BVwG L502 2104063-1

L502 2104063-1Tribunale amministrativo federale11 mag 2016

Regest

Drohungen, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz

Testo completo

BVwG L502 2104063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2104063.1.00

Spruch

L502 2104063-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 09.02.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Am gleichen Tage wurde dort eine Erstbefragung der BF in türkischer Sprache durchgeführt, wobei sie als Identitätsnachweis einen türkischen Personalausweise vorlegte, der in der Folge urkundentechnisch untersucht wurde.

3. Nach ergebnisloser Durchführung eines Konsultationsverfahrens iSd Dublin-III-VO wurde am 02.03.2012 ihr Verfahren zugelassen und an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes fortgeführt.

4. Am 15.03.2012 wurde die BF dort niederschriftlich einvernommen.

5. Von der BF vorgelegte medizinische Unterlagen in türkischer Sprache wurden am 05.04.2012 amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.

6. Am 30.05.2012 wurde die BF einer Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie unterworfen, das dazu erstellte Gutachten langte am 04.06.2012 beim Bundesasylamt ein.

7. Am 03.11.2014 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) neuerlich einvernommen. Dabei wurde ihr auch das fachärztliche Gutachten zur Kenntnis gebracht. Die BF selbst legte eine Gewerbeanmeldung für den Betrieb eines Buffets, eine Anmeldung zur Sozialversicherung für selbständige Gewerbetreibende und zwei Nachweise für den Besuch von Deutsch-Sprachkursen vor.

8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.02.2015 wurde der BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

10. Gegen den Spruchpunkt I des der BF durch Hinterlegung beim Postamt mit 24.02.2015 zugestellten Bescheides wurde von dieser mit Unterstützung ihrer Rechtsberaterin am 09.03.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde ein mehrseitiges handschriftliches Schreiben der BF in türkischer Sprache beigelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren wurde ausdrücklich beantragt.

Als weiteres Beweismittel wurde ein Arztbrief vom 14.01.2015 die BF betreffend vorgelegt.

11. Am 24.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

12. Am 26.03.2015 wurde die Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdeergänzung der BF in Auftrag gegeben, die am 01.04.2015 beim BVwG einlangte.

13. Am 23.02.2016 wurde beim BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF in deren Anwesenheit sowie der ihrer Rechtsberaterin durchgeführt. Im Zuge dessen wurden aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage in der Türkei als weitere Beweismittel herangezogen.

14. Am 22.03.2016 bzw. 23.02.2016 langten beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme der BF sowie eine Beweismittelvorlage in Form von Unterlagen über das Scheidungsverfahren der BF in der Türkei ein.

Letztere wurden in der Folge einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, die am 30.03.2015 beim BVwG einlangte.

15. Vom BVwG wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Grundversorgungsinformationssystem sowie dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister die BF betreffend erstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie ist türkische Staatsbürgerin, geschieden und moslemischen Glaubens. Nicht feststellbar, dass sie der kurdischen Volksgruppe angehört.

Sie stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX im Nordwesten der Türkei, wo sie geboren wurde, mit ihrer Herkunftsfamilie aufwuchs, die Schule besuchte und bis zur Ausreise ihren Wohnsitz hatte.

Ihre am 18.07.1993 geschlossene Ehe wurde im Gefolge der von ihr am 04.05.2012 eingebrachten Scheidungsklage am 12.09.2012 vor dem Zivilgericht in XXXX einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für drei eheliche, in den Jahren 1995, 1997 und 2006 geborene Kinder wurde dem Kindesvater zugesprochen. Der BF wurde ein Umgangsrecht die Kinder betreffend zugesprochen. Ein allfälliger Unterhaltsanspruch eines der Ehegatten wurde verneint.

In XXXX leben neben den Kindern und dem früheren Gatten weiterhin die Eltern und zwei Brüder der BF sowie entferntere Verwandte.

Im Alter von ca. 20 Jahren nahm die BF in XXXX eine Erwerbstätigkeit als Zuschneiderin in einer Textilfabrik auf. Nicht feststellbar war, dass sie in XXXX vor der Ausreise als selbständige Händlerin für Damenwäsche tätig war.

Die BF verließ am 05.02.2012 XXXX mit dem Bus nach Istanbul und reiste von dort schlepperunterstützt in einem LKW versteckt bis Österreich, wo sie am 09.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die BF wurde von 21.04. bis 23.06.2011 wegen nicht näher feststellbaren XXXX und von 02.07. bis 05.07.2011 wegen einer XXXX in einer Privatklinik in XXXX stationär und operativ behandelt. Nicht feststellbar war, dass die BF weiteren operativen Eingriffen, insbesondere zur XXXX , unterworfen war. Sie litt nach ihrer Einreise in das österr. Bundesgebiet an einer " XXXX ", im Jänner 2014 war sie in stationärer Behandlung wegen eines " XXXX " , eine aktuelle gravierende Erkrankung war nicht feststellbar.

Die BF war im Gefolge ihrer Einreise in das österr. Bundesgebiet vorerst inoffiziell als Hilfskraft in einem Kaffeehaus beschäftigt und besuchte im Jahr 2013 zwei Deutschkurse, ehe ihr im März 2014 eine gewerberechtliche Bewilligung für den selbständigen Betrieb eines Buffets erteilt wurde. Sie bezog lediglich in den Jahren 2012 und 2013 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet ihren Lebensunterhalt seither aus ihrem eigenen Einkommen. Sie bewohnt aktuell eine Mietwohnung und kommt selbst für Miete und Betriebskosten auf.

Die BF ist alleinstehend und bis dato strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat innerfamiliärer Gewalt und Todesdrohungen durch ihren früheren Gatten ausgesetzt war. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie mit Gewalt und Drohungen Dritter oder ihres früheren Gatten wegen des Betriebes eines Geschäftes für Damenbekleidung in ihrer Heimatstadt ausgesetzt war. Es konnte ebenso nicht festgestellt werden, dass sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen polizeilichen Übergriffen oder sonstigen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen ausgesetzt war.

Es war sohin weder feststellbar, dass die BF vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe ausgesetzt war, noch dass sie dieser Gefahr bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3. Allfällige länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei waren aus Sicht des Gerichtes obsolet, da sich die gg. Entscheidung alleine auf Feststellungen im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftmachung der von der BF behaupteten individuellen Verfolgung beschränken konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache der BF in deren Beisein sowie der einer Rechtsberaterin, die Einsichtnahme in die von der BF im Beschwerdeverfahren beigebrachten Beweismittel sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den oben stehenden entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Schulbildung sowie regionale Herkunft der BF konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben der BF in Verbindung mit dem von ihr vorgelegten Personalausweis sowie den ebenso von ihr aus dem Herkunftsstaat beigebrachten sonstigen Urkunden (Krankenhausbestätigungen, Scheidungsbeschluss) als glaubhaft festgestellt werden.

Soweit sie in der Verhandlung vor dem BVwG behauptete, sie sei in Wahrheit um zwei Jahre älter als dies in ihrem Personalausweis festgehalten wurde, war ihr mangels dahingehender Beweismittel, die den Inhalt dieser für echt befundenen Identitätsurkunde entkräftet hätten, nicht zu folgen.

Soweit sie in der Verhandlung erstmals behauptete, sie sei in XXXX im Osten der Türkei und nicht in ihrer Heimatstadt XXXX geboren, war ihr aus dem selben Grunde nicht zu folgen, nicht zuletzt hatte sie auch eingangs des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde XXXX als ihren Geburtsort genannt.

Dass die von der BF behauptete Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe nicht feststellbar war, folgte für das Gericht daraus, dass die von ihr behauptete Geburt im kurdischen Osten der Türkei nicht feststellbar war und dass sie selbst keinerlei Kenntnisse der kurdischen Sprache hat. Dass ihre Eltern und Brüder behaupteter Weise solche Kenntnisse besitzen und diese auch anwenden würden, war wiederum nicht damit zu vereinbaren, dass sie selbst eben keine solchen Kenntnisse hat.

Die Feststellungen zum Verlauf der Ehe der BF und zur Scheidung derselben sowie zum Inhalt des gerichtlichen Ausspruchs im Scheidungsverfahren stützen sich auf die von der BF zuletzt vorgelegten, amtswegig übersetzten und insoweit unbedenklichen Verfahrensunterlagen.

Die Feststellungen zur früheren, im Alter von ca. 20 Jahren begonnenen unselbständigen Tätigkeit der BF als Zuschneiderin waren im Hinblick auf ihre diesbezüglich glaubhaften Aussagen zu treffen.

Dass eine von der BF behauptete selbständige gewerbliche Tätigkeit als Händlerin für Damenbekleidung in ihrer Heimatstadt vor ihrer Ausreise nicht feststellbar war, resultierte daraus, dass sie - trotz Aufforderung dazu in der mündlichen Verhandlung - bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Unterlagen verlegte, die diese frühere Geschäftstätigkeit belegt hätten. Darüber hinaus vermeinte sie auf Befragen dazu vor dem BVwG vorerst, dass sie wohl derlei Unterlagen besitze, diese aber aktuell nicht verfügbar seien, in weiterer Folge verneinte sie demgegenüber, dass es überhaupt Unterlagen darüber gebe, zumal es weder eines Mietvertrags für das Verkaufslokal, noch einer Dokumentation über den Wareneinkauf oder den erzielten Umsatz, noch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurft habe, wie sie auf wenig plausible bzw. realitätsferne Weise ausführte. Auf den Vorhalt, dass es doch möglich sein sollte steuerliche Unterlagen von ihrer Buchhalterin, die es demgegenüber gegeben habe, beizuschaffen, verwies sie in nicht nachvollziehbarer Weise darauf, dass dies nicht möglich sei, weil sie diese Buchhalterin nicht in Schwierigkeiten bringen wolle. Auch die Möglichkeit der Beschaffung von Geschäftsunterlagen durch die Rechtsanwältin, die sie im Scheidungsverfahren vertreten hatte, ließ sie ungenützt, wiewohl es ihr demgegenüber möglich war, den Scheidungsbeschluss in ihrer Sache nachträglich zu beschaffen und vorzulegen. Insgesamt gesehen erweckten dieses Aussageverhalten und die fehlende Bereitschaft der BF zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts daher maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens die behauptete frühere selbständige Geschäftstätigkeit betreffend und letztlich den Eindruck, dass sie in diesem Punkt den tatsächlichen Sachverhalt verschleierte.

Die Feststellungen zu ihren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen seit der Einreise nach Österreich stützen sich auf ihre persönlichen Angaben und die dazu vorgelegten Urkunden sowie die vom Gericht beigeschafften Auszüge aus den oben genannten Datenbanken.

Die Feststellungen zu den medizinischen Behandlungen der BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich ebenso auf die von ihr selbst beigebrachten Beweismittel mit Ausnahme eines von der belangten Behörde veranlassten Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie.

2.3. Die verneinende Feststellung zur von der BF behaupteten innerfamiliärer Gewalt durch ihren früheren Gatten vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der deshalb eingebrachten Scheidungsklage, stützte sich auf folgende Erwägungen.

Die BF verwies in der Erstbefragung darauf, dass XXXX ein türkisch-stämmiger Nationalist sei und sie zunehmend wegen ihrer kurdischen Abstammung verachtet habe, er habe ihr auch den Umgang mit ihren Angehörigen verboten, bis er ihr mit dem Umbringen gedroht habe. Aus Angst vor ihm habe sie sogar die Kinder zurückgelassen. Auch in der Einvernahme vom 15.03.2012 verwies sie darauf, dass ihr früherer Gatte auf sie Druck ausgeübt, sie schlecht gemacht und Gewalt gegen sie ausgeübt habe, weil sie als junge Kurdin für die Rechte der Kurden und der Frauen eingetreten sei und demonstriert habe. Er sei zudem ein "Trinker" gewesen und habe sie geschlagen und getreten.

Oben wurde bereits dargelegt, dass die von der BF behauptete kurdische Volksgruppenzugehörigkeit nicht feststellbar war, zumal sie weder Kurdisch spricht noch aus einem kurdischen Landesteil stammt. Insoweit fehlte schon dem von der BF behaupteten Bedrohungsszenario eine Tatsachengrundlage.

Zum anderen behauptete die BF in ihrer ersten Einvernahme, dass sie eine Woche vor der Ausreise die Scheidung von ihrem Gatten "in die Wege geleitet" habe. In der zweiten Einvernahme vom 03.11.2014 behauptete sie demgegenüber, dass ihr Gatte die Scheidung beantragt habe und sie mittlerweile geschieden sei, sie selbst habe aber nichts davon gewusst, sondern dies erst von ihrer Tochter und von einer Freundin über die Internetplattform Facebook erfahren. Auf Vorhalt dieses Widerspruches vermeinte sie sodann, sie habe die Scheidung zwar beabsichtigt, aber erst abwarten wollen, wie sich für sie die Situation in Österreich entwickle, ihr Gatte sei ihr dann mit der Scheidungsklage zuvorgekommen. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt verwies sie darauf, dass sie das genaue Datum der Scheidung nicht kenne, da ihr Gatte die Scheidungsklage eingebracht habe, sie sei von einer Anwältin im Scheidungsverfahren vertreten gewesen, wolle aber keine Unterlagen anfordern, da sie befürchte ihr früherer Gatte könnte dann ihren Aufenthaltsort erfahren.

Die Kopie des von der BF sodann im Gefolge der Verhandlung beigebrachten Scheidungsbeschlusses erbrachte im Gegensatz zu ihren bisherigen Behauptungen, dass sie selbst am 04.05.2012, also drei Monate nach der Ausreise, durch ihre Anwältin eine Scheidungsklage eingebracht hatte, dies mit der Begründung unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten und der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens, dass der Gatte der BF einer Scheidung zustimmte und die Übertragung der Obsorge für die gemeinsamen Kinder an ihn beantragte, die BF wiederum damit einverstanden war, keine weiteren Anträge gestellt wurden und die Ehe in einer Tagsatzung vor dem zuständigen Zivilgericht in XXXX einvernehmlich geschieden sowie die Obsorge für die Kinder dem Vater übertragen und der BF selbst ein Umgangsrecht die Kinder betreffend zugesprochen wurde.

Die früheren widersprüchlichen und den tatsächlichen Ablauf verschleiernden Aussagen der BF wurden sohin vom vorgelegten Scheidungsbeschluss widerlegt, der seinerseits keinerlei Hinweis darauf gab, dass die Scheidung wegen allfälliger gravierender Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten oder gar einer Gewalttätigkeit des früheren Gatten angestrebt und vollzogen wurde, ebenso wie entgegen den Behauptungen der BF daraus zu gewinnen war, dass nicht ihr früherer Gatte, sondern sie selbst nach der Ausreise die Scheidung betrieben hatte, sie - entgegen ihren wiederkehrenden Aussagen bis zuletzt vor dem BVwG - offenbar gut über den Verlauf und Inhalt des Verfahrens im Bilde war und erst angesichts des Nachdrucks des erkennenden Gerichtes bereit war den wahren Sachverhalt offen zu legen.

Für das Gericht war es im Lichte dessen zwar denkmöglich, dass die BF aus persönlichen Gründen, die auch mit einer Unzufriedenheit mit dem Verlauf und Zustand ihrer Ehe in Zusammenhang gestanden haben mögen, etwa weil sie behaupteter Weise als junges Mädchen mit einem um Vieles älteren Mann verheiratet worden war, entschieden hatte, diese Ehe sowie den Familienverband mit ihren Kindern zu verlassen um die Perspektiven für ein neues Leben in Österreich auszuloten und zugleich die Kinder bei deren Vater und dessen Verwandten zu belassen, und in der Folge von Österreich aus die Scheidung einleitete und vorantrieb, auch um den Preis der dauerhaften Trennung von den Kindern und Obsorgeübertragung an den Vater, wie dies in der Türkei bekannter Weise häufig nach Scheidungen geschieht. In dieses Bild fügte sich auch die Anmerkung der BF in der ersten Einvernahme, dass "die Kinder mehr am Vater hängen" und diese schon früher die Idee ihre Mutter, eventuell anderswo hin zu gehen und die Kinder von dort aus zu unterstützen, bekräftigt hätten, ebenso wie jene vor dem BVwG, dass sie - verständlicher Weise - dennoch unter der dauerhaften Trennung von den Kindern leide.

Das von der BF u.a. als Flucht auslösend behauptete Szenario eines aus von ihr genannten Gründen gewalttätigen Gatten war demgegenüber nicht aus den aufgenommenen Beweisen zu gewinnen und demnach auch nicht festzustellen.

2.4. Die verneinende Feststellung zur von der BF behaupteten Gewalt und zu Drohungen Dritter oder ihres früheren Gatten wegen des Betriebes eines Geschäftes für Damenbekleidung in ihrer Heimatstadt betreffend ist zum einen auf die Erwägungen oben im Zusammenhang mit den fehlenden Nachweisen für diese Geschäftstätigkeit als solche und der mangelnden Plausibilität der persönlichen Angaben der BF dazu zu verweisen.

Nachdem sohin schon nicht feststellbar war, dass die BF in der behaupteten Weise ein solches Geschäft betrieben hatte, mangelte es auch einer daraus abgeleiteten individuellen Bedrohung durch Dritte oder ihren Gatten an der erforderlichen Tatsachengrundlage.

Im Übrigen vermeinte sie am Ende ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA im Gegensatz zu ihren vorherigen Angaben, dass ihr früherer Gatte sie bei der Eröffnung ihres Geschäftes sogar unterstützt habe.

2.5. Aus nachstehenden Erwägungen konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF wegen der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen polizeilichen Übergriffen oder sonstigen sicherheitsbehördlichen Maßnahmen ausgesetzt war.

Sie verwies in der Erstbefragung darauf, dass sie im Zuge der Teilnahme an Demonstrationen von Polizeibeamten bedroht und geschlagen worden sei, auch sei ihr Geschäft von Polizeibeamten beschädigt worden, der Versuch einer Anzeige dagegen sei erfolglos gewesen. In der ersten Einvernahme legte sie dar, dass ihr Geschäft von Unbekannten beschädigt worden sei und die Polizisten, die sie zu Hilfe gerufen habe, entsprechende Amtshandlungen abgelehnt hätten. Darüber hinaus sei sie mehrmals von Polizeibeamten zum Verhör mitgenommen worden, insbesondere als sie mit Anderen von Demonstrationen zurückgekehrt war, dabei sei sie auch mit dem Tod bedroht, geschlagen und getreten worden. In diesem Zusammenhang behauptete sie in der Verhandlung vor dem BVwG, dass sie aufgrund der Schläge der Polizisten gegen ihren Bauch so verletzt war, dass sie einen Blinddarmdurchbruch hatte sowie ein Eierstock entfernt werden musste.

Im Hinblick auf diese letztere Behauptung wurde in die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen Einsicht genommen und war diesen wiederum zu entnehmen, dass sie - wie oben festgestellt wurde - zwar in der Türkei zwei Mal stationär bzw. operativ behandelt worden war, jedoch weder die Entfernung eines Eierstocks noch eine des Blinddarms diesen Eingriffen zugrunde gelegen war, nicht zuletzt wurde bei der BF in Österreich eine Blinddarmentzündung diagnostiziert, was ebenso in diametralem Widerspruch zum Vorbringen der BF stand. Die von ihr behaupteten Verletzungen aufgrund polizeilicher Misshandlungen erwiesen sich sohin als unwahr. Schon im Lichte dessen war auch ihr sonstiges Vorbringen über wiederholte Drohungen von Polizisten mit dem Tod, die sie als ebenso Flucht auslösend in den Raum gestellt hatte, als nicht glaubhaft zu werten.

Soweit es ihrer Aussage in der Erstbefragung folgend zu Beschädigungen ihres Geschäftes durch Polizeibeamte selbst gekommen sei, widersprach sie dieser Version in der nachfolgenden Einvernahme, indem sie von Privatpersonen sprach. Soweit sie dort wiederum von Beschädigungen ihrer Geschäftsauslage durch Dritte gesprochen hatte, ist auf die Ausführungen oben zur fehlenden Feststellbarkeit dieser Geschäftstätigkeit an sich zu verweisen. Im Übrigen würde der Beschädigung eines Geschäftes in der behaupteten Form des Einschlagens einer Geschäftsauslage schon per se mangels Eingriffsintensität der Verfolgungscharakter fehlen.

2.6. Die Darlegungen der BF in ihrer handschriftlichen Beschwerdeergänzung verstärkten lediglich den bisherigen Gesamteindruck eines im Wesentlichen konstruierten Bedrohungsszenarios.

So stellte sie dort erstmals in den Raum, dass sich auch von ihrer eigenen Herkunftsfamilie bedroht wurde bzw. bei einer Rückkehr verfolgt würde. Diese habe sich schon gegen ihre frühere gewerbliche Tätigkeit gestellt. Ungeachtet der Ausführungen oben zur fehlenden Feststellbarkeit dieser Tätigkeit an sich ist dabei auf die Aussage der BF in der ersten Einvernahme vor dem BFA zu verweisen, wo sie dementgegen darlegt hatte, dass sie von ihrem Vater bei der Geschäftseröffnung vielmehr unterstützt worden sei.

Auch die Behauptung, ihr früheres Geschäft sei "zerstört" bzw. "dem Erdboden gleich gemacht" worden, erwies sich als in Widerspruch zur Darstellung vor dem BFA stehend, wo sie bloß vom Einschlagen einer Auslagenscheibe gesprochen hatte.

Ähnlich widersprüchlich war ihre Darstellung, dass sie seit Jahren keinen Kontakt mehr mit ihren Kindern habe und daher auch keine Informationen über deren Fortkommen, zumal sie vor dem BFA bis zuletzt und auch vor dem BVwG vermeinte, sie sei über wiederkehrende Kontakte mit ihrer Tochter über die Lage, etwa auch über den Fortgang der Ausbildung ihrer Kinder, im Bilde.

Die neuerliche Aussage in diesem Schriftsatz, dass sie aufgrund von Verletzungen durch Tritte von Polizisten stationär behandelt worden sei, erwies sich schon im Lichte des oben Gesagten als nicht glaubhaft.

2.7. Zuletzt war aus Sicht des Gerichtes noch auf die widersprüchlichen Ausführungen der BF zur Planung und Durchführung der Ausreise an sich zu verweisen.

In ihrer ersten Einvernahme behauptete sie, sie habe zuletzt Ende Jänner 2012 in Istanbul an einer Demonstration teilgenommen, dabei habe sie einen Schlepper kennen gelernt, mit dessen Hilfe sie am 05.02.2012 Istanbul verlassen habe. Dies berichtigte sie in der Folge dahingehend, dass sie vielmehr am 02.02. oder 03.02. neuerlich in Istanbul gewesen sei und erst am 04.02.2012 mit diesem Schlepper über eine Ausreise gesprochen habe, ehe sie am Folgetag, nachdem sie kurz zu Hause gewesen sei um Geld zu holen, ausgereist sei. Angesichts dieser widersprüchlichen und per se wenig plausiblen Darstellung des Ablaufs durch die BF wurde dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nochmals erörtert. Dort vermeinte sie, dass sie letztmalig am 30.12.2011 in Istanbul an einer Demonstration teilgenommen habe, wenig später sei sie nach XXXX zurückgekehrt, sei dort von der Polizei eine Nacht lang festgehalten worden und habe einige Tage danach die Türkei verlassen. Auf Vorhalt dieser neuerlichen Widersprüche konnte sich die BF dann weder an die Zahl noch die Zeitpunkte der letzten Demonstrationsteilnahmen erinnern, sie habe aber jedenfalls bereits Ende Dezember den Entschluss zur Ausreise getroffen.

Diese Darstellungen der BF über den Verfahrensverlauf hinweg vermittelten insgesamt den Eindruck, dass sie auch den wahren Ablauf der Reiseplanung und -durchführung verschleierte.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Im Lichte der oben in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen konnte das erkennende Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die BF wegen der von ihr behaupteten Bedrohung durch ihren Gatten, ihre Herkunftsfamilie, unbekannte Dritte oder die türkische Polizei ihre Heimat verlassen hat.

Daher war ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Asylbegehrens mangels Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung vor der Ausreise und der daraus abzuleitenden fehlenden Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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