BVwG W176 2112569-1

W176 2112569-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2016

Regest

Beschwerdelegimitation, Landeshauptmann, Legalpartei,<br/>Unterschutzstellung

Testo completo

BVwG W176 2112569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2112569.1.00

Spruch

W176 2112569-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des Landeshauptmannes von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.03.2015, Zl. BDA-19377/obj/2015/0001-allg, in der Fassung der Beschwerdevorent-scheidung vom 28.05.2015, Zl. BDA-19377.obj/0004-SPEZ/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 06.03.2015, Zl. BDA-19377/obj/2015/0001-allg, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der XXXX näher bezeichnetem Umfang wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß § 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) bzw. - in Ansehung konkret angeführter Grundstücke - gemäß § 2a DMSG iVm § 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob - neben XXXX als grundbücherliche Eigentümerin der betroffenen Grundstücke - der Landeshauptmann von

XXXX als Legalpartei mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Beschwerde. Darin wird zur Zulässigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass dem Landeshauptmann gemäß § 26 Z 1 DMSG Parteistellung und damit das Recht zukomme, gemäß § 29 Abs. 1 DMSG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

3. Daraufhin erließ das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 28.05.2015, Zl. BDA-19377.obj/004-SPEZ/2015, eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie den unter Punkt 1. dargestellten Bescheid abänderte.

4. In der Folge brachten sowohl XXXX als auch der Landeshauptmann von XXXX mit jeweils rechtzeitigen Schriftsätzen einen Vorlageantrag ein.

5. Daraufhin legte das Bundesdenkmalamt die Vorlageanträge und die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.4. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.

Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde -an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

2.2. Aus nachstehenden Gründen teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der gegenständlichen Beschwerde vertretene Auffassung, dem Landeshauptmann komme aufgrund seiner Parteistellung gemäß § 26 Z 1 DMSG (auch) das Recht zu, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, nicht:

Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 hat sich im Regime des DMSG neben der Zuständigkeit, über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig -, auch das Verfahrensrecht geändert.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254). Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (VwGH 15.09.1997, 97/10/0120).

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Art. 132 B-VG wie folgt neu geregelt:

"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war die Legitimation zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) wie folgt geregelt:

"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;

in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."

Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des DMSG bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065).

Da Art. 132 B-VG in der geltenden Fassung im Wesentlichen dem früheren Art. 131 B-VG entspricht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die seit 01.01.2014 geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar ist.

Es ist daher zu prüfen, ob dem Landeshauptmann, der wie die Gemeinde und der Bürgermeister gemäß § 26 Z 1 DMSG Legalpartei des Unterschutzstellungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde ist, durch den einfachen Gesetzgeber ein Beschwerderecht iSd Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt wurde:

Dies ist im Materiengesetz - wie sich aus dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 ergibt - nicht der Fall (hier wurde nur für das Bundesdenkmalamt in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert) und es ist auch nicht ersichtlich, dass Derartiges an anderer Stelle erfolgt wäre.

2.3. Daraus folgt, dass die Beschwerde des Landeshauptmannes von XXXX mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen ist.

Dem steht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0066, wonach in Beschwerdeverfahren, in denen das Rechtsmittel vor dem 01.01.2014 als Berufung eingebracht wurde, der Legalpartei jene Rechte einzuräumen sind, die ihr im Berufungsverfahren nach dem DMSG vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zukamen, insofern nicht entgegen, als im gegenständlichen Fall eine von einer Legalpartei erhobene Beschwerde vorliegt, die nach dem 31.12.2013 eingebracht wurde, und im genannten Erkenntnis ausdrücklich festgehalten wurde, dass nicht zu beurteilen gewesen sei, ob die betreffende Legalpartei befugt ist, nach der seit dem 01.01.2014 bestehenden Rechtslage eine Beschwerde gegen einen Unterschutzstellungsbescheid nach dem DMSG zu erheben.

2.4. Über die Beschwerde der XXXX (als grundbücherliche Eigentümerin der betroffenen Grundstücke) wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert absprechen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zuvor zitierten Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/09/0066, ausgesprochen, dass in Beschwerdeverfahren, in denen das Rechtsmittel vor dem 01.01.2014 als Berufung eingebracht wurde, Legalparteien jene Rechte einzuräumen sind, die ihnen im Berufungsverfahren nach dem DMSG vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zukamen. Zur Frage, ob Legalparteien befugt sind, nach der seit dem 01.01.2014 bestehenden Rechtslage Beschwerde gegen einen Unterschutzstellungsbescheid nach dem DMSG zu erheben, liegt hingegen - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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