W176 2124755-1•BVwG W176 2124755-1
W176 2124755-1Tribunale amministrativo federale10 mag 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
W176 2124824-1/2E
W176 2124832-1/2E
W176 2124755-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes Linz jeweils vom 04.03.2016, Zlen. (1.) Jv 2340/15k-33 (458 Rev 6907/15y), (2.) Jv 2341/15g-33 (458 Rev 6918/15s) bzw. (3.) Jv. 2345/15w-33 (458 Rev 6924/15y), jeweils betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 27.07.2015, Zl. 22 E 8372/14w-49, verhängte das Bezirksgericht Linz gegen die Beschwerdeführerin - neben anderen Geldstrafen -- jeweils eine Geldstrafe idHv EUR 100.000,-- für Verstöße gegen ein sie treffendes Unterlassungsgebot am 25.06.2015 (19. Strafantrag) sowie am 30.06.2015 (20. Strafantrag). Auf der Urschrift dieses Beschlusses findet sich ein Vermerk des zuständigen Richters des Bezirksgerichtes Linz vom 18.11.2015, wonach der Beschluss rechtskräftig und vollsteckbar ist.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 16.10.2015, Zl. 22 E 8372/14w-54, wurde gegen die Beschwerdeführerin - wiederum neben anderen Geldstrafen - eine Geldstrafe idHv EUR 100.000,-- für einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot am 24.08.2015 (24. Strafantrag) verhängt, wobei auf der Urschrift dieses Beschlusses ein Vermerk des zuständigen Richters 18.11.2015 ersichtlich ist, wonach der Beschluss rechtskräftig und vollsteckbar ist.
3. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 18.11.2015, jeweils Zl. 22 E 8372/14w-18, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die mit den unter Punkt 1. und 2. dargestellten Beschlüssen für die Verstöße am 25. und 30.06. sowie am 24.0.2015 verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 100.000,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher jeweils den Betrag von EUR 100.008,--, zur Zahlung vor.
4. Mit jeweils am 03.12.2015 eingebrachten Schriftsätzen erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Zahlungsaufträge das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führte sie zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafen verkenne, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführerin jeweils mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Außerdem seien die Zahlungsaufträge nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, was "rechtlich gesehen nicht möglich" sei. Weiters könnten die verhängten Strafen nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden seien.
5. Mit den angefochtenen, jeweils vom 04.03.2016 datierenden Bescheiden schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Linz der Beschwerdeführerin die mit den unter Punkt 1. und 2. dargestellten Beschlüssen für die Verstöße am 25. und 30.06. sowie am 24.0.2015 verhängten Geldstrafen von jeweils EUR 100.000,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher jeweils den Betrag von EUR 100.008,--, zur Zahlung vor.
In der Bescheidbegründung wird zunächst bei der Darstellung des Verfahrensganges jeweils ausgeführt, dass der betreffende Mandatsbescheid mangels Setzung von Ermittlungsschritten gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei.
Sodann wurde festgestellt, dass gegen die Beschwerdeführerin mit den unter Punkt 1. bzw. 2. dargestellten Beschlüssen u.a. die im Spruch des jeweiligen Bescheides genannte Geldstrafe verhängt worden sei und der betreffende Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei.
In der rechtlichen Beurteilung wird festgehalten, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg gemäß § 6b Abs. 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.
6. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerden erhoben.
Des Weiteren wiesen die angefochtenen Bescheide Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei deren Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der betreffende Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten; dabei wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E, verwiesen.
Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.
7. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit den angefochtenen Zahlungsaufträgen (Bescheiden) vorgeschriebenen Geldstrafen verpflichtet ist.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Das - zu Punkt 1.2. festgestellte - Vorliegen von dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz vom 27.07.2015, Zl. 22 E 8372/14w-49, sowie vom 16.10.2016, Zl. 22 E 8372/14w-54) steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerdeführerin (auch in deren Beschwerden) nicht in Abrede gestellt. Dass die gerichtlichen Beschlüsse nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ergibt, dass auf den Urschriften der des Beschlüsse jeweils Rechtskraftvermerke angebracht wurden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 - findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf die vorliegenden Beschwerdesachen bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass die angefochtenen Bescheide nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen entsprächen, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafen als Ergebnis von rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahren verhängt worden seien und daher auch die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafen bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Gerichtsbeschlüsse gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die Mandatsbescheide seien bereits ex lege außer Kraft getreten, ist ihr zwar beizupflichten; auch die Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden (zu Recht) von diesem Umstand aus (denn diese hat nach Einbringung der Vorstellungen keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG gesetzt). Jedoch lässt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E, für den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da mit diesem Erkenntnis ein Bescheid des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz aufgehoben wurde, mit dem ungeachtet des Außerkrafttretens des bekämpften Mandatsbescheides über die Vorstellung abgesprochen wurde. In den gegenständlich angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde hingegen - zulässigerweise - ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Zahlung der verhängten Geldstrafen (sowie der Einhebungsgebühr) verpflichtet (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Schließlich ist dem von der Beschwerdeführerin in der Vorstellung erstatteten Vorbringen, die Unterfertigung der Zahlungsaufträge durch die Kostenbeamtin in Vertretung sei unzulässig, entgegenzuhalten, dass die Kostenbeamtin die Mandatsbescheide - wie durch § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG gedeckt - im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz gefertigt hat.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide ergibt.
Da den angefochtenen Bescheiden aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, waren die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. In den vorliegenden Beschwerdesachen lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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