siehe insbesondere S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Es gibt keinen Grund, die Ergebnisse des Gutachtens nicht den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Was das in der Verhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Sachverständige sei befangen, anbelangt, ist Folgendes zu bedenken: Gemäß § 14 BVwGG stehen dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Vollziehung des Bundes tätige Amtssachverständige zur Verfügung. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen die Beiziehung von Amtssachverständigen keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken gehabt (VfSlg. 19.902/2015 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst die Beiziehung von Amtssachverständigen, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides beteiligt waren, im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren, das jenen Bescheid betraf, nicht beanstandet (VwGH 21.01.2015, 2012/10/0011). Im vorliegenden Fall hat die zur nicht-amtlichen Sachverständigen bestellte flugmedizinische Sachverständige eigenen Angaben zufolge in ihrer früheren Tätigkeit bei der belangten Behörde an der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht mitgewirkt. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Mail, welches eine bloße Anforderung von Unterlagen für eine später (also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) durchgeführte Tagung betraf, vermag nichts Gegenteiliges zu bescheinigen. Auch in Anbetracht des sorgfältig erstatteten und in jeder Beziehung differenzierten Gutachtens sowie des auch sonst professionellen Auftretens der Sachverständigen sowohl in der Vorbereitung des Gutachtens (insbesondere was die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen anbelangt) als auch in der Beschwerdeverhandlung sind an der Unbefangenheit der Sachverständigen keinerlei Zweifel aufgekommen.
Die Feststellung über den behördlichen Arbeitsaufwand hinsichtlich der Gebührenberechnung gründete auf die Aussage eines Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung (Verhandlungsniederschrift S. 8).
Zu A)
3. 1 Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 2 Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern derogiert dem Ausgangsbescheid und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3. 3 Gemäß MED.D030 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311/1 vom 25.11.2011, haben flugmedizinische Sachverständige für eine Verlängerung ihrer Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige in den letzten drei Jahren einen flugmedizinischen Auffrischungslehrgang zu absolvieren, wobei dies gemäß GM1.MED.030 (a) der von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency - EASA) herausgegebenen Acceptable Means of Compliance ein Ausmaß von 20 Stunden zu erreichen hat. MED.D.020 lautet in Unterpunkt a) folgendermaßen:
"MED.D.020 Lehrgänge in Flugmedizin
a) Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Organisation, die den jeweiligen Lehrgang anbietet, ihren Hauptsitz hat. Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan angemessen ist und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
..."
3. 4 Da gemäß dieser Bestimmung die Beschwerdeführerin zur Anerkennung der Lehrgänge einen Nachweis dafür zu liefern hat, dass der Lehrplan "angemessen" ist, war anhand der vorgelegten Unterlagen eine Beurteilung der Vorträge vorzunehmen. Gemäß den Feststellungen sind bei einzelnen Vorträgen, nämlich jenen über "Flugunfalluntersuchungen im Bereich des BMLVS", über "Alkoholprobleme" sowie über "Sicherheitsuntersuchung bei Flugunfällen", Unterlagen der belangten Behörde übermittelt worden, die auch in Zusammenschau mit den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen keine solche Relevanz und Bedeutung der Vortragsinhalte erkennen lassen, dass der Refresher-Lehrgang für flugmedizinische Sachverständige zur Gänze als "angemessen" iS MED.D.020 beurteilt und in vollem Umfang (bzw. mehr als schon von der belangten Behörde) angerechnet werden kann. Soweit den Feststellungen zufolge die Relevanz der Inhalte der oben genannten Vorträge nicht gegeben ist, um eine weitergehende Anerkennung (- also über das Ausmaß der von der belangten Behörden vorgenommenen Anerkennung hinaus -) auszusprechen, konnte der Beschwerde in diesem Punkt nicht stattgegeben werden.
Im Hinblick auf die Vorträge "Aeromedical Evacuation - Möglichkeiten und Pitfalls" und "Untersuchung von Flugunfällen aus der Sicht des Gerichtsmediziners" waren im Laufe des Beschwerdeverfahrens Unterlagen vorgelegt worden, die gemäß den Feststellungen eine Relevanz für die Tätigkeit flugmedizinischer Sachverständiger zur Gänze annehmen lassen und damit eine 100%-ige Anrechnung rechtfertigen. Da die Verwaltungsgerichte - wenn sie (wie im vorliegenden Fall) in der Sache selbst entscheiden - ihre Entscheidung an der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten haben (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; dies gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen nach § 14 VwGVG [vgl. dazu BVwG 19.04.2015, W110 2013358-1/11E]) und für luftfahrtrechtliche Verfahren kein Neuerungsverbot besteht, sind auch die von der Beschwerdeführerin erst auf nochmalige Aufforderung im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen in der Entscheidungsfindung mitzuberücksichtigen. Der Vortrag "Aeromedical Evacuation", für den die belangte Behörde nur 45 Minuten von 60 Minuten angerechnet hatte, ist daher zur Gänze anzuerkennen. Dies gilt auch für den Vortrag "Untersuchung von Flugunfällen aus der Sicht des Gerichtsmediziners", für den die belangte Behörde nur 90 Minuten von 120 Minuten anerkannt hatte.
In diesem Umfang, nämlich einer zusätzlichen Anerkennung von 45 Minuten, war der Beschwerde stattzugeben.
3. 6 Was den Gebührenausspruch anbelangt, ist im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen, dass sich die belangte Behörde - ohne die Fassung zu nennen - auf die Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl. 2/1994 idF BGBl. II 30/2013, gestützt hat, deren Tarifposten auch im vorliegenden Fall gelten, da die Austro Control-Gebührenverordnung idF BGBl. II 178/2014 und idF BGBl 210/2015 in § 6 Abs. 11 eine Übergangsbestimmung vorsehen, wonach auf alle bereits anhängigen Verwaltungsverfahren die jeweils vorherige Fassung - im vorliegenden Fall daher die Verordnung idF BGBl. II 30/2013 - anzuwenden ist.
Im konkreten Fall ist jede nähere Begründung der belangten Behörde zur Höhe der vorgeschriebenen Gebühren unterblieben: Gemäß Tarifpost 15a des Abschnitts II. der Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl. 2/1994 idF BGBl. II 30/2013, betrug die Gebühr für die Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrgangs € 320,--, wobei offensichtlich ein Aufwand gemäß Tarifpost 92 in Höhe von € 260,-- aufgeschlagen wurde, was vier angefangenen halben Stunden entspricht. In der Verhandlung begründete die belangte Behörde diesen Aufwand mit der Tätigkeit der den Antrag behandelnden Mitarbeiter in Bezug auf die Abwicklung sämtlicher Verfahrensschritte (vom Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderstellung). Vor diesem Hintergrund ist der verrechnete Aufwand aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (zum Prüfungsumfang vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077 mwN).
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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