BVwG W205 2117411-1

W205 2117411-1Tribunale amministrativo federale10 mag 2016

Regest

Außerlandesbringung, Fristablauf, Überstellungsfrist,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W205 2117411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2117411.1.00

Spruch

W205 2117411-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1083969804-151169383/EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 26.08.2014 in Italien vor.

Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.08.2015 wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Im Zuge dessen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 27.08.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 07.09.2015, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmte Italien diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - nach der am 13.10.2015 erfolgten Einvernahme vor dem BFA - ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d. Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 09.11.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde sowie eine Beschwerdeergänzung, in welcher (aus näher dargestellten Gründen) die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

4. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem ZMR vom 19.11.2015 sowie vom 10.05.2016 ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers ein durchgehender Meldeverlauf seit 16.10.2015 in verschiedenen Betreuungsstellen des Bundes, und zwar bis 16.11.2015 in der Betreuungsstelle XXXX, bis 11.12.2015 in der Betreuungsstelle

XXXX und seit 11.12.2015 (bis dato) in der Betreuungsstelle am XXXX.

5. Über hg. Anfrage vom 28.04.2016 zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die am 07.03.2016 endende sechsmonatige Überstellungsfrist mittlerweile nach Italien überstellt worden sei, wenn nicht, ob er in Haft oder untergetaucht bzw. ob das Verfahren gegenüber Italien ausgesetzt worden sei, teilte das BFA am selben Tag mit, dass der Beschwerdeführer nicht habe überstellt werden können, da er untergetaucht sei. Aus diesem Grund sei das Verfahren gegenüber Italien mit Schreiben vom 01.12.2015 ausgesetzt worden. Die Überstellung nach Italien sei daher bis 07.03.2017 möglich.

6. Aus dem GVS-Auszug vom 29.04.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung in Österreich zunächst in verschiedenen Notquartieren und ab 16.10.2015 bis dato durchgehend jeweils in - dort genau bezeichneten-Flüchtlingsunterkünften des Bundes untergebracht war.

Diesem GVS-Auszug ist zudem folgende Anmerkung zu entnehmen:

"Asylwerber wurde irrtümlich mit 16.11.15 abgemeldet - tatsächlich befindet er sich in der BS XXXX, daher WA".

7. Die hg. Anfrage vom 29.04.2016, es werde um Bekanntgabe ersucht, aufgrund welcher Umstände es zur Verfahrensaussetzung gekommen sei, der Beschwerdeführer sei durchgehend in Flüchtlingsunterkünften gemeldet gewesen, beantwortete das BFA mit E-Mail vom selben Tag dahingehend, dass dem (im Anhang mitübermittelten) GVS-Auszug vom 01.12.2015 zufolge der Beschwerdeführer am 16.11.2015 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei. Mit ergänzendem Mail vom 02.05.2016 teilte das BFA mit, dass der Asylwerber nach dortigem Wissensstand vom 01.12.2015 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, daher sei das Verfahren gegenüber Italien ausgesetzt worden. Beigelegt wurde das Aussetzungsschreiben an Italien vom 01.12.2015.

8. Über hg. Anfrage vom 02.05.2016 zum konkreten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im maßgebenden Zeitraum, insbesondere am 01.12.2015, sowie zur Organisation der Überstellungen in die jeweiligen Flüchtlingsunterkünfte teilte das BMI mit Mail vom 10.05.2016 mit, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2015 von der Betreuungsstelle XXXX, in die Betreuungsstelle XXXX überstellt worden sei. Überstellungen würden immer im Auftrag des BM.I von der Fa. ORS- Service-GmbH durchgeführt.

Der Beschwerdeführer sei demgemäß am 01.12.2015 aufrecht in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht gewesen.

Am 11.12.2015 sei er von der Grundversorgungsstelle XXXX in ein Grundversorgungsquartier (hier: XXXX) übernommen worden.

Mit weiterem Mail des BMI vom 10.05.2016 wurde - zusätzlich zu den obigen Informationen - mitgeteilt, der Transport aus der BS XXXX in die BS XXXX sei mit einem von der BS XXXX beauftragten privatem Bus/Taxi- Unternehmen erfolgt, in die Unterkunft XXXX sei der Beschwerdeführer mit einem vom BMI (BS XXXX) beauftragten Bus/Taxiunternehmen überstellt worden. Der Beschwerdeführer sei dort gemäß der Meldeauskunft bis dato polizeilich gemeldet. Auftraggeber für derartige Überstellungen bzw. Verlegungen sei die Koordinierungsstelle des BMI (zwei e-Mails des BMI vom 10.05.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2014 über Italien, wo er am 26.08.2014 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Nachdem dieses Verfahren negativ abgeschlossen wurde, begab er sich nach Österreich, wo er am 24.08.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 27.08.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 07.09.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Seit seiner Antragstellung in Österreich ist der Beschwerdeführer durchgehend in Betreuungsstellen des Bundes aufhältig und wird dort grundversorgt. Die Überstellungen des Beschwerdeführers von einer Betreuungseinrichtung zur anderen wurden von der Koordinierungsstelle des BMI durch Auftragserteilung an private Transportunternehmen organisiert.

Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Italien überstellt, die Überstellung war weder aufgrund von Haft noch deshalb unmöglich, weil der Beschwerdeführer etwa flüchtig gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung und dem negativen Verfahrensausgang in Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie dem Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 07.09.2015.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Italiens leitet sich ebenfalls aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde ab.

Die die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nach seiner Antragstellung ergeben sich aus den ZMR- und GVS- Auszügen iZm den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften des BFA sowie der für die Bundesbetreuung zuständigen Stellen (siehe oben I. 4.-8). Offenbar wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines behördeninternen Irrtums vorübergehend aus der Grundversorgung abgemeldet, dieser Irrtum wurde allerdings nicht vom Beschwerdeführer veranlasst. Dafür, dass er tatsächlich je untergetaucht ist, besteht hingegen kein Anhaltspunkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"ABSCHNITT VI

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

2. Im Beschwerdefall wurde das Aufnahmegesuch an Italien am 27.08.2015 gestellt, Italien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit dem am 07.09.2015 beim BFA eingelangten Schreiben zu. Somit endete die sechsmonatige Frist für seine Überstellung - zumal in gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Ablauf des 07.03.2016.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer durchgehend im Rahmen der Grundversorgung betreut wurde und dabei auch in Betreuungseinrichtungen des Bundes aufhältig war, sind auch keine Umstände eingetreten, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten. Eine - vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende - irrtümliche Abmeldung aus einem der behördeninternen Informationssysteme und die darauf aufbauende Annahme, der Beschwerdeführer sei flüchtig, führt keinesfalls dazu, dass zu Recht davon ausgegangen werden könnte, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist lägen vor.

Es ist daher mit Ablauf des 07.03.2016 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ex lege auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

3. Gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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