W111 1426084-1•BVwG W111 1426084-1
W111 1426084-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2016
Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, politische<br/>Gesinnung
W111 1426084-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. 12 01.140-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, brachte infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.01.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 11 ff). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, aus XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Abgaal und dem moslemischen Glauben anzugehören. Hinsichtlich ihres Fluchtgrunds brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen müssen, da ihr durch Al Shabaab verboten worden sei, zu arbeiten. Da sich ihr Onkel für sie eingesetzt hätte, habe man diesen getötet.
Am 03.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem damaligen Bundesasylamt einvernommen (zum detaillierten Verlauf dieser Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 49 ff). Kurz zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Schulbildung aufweise und über keine Identitätsdokumente verfüge. Sie habe bereits dreimal geheiratet und habe zwei Töchter in Somalia, welche sich weiterhin in XXXX aufhielten. Ihr jetziger Ehemann lebe ebenfalls in XXXX. Sie gehöre dem Clan der Abgaal an, wäre in XXXX geboren und hätte mit Angehörigen anderer Clans keine Probleme gehabt. Zu den Gründen für das Verlassen Somalias befragt, führte sie aus, dass sie wegen der Hitze in der Küche des Restaurants, in welchem sie gearbeitet hätte, keinen Schleier getragen hätte. Hierbei sei sie wiederholt durch Angehörige der Al Shabaab betreten und in der Folge von diesen mitgenommen und geschlagen worden, doch sei es ihrem Onkel jedes Mal gelungen, sie freizubekommen. Anlässlich des zuletzt erfolgten Versuchs ihres Onkels, sie aus der Anhaltung freizubekommen, sei dieser jedoch vor den Augen der Beschwerdeführerin getötet worden. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin zusammengebrochen und habe das Bewusstsein verloren. Die Al Shabaab-Milizen hätten die bewusstlose Beschwerdeführerin und die Leiche ihres Onkels auf die Straße geworfen. Dort habe sie ihr Großvater väterlicherseits vorgefunden, welcher infolge des Schocks ebenfalls verstorben wäre. Als die Beschwerdeführerin das Bewusstsein wiedererlangt hätte, sei ihr Onkel tot gewesen und ihr Großvater danebengelegen. Später hätten die Al Shabab-Milizen erfahren, dass die Beschwerdeführerin noch am Leben sei und habe man sie daraufhin im Haus ihrer Tante überfallen und mitgenommen. Sie wäre gezwungen worden, deren Wäsche zu waschen, dies habe sie rund 20 Tage lang tun müssen, bis ihr im Zuge einer Auseinandersetzung einer anderen Person mit den Milizen, die Flucht gelungen sei. Aus Furcht, dass man nach ihr suchen und die zuvor ausgesprochenen Drohungen gegen ihr Leben wahr machen würde, habe die Beschwerdeführerin mithilfe ihrer Tante ihre Flucht aus Somalia organisiert.
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 28.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei zentrale Elemente ihres Fluchtvorbringens nicht glaubhaft habe darlegen können, zumal diese ihre Schilderungen selbst in Kernaussagen widersprüchlich und uneinheitlich gestaltet hätte, wozu auf näher dargestellte Ungereimtheiten innerhalb ihres Vorbringens verwiesen wurde (zum detaillierten Inhalt der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung sei auf die Seiten 138 ff des Verwaltungsaktes verwiesen). Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführerin eine Rückkehr derzeit nicht zumutbar und sei ihr daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
3. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 11.04.2012 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und begründend den seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüchen unter gleichzeitigem Verweis auf die nach wie vor als prekär zu bezeichnende Sicherheitslage XXXX entgegengetreten (zum detaillierten Inhalt der Beschwerde vgl. Verwaltungsakt, Seiten 181 ff).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015, W168 1426084-1, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, in Spruchteil B) wurde die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
5. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei in weiterer Folge eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde gemäß Art. 144 BV-G an den Verfassungsgerichtshof eingebracht.
In Stattgabe der außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof oben angeführte Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 18.06.2015, Ra 2014/20/0145-7, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass das Verwaltungsgericht angesichts der substantiierten Beschwerdeausführungen zur Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verpflichtet gewesen wäre.
Seitens des Verfassungsgerichtshofs erfolgte mit Beschluss vom 18.09.2015, E 1584/2014-13, die Einstellung des dort anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
6. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge in Anwendung der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W111 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Am 07.04.2016 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre rechtsfreundliche Vertreterin sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits zuvor mit Eingabe vom 15.03.2016 schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
"(...)
VR: Möchten Sie hinsichtlich Ihrer Aussagen im bisherigen Verfahren etwas korrigieren oder ergänzen?
BF: Es ist viel in meinem Leben passiert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Wahrheit angegeben habe und was ich vorgebracht habe, war auch vollständig. In meiner letzten Einvernahme in XXXX hat man mich angeschrien und mir immer wieder die selbe Frage gestellt.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Probleme begonnen haben.
BF: Ich hatte ein sehr schönes Leben. Ich wurde in XXXX geboren. Ich besuchte keine Schule. Ich habe 8 Halbgeschwister (4 Schwestern und 4 Brüder) väterlicherseits. Und zwei Halbgeschwister mütterlicherseits (ein Bruder, eine Schwester). Mein Vater lebt nicht mehr. Er ist im Jahr 2008 gestorben. Er wurde getötet von äthiopischen Soldaten. Er war ein Zivilist. Meine Mutter lebt. Meine Mutter war für mich eine sehr gute Mutter. Zu meiner Familie (Geschwister, Onkel, Tanten) hatte ich ein gutes Verhältnis. Seit ich ausgereist bin ist aber der Kontakt geringer. Ich habe Kontakt mit meinen eigenen Kindern, mit meiner Mutter und mit den Geschwistern. Die Kinder befinden sich in Äthiopien. Ich habe im Jahr 1999 habe ich das erste Mal geheiratet und zwar XXXX. Im April 2000 haben wir uns scheiden lassen. Wir haben eine Tochter XXXX. Im Jahr 2001 habe ich das zweite Mal geheiratet. Ich war verheiratet bis 2004. Ich habe ebenfalls eine Tochter aus dieser Ehe. Das dritte Mal habe ich im Jahr 2007 geheiratet. Wir sind immer noch verheiratet, aber ich möchte mich von ihm scheiden lassen, weil er eine andere Frau hat. Meine Kinder leben in Äthiopien. Ich habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Die Kinder sind bei meiner Mutter. Einmal war meine Mutter nicht in Äthiopien, deshalb hat ein vertrauter Mann auf meine Kinder aufgepasst. Meine Mutter hat die Kinder von Somalia nach Äthiopien begleitet, damit die Kinder dort einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können, weil es in Somalia keine Österreichische Botschaft gibt. Seit 2014 sind die Kinder dort aufhältig. Meine älteste Tochter ist abgehauen. Ich habe noch eine Tochter und meine Mutter passt auf die Tochter in Äthiopien auf. Sie leben in der Hauptstadt.
VR: Wie war das Verhältnis zu Ihrem Mann als Sie Somalia verlassen haben?
BF: Ich hatte damals ein sehr gutes Verhältnis. Im Jahr 2013 hatte er eine andere Frau geheiratet.
VR: Bitte schildern Sie mir eigenständig, detailliert und chronologisch richtig aufgrund welcher Probleme Sie Ihre Heimat verlassen haben.
BF: Ich hatte ein ganz normales Leben, arbeitete in einem Restaurant und backte dort auch Brot. Ich wurde von Al-Shabab aufgefordert mein Kopftuch zu tragen, auch mein Gesicht musste verhüllt sein. Das war vom Juni bis Juli 2010. Ich kann mich nicht genau erinnern. Das muss Mitte Juni gewesen sein. Es war gegen 12.00 Uhr. An diesem Tag kamen vermummte Männer zu mir, es waren fünf bis sechs Personen, sie waren mit einem Fahrzeug unterwegs. Ich wurde mit Gewalt mitgenommen und an einem Stützpunkt gebracht. Ich wurde von meinem Onkel entlassen.
VR: Bitte schildern Sie mir das detaillierter. Was ist passiert als die Männer kamen?
BF: Sie wollten von mir wissen, warum ich ohne Schleier arbeite. Ich sagte, dass es sehr heiß in der Küche ist und musste es deshalb ablegen. Sie sagten, dass ich ein Ungläubiger wäre und deshalb sollte ich verurteilt werden. Mein Onkel war am Stützpunkt und hat mich aus der Gefangenschaft befreit, das war ca. eine Stunde nachdem ich dorthin gekommen bin. Nachdem ich befreit wurde ging ich nach Hause. Am nächsten Tag kam ich wieder in die Arbeit, auf dem Weg musste ich einen Schleier tragen, in der Arbeit aber nicht. In der Küche durfte ich den Schleier ablegen, ich hatte ständig Angst, dass die Männer wieder kommen könnten. Eine Woche später sind die Männer wiedergekommen. Ich wurde wieder mitgenommen und wurde wieder von meinem Onkel befreit.
VR: Wie oft ist das passiert?
BF: Dreimal. Das dritte Mal wurde mein Onkel getötet. Das war Mitte Juli 2010.
VR: Wie oft hat Sie Ihr Onkel wieder freibekommen?
BF: Dreimal. Sie sagten meinem Onkel, dass ich eine Ungläubige wäre und auch nach Aufforderung keinen Schleier trage. Dreimal, im Zuge des dritten Males wurde er getötet.
VR: Wie oft hatten Sie also Kontakt mit Al-Shabab?
BF: Nach Ableben meines Onkels wurde ich auch einmal mitgenommen. D.h. insgesamt viermal. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mir dieser Angabe sicher bin.
VR: In der Einvernahme vom 06.03.2012, Seite 16, haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel Sie 10mal freibekommen hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Es stimmt, dass ich 10mal von meinem Onkel befreit wurde ... nein doch nicht. Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage: viermal. Ich hatte ein ganz schlechtes Leben und kann mich deshalb an vieles nicht mehr erinnern.
VR: Aber außergewöhnliche Dinge merkt man sich normalerweise besonders gut.
BF: Ich bin eine Mutter und mir fehlen meine Kinder.
VR: Schildern Sie mir den Vorfall als Ihr Onkel verstarb.
BF: Mein Onkel musste sterben, weil er mich oft aus der Gefangenschaft befreit hat.
VR erklärt die Frage: Bitte schildern Sie mir den Vorfall, als Ihr Onkel verstarb.
BF: Mein Onkel wurde öffentlich getötet. Ich war an diesem Tag auch dabei und musste zusehen wie er getötet wurde. Ich verlor damals auch das Bewusstsein. Ich blieb auf diesem Boden liegen. Mein Großvater und meine Tante kamen. Mein Großvater war an Zucker erkrankt, er war Diabetiker. Als er die Leiche seines Sohnes sah, starb er.
VR: Bitte schildern Sie mir den Vorfall detaillierter. Wann und wo fand der Vorfall statt? Wo befanden Sie sich als Ihr Onkel eintraf, wo befanden Sie sich, als er erschossen wurde? Sahen Sie, wie er erschossen wurde? Schildern Sie mir das Eintreffen der übrigen Verwandten. Schildern Sie mir das Verhalten der Beteiligten Al-Shabab-Mitglieder. Wieviel Uhr war es als Sie nach Hause kamen? Auf welche Weise wurden Sie nach Hause gebracht? Etc. Dies wären die Angaben die notwendig wären um einen solchen Vorfall detailliert zu beschreiben.
BF: Es war im Bezirk XXXX, es war Mitte Juli 2010. Als mein Onkel eintraf waren meine Hände gefesselt, ich saß auf einem Stuhl, das war auf einem öffentlichen Platz, auf der Straße. Als er erschossen wurde, verlor ich das Bewusstsein. Mein Onkel kam zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr. Ich saß auf einem Stuhl, mein Onkel kam zu mir und sagte den Al-Shabab, dass ich befreit werden soll. Sie wollten von ihm wissen, warum er jedesmal kommt, wenn ich festgenommen werde, er wurde dann getötet.
VR: Wann sind Sie aus Ihrer Bewusstlosigkeit erwacht?
BF: Ich wurde nach Hause gebracht, gleich nach diesem Vorfall. Ich kann mich nicht erinnern, wann ich aus der Bewusstlosigkeit erwacht bin. Ich möchte mich nicht festlegen, ob ich am Nachmittag erwachte oder als es bereits finster war.
VR: Ist Ihnen klar, dass Sie die Dauer Ihrer Bewusstlosigkeit nicht einmal insofern eingrenzen können, dass Wie fünf Minuten oder fünf Stunden bewusstlos waren.
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ob es dunkel oder hell war.
VR: Wo sind Sie aufgewacht?
BF: In der Wohnung von meiner Tante.
VR: Was geschah mit Ihnen, als Sie sahen, dass Ihr Onkel angeschossen worden ist?
BF: Ich war schockiert.
VR: Sie saßen ja gefesselt an einem Stuhl. Was ist mit Ihnen passiert?
BF: Ich verlor das Bewusstsein.
VR: Was war das letzte, an was Sie sich erinnern können?
BF: Dass mein Onkel gebeten hat, dass sie mich befreien. Ich kann mich auch noch an den Schuss erinnern. Danach kann ich mich an nichts mehr erinnern.
VR: D.h. Sie sind sitzend auf dem Stuhl ohnmächtig geworden?
BF: Ja.
VR: Was war das erste, an das Sie sich wieder erinnern konnten?
BF: Ich kann mich erinnern, dass meine Tante und auch andere Leute aus der Nachbarschaft bei mir gestanden sind.
VR: Im erstinstanzlichen Verfahren Seite 16, vierte Zeile von unten, (Protokoll vom 06.3.2012) haben Sie angegeben, dass Sie nach draußen geworfen wurden, vor die Eingangstür. Wie konnten Sie das angeben, wenn Sie sich nicht erinnern konnten, weil Sie ja bewusstlos waren?
BF: Ich wurde doch nach draußen geworfen.
VR: Aber Sie gaben an, dass Sie auf dem Stuhl sitzend bewusstlos geworden sind und an das erste, an das Sie sich wieder erinnern konnte war, dass Sie wieder zu Hause bzw. im Haus Ihrer Tante aufgewacht sind. Wie können Sie sich daran erinnern, dass Sie hinausgeworfen wurden?
BF: Ich wurde nach draußen geworfen, von dort hat mich meine Tante mitgenommen.
VR: Sie haben angegeben, dass Sie bewusstlos waren
BF: Das hat mir meine Tante im Nachhinein erzählt.
VR. Wie weit war dieser Stützpunkt von dem Haus Ihrer Tante entfernt?
BF: Dazwischen waren 10 Häuser.
VR: Warum sind Sie eigentlich weiter ohne Schleier arbeiten gegangen, obwohl Ihnen klar sein musste, dass das bei Al-Shabab lebensgefährlich sein muss?
BF: Ich musste arbeiten gehen, um meine Kinder zu ernähren.
VR: Es muss Ihnen aber klar gewesen sein, dass das Arbeiten ohne Schleier lebensgefährlich sein muss.
BF: Ich habe in einer Küche gearbeitet, da ist es wirklich sehr heiß, ich musste das ablegen, damit ich überhaupt diese Tätigkeit machen kann.
VR: In welchem Haus sind Sie wieder aufgewacht?
BF: In der Wohnung meiner Tante.
VR: Wie lange blieben Sie in dieser Wohnung?
BF: Bis zu einer Woche war ich dort aufhältig?
VR: Wer wohnt jetzt in diesem Haus?
BF: Meine Tante lebt immer noch dort.
VR: Was geschah nach einer Woche?
BF: Es kamen wieder die Al-Shabab zu mir.
VR: Sie haben angegeben, dass Sie unmittelbar nach dem Tod Ihres Onkels zusammengebrochen sind und erst im Haus Ihrer Tante wieder aufgewacht sind. Wieso konnten Sie dann im erstinstanzlichen Verfahren angeben, dass Sie sahen, wie Ihr Großvater tot neben Ihrem Onkel liegt?
BF: Den ganzen Vorfall hat mir meine Tante erzählt.
VR: Sie sagten im erstinstanzlichen Verfahren (Protokoll 6.3.2012, Seite 13): "Ich sah noch, dass mein Opa daneben liegt und auch tot war". Das kann man nicht wahrnehmen, wenn man bewusstlos ist.
BF: Es kann sein, dass meine Aussage nicht richtig wiedergegeben worden ist.
VR: Das Protokoll wurde Ihnen aber rückübersetzt. Sie haben jede Seite eigenhändig unterschrieben.
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Sie gaben vorher an, dass Ihre Tante noch immer in XXXX lebt. Können Sie sagen, wer von Ihren Verwandten noch immer in XXXX lebt?
BF: Nur meine Tante.
VR: Wo leben Ihre 10 Halbgeschwister?
BF: Südafrika, Saudi-Arabien und Kenia.
VR: Wo leben Ihre Onkel und Tanten?
BF: Zuletzt waren sie in einem Dorf in Somalia. Ich habe keinen Kontakt. XXXX, in der Stadt XXXX.
VR: Wovon lebt Ihre Tante?
BF: Sie arbeitet, sie verkauft Kleidung.
VR: Wo lebt Ihre Mutter?
BF: In Äthiopien.
VR: Sie sagten, dass Sie dreimal von Al-Shabab mitgenommen wurden, waren das immer die gleichen Männer?
BF: Das waren die gleichen Männer, manchmal waren auch andere Männer dabei.
VR: Möchten Sie zu Ihrem Asylvorbringen noch etwas hinzufügen?
BF: Ja. Ich bin eine alleinstehende Mutter. Ich wurde in Somalia beschnitten, ich will nicht, dass meine Töchter das gleiche erleben, was ich erlebt habe.
BFV: Könnten Sie in Somalia bei Ihrer Tante leben?
BF: Nein, ich kann nicht bei meiner Tante leben. Sie würde mir sagen, dass ich mein Schicksal in meine Hände nehmen soll.
BFV: Sie gehören zum Sub-Clan Reer Matan. Könnten Sie für den Fall der Zurückführung nach Somalia von Ihrem Clan Unterstützung erhalten?
BF: Nein. Man kann nicht ausschließen, dass einige Mitglieder meines Stammes bei der Al- Shabab sind.
BFV: Könnten Sie in Somalia Ihren in Österreich erworbenen Lebensstil weiterführen, z.B. Kleidung, selbstbestimmter Lebensstil?
BF: Nein. Man kann in Somalia als Frau nichts arbeiten. Man wird einfach getötet, auch wenn Al-Shabab dort nicht ansässig ist.
BFV: Die BF wäre als alleinstehende und alleinerziehende Frau ohne männliche Angehörige, die noch dazu einen kleinen Sub-Clan angehört, besonderen Gefahren ausgesetzt. An Ihren früheren Wohnort kann sie nicht zurückkehren. Das BVwG hat schon mehrfach in Entscheidungen betont, dass Personen, welche nach längerer Abwesenheit nach Somalia zurückkehren, besonders in das Blickfeld von Al-Shabab geraten. So z. B. BVwG 02.02.2016 W149 1428117-1/13E, oder BVwG 15.01.2016, W144 1430090-1/. Ebenfalls ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVwG, z. B. BVwG 23.02.2016, W196 1428827-1/21E, dass Personen die ins Blickfeld der Al-Shabab geraten, und denen von dieser eine ablehnende Haltung gegenüber der Al-Shabab unterstellt wird, asylrelevante Verfolgungshandlungen wie z.B. Misshandlungen und Anhaltungen drohen. Dieser Verfolgungsgefahr kann sich dabei auch auf Angehörige der Abgaal beziehen (so z.B. BVwG 01.03.2016, W103 1432939-1/38E). Die Verfolgungsgefahr durch Al-Shabab ist auch in XXXX weiterhin aktuell gegeben, wie sich zum Einen aus den zitierten Erkenntnissen ergibt, zum Anderen aus einer aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 5.4.2016. Daraus ergibt sich, dass Frauen, die die Verhaltensvorschriften der Al-Shabab ablehnen, in besonderem Maße bedroht sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass die BF gegen derartige Übergriffe durch Private (der Al- Shabab) in Somalias ausreichenden Schutz finden könnte, zumal es dort nach wie vor weder einen funktionieren Polizei- noch Justizapparat gibt. Der BF droht vor allem Verfolgung als alleinstehende Frau, wobei sie einem besonders hohen Risiko unterliegen würde, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, zumal sie über kein ausreichendes soziales Netz in Somalia verfügt (vgl. BVwG 09.12.2015, W211 1424295-1/16E). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Fall der BF ebenfalls nicht gegeben, zumal ihr bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
VR: Können Sie mir sagen, ob es Gründe gibt, weshalb sich Al-Shabab besonders für Sie interessieren würde?
BF: Sie könnten mich wiedererkennen.
VR: Warum sollten sie an Ihnen besonders interessiert sein?
BF: Weil ich in ein ungläubiges Land geflohen bin.
Übergeben werden der BFV zwei Länderberichte:
? Somalia Lagekarten zur Sicherheitslage 12.10.2015
? Somalia Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 06.07.2015.
BFV: Es wird darauf hingewiesen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 4.11.2014 zuletzt aktualisiert am 06.07.2015, aufgrund der starken Schwankungen der Sicherheitslage in Somalia nicht die gebotene Aktualität aufweist.
Es wird dazu auf die aktuellere Berichterstattung sowie die zitierte ACCORD-Anfrage verwiesen. Auf eine weitere Stellungnahme zu den Länderberichten wird verzichtet.
VR: Möchten Sie noch etwas sagen oder vorlegen?
BF: Ich weiß, dass die Sicherheitslage in Somalia katastrophal ist.
Vorgelegt werden vier färbige Fotos, welche auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia hinweisen sollen, sowie ein Foto, welches die Form des äthiopischen, von der BF gebackenen Brotes zeigen soll.
Zum Akt genommen werden:
? Je ein Exemplar der übergebenen Länderberichte.
? Die von der BFV übergebene ACCORD-Anfrage vom 24.03.2016
? Die Vollmacht der BFV vom 7.4.2016.
? Auszug aus einem UNHCR Papier vom Jänner 2014.
(...)"
Mit Eingabe vom 13.04.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei eine mit 10.04.2016 datierte Expertenauskunft zur Situation alleinstehender Frauen in XXXX eingebracht, welche die Beurteilung, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu jener sozialen Gruppe maßgebliche Verfolgungsgefahr drohe, stützen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, deren präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige Somalias, der Volksgruppe der Abgaal und dem moslemischem Glauben zugehörig. Bis zu ihrer Ausreise im August 2010 lebte die Beschwerdeführerin in XXXX.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Die Beschwerdeführerin lebt als subsidiär Schutzberechtigte aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Im Herkunftsstaat leben noch eine Tante der Beschwerdeführerin in XXXX sowie weitere Angehörige in XXXX.
1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin werden die folgenden Feststellungen getroffen:
(...)
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
(...)
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
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Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
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Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
Die meisten Konflikte und Verbrechen werden im Rahmen des Xeer abgehandelt, in welchem der Zahlung von Kompensation (diya/mag) zentrale Bedeutung zukommt. Im Xeer werden nicht Individuen sondern ganze Clans oder Sub-Clans für Verbrechen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen (EASO 8.2014).
In einigen Städten unter Kontrolle der somalischen Regierung gibt es Militärgerichte, die nicht nur Fälle von Armeeangehörigen, sondern auch solche von vorgeblichen Mitgliedern der al Shabaab, von Polizisten und Zivilisten verhandeln. Solche Militärgerichte arbeiten nicht nach internationalen Standards (HRW 22.5.2014). Gleichzeitig sprechen sie aber Todesurteile aus (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
In Puntland funktionieren die Gerichte einigermaßen (USDOS 27.2.2014) - vor allem in den zentralen Teilen Puntlands, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Allerdings mangelt es an Kapazität, um adäquaten Rechtsschutz gewährleisten zu können. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Verwaltung auf hochrangige Justizfälle Einfluss nimmt. Die Mehrheit der Justizfälle wird in Puntland aber von Clanältesten unter Anwendung des Xeer abgehandelt. Das formelle Justizsystem dient u.a. jenen Fällen, wo Personen ohne Clan-Repräsentanz involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit
5. 700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).
In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).
AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).
Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).
Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).
Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Quellen:
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014).
Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z.B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014).
Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014).
Auch die Sicherheitskräfte von Puntland begingen im Jahr 2013 willkürliche Tötungen. Außerdem verprügelten puntländische Sicherheitskräfte Journalisten, und es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175) (TI 2014). Regierungsbedienstete beteiligen sich häufig an Korruption und bleiben straffrei, auch wenn es ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung gibt. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 27.2.2014). Korruption bei öffentlichen Geldern bleibt weiterhin ein Problem (UNSC 30.9.2014).
Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet verwendet oder gestohlen (USDOS 27.2.2014).
In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2013 keine Verfahren wegen Korruption (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
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6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
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Die Haftbedingungen in somalischen Gefängnissen sind hart und gelten z. T. als lebensbedrohlich. In vielen Gefängnissen sind sanitäre Einrichtungen und Gesundheitsversorgung absolut inadäquat. Außerdem sind die Haftanstalten überbelegt und es mangelt an adäquater Ernährung, an Wasser, Belüftung und Beleuchtung. Häftlinge sind auf ihre Familie oder ihren Clan angewiesen, um die Kosten für die Haft zu decken und manchmal auch, um Nahrung zu erhalten. Jugendliche sind oft zusammen mit Erwachsenen, Frauen jedoch von Männern getrennt untergebracht (USDOS 27.2.2014).
Die somalische Regierung und Puntland gestatten es unabhängigen Beobachtern, Haftanstalten zu besuchen und zu inspizieren. Das UNODC bildete puntländisches Gefängnispersonal aus (USDOS 27.2.2014), auch das UNDP unterstützt derartige Aktivitäten (UNDP 2.5.2014a). UNODC betreibt in Puntland auch Projekte zur Instandsetzung von Strafvollzugsanstalten in Garoowe und Bossaso (ÖB 10.2013).
Auf den von al Shabaab kontrollierten Gebieten gibt es ebenfalls Hafteinrichtungen. Hierzu liegen keine Zahlen vor, es wird aber geschätzt, dass dort tausende Menschen unter unmenschlichen Bedingungen und oft nur aufgrund minderer Vergehen (Rauchen, Musikhören, Fußballspielen etc.) inhaftiert sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Für das Jahr 2013 wurde berichtet, dass auf dem Gebiet der somalischen Regierung über 15 Todesurteile exekutiert wurden, auf dem Gebiet von Puntland mehr als 19. Insgesamt wurden mehr als 117 Todesurteile verhängt, davon 8 durch die somalische Regierung, 81 durch Puntland und 28 in Somaliland. In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland wurde die Todesstrafe außer für schwerste Straftaten auch für Vergewaltigung verhängt. In Somaliland ausschließlich für Mord. Die Todesstrafe wurde in Süd-/Zentralsomalia und Puntland auch durch Militärgerichte ausgesprochen. Unter den Hingerichteten befanden sich insgesamt neun Soldaten; auch zwei Angehörige der al Shabaab wurden exekutiert (AI 27.3.2014). Im Jahr 2014 sind im Bereich der somalischen Regierung mindestens 14 Todesurteile vollstreckt worden (UNSG 25.9.2014). Zuletzt verhängte das Militärgericht am 26.10.2014 zwei Todesurteile über Angeklagte, die der Ermordung eines TV-Journalisten für schuldig befunden worden waren (A 31.10.2014).
Aus den Gebieten der bewaffneten Opposition wurden auch Exekutionen durch Steinigung berichtet (AI 27.3.2014). In den von islamistischen Radikalen beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für "Delikte" wie Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" verhängt und öffentlich vollzogen (E 6.2013). Im Zeitraum April-August 2014 wurden von al Shabaab mindestens 21 Menschen öffentlich hingerichtet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens (USDOS 28.7.2014; vgl. EASO 8.2014). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).
Von prominenten politischen Führern geleitete, konservative salafistische Gruppen sind verbreitet. Berichten zufolge gibt es in Somalia eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
9.2. Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland und Puntland
Die neue Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische Regierung in jenen Gebieten, über welche sie die Kontrolle hatte, dieses Recht verletzte (USDOS 28.7.2014).
Der Islam ist in der Übergangsverfassung als Staatreligion festgeschrieben worden. Die Propagierung oder Missionierung für andere Religionen ist verboten (EASO 8.2014; vgl. USDOS 28.7.2014). Außerdem legt die Verfassung fest, dass alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen müssen. Im Gegensatz zu den Verfassungen Somaillands und Puntlands sieht die Übergangsverfassung kein Verbot bezüglich einer Konversion vom Islam zu einer anderen Religion vor (USDOS 28.7.2014).
Es gibt Berichte über soziale Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Glaubensausübung. Die Konversion vom Islam zu anderen Religionen wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die einer Konversion verdächtigt werden, sind gesellschaftlicher Belästigung ausgesetzt (USDOS 28.7.2014).
In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen, welche die Religionsfreiheit schützen. In Somaliland und Puntland ist der Islam laut Verfassung Staatsreligion. Auch in diesen beiden Teilstaaten müssen alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen. Beide Dokumente verbieten Apostasie, Konversion vom Islam und Missionierungstätigkeiten für andere Religionen. In Puntland besagt die Verfassung, dass nicht-Muslime Glaubensfreiheit genießen und nicht zur Konvertierung gezwungen werden dürfen (USDOS 28.7.2014).
Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische oder die puntländische Regierung gegen das Prinzip der Religionsfreiheit verstoßen hätten. Die Regierung Somalilands setzt das Missionierungsverbot aktiv um (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis (USDOS 28.7.2014; EASO 8.2014). Behördenmitarbeiter der somalischen Regierung oder mit ihr Alliierte werden aufgrund des Vorwurfs der Apostasie ermordet. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame (USDOS 28.7.2014).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 28.7.2014). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt (EASO 8.2014). Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert (USDOS 28.7.2014) - selbst in Privathäusern (BS 2014). Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von al Shabaab nicht befolgen (USDOS 28.7.2014).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
10. (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
10.1. Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014).
Quellen:
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige seiner Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014).
Quellen:
(...)
12. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014).
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda (EASO 8.2014).
Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten - die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen - umher und überschreiten dabei Staatsgrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt (E 6.2013).
Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014).
Quellen:
(...)
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).
Quellen:
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
Quellen:
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original konnte die präzise Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin resultieren aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin bzw ihre rechtsfreundliche Vertreterin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung bezogen auf den zu beurteilenden Fall im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt. Das zuletzt seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegte Berichtsmaterial steht den der getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen in den zentralen Aspekten nicht entgegen, zumal die abweisende Entscheidung auf der mangelnden Glaubwürdigkeit der als fluchtauslösend vorgebrachten Ereignisse, sowie deren - im Falle einer Wahrunterstellung - mangelnden Aktualität beruht (siehe dazu sogleich). Insofern auf eine accord-Anfragebeantwortung zur Lage von Frauen in XXXX (a-9587-1 vom 05.04.2016) sowie eine rezente Expertenauskunft einer Universitätsprofessorin aus XXXX hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass sich aus den daraus ersichtlichen Informationen - in Übereinstimmung mit den unter Punkt 1.2. zitierten Feststellungen - kein substantiierter Hinweis auf das Vorliegen einer systematischen Gruppenverfolgung (alleinstehender) Frauen in XXXX ergibt.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach der Ausreise der Beschwerdeführerin kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt zugrunde liegt, muss sich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Ergebnis auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen, zumal auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine dieser im Falle einer Rückkehr drohende Verfolgung erheblicher Intensität ableitbar ist:
Die Beschwerdeführerin machte als ihren Fluchtgrund zusammenfassend geltend, Somalia verlassen zu haben, nachdem sie Mitte 2010 Schwierigkeiten mit Mitgliedern der Al Shabaab bekommen hätte, nachdem sie von diesen bei ihrer Arbeit in einem Restaurant in XXXX wiederholt ohne Schleier angetroffen worden wäre. Man habe sie wiederfoltermaßen mitgenommen und sie anschließend infolge Intervenierens ihres Onkels wieder freigelassen, zuletzt sei ihr Onkel jedoch bei einem Versuch, die Freilassung der Beschwerdeführerin zu erwirken, erschossen worden. Infolge des in diesem Zusammenhang erlittenen Schocks sei auch der Großvater der Beschwerdeführerin verstorben. Sie selbst sei einige Zeit später neuerlich durch Angehörige der Al Shabaab mitgenommen worden. Nachdem ihr die Flucht gelungen sei, habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, aus Somalia zu flüchten.
Bereits das Bundesasylamt wies im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides auf mehrfache Wiedersprüche innerhalb der Schilderungen der fluchtkausalen Ereignisse hin (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 137 ff). Der Beschwerdeführerin war es auch anlässlich ihrer zuletzt erfolgten Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die fluchtauslösenden Geschehnisse in im Kern gleichbleibender und widerspruchsfreier Weise zu schildern, vielmehr traten in Bezug auf zentrale Aspekte ihres Vorbringens weitere gravierende Widersprüche zu Tage, welche als entschieden gegen die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Ausreisegründe sprechend gewertet werden müssen:
So kam es etwa in Hinblick auf die Anzahl der erfolgten Anhaltungen durch Al Shabaab im Verfahrensverlauf zu auffällig divergierenden Angaben. Während die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde davon sprach, dass ihr Onkel sie etwa zehnmal freibekommen hätte (vgl. Verwaltungsakt, Seite 64), brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Frage hin vor, dreimal von Al Shabaab mitgenommen worden zu sein, beim dritten Mal sei ihr Onkel getötet worden. Auf nochmalige Nachfrage hin, bestätigte die Beschwerdeführerin, jene Angabe. Auf nochmalige Nachfrage nach der Anzahl der insgesamt erfolgten Kontakte zu Al Shabaab, erklärte die Beschwerdeführerin, nach Ableben ihres Onkels noch einmal mitgenommen worden zu sein, sohin sei es zu insgesamt vier Vorfällen gekommen; dessen sei sich die Beschwerdeführerin sicher. Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angabe vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass es richtig sei, dass sie zehnmal von ihrem Onkel freibekommen worden sei, korrigierte sich dann jedoch wiederum darauf, bei ihrer nunmehrigen Angabe betreffend vier erfolgter Mitnahmen zu bleiben (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2016, Seite 5). Im Falle tatsächlich erlebter Ereignisse wäre es jedenfalls zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin an deren (zumindest ungefähre) Anzahl spontan erinnern könnte, zumal es sich bei Anhaltungen wie den geschilderten jedenfalls um einprägsame Vorkommnisse handeln muss. Wenig lebensnah erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin, trotz der in diesem Zusammenhang wiederholt erfolgten Festnahmen ihrer Person, weiterhin ohne Schleier in jenem Restaurant gearbeitet zu haben, zumal es nicht als plausibel angesehen werden kann, dass diese im Falle tatsächlicher wiederholter Anhaltungen ihrer Person innerhalb kurzer Abstände bereit gewesen wäre, ihre bisherige Tätigkeit in unveränderter Weise fortzusetzen und sich dadurch der Gefahr einer neuerlichen Festnahme oder anderen schwerwiegenden Sanktion durch die Miliz auszusetzen.
Ein ebenfalls gravierender Widerspruch trat im Zuge der Schilderung der Ermordung ihres Onkels zu Tage. So gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass ihre letzte Erinnerung vor Verlust des Bewusstseins sei, dass ihr Onkel um ihre Freilassung gebeten hätte; daraufhin sei ein Schuss gefallen. Das erste, woran sie sich nach Wiedererlangung des Bewusstseins erinnern könne, sei, dass ihre Tante und Leute aus der Nachbarschaft bei ihr gestanden hätten. Auf Vorhalt, dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführerin vor der Behörde habe angegeben können, durch Al Shabaab vor die Eingangstüre geworfen worden zu sein, zumal sie zwischen der Ermordung ihres Onkels und dem Erwachen im Haus ihrer Tante nicht bei Bewusstsein gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung abgeben, sie gab lediglich an, dass ihr dies von ihrer Tante im Nachhinein erzählt worden sei (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2016, Seiten 6 f).
Im gleichen Zusammenhang erschien es auch keineswegs nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt dezidiert vorbrachte, gesehen zu haben, als ihr Großvater tot neben ihrem Onkel gelegen hätte (vgl. Verwaltungsakt, Seite 61), zumal ihr eine solche Wahrnehmung in Anbetracht der geschilderten Bewusstlosigkeit nicht möglich gewesen sein kann. Auf die diesbezügliche Unstimmigkeit hingewiesen, erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, den Vorfall von ihrer Tante erzählt bekommen zu haben. Auf ihre entgegenstehende ausdrückliche Aussage vor der belangten Behörde hingewiesen, entgegnete die Beschwerdeführerin in wenig nachvollziehbarer Weise, dass ihre damalige Aussage möglicherweise nicht korrekt wiedergegeben worden sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2016, Seite 8).
Wenig lebensnah erscheint auch die Aussage der Beschwerdeführerin, die Dauer ihrer Bewusstlosigkeit auch nicht ungefähr eingrenzen zu können und in diesem Zusammenhang auch nicht zu wissen, ob es dunkel oder hell gewesen sei, als sie das Bewusstsein wiedererlangt hätte (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2016, Seite 6).
Weiters fiel auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde noch davon sprach, dass die Hinrichtung ihres Onkels in einer großen Halle stattgefunden hätte (vgl. Verwaltungsakt, Seite 64), wohingegen sie anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausführte, jener Vorfall hätte sich auf einem großen Platz zugetragen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2016, Seite 5).
Bereits angesichts dieser auffallenden Widersprüchlichkeiten innerhalb zentraler Aspekte der Schilderungen der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Glaubwürdigkeit der dargelegten Ereignisse ausgegangen werden. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin über keine Schulbildung verfügt und die ins Treffen geführten Vorkommnisse bereits einige Jahre zurückliegen, so muss dennoch davon ausgegangen werden, dass derart einschneidende Lebensereignisse im Falle des tatsächlichen Erlebens spontan und in ihren grundsätzlichen Abläufen gleichbleibend wiedergegeben werden könnten (so jedenfalls hinsichtlich der Anzahl der stattgefundenen Inhaftierungen, sowie der Angabe, welche Aspekte aus eigener Wahrnehmung berichtet würden und der ungefähren Dauer ihrer Bewusstlosigkeit). Da der Beschwerdeführerin jedoch auch anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine im Kern nachvollziehbare und gleichbleibende Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse möglich gewesen ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt, welches den gesetzlichen Anforderungen einer Glaubhaftmachung nicht entspricht.
2.5. Jedoch selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit der seitens der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände (wiederholte Mitnahmen durch Al Shabaab aufgrund ihrer Weigerung, bei der Arbeit einen Schleier zu tragen und Tötung ihres Onkels in diesem Zusammenhang), ließe sich hieraus keine der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive ableiten:
Festzuhalten bleibt zunächst, dass die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf zu keinem Zeitpunkt Probleme mit staatlichen Organen geschildert hat. Insofern sich die Beschwerdeführerin auf im Jahr 2010 zugetragene Schwierigkeiten mit Mitgliedern der Al Shabaab-Milizen berief, so bleibt einerseits festzuhalten, dass XXXX (infolge Machtübernahme durch AMISOM im August 2011) zwischenzeitlich nicht mehr unter Kontrolle der genannten Miliz steht und sich bereits vor dem Hintergrund dieser Lageänderung eine im Falle der Wahrunterstellung ihres Vorbringens weiterhin gegebene Gefährdung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den in Bezug auf das Jahr 2010 geschilderten Umständen nicht als erwartbar erweist.
Andererseits spricht auch bereits die zeitliche Einbettung der dargelegten Ereignisse für sich genommen entschieden gegen eine der Beschwerdeführerin im Falle der Wahrunterstellung ihrer Angaben drohende aktuelle individuelle Gefährdung im Falle einer Rückkehr.
Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf die vergangenen Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
In Bezug auf eine weiterhin bestehende Bedrohung durch die Al Shabaab-Milizen ist festzuhalten, dass ein ? auch pro futuro bestehendes ? besonderes Interesse gerade an der Person der Beschwerdeführerin, in dem Sinne, als dass die Miliz selbst in Gebieten, die nicht unter ihrer militärischen Kontrolle stehen, nach ihr suchen würde, vor dem Hintergrund ihres Vorbringens auch im Falle einer Wahrunterstellung desselben nicht nachvollziehbar ist. Dies auch insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin keinerlei besondere Stellung in der politischen oder militärischen Hierarchie der Al Shabaab oder auf Regierungsseite eingenommen hat. Es entspricht somit nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein dermaßen starkes Interesse seitens der Al Shabaab an der Beschwerdeführerin selbst bestehen würde, sodass diese nach dem Verstreichen eines rund sechsjährigen Zeitraumes noch immer bzw. nach Rückkehr wieder erwartbar und konkret nach ihr suchen würde.
Aus den dargelegten Gründen ließe sich auch im Falle der Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fluchtkausalen Ereignisse im Jahr 2010 keine dieser aktuell drohende Gefährdung durch Mitglieder der Al Shabaab ableiten.
2.6. Insofern seitens der Beschwerdeführerin zuletzt eine ihr im Falle einer Rückkehr nach XXXX als alleinstehende Frau drohende Gefährdungslage asylrelevanter Intensität releviert worden ist, so bleibt festzuhalten, dass zwar das Bestehen einer erhöhten Vulnerabilität alleinstehender Frauen in XXXX nicht verkannt wird, doch ergeben sich aus den Informationen der Staatendokumentation in Zusammenschau mit dem seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichtsmaterial keine Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten, systematisch erfolgenden, Gruppenverfolgung alleinstehender Frauen ohne männliche Bezugspersonen in XXXX.
Zudem kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer (lediglich hypothetischen) Rückkehr gänzlich auf sich alleine gestellt wäre, zumal sie eigenen Angaben zufolge nach wie vor über familiäre Bezugspunkte in XXXX verfügt und der vorliegende Fall sohin nicht mit seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Sachverhaltskonstellationen vergleichbar ist, in welchen etwa einer alleinstehenden weiblichen Minderheitenzugehörigen ohne Sozialisation in Somalia seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war (vgl. BVwG 9.12.2015, W211 1424295). Die Beschwerdeführerin, welche als Angehörige der Abgaal keiner Minderheit zugehörig ist, lebte bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 in XXXX, sie selbst brachte anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vor, dort nach wie vor eine Tante zu haben. Die Aussage der Beschwerdeführerin, von ihrer Tante keine Hilfe erwarten zu können, muss in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft angesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst zu Beginn der Verhandlung auf das gute Verhältnis zu ihren Tanten und Onkeln hinwies und sich auch aus dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ableiten lässt, dass ihre Tante in der Vergangenheit wiederholt bereit gewesen sei, diese zu unterstützen (etwa indem sie die Beschwerdeführerin bei sich wohnen lassen oder diese bei der Organisation ihrer Ausreise unterstützt hätte). Im Übrigen ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten eine Verbesserung der Sicherheitslage XXXX, für Zivilisten bestünde kein generelles Risiko Opfer einer willkürlichen Tötung durch Al Shabaab zu werden. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer sozialen Stellung individuelle (geschlechtsspezifische) Verfolgung drohen würde (vgl. in diesem Sinne auch zuletzt VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0254-6).
2.7. Insgesamt kann den von der Beschwerdeführerin als Gründe für ihre Ausreise angegebenen Umständen daher keine glaubhafte Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Al Shabaab-Milizen speziell an der Person der Beschwerdeführerin wird aus deren Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen (auch im Falle einer Wahrunterstellung der als fluchtauslösend ins Treffen geführten Ereignisse) nicht ersichtlich. Ebensowenig ergeben sich aus einer Zusammenschau der im Verfahrensverlauf herangezogenen Herkunftslandquellen Hinweise auf das Bestehen einer systematischen Gruppenverfolgung (alleinstehender) Frauen in XXXX.
Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist sohin im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Die allgemein herrschende prekäre Sicherheitslage, allenfalls verstärkt durch die soziale Stellung der Beschwerdeführerin, und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes im vorliegenden Fall hinreichend berücksichtigt. 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 5.4.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.4.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 3.9.1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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