W207 2101472-1•BVwG W207 2101472-1
W207 2101472-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W207 2101472-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, deren Obmann die beschwerdeführende Partei selbst ist.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.504,14 gewährt. Dabei wurden 35,12 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche zugundegelegt und von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,37 ha (beantragte Fläche inklusive Fläche Heimfläche gesamt 37,13 ha, ermittelte Fläche gesamt 35,12 ha) ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 04.10.2012 ergab eine tatsächliche anteilige Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der Alm BNr. XXXX von lediglich 9,81 ha statt beantragter anteiliger 21,37 ha. Diese Kontrolle war der beschwerdeführenden Partei am 03.10.2012 angekündigt worden. Der diesbezügliche Kontrollbericht wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der AMA vom 15.10.2012 übermittelt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 4.504,14 samt Zinsen ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,37 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 9,81 ha (ermittelte Fläche einschließlich Heimfläche gesamt 25,46 ha, davon anteilige Almfutterfläche 9,81 ha) ausgegangen. Zur Auszahlung gelangten 25,46 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche betrage 9,66 ha und stelle eine Abweichung von über 20% dar, weshalb unter Berücksichtigung der Flächensanktion keine Beihilfe gewährt werden könne. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 28.11.2013 eine formularhafte Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wurde beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden.
Vorgebracht wird, der Almbewirtschafter habe die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und ihre Bewertungen im Einzelfall fachlich begründet. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne der antragstellenden Partei der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe die antragstellende Partei daher an einer allfälligen Überbeantragung von Almfutterflächen kein Verschulden im Sinne des iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestünde ab 2010 keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht habe erkennen können. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vorortkontrolle(n) als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offensichtlichen ein Irrtum der Behörde bei der früheren VOK vor. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück, der Irrtum der Behörde sei von der beschwerdeführenden Partei billiger Weise nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien.
Es hätten sich die Mess-Systeme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen bzw. falschen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde bzw. kein Verschulden der beschwerdeführenden Partei vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2010 sei es deshalb seine Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-System gekommen. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die relevante Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Weiters sei durch die Änderungen der Mess-Systeme und Mess-Genauigkeit ein Irrtum der Behörde unterlaufen, welcher nicht dem Antragsteller angelastet werden könne.
Die Behörde habe die Futterfläche vor dem Jahr 2010 nach dem Almleitfaden kontrolliert. Die Überschirmung durch Bäume passiere dabei mit einer prozentuellen Festlegung. An dieser Behördenpraxis habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, wo die Futterflächenermittlung in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende diese Methode aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei nicht angelastet werden und dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Eines anderen Verwalters habe sich die beschwerdeführende Partei nicht bedienen können, es sei ihr nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Die beschwerdeführende Partei sei daher gezwungen gewesen, sich des Almbewirtschafters zu bedienen, um die Futterflächen zu beantragen. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei daher kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht anzuwenden.
Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Die Zahlung sei im Jahr 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, sei der beschwerdeführenden Partei im November (2013) zugestellt worden. Da die beschwerdeführende Partei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen sei und sie auch den Kontrollbericht nicht kenne, könne es für die Berechnung der Verjährung nur auf den Zeitpunkt des Erhaltes des Bescheides, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, ankommen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die beschwerdeführende Partei erfahren, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei und in welcher Höhe die Rückforderung ausgesprochen werde. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe.
Gemäß § 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Art. 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da diese Bestimmung auf Beträge abstelle, die zurückgezahlt werden müssten, könne der Beginn der Verjährungsfrist nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenschau mit Abs. 5 leg. cit., in dem explizit auf den Tag der Zahlung abgestellt werde. Ein Grund, warum dies nicht auch für die Verjährung von Sanktionen gelten sollte, sei nicht ersichtlich. Die Zahlung für das Antragsjahr sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktion ausgesprochen worden sei, sei der beschwerdeführenden Partei erst am 15.11.2013 bzw. 18.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüssen seien somit nicht zu verhängen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG, vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vorortkontrolle durchführen müssen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Rückforderungsbescheid aufzuheben und eine Rückforderung nicht durchzuführen.
Der Beschwerde nachgereicht wurde mit Begleitschreiben vom 27.12.2013 eine "ergänzende Sachverhaltsdarstellung" zu der erhobenen Beschwerde. In dieser "ergänzende Sachverhaltsdarstellung" wird im Wesentlichen ausgeführt, im Jahr 2012 habe die beschwerdeführende Partei für die in Rede stehende Alm eine Futterfläche von 26,99 ha angegeben. Das Ergebnis habe die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Ortskenntnis und der Digitalisierung in der Außenstelle der Landwirtschaftskammer hergeleitet. Die Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 04.10.2012 habe ein Ergebnis von 24,78 ha (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: gesamte Almfutterfläche) gebracht.
Die in Rede stehende Alm bestehe aus zwei Feldstücken, wovon Feldstück 1 mit einer Bruttofläche von 34,05 ha deutlich größer sei als Feldstück 2 mit einer Bruttoflächen von 6,56 ha. Für das Feldstück 1 habe die beschwerdeführende Partei 2012 21,74 ha Futterfläche angegeben, bei der Vor-Ort-Kontrolle seien seitens der AMA 21,70 ha Futterfläche festgestellt worden. Dieses nahezu übereinstimmende Ergebnis ergebe sich durch die überwiegende Übereinstimmung der Angaben der beschwerdeführenden Partei mit den Ergebnissen der AMA. Dieses nahezu übereinstimmende Ergebnis sei nach Meinung der beschwerdeführenden Partei ein eindrückliche Nachweis ihrer Sorgfalt bezüglich der Futterflächenangaben.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf Feldstück 2 würden von den Angaben der beschwerdeführenden Partei deutlicher abweichen (3,08 ha Futterfläche statt 5,25). Während die beschwerdeführende Partei nur einen Schlag gebildet habe, seien seitens der Vor-Ort-Kontrolle der AMA sechs Schläge gebildet worden. Dieses unterschiedliche Vorgehen lasse sich großteils durch die wenige Wochen vor der Vor-Ort-Kontrolle (und nach dem Viehabtrieb) erfolgte Vermurung von Teilflächen des Feldstückes erklären. Dementsprechend liege Schlag Nr. 1 (von der beschwerdeführenden Partei mit 80/100 bewertet, von der Vor-Ort-Kontrolle nur mehr mit 20/100) genau im Bereich zweier Gräben, die von der Vermurung am stärksten betroffen gewesen sein. Auf zwei weiteren Schlägen hätten die Vermurungen zu einer Reduzierung des LN-Anteils geführt, ohne sich jedoch auf die Schlagbildung ausgewirkt zu haben. Die Schwere der Unwetterereignisse bzw. der Vermurungen lasse sich auch daran messen, dass es im Dauersiedlungsraum unterhalb der in Rede stehenden Alm Schäden an Wegen und sogar an Gebäuden gegeben habe.
Zur Entwicklung der Brutto-und Nettofläche in den vergangenen vier Jahren werde angemerkt, dass aufgrund von absturzbedingten Viehverlusten von der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2010 der Bereich der Hochalm nicht mehr beweidet und entsprechend auch nicht mehr beantragt werde. Entsprechend habe sich auf die Futterfläche der Alm verringert. Diese weggefallene Futterfläche sei innerhalb der historischen Bewertung der AMA nicht berücksichtigt worden. Die weitgehende Belassung der großen Schläge durch die AMA gebe der beschwerdeführenden Partei bei der Bildung von Großschlägen recht, auch wenn diese nicht über die gesamte Fläche hinweg gleichmäßig aussehen würden. Die große Abweichung auf diesen zwei Schlägen sei dafür verantwortlich, dass der beschwerdeführenden Partei die Verletzung der Sorgfaltspflicht unterstellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde und für die im Antragsjahr 2009 54 ha Almfutterfläche (beantragte anteilige Almfutterfläche der beschwerdeführenden Partei 21,37 ha) angegeben wurden.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 04.10.2012 ergab eine tatsächliche Gesamt-Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der Alm BNr. XXXX von 24,78 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche der beschwerdeführenden Partei 9,81 ha).
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 21,37 ha nur 9,81 ha betrug, was für die beschwerdeführende Partei unter Einbeziehung der Heimfläche eine Flächendifferenz von 9,66 ha bedeutete. Insgesamt wurden dem angefochtenen Bescheid unter Einbeziehung der Heimfläche 35,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 35,12 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,46 ha zugrunde gelegt.
Dieses Flächenausmaß wird vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; die beschwerdeführende Partei hat die Ergebnisse der am 04.10.2012 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle im Ergebnis auch gar nicht bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.10.2012 unzutreffend wären, weshalb diese als erwiesen anzusehen sind.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben getätigt, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Gesamt-Almfutterfläche im Ausmaß von 54 ha eine ermittelte Gesamt-Almfutterfläche im Ausmaß von 24,78 ha zugrunde gelegt und es wurde eine Differenzfläche von 29,22 ha festgestellt. Umgelegt auf die anteilige Almfutterfläche bezogen auf die beschwerdeführende Partei bedeutet das eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 21,37 ha, der eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 9,81 ha gegenübersteht. Unter Berücksichtigung der beantragten Heimfläche beträgt die Differenzfläche 9,66 ha. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20% bezogen auf die ermittelte Fläche.
Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.10.2012 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.
Vorweg ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die - im Ergebnis auf ein mangelndes Verschulden an der Überbeantragung abzielenden - Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der "ergänzenden Sachverhaltsdarstellung" vom 27.12.2013 im Wesentlichen auf Beantragung der Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012, das aber nicht verfahrensgegenständlich ist, beziehen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die den Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens festlegt, richtet sich aber gegen den Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009. Dass Bescheide der AMA betreffend das Antragsjahr 2012 angefochten worden wären, ist nicht aktenkundig und wurde zudem von der AMA mitgeteilt, dass gegen die Bescheide betreffend die EBP für das Antragsjahr 2012 kein Rechtsmittel eingebracht worden sei.
Aus dieser ergänzenden Sachverhaltsdarstellung der beschwerdeführenden Partei ergibt sich zudem, dass - wie die beschwerende führende Partei selbst vorbringt - von ihr im Jahr 2012 für das Feldstück 1 eine Gesamt-Almfutterfläche von 21,74 ha und betreffend das Feldstück 2 eine Gesamt-Almfutterfläche von 5,25 ha - sohin insgesamt eine Almfutterfläche 26,99 ha - angegeben worden sei, dies also noch vor der am 04.10.2012 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle, die bezüglich des Feldstückes 1 eine annähernd idente Almfutterfläche von 21,70 ha und bezüglich des Feldstückes 2 eine Almfutterfläche von 3,08 ha ergeben habe, und vor der in der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung erwähnten Vermurung von Teilflächen des Feldstückes 2, die wenige Wochen vor der Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe und die zu einer Reduzierung des LN-Anteils geführt habe. Dem gegenüber steht aber - wie sich auch aus dem Flächennutzungsbogen 2009 ergibt - eine für das Jahr 2009 beantragte Gesamt-Almfutterfläche von insgesamt 54 ha, was im Hinblick auf die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 festgestellten Gesamt-Almfutterfläche von 24,78 ha (21,70 ha betreffend Feldstück 1 plus 3,08 ha betreffend Feldstück 2) eine erhebliche Differenz von insgesamt 29,22 ha ergibt. Diese Überbeantragung lässt sich in ihrem Ausmaß aber im Hinblick auf die Frage des (Nicht)Vorliegens eines Verschuldens der beschwerdeführenden Partei nicht durch die Flächenabweichung von 2,17 ha bezüglich (des im Vergleich zu Feldstück 1 deutlich kleineren) Feldstückes 2, die unter Miteinbeziehung des Feldstückes 1 bei einer Abweichung dieser insgesamten Größenordnung nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fällt, und damit auch nicht durch die Vermurung auf Feldstück 2 erklären. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei selbst die im Rahmen der Beantragung der EBP 2012 beantragte Fläche im Vergleich zur Beantragung der EBP 2009 - und damit noch vor der am 04.10.2012 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle - ganz erheblich reduzierte, nicht gegen das Vorliegen eines Verschuldens an der Überbeantragung ins Treffen geführt zu werden, da der beschwerdeführenden Partei die Beantragung eines zu großen Flächenausmaßes offenkundig durchaus bewusst war.
Was das Vorbringen betrifft, im Jahr 2010 sei der - von der beschwerdeführenden Partei allerdings nicht näher definierte - Bereich der Hochalm nicht mehr beweidet und entsprechend auch nicht mehr beantragt worden, so wird diese Vorbringen in keiner Weise näher konkretisiert, dies insbesondere nicht im Hinblick auf ein allfällig betroffenes Flächenausmaß, und ist diesbezüglich auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nichts ersichtlich.
Insoweit die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 wegen guten Glaubens vorbringt, sie sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen und sie kenne auch den Kontrollbericht nicht, so entspricht dieses Vorbringen nicht den Tatsachen. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 04.10.1012 scheint die beschwerdeführende Partei als Auskunftsperson im Rahmen dieser Kontrolle auf, das Protokoll bzw. der Kurzbericht der am 04.10.2012 in der Zeit von 09:45 Uhr bis 16:15 Uhr durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde von der beschwerdeführenden Partei persönlich unterzeichnet. Der Kontrollbericht wurde der beschwerdeführenden Partei in der Folge am 15.10.2012 übermittelt.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im gutem Glauben gehandelt habe, die Zahlung sei im Jahr 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, sei der beschwerdeführenden Partei im November (2013) zugestellt worden, es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe, so wird zunächst auf obige Ausführungen zur erheblich reduzierten Antragstellung im Antragsjahr 2012 hingewiesen.
Insoweit die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb im Ergebnis unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.10.2012 ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht zu beanstanden. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
Dies gilt auch im Hinblick auf die speziellen Verjährungsbestimmungen des Art 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Schon unter diesen Aspekten ist im gegenständlichen Fall weder eine Verjährung der Rückforderung noch der ausgesprochenen Sanktion eingetreten.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die auf Grundlage des Bescheides vom 30.12.2009 über die einheitliche Betriebsprämie 2009 getätigte vollständige Überweisung des Betrages von Euro 4.504,14 laut diesem Bescheid am 16.12.2009 erfolgte. Der Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei laut eigenen Angaben im November 2013, sohin vor Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 73 Abs. 5 (bei gutem Glauben) und 6 VO (EG) 796/2004 von vier Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung, zugestellt. Gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 war daher, da die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche liegt, keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren (Flächensanktion) und der ausbezahlte Betrag rückzufordern.
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein fehlendes Verschulden der beschwerdeführenden Partei bzw. ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist im Beschwerdefall nicht erkennbar.
Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft.
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die beschwerdeführende Partei habe auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei, eines anderen Verwalters habe sich die beschwerdeführende Partei nicht bedienen können, es sei ihr nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe, die beschwerdeführende Partei sei daher gezwungen gewesen, sich des Almbewirtschafters zu bedienen, um die Futterflächen zu beantragen, ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen, an der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei daher kein Verschulden, Kürzungen und Ausschlüsse seien gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht anzuwenden, geht dieses Vorbringen - ganz abgesehen davon, dass damit im Ergebnis ein Verschulden des Almobmannes durchaus eingeräumt wird - ins Leere, da es sich bei der beschwerdeführenden Partei, wie sie in ihrer "ergänzenden Sachverhaltsdarstellung" vom 27.12.2013 auch selbst anführt, um den Almobmann der in Rede stehenden Alm handelt..
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Im Zusammenhang mit obigen Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht letztlich auch das Beschwerdevorbringen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG, vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen, dies sei nicht geschehen, die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen, in der von der beschwerdeführenden Partei dargestellten Weise nicht zu teilen, zumal in dem Verfahren, das der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides voranging und das den Prozessgegenstand des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht determiniert, am 04.10.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde.
Von der - im Übrigen in der Beschwerde nicht beantragten - Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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