BVwG W148 2116595-1

W148 2116595-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Ohrenmarke,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, verspätete Meldung,<br/>Verspätung, vorsätzliche Begehung

Testo completo

BVwG W148 2116595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2116595.1.00

Spruch

W148 2116595-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 27.05.2015 gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762849, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) mit der Betriebsnummer XXXX beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 25.03.2014 für das Antragsjahr 2014 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Am 02.12.2014 fand am Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten in den Bereichen "Datenbankmeldung, Kennzeichnung, Beihilfefähigkeit" sowie verspätete Datenbankmeldungen vermerkt. Ebenso wurde vermerkt, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 27.11.2014 angekündigt worden sei. Bei 8 Rindern seien Datenbankmeldungen fehlerhaft bzw. gar nicht erfolgt. Bei 2 Rindern hätten die Zwillingsohrmarken gefehlt, wobei diese im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom Prüfer nachbestellt worden seien. Das Tier mit der Ohrmarke (OM) Nr. AT XXXX sei als Kuh registriert, habe jedoch noch nicht abgekalbt. 29 Datenbankmeldungen seien verspätet erfolgt.

Zuvor hatten am 04.06.2009, 28.11.2011, 07.12.2011 und 14.01.2013 Vor-Ort-Kontrollen am Betrieb der BF stattgefunden, bei denen jeweils mehrere Unregelmäßigkeiten in den Bereichen Bestandsverzeichnis, Datenbankmeldung, Kennzeichnung, Beihilfefähigkeit und Belege festgestellt worden waren.

Mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124615977, wurden der BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Neben Abzügen für die Haushaltsdisziplin erfolgten Kürzungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren in Höhe von 11,11 % und ein Abzug (Cross Compliance) von 100 %.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W148 2115223-1, abgewiesen.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122711393 wurde der BF für das Jahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.285,35 gewährt.

4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762849, wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Im dem Begründungsteil wurde auf einen festgestellten Verstoß im Rahmen der Cross Compliance verwiesen, der eine Kürzung im Ausmaß von 100 % nach sich ziehe. Diesbezüglich wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 02.12.2014 verwiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte und die Abänderung des Bescheides beantragte. Die BF richtete sich gegen die Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance und brachte vor, die Sanktion sei unverhältnismäßig hoch.

Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 02.11.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Am 04.06.2009. 28.11.2011, 07.12.2011 und 14.01.2013 hatten Vor-Ort-Kontrollen am Betrieb der BF stattgefunden, bei denen jeweils mehrere Unregelmäßigkeiten in den Bereichen Bestandsverzeichnis, Datenbankmeldung, Kennzeichnung, Beihilfefähigkeit und Belege festgestellt worden waren.

Am 02.12.2014 fand am Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Diese Vor-Ort-Kontrolle wurde der BF am 27.11.2014 vorangekündigt. Bei 2 Rindern fehlte bei der Vor-Ort-Kontrolle jeweils eine Zwillingsohrmarke, welche vom Prüfer nachbestellt wurden. In 29 Fällen erfolgten im Jahr 2014 Meldungen an die Rinderdatenbank (Zugang, Abgang, Geburt, Verendung, Schlachtung) jeweils erst nach Ablauf von mehreren Wochen bzw. Monaten nach dem jeweiligen Ereignis. Die Kalbin mit der OM Nr. AT XXXX war als Kuh in die Datenbank eingetragen.

Mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124615977, wurden der BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Es erfolgte ein Abzug (Cross Compliance) von 100 %. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, AZ W148 2115223-1, abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird, und der von der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank bestätigt wird. Aufgrund der Klarheit und Eindeutigkeit der gewürdigten Beweismittel konnte das BVwG seine Feststellungen darauf gründen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.

Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.

Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken und die Meldepflichten der Tierhalter enthalten.

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art 70 Abs. 4 VO (EG) 12/2009 gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge von Kontrollen ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mehrere Verstöße in demselben Bereich hinsichtlich der Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen. Der Kürzungsprozentsatz wird auf die in Abs. 8 lit. a und b leg. cit. angeführten Gesamtbeträge angewandt.

Art. 71 VO (EG) 12/2009 regelt die Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit und lautet:

"(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

(2) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Kürzung bzw. der Ausschlussangewandt.

Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Fristkeine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.

Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.

Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.

Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.

(4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.

Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktordrei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.

(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten."

Gemäß Art. 74 VO (EG) 1122/2009 findet für die gemäß Kapitel III leg. cit. vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse der Art. 73 leg. cit. in Bezug auf nicht beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.

b) Rechtliche Würdigung in der Sache selbst

Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, AZ W148 2115223-1, festgestellt, lagen iSd Kapitels II VO (EG) 1122/2009 Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen vor. Da bereits in den vorangegangenen Jahren zahlreiche derartige Verstöße festgestellt worden waren, ist gemäß Art. 71 VO (EG) 12/2009 von Vorsatz auszugehen und die belangte Behörde hat zu Recht beschlossen, den allgemeinen Kürzungsprozentsatz auf 100 % des Gesamtbetrags zu erhöhen. Dem Vorbringen, die Sanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). Ein Ausschluss der Fahrlässigkeit aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen kommt nicht in Betracht. Insofern die BF nämlich einwendet, Fehler würden zwangsläufig geschehen, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Umstand, dass sich auf ihrem Betrieb eine größere Anzahl an Rindern befindet, nicht als höhere Gewalt oder außergewöhnlich iSd Art. 31 VO (EG) 73/2009 angesehen werden kann. Es liegen somit weder außergewöhnliche Umstände iSd Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 noch ein Schuldausschließungsgrund nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vor. Im Übrigen hat die BF auch die gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 geforderte schriftliche Benachrichtigung der Behörde vom Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt nicht erstattet.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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