L502 1418869-2•BVwG L502 1418869-2
L502 1418869-2Tribunale amministrativo federale11 mag 2016
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtgifthandel, Verbrechen
L502 1418869-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, FZ. 567517601-1265045, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II und III
gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 30.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag des BF wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen diesen durch Hinterlegung am 05.04.2011 zugestellten Bescheid wurde vom BF durch seine Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte mit 13.04.2011.
Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zur Entscheidung zugewiesen.
2. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 20.01.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
5. Fall, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 Z. 3 SMG sowie der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2.Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 Jahren verurteilt.
3. Mit Beschluss des BVwG vom 27.05.2014 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011 im angefochtenen Umfang des Spruchpunktes I gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der mit Bescheid vom 01.04.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die mit Bescheid vom 02.04.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak nicht zulässig ist (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 20.07.2015 zugestellten Bescheid erhob der BF mit 03.08.2015 fristgerecht Beschwerde gegen dessen Spruchpunkte I bis III.
5. Am 11.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2016 wurde die Beschwerde des BF gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung zu Handen des BF in der Haft am 12.04.2016 in Rechtskraft.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 23.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte II bis IV des bekämpften Bescheides gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt. Auch diese Entscheidung wurde dem BF am 12.04.2016 zugestellt.
Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens in diesem Umfang wurde damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2015 die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des von der belangten Behörde in der Sache des BF angewendeten § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG von Amts wegen eingeleitet hatte.
8. Mit Urteil des BG Hernals vom 07.03.2016, rechtskräftig mit 11.03.2016, wurde der BF wegen § 50 Abs. 1 Z. 3 iVm § 12 WaffenG zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 TS verurteilt. Die entsprechende Information dazu ging mit 05.04.2016 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des Akteninhalts als unstrittig fest.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1. -die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. -er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. -er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
2. Im bekämpften Bescheid des BFA vom 17.07.2015 wurde die in Spruchpunkt II ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG gestützt, zumal der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 20.01.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5.Fall, Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 Z. 3 SMG sowie der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2.Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2,5 Jahren verurteilt worden war und sohin die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung als erfüllt anzusehen gewesen seien.
Zu dieser per se unstrittigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF wurde in der Beschwerde des BF auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH in seinem Prüfungsbeschluss vom 03.07.2015 verwiesen und unter einem angeregt, die für die Entscheidung in der Beschwerdesache des BF zuständige Abteilung des BVwG möge ebenfalls einen entsprechenden Prüfungsantrag an den VfGH richten.
3. In seinem Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015-14, kam der VfGH in der Sache des genannten Prüfungsbeschlusses zum Ergebnis, dass er seine ursprünglichen Bedenken ob der Verfassungskonformität des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG nicht aufrecht hält bzw. die von den Antrag stellenden Gerichten, dem VwGH und dem BVwG, geäußerten Bedenken nicht teilt, und wies deren Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmung daher ab.
Das BVwG hat sohin im gg. Verfahren die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG weiterhin anzuwenden. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides des BFA, mit welchem dem BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden war, war daher der Erfolg versagt.
4. In Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wurde dem BF unter einem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.
In Ansehung des rechtlichen Fortbestands des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG war daher auch die folgerichtige Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG als rechtskonform anzusehen.
Er hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses des BVwG die Aufenthaltsberechtigungskarte iSd § 52 AsylG an das BFA zurückzustellen.
5. Der Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides, mit dem die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG als unzulässig festgestellt wurde, bleibt im Lichte dessen unberührt.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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