BVwG L518 2118328-1

L518 2118328-1Tribunale amministrativo federale10 mag 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Gutachten, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Sprachanalyse,<br/>Staatsangehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Testo completo

BVwG L518 2118328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2118328.1.00

Spruch

  1. L518 2118326-1/22E

  2. L518 2118324-1/28E

  3. L518 2118327-1/14E

  4. L518 2118328-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEINIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1032070310-140014422, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEINIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1032070408-140014449, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEINIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Staatenlos, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1032070702-140014392, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEINIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Staatenlos, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1032070506-140014406, nach Durchführung einer mündlichen am 05.04.2016, Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP4 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.09.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3 und 4.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die bP vor, dass sie aus Syrien stammen, Kurden sind und der jesidischen Religion angehören.

Wörtlich gab die bP 1 an: "Die IS Leute haben unser Dorf überfallen und einige Jesiden getötet. Darunter auch mein Cousin. Sie wollten, dass wir uns ihrem Glauben anschließen. Wir haben Angst vor dem Tod und deswegen haben wir Syrien verlassen." Im Falle der Rückkehr befürchte die bP 1, entweder getötet zu werden oder die Religion wechseln zu müssen.

Auch die bP 2 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, dass der IS ihr Dorf überfallen habe. Konkret gab sie an: "Die Leute der IS haben unser Dorf überfallen und Kinder getötet. Deswegen haben wir alle Angst und alle Dorfbewohner flüchteten in die Gebirge."

Die bP 3 und bP 4 gaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass sie Analphabeten und Schafhirten wären. Geflohen sei die Familie, da die IS Leute in ihr Dorf gekommen wären und Menschen getötet hätten. Im Falle der Rückkehr befürchteten sie, getötet zu werden oder die Religion unter Zwang wechseln zu müssen.

I.2. Die Einvernahme der bP 2 am 12.02.2015 vor der belangten Behörde wurde abgebrochen. Dies da die bP angegeben hat, den Dolmetscher für Arabisch nicht zu verstehen. Es wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass es nach Abbruch der Einvernahme der bP 2 eine Diskussion mit der bP 1 und bP 2 am Gang gegeben habe. Dies hätte eine zufällig anwesende Dolmetscherin für Arabisch beobachtet. Die Dolmetscherin hätte dann über Aufklärung über den Sachverhaltes, dass die bP kein Arabisch verstehen würden, obwohl die bP 1 Schafzüchter in Syrien gewesen sein soll, zur Aussage der Dolmetscherin geführt, dass es nicht sein könne, dass die bP nur Kurmandschi sprechen, da gerade Syrien so arabisiert worden sei, dass dort in allen Schulen und Kindergärten Arabisch gesprochen würde.

I.3. Eine Dublin Anfrage verlief negativ.

I.4. In weiterer Folge wurde vom BFA die Durchführung einer Sprachanalyse beim Institut Sprakab in Auftrag gegeben. Aufgrund des dabei mit den bP 1 und 2 geführten Gespräches gelangte das Institut gemäß Sprachanalyseberichten vom 05.03.2015 und 06.03.2015 zu der Einschätzung, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege und die Wahrscheinlichkeit für den angegebenen sprachlichen Hintergrund Syrien demgegenüber sehr gering sei. Die bP sprechen demnach Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau und entspricht das von den bP gesprochene Kurmandschi nicht der in Syrien gesprochenen Variante. Es wurden phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale angeführt, welche die bP aufweisen und die nicht dem in Syrien gesprochenen Kurmandschi entsprechen. Andererseits wies der Sprachgebrauch der bP phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale auf, welche dem in Armenischen gesprochenen Kurmandschi entsprechen.

Auch die Kenntniskontrolle ergab, dass die bP keine allgemeinen Fragen zu Städten, ländlichen Gebieten, Orten, Seen, Gebirgen, traditionellen Speisen, angrenzenden Meeren oder Sehenswürdigkeiten in der Nähe des von ihnen in Syrien angegebenen Herkunftsortes beantworten konnten.

Die bP 2 konnte überdies den arabischen Namen der Hauptstadt nicht benennen, kannte die syrische Vorwahl nicht und konnte keine Angaben zur Währung und Geldscheinen machen. Sie konnte auch keine Fragen zur Viehhaltung beantworten und behauptete, dass der Fluss Djaqdjiq in der Nähe des Heimatdorfes fließe, was nicht korrekt ist.

Die bP 1 konnte darüber hinaus ebenso wenig Fragen zur Viehhaltung und Käseherstellung beantworten, dies obwohl sie angegeben hat, in Syrien Schafhirte gewesen zu sein. Die bP 1 gab zudem an, dass der Fluss Eupharat in der Nähe des angegebenen Herkunftsgebietes fließe, was wiederum nicht richtig sei (AS 135ff bzw. 79ff).

I.5. Die bP 1 und bP 2 wurden am 27.05.2015 vor der belangten Behörde einvernommen. Die bP 1 gab befragt zu ihren Fluchtgründen an:

Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Ich bin sehr traurig. Unsere Frauen wurden verkauft. Unsere Kinder werden vergewaltigt. 8- jährige Mädchen. Sie sagen wenn einer Jesiden tötet dann kommt er ins Paradies.

F: Meine Frage war nach Ihren konkreten Flucht- und Asylgründen?

A: Assad Regime hat uns unterdrückt. Wir haben keine Freiheiten gehabt. Jetzt ISIS.

F: Warum haben Sie konkret Ihr Heimatland verlassen müssen?

A: Das ganze Dorf ist geflüchtet weil ISIS unser Dorf angegriffen hat. Das ganze Dorf wurde vernichtet. Menschen haben geschossen und wurden getötet.

F: Was haben Sie konkret erlebt? Schildern Sie mir was Sie erlebt haben mit allen Emotionen und Gefühlen?

A: Alle Leute sind geflüchtet. Wir sind bevor sie gekommen sind, geflüchtet. Wir haben auf der Flucht Schießerei gehört. Wir haben nichts gesehen. Wir sind vorher geflüchtet.

F: Sie haben keine konkreten Erlebnisse dazu? Sie sind mit dem gesamten Dorf geflohen. Verstehe ich dies richtig?

A: Ja, genau. Seit 4 Jahren hat ISIS Syrien angegriffen. Sie haben Männer, Frauen und Kinder getötet.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Ja, weil ich Jezide bin. Sie wollten dass wir auf unsere Religion verzichten. Ich hab wegen meiner Religion das Land verlassen.

F: Was war konkret Ihr Problem? Was ist konkret vorgefallen?

A: Mein Problem ist weil ich Jeside bin. Sie wollten unsere Religion vernichten. Sie wollten dass alle Moslem werden.

F: Sie haben auch kein persönliches konkretes Problem als Jeside gehabt?

A: Ich habe genug Probleme, weil ich Jeside bin. Die nehmen meine Kinder weg.

F: Wer wollte Ihre Kinder wegnehmen und wann konkret?

A: ISIS.

F: Wann war dies konkret, was ist vorgefallen?

A: Alle Jesiden.

Nach Vorhalt des Ergebnisses dieser Sprachanalyse in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.05.2015 beharrten die bP darauf, dass sie aus der Provinz Al XXXX in Syrien stammen.

Weiters legten die bP vor

I.6. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden nach Durchführung von Sprachanalysen über das Institut SPRAKAB folglich mit Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

I.6.1. Im Rahmen der Würdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen, insbesondere die Angaben zu ihrer Herkunft, im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:

"Ihre Identität steht auf Grund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten nicht fest.

Die Feststellungen zu Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu Ihren Lebensumständen, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache kurdisch Kurmanji.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, stützen sich insbesondre auf das Gutachten des Institutes SPRAKAB und Ihren fehlenden Kenntnissen zum angeblichen Herkunftsstaat. Sie behaupteten bei Asylantragstellung aus Syrien zu stammen. Auffällig dabei war, dass weder Sie noch Ihre Ehefrau die in Syrien gesprochene Sprache Arabisch beherrschten. Schon dies wäre aber wenig plausibel, wenn Sie doch behaupten als Schafzüchter gelebt zu haben, und es Ihnen auch möglich war, die Kosten der Reise in der Höhe von 30.000.-USD zu erwirtschaften. Auch zum Verkauf von Schafen oder Produkten aus der Schafzucht, wäre es wohl wenig lebensnah, wenn Sie dann nicht die arabische Sprache zumindest in den Grundzügen beherrschen würden um Handel in einem arabisch sprechenden Land zu treiben.

Hinsichtlich Ihrer angegebenen Herkunft aus Syrien bestanden deshalb starke Bedenken, weshalb zur Klärung eine Sprachanalyse veranlasst wurde. Dieses Sprachanalysegutachten wurde von der Organisation SPRAKAB, Skandinavisk Sprakanalys AB in Stockholm Schweden erstellt. Zu diesem Zweck wurde eine telefonische Befragung Ihrer Person durch eine des kurdisch Kurmanji Sprachkundigen, durchgeführt.

Diese Sprachanalyse weist Armenien als ihre Herkunftsregion aus.

Die Sprachanalyse wurde vom Analytiker AS35 durchgeführt, dieser hat folgenden Hintergrund:

Er ist in Jerewan / Armenien geboren und aufgewachsen. Er hat längere Zeit in Russland, Georgien und Kasachstan verbracht. Der Analytiker ist 1997 nach Schweden gekommen und war 2012 das letzte Mal in Armenien. Er führt Analysen aus Kurmandschi, Armenisch und Russisch durch. Das Gutachten wurde von zwei weiteren Linguisten geprüft und genehmigt. SPRAKAB ist ein privates Unternehmen, das sich auf Sprachanalysen im Auftrag von Einwanderungs- und Polizeibehörden spezialisiert hat. Ziel dieser Sprachanalysen ist, den sprachlichen Hintergrund von Personen zu ermitteln. Das Unternehmen selbst hat ein umfangreiches Netz an erfahrenen Sprachanalytikern. Die große Mehrheit der Analytiker verfügt über Hochschulbildung und die Mitarbeiter werden auf ihre Eignung getestet. Es kann also davon ausgegangen werden, dass solche Sprachanalysen zur Herkunftsfeststellung unparteiisch, mit Sachverstand und der erforderlichen Gewissenhaftigkeit durchgeführt werden.

Die Sprachanalyse ist detailliert und nachvollziehbar und kommt zu dem Ergebnis, dass Sie offensichtlich aus Armenien stammen. Sie sprechen eine Variante des kurdisch Kurmanji, das sich offensichtlich Armenien zuordnen lässt und eine Herkunft aus Syrien ausschließt.

Im Zuge der Sprachanalyse gaben Sie an, dass Sie aus dem Ort XXXX / Syrien kommen würden. Sie konnten jedoch weder Städte, Orte, Seen, Gebirge, Sehenswürdigkeiten nennen die in der Nähe Ihres angeblichen Herkunftsdorfes wären, noch hatten Sie Kenntnis zu traditionelle Speisen. Da Sie auch angaben Hirte gewesen zu sein, wurden Ihnen im Zuge der Sprachanalyse auch Fragen zur Viehhaltung und Käseherstellung gestellt, die Sie aber auch nicht beantworten konnten. Sie behaupteten auch, dass der Fluss Euphrat in der Nähe Ihres angeblichen Herkunftsgebietes wäre, was ebenfalls als nicht korrekt festgestellt wurde.

Die Ausführungen der Sprachanalyse sind logisch nachvollziehbar, die Sachkunde des Experten ist nicht anzuzweifeln und auch das Ergebnis daher nicht strittig.

...

Ihre Angaben waren allgemein gehalten und konnten in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Sprachanalyse nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Ihre Angaben bezogen sich nicht auf Ihr festgestelltes Herkunftsland Armenien. Zu Ihrem Herkunftsland Armenien haben Sie keine Fluchtgründe geltend gemacht.

Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an in Syrien gelebt zu haben. Der IS hätte Ihr Dorf überfallen und einige Jesiden, unter anderem auch Ihren Cousin, getötet. Man hätte gewollt, dass Sie sich deren Glauben anschließen. Aus Angst vor dem Tod hätten Sie Syrien verlassen.

Die Angaben Ihrer Ehefrau dazu waren ebenfalls allgemein gehalten und behaupteten diese so wie Sie, dass IS das Dorf überfallen hätte. Ihre Frau gab auch an, dass Kinder getötet wurden. Deshalb hätten alle im Dorf Angst gehabt und wären in die Gebirge geflüchtet.

Von einem angeblich getöteten Cousin erwähnte Ihre Frau jedoch nichts.

Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA gaben Sie dann an, dass Sie bereits Ihr Dorf verlassen hätten bevor ISIS zu Ihrem Dorf gekommen wäre. Dies gab auch sinngemäß Ihre Ehefrau so an.

Wie bereits erörtert, war es wenig plausibel und nicht lebensnah, dass weder Sie noch Ihre Ehefrau die in Syrien gesprochene Sprache Arabisch beherrschen. Auch wenn Sie tatsächlich nur quasi "unter sich" gelebt hätten, wäre es wenig plausibel, dass Sie dann Geschäfte machen hätten können, die Ihnen 30.000.-USD zur Reise erwirtschaften ließen. Diese bereits am Beginn der Einvernahme gemachten Feststellungen wurden dann auch durch das Ergebnis der Sprachanalyse bestätigt.

Sie haben auch behauptet Schafzüchter gewesen zu sein, auch dies war aber wenig glaubhaft. So hatten Sie im Zuge der Sprachanalyse keinerlei Kenntnisse zur Viehhaltung oder Käseherstellung, obwohl Sie ja vor dem BFA behaupteten, auch solche Produkte hergestellt zu haben.

Sie haben versucht die Behörde hinsichtlich Ihres Herkunftslandes zu täuschen. Einen Fluchtgrund zu Armenien gaben Sie nicht an.

Glaubhaft ist, in dass Sie versuchten durch Vorgabe einer falschen Herkunft Asylrelevanz zu erlangen. Sie haben Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen.

Einen Fluchtgrund zu Ihrem festgestellten Herkunftsstaat gaben Sie nicht an."

I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach theoretischen Ausführungen zur Beschwerdefrist vorgebracht, dass die bP Syrien aufgrund wohlbegründeter Furcht verlassen hätten. Sie seien Syrer, Jeziden und staatenlos und wären von der IS sowie dem syrischen Regime bedroht. Die Annahme der belangten Behörde, die bP stammten aus Armenien, sei falsch. Der Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen und habe sie insbesondere fälschlicherweise und ohne Befragung der bP angenommen, dass diese aus Armenien stammen. Es wäre eine genauere Befragung zur Herkunft der bP notwendig gewesen. Der Umstand, dass die bP kein Arabisch sprechen, reiche nicht für die Annahme, dass die bP nicht aus Syrien stammen. Da die bP kurdische Jesiden wären, sei die Sprache, mit der sie aufgewachsen sind, Kurdisch. Die Jesiden blieben meist unter sich und hätten die bP in einem kleinen Bauerndorf im ländlichen Syrien gelebt, weshalb nicht von ihnen erwartet werden könne, dass sie Arabisch sprechen.

Hinsichtlich des Sprachgutachten von SPRAKAB wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.20145, Zl. A14 318923-1/2008 verwiesen, in welchem es um ein Sprachgutachten betreffend Nigeria aus dem Jahr 2008 geht. Ferner wurde auf eine Entscheidung des BVwG verwiesen, in welchem wiederum eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.06.2009, A2 267.718-2/2008 zitiert wurde. Die belangte Behörde hätte detaillierter zur Herkunft der bP ermitteln müssen und hätte nicht alleine aufgrund des Telefongutachtens zu dem Schluss kommen dürfen, dass die bP aus Armenien und nicht aus Syrien stammen.

Dementsprechend würden Berichte zu Syrien fehlen und wurde diesbezüglich auf Entscheidungen des BVwG betreffend der Lage der Kurden in Syrien und Problemen bei der Rückkehr verwiesen. Insgesamt habe sich die Behörde auch unzureichend mit der Situation im Falle der Abschiebung nach Armenien befasst. Gerade zum Gesundheitszustand der bP hätten weitere Ermittlungen getätigt werden müssen und wurde ein Bericht in Englisch (Human Rights Wach) zur medizinischen Versorgung vorgelegt. Auch bei einer Abschiebung nach Armenien würde den bP ein menschenunwürdiges Leben drohen bzw. würden sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Überdies seien sie besonders Integrationsverfestigt und weder in Armenien noch in Syrien in der Lage, auf Dauer den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Gerade hinsichtlich der bP 3 und bP 4 seien die sozialen Verknüpfungen nicht ermittelt worden. Zitiert wurde überdies ein Fall des BVwG, in welchem einem pflegebedürftigen armenischen Staatsangehörigen Subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Als kurdischen Jesiden würde den bP in Syrien Verfolgung drohen. Kurdischen Jesiden würden wegen ihrer Religion sowohl vom syrischen Regime als auch von dem IS und anderen Terrorgruppen verfolgt werden. Den bP drohe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie aufgrund der Asylantragstellung in Österreich asylrelevante Verfolgung. In Armenien und auch in Syrien drohe den bP eine Verletzung der ihnen gemäß Art. 3 EMRK gewährten Rechte. Jedenfalls hätte den bP eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt werden müssen. Die bP hätten sich an beiden bisherigen Aufenthaltsorten in Österreich sehr gut integriert und österreichische Freunde gefunden. bP 1 sei bei der Freiwilligen Feuerwehr, ehrenamtlich und bei der Gemeinde engagiert. Die bP 2 koche im Behindertenheim und putze regelmäßig die örtliche Schule. Gerade die bP 3 und bP 4 hätten viele Österreichische Freunde, seien im Fußballverein und würden sich aktiv an Schulprojekten beteiligen.

Vorgelegt wurden von den bP mit der Beschwerde:

? Befunde eines praktischen Arztes vom 06.07.2015 und 16.11.2015

? Ambulanzkarte vom 01.07.2015

? Schulbesuchsbestätigung bP 4

? 2 Schreiben von 2 Lehrerinnen sowie ein Schreiben des Schulleiters der bP 4

? Bestätigung das die bP 32h am Tag als Dolmetscher für einen Schüler an der Volksschule tätig ist

? Schreiben des Freiwilligenvereins für Flüchtlinge mit zahlreichen Unterschriften

? Unterstützungsschreiben des Pfarrers der Heimatgemeinde der bP vom 23.11.2015

? Unterstützungsschreiben Bürgermeisterin der Heimatgemeinde vom 19.11.2015

? Fußballsaisonkarten

? Unterstützungsschreiben für Familie von Deutschlehrer

? Geburtstagskarten

? Fotos über Interview der bP 1

? Fotos über Freizeitgestaltung der bP 3 und 4

? Unterstützungsschreiben Bekannte diverse Bekannte der Familie samt Fotos / XXXX

1.8. Mit Schreiben vom 05.02.2016 stellte das BVwG ein Amts- und Rechtshilfeersuchen an die belangte Behörde. Ersucht wurde darum, die vom Vertrauensanwalt für das BVwG vorbereitete Vollmacht von den bP unterfertigen zu lassen, um weitere Erhebungen in Armenien durchführen zu können.

Mit Schreiben vom 24.02.2016 übermittelte die belangte Behörde eine Niederschrift vom selben Tag. Festgehalten wurde in dieser, dass den bP jeweils der Inhalt der Vollmachten durch den Kurdisch-Kurmanji Dolmetscher übersetzt worden ist. Die bP gaben dazu jedoch an, dass sie keine Armenier wären und diese Vollmachten nicht unterschreiben würden. Auch nach nochmaligem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten im Verfahren unterfertigten die bP 1 und bP 2 die Vollmachten nicht und verweigerten die Unterschriften.

I.9. Den bP wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 aktuelle Länderberichte zur Lage in Armenien übermittelt.

Ebenso wurden sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. Ausführlich hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel, insbesondere zu ihrer Identität und Nationalität vorzulegen.

Für den Fall, dass den bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurden die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurden sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte den bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff haben.

I.10. Mit zwei Schreiben vom 29.03.2016 wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

I.11. Für den 05.04.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

Vorgelegt wurden:

I.12. Mit Schreiben vom 08.04.2016 wurde Akteneinsicht beantragt, welche gewährt wurde.

I.13. Mit Schreiben vom 21.04.2016 wurde eine Beschwerdeergänzung und Einverständniserklärung zu Ermittlungen in Armenien bzw. zur Unterschrift bei Gericht übermittelt. Weiters wurden die Zweifel am Sprachgutachten wiederholt und festgehalten, dass es bereits während des Telefonates zu Missverständnissen gekommen sei und die Kompetenz des Gutachters in Zweifel zu ziehen sei. Zitiert wurde aus einer Entscheidung des VfGH vom 06.06.2015 (U 12/2013), in welcher festgehalten ist, dass das Recht gemäß GRC auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt wurde. Festgehalten wurde in dieser Entscheidung, dass Anfragen bei den Vertretungsbehörden in den in Frage kommenden Ländern möglich wären. Schließlich wurde aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, in welchem näher auf Sprakab sowie einen mit der Beschwerde vorgelegten Bericht (Ein umstrittenes Beweismittel, juridikum 3/2013 S 281) eingegangen wurde. Es würden Ermittlungen direkt vor Ort in Armenien und Syrien essentiell erscheinen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Armenier, welche der Gruppe der jesidischen Kurden angehören. Die bP sind damit Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge von bP3 - bP4 ist durch bP1 und bP2 gesichert.

Die bP 4 besucht die Neue Mittelschule, Klasse 4c und die bP 3 nimmt am Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung teil.

Die bP 1 nimmt Tabletten gegen Bluthochdruck. Es liegt eine geringe Fehlhaltung der BWS und der LWS mit geringen deformierenden Sponsylosen im unteren BWS-Bereich vor. Weiters gering- bis mittelgradige Osteochondrose L1/L2 mit hier geringer Translationsverschiebung. Sonst geringe degenerative Veränderungen der LWS mit nur geringem Sacrumschrägstand. Die bP 1 ist wegen reaktiver Depression - es gehe ihm wegen dem negativen Asylbescheid schlecht - in Behandlung und wurde ihr Escitalopram und Trittico sowie bei Bedarf gegen Migräne Eumitan verschrieben. Weiters ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht vom 05.05.2015, dass die bP 1 an zuviel Cholesterin und Gallensteinen leidet. Wegen "Bauchschmerzen" muss die bP 1 ca. halbjährlich zu Kontrollen.

Bei der bP 2 liegt ein geringer Beckenschiefstand und ein normales BWS-Skelett vor. Es besteht eine minimale Fehlhaltung der LWS und eine geringe degenerative Veränderung der LWS sowie Funktionseinschränkungen der LWS. Die bP 2 war am 01.07.2015 im Krankenhaus wegen Herzrythmusstörungen (bekannte Tachykardien, AV-Knoten Tentry - Tachykardie).

Die bP 3 leidet an Allergien und Migräne.

Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP 1, 2, 3, und 4 nehmen an Veranstaltungen in ihrer Heimatgemeinde Teil.

Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie leben von der Grundversorgung und sind die volljährigen bP in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Rückkehrhindernisse nach Armenien kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

Feststellungen zu Armenien Stand November 2015

Politische Lage

Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA, vgl. CIA 21.4.2015).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014).

Das Einklammern-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:

Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. 6.5.2012 RA-CEC).

Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012).

Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).

Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).

Der armenische Präsident Sargsyan meinte anlässlich seines Besuches bei Vladimir Putin in Moskau Anfang September 2014, dass der Beitritt Armeniens zur Eurasischen Wirtschaftsunion die logische Ergänzung zur Mitgliedschaft Armeniens bei der "Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit" - OVKS sei. Er bekräftigte, dass dies keine Absage an den Dialog mit der Europäischen Union sei, mit welcher ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen werden soll (EM o. D.).

Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den 24. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).

Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).

Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).

Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).

Bereits im Verlaufe des Jahres 2014 sind laut "The Armenian Weekly" 72 Menschen - 39 Aseri und 33 Armenier - im Zuge des Konflikts umgekommen, verglichen zu 34 Personen im Jahr 2012 (AW 4.2.2015).

Den wiederholten bewaffneten Auseinandersetzungen folgen jeweils Vermittlungsinitiativen, insbesondere durch die Vertreter der Minsker-Gruppe der OSZE. So lud Russlands Präsident, Vladimir Putin, unilateral die Präsidenten beider Länder nach der Eskalation im Sommer 2014 nach Sotschi ein. Ende Oktober fand ein weiteres Treffen unter der Ägide der Minsker Gruppe in Paris statt, wobei es mehr um Vertrauensbildung als um die tatsächliche Lösung des Konflikts ging (RFE/RL 10.8.2014, RFE/RL 30.10.2014). Das Treffen endete mit der Absichtserklärung, den Dialog mit einem weiteren Treffen der beiden Präsidenten im September 2015 am Rande der UN-Vollversammlung fortzusetzen (Reuters 27.10.2014).

Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).

Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).

Quellen:

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 6.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 7.5.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015).

Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014).

Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015).

Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet (AA 7.2.2014).

Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).

Im Dezember 2013 veröffentlichte der armenische Ombudsmann einen Sonderbericht, worin er nicht nur die unfairen und willkürlichen Entscheidungen der Gerichte kritisierte, sondern auch die grassierende Korruption im Justizwesen. Die Studie, basierend auf zahlreichen anonymen Interviews mit Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, ergab dass Richter oft bestochen werden. In der Regel werden zehn Prozent der Schadensersatzsumme verlangt (AL 10.12.2013).

Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden (USDOS 27.2.2014, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).

Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 27.2.2014, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).

Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015).

Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014).

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 8.5.2015

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 18.5.2015

Sicherheitsbehörden

Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 12.6.2014, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).

Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014).

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 7.2.2014).

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (US DOS 19.4.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 8.5.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013)

Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 27.2.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015).

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 7.2.2014).

Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden.

Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).

Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service - SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015).

Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015).

Quellen:

Korruption

Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei und das Gesundheitswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte (TI 23.8.2013).

Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 27.2.2014).

Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 7.2.2014).

Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.

Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 7.2.2014).

Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, EU 10.4.2015).

Quellen:

Ombudsmann

Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.2.2014).

Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).

Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 7.2.2014).

Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).

Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 12.5.2015

Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 7.2.2013, vgl. DPF o.D.).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. (AA 7.2.2014).

Reformen des Gesetzes über Gewissens- und Religionsfreiheit brachten 2011 Verbesserungen mit sich. Laut einer Fact-Finding-Mission der Parlamentarischen Versammlung des Europarates legt das Gesetz sowohl die Freiheit der Glaubens- und Religionsausübung als auch die damit verbundenen religiösen Veranstaltungen fest. Überdies verleiht es den religiösen Vereinen und Gruppen den Rechtsstatus, sofern sie über 25 Mitglieder verfügen, ohne dass eine Registrierung bzw. amtliche Genehmigung notwendig wären. Allerdings bestehen noch etliche Mängel im Gesetz insbesondere in Bezug auf die komplizierte und verwirrende Definition des Proselytismus (CoE-PA 27.8.2014).

Das Gesetz verbietet zwar Proselytismus, was so genanntes "soul hunting" und erzwungene Konversion beschreibt, doch eine nähere Definition besteht nicht. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (USDOS 28.7.2014).

Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 7.2.2014).

Trotz gesetzlicher Verbesserungen, was die Rolle der religiösen Minderheiten anlangt, wie die Einführung des Zivildienstes für Zeugen Jehovas, bleibt die gesellschaftliche Akzeptanz von religiösen Minderheiten niedrig bzw. nicht zufriedenstellend (EC 25.3.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014, RA-HRD 2014).

Protestantisch-evangelikale Gruppen und Zeugen Jehovas, im Unterschied etwa zur alteingesessenen Evangelischen oder der Römisch-Katholischen Kirche, werden besonders angefeindet. Sowohl für Vertreter der Armenisch Apostolischen Kirche als auch für zahlreiche Medien gelten diese als anti-armenische, vom Ausland finanzierte Sekten, die sich des Proselytismus, des Abwerbens von Gläubigen, bedienen (oDem 24.9.2014).

Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten. Missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen werden jedoch staatlicherseits darin nicht behindert, wie dies etwa Vertreter der Zeugen Jehovas bestätigten (AA 7.2.2014).

Vertreter der religiösen Minderheiten beschwerten sich hingegen, dass Baugenehmigungen für religiöse Einrichtungen verweigert würden. Vandalismus an bestehenden Gebäuden und gelegentlichen Manifestationen von Intoleranz würden behördlicherseits unzureichend verfolgt bzw. ignoriert (CoE-PA 27.8.2014, vgl. USDOS 28.7.2014). Diskriminierungen gegen religiöse Minderheitengruppen am Arbeitsplatz und in den Medien sind weiterhin vorhanden (EC 25.3.2015, vlg. US DOS 28.7.2014).

Quellen:

Religiöse Gruppen

Ungefähr 93% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Die größte religiöse Minderheit sind die Jesiden. Als gleichzeitig ethnische Gruppe zählte die Gemeinschaft laut dem Zensus von 2011 35.300 Personen. Allerdings scheinen sich nicht mehr alle Jesiden über ihre Religion als solche zu definieren, sodass deren Anzahl in der Religionsstatistik geringer ausfällt als bei der Aufschlüsselung der Ethnien.

Nebst den rund 29.000 evangelischen Christen (ca. 1%) und rund 14.000 Katholiken gibt es eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften unter anderem Zeugen Jehovas (8.700) und Orthodoxe Christen (7.500). Über 110.000 haben kein Religionsbekenntnis bzw. gaben keines an (NSS-RA 2013).

Die Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von überwiegend schiitischen Muslimen (US DOS 28.7.2014).

Quellen:

Jesiden

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in deren Muttersprache erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 7.2.2014, vgl. auch FH 1.2013).

Die Sprache der Jesiden ist ein Dialekt des Kurdischen, das so genannte Kurmandschi (DE o.D.).

Die Anzahl der Jesiden ist seit der Unabhängigkeit merkbar gesunken. Umfasste die Gemeinschaft 1989 noch 52.000 Mitglieder oder 1,6% der Gesamtbevölkerung, waren es 2001 zur noch 40.600 oder 1,3%. Die letzte Volkszählung aus dem Jahr 2011 ergab mit rund 35.300 einen Tiefstand von rund 1,2% (EUI 2013). Die Abwanderung erfolgte wie bei den ethnischen Armeniern laut Jesiden-Vertretern in erster Linie aus ökonomischen Gründen, vorwiegend in die Russische Föderation (panorama 5.9.2013).

Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder von Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Die Beschwerden bezogen sich in erster Linie auf Schwierigkeiten, Unterricht in der Muttersprache zu erhalten sowie auf vereinzelte Diskriminierung durch die Polizei und lokale Behörden (FH 7.2.2014).

Das Vorgehen des so genannten Islamischen Staates gegen die Jesiden im Irak führte 2014 zu Protestkundgebungen in Armenien. Armenische Jesiden-Vertreter verlangten Hilfe von der armenische Regierung (Epress.am 12.9.2014, vgl. AN 4.9.2014) und eine mögliche Ansiedlung von 30.000 Jesiden, die bereits vorwiegend in die Türkei geflüchtet waren. Laut Jesiden-Vertretern seien die armenischen als auch die Behörden der separatistischen Republik Nagorny Karabach dazu bereit (EN 18.9.2014, vgl. Tert.am 16.9.2014, Eurasianet 21.8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 18.5.2015

Ethnische Minderheiten

Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 3.2015a). Vertreter der ethnischen Minderheiten berichten selten über offene Diskriminierung. Beschwerden gab es hinsichtlich des Unterrichts in der Muttersprache der Minderheiten (FH 28.1.2015).

Im Jänner 2015 bestätigte das Expertenkomitee des Europarats, dass Armenien rechtliches und institutionelles Rahmenwerk zum Schutze und Förderung von Minderheitensprachen entwickelt hat. Allerdings ist dessen Umsetzung noch nicht in allen Bereichen vollzogen worden (EC 25.3.2015).

Infolge der Kriegshandlungen Ende der achtziger und zu Beginn der neunziger Jahre leben heute nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle besitzen die armenische Staatsange-hörigkeit. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor (AA 7.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 18.5.2015

Frauen

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 7.2.2014, vgl. RA-HRD 2014, USDOS 27.2.2014).

Im World Gender Gap Index 2014 nahm Armenien Rang 103 von 142 Ländern ein. Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 142) und politische Teilhabe (Rang 123) schnitt das Land besonders schlecht ab (WEF 2014).

Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der tief verwurzelten patriarchalen Einstellungen und Stereotypen in Bezug auf die Rollen von Frauen und Männern, die mit einem anhaltenden hohen Gewaltniveau gegenüber Frauen verbunden sind. Das Gesetz über häusliche Gewalt wurde 2014 nicht verabschiedet. Die diesbezüglichen Reformen des Straf- und Verwaltungsgesetzes sollen erst Ende 2016 abgeschlossen werden. Die Sichtbarkeit von Frauenrechtsaktivistinnen ist zwar durch das Internet und die Sozialen Medien gestiegen, doch als Nebeneffekt kam es zu einem Anstieg von Drohungen und Hassreden gegen Frauenrechtsorganisationen, welchen die Polizei nicht adäquat nachgegangen ist. Das Gesetz über gleiche Rechte und Chancengleichheit von Männern und Frauen ist noch nicht umgesetzt worden. Es besteht deshalb keine Möglichkeit Beschwerde einzulegen (EC 25.3.2015, vgl. RA-HRD 2014).

Eine extreme Erscheinung der Frauen-Diskriminierung stellt die systematische Abtreibung auf Basis des Geschlechts dar. 2012 kamen auf 100 neugeborene Mädchen 114 Buben. Das statistische normale Verhältnis wäre 100 Mädchen zu 102-106 Buben (RA-HRD 2014).

Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich verfolgt und mit einer Maximalstrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Allerdings werden Vergewaltigungsfälle unterdurchschnittlich oft angezeigt, weil sie mit einem gesellschaftlichen Stigma behaftet sind, und es darüber hinaus keine weiblichen Polizeibeamten bzw. Ermittlerinnen gibt (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt bleibt ein akutes Problem. Laut Angaben der "Koalition zum Gewaltstopp gegen Frauen" wurden mit Ende September 2014 1501 Fälle von häuslicher Gewalt vermeldet im Vergleich zu 580 im Jahr 2013. Hierbei gab es neun Todesopfer (Tert.am 30.9.2014).

Die neu gegründete Polizeiabteilung für Familienangelegenheiten betrachtet den Anstieg der Anzeigen seit 2009 als Fortschritt, weil sie die höhere Bereitschaft, sich zu wehren bekunden. Seit Oktober 2014 bestehen polizeiinterne Richtlinien, um vorbeugend häusliche Gewalt zu verhindern (AW 30.10.2014, vgl. Tert.am 30.9.2014).

Die Ombudsmannstelle nennt mehre Gründe, warum Frauen sich in Fällen häuslicher Gewalt selten an die Behörden wenden: Zum einen bestünde ein Misstrauen gegenüber den Behörden, zum anderen trügen Scham und Angst dazu bei (RA-HRD 2014). Die Direktorin des "Women's Support Center", Maro Matosian machte das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen und der Infrastruktur innerhalb der Polizei für das Verhalten mitverantwortlich. In vielen Fällen würden sich Frauen zunächst an die Polizei wenden, um dann ihre Beschwerde zurückzuziehen, weil der Polizeibeamte der Frau sage, sie müsse ein Bußgeld zahlen, oder sie sich schämen solle, gegen ihren Ehemann Beschwerde zu führen (Eurasianet 7.3.2014).

Die Vereinten Nationen begrüßten und unterstützten die NGO-Initiative gegen häusliche Gewalt. Sie ermutigten die armenische Regierung, anlässlich der weltweiten "Aktionstage gegen die geschlechtsbasierte Gewalt" im Dezember 2014, den gesetzlichen Rahmen inklusive eines separaten Gesetzes gegen häusliche Gewalt zu schaffen. Die Vereinten Nationen stünden hierbei der armenischen Regierung im Wort, diese in der Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen bezüglich der Förderung der gleichen Rechte und Chancen von Männern und Frauen sowie des Respekts der Frauenrechte zu unterstützen (UN 5.12.2014).

Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt werden ausschließlich durch NGOs betrieben, die sich aus privaten oder internationalen Quellen finanzieren (USDOS 27.2.2014).

In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women's Rights Center; das Women's Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women's Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits (BFM 2.7.2013).

Im Dezember 2014 wurde das Sozialhilfegesetz verabschiedet, das soziale Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt vorsieht. Laut Regierung habe das Ministerium für Arbeit und Soziales Regelung sowohl Regelungen in Bezug auf die Unterstützung und den Schutz als auch der Vermeidung von häuslicher Gewalt elaboriert (GoA 10.3.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 7.2.2014).

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,44 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit beziehen sich oft auf die Versammlungsfreiheit, indem der Zugang zu Örtlichkeiten seitens der Behörden behindert wird. Das Norwegische Helsinki Comittee sieht seit 2014 eine Zunahme der Einschränkungen der Bürgerfreiheiten, darunter auch der Bewegungsfreiheit (NHC 4.2.2014).

Quellen:

http://nhc.no/filestore/Publikasjoner/Rapporter/2014/Report_1_14_web.pdf, Zugriff 21.5.2015

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Laut Schätzungen des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) gab es mit Ende Dezember rund 8.400 Binnenflüchtlinge. Circa 2.600 stammen aus der armenischen Exklave Artsvashen, die vom aserbaidschanischen Staatsgebiet umgeben ist.

Während des Nagorny Karabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder (IDMC, o. D., vgl. US DOS 27.2.2014).

Seit 2002 führt die armenische Rote Kreuz Gesellschaft das UNHCR-geförderte Projekt "Stärkung von Asyl und lokaler Integration von Flüchtlingen in Armenien" durch. Hauptziel des Projektes ist die humanitäre Hilfe und Beratung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen bei gleichzeitiger Förderung ihrer Eigenständigkeit und Integration. Im Rahmen des Projektes wurden Asylsuchende und Flüchtlinge aus Syrien, Iran, Irak, Libanon, Palästina, der Russischen Föderation, Georgien und weiteren Ländern unterstützt (IOM 8.2014).

Im Jahre 2014 wurden 226 Asylanträge gestellt und 136 Anträge positiv beschieden. Seit 2012, als man 579 Anträge registrierte, sind die Zahlen zurückgegangen (SMS 10.3.2015).

Laut Angaben der Migrationsbehörde sind zurzeit 1.165 Flüchtlinge offiziell mit einem Flüchtlingspass registriert, wobei die Behörde von einer Dunkelziffer von mindestens 50% ausgeht (AA 7.2.2014).

Diverse Berichte weisen darauf hin, dass bislang ungefähr 16.000 Menschen aus Syrien in Armenien Zuflucht gesucht haben. Die meisten von ihnen sind ethnische Armenier. Schätzungsweise 12.000 sind geblieben (EC 25.3.2015).

Ethnische Armenier aus Syrien dürfen sich in Armenien ohne Registrierung oder Zeitbegrenzung aufhalten. Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit haben einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit. Die wenigen Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge sind bei weitem nicht ausreichend und überfordert (AA 7.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).

Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).

Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 7.2.2014).

Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).

Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014).

Senioren und Behinderte

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte.

Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen.

Alleinstehende Frauen

Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2014).

Renten

Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014).

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).

Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.

Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Yerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 7.2.2014).

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 7.2.2014).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

ARMENIEN

Unterstützung für Rückkehrer

1. Mit welcher konkreten materiellen und sonstigen Unterstützung seitens des Staates bzw. entsprechender NGOs oder internationaler Organisationen haben die Asylwerber im Falle einer Niederlassung in Armenien zu rechnen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Zu der Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nachfolgende Informationen gefunden.

Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter dem Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm eingesehen werden.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Rückkehrer auf verschiedenste Weise unterstützt werden.

Einzelquellen:

IOM [International Organization for Migration] berichtet:

Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse -Wien, 9. Oktober 2015

Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung

In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:

Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.

Reintegration:

In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.

Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:

Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.

2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.

Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.

Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:

Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien

Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.

Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:

das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.

Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen

Migrationsdienst:

Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033

Tel: +374 (0)10 22 49 25

E-mail: contact@ti-armenia.org

Web: http://www.smsmta.am

Email: externalrelations.sms@gmail.com

Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)

Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.

Programme von IO's und NGO's:

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:

Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]

Weitere Details gibt es auf

http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1239 und

http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1240.

Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien

Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu

Unterstützungsmöglichkeiten:

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden

Elemente:

? Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

? Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

? Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

? Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

? Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung

und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Familienbeihilfen:

Die Grundlagen für die staatlichen Beihilfen wurden noch zur Zeit der Sowjetunion durch die Einführung eines Gesetzes über "Beihilfen für Kinder aus sozial schwachen Familien" eingeführt. Das Sozialleistungssystem hat viele Änderungen erfahren; einschließlich eines monatlichen Kindergeldes für Kinder bis 17 Jahre, mit bestimmten Privilegien verbundene Ausgleichszahlungen für bestimmte Kategorien etc. All diese und andere Leistungen wurden 1999 durch das System der Familienbeihilfe ersetzt.

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Diese Punkte werden auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 145-N errechnet.

Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.[...]

Einmalige Beihilfen:

Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).[...]

Kindergeld:

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsleistungen:

Es gibt eine festgelegte Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes von 50.000 AMD für das Erst- und Zweitgeborene und weitere 430.000 AMD für weitere Kinder. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.

Das zusätzliche Elterngeld geht an alle erwerbstätigen Elternteile, die einen langen Mutter- oder Vaterschutz nehmen um sich um ein Kind zu kümmern. Der Zuschuss beträgt 18.000 AMD pro Monat und wird bezahlt bis das Kind 2 Jahre alt ist. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.[...]

Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den

Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.

Mietkosten:

Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

Wiederaufbauhilfe:

Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.

[...]

Vermittlung von Arbeitskräften:

Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.

Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:

? auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.

? auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.

? auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.

Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:

? auf kostenlose Qualifizierung und Umschulung.

? auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.

? auf Erhalt der erforderlichen Mittel aus dem Beschäftigungsfonds zur Gründung eines Geschäfts und Schaffung von Arbeitsplätzen entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahren.

[...]

Staatliche Projekte:

Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).

Arbeitslosenhilfe:

Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:

? Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein

? Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,

? Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.

? Die Maximaldauer beträgt 12Monate.

Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.

Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.

[...]

Weiterbildungskurse:

Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.

Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.

Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:

? Arbeitslose

? Behinderte

? Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner

[...]

Unterstützung für Unternehmensgründer:

Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.

Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:

? Arbeitslose

? Behinderte

[...]

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:

Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:

Das Programm umfasst folgende Felder:

? Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.

? Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen

? Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.

? Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten

? Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen

? Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.

Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen, vorausgesetzt sie sind bei den Arbeitsagenturen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gemeldet:

[...]

Jobmessen:

Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.

Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.

Job Clubs:

Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.

Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.

Referenzen und Kontaktinformationen:

Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am

Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department - Mr. Tadevos Avetisyan

Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am

Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:

Head of division - Mr. Gagik Bleyan

Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am

Abteilung für Beschäftigung Head of division - Mr. Sevak Aleqyan

Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am

Arbeitsamt, http://employment.am

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Armenien

Das [deutsche] Auswärtige Amt berichtet über die Situation für

Rückkehrer:

Grundversorgung:

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.

Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert. "Yerevan Djur", der Wasserversorgungskonzern der Hauptstadt, hat eine Verpflichtung unterzeichnet, wonach alle Haushalte in Eriwan von 07.00 - 24.00 Uhr mit Leitungswasser versorgt werden müssen. Die durchschnittliche Wasserversorgung in der Hauptstadt liegt derzeit bei 95,8 %, dies entspricht 23 Stunden täglich. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Jahr 2013 wurde laut Statistikamt ein Betrag von etwa 1,87 Milliarden USD (2012: 106 Milliarden USD) nach Armenien überwiesen. Davon flossen mehr als 1,6 Milliarden USD aus der Russischen Föderation nach Armenien. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage sind diese Rückflüsse allerdings Ende 2014 stark zurückgegangen (Oktober 2014: - 20 %). Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren

Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach.[...]

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind

nicht bekannt.

AA (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

IOM berichtet:

Die Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (Assisted Voluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM - beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis

hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland - den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.

In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.

Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.

Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.

Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte".

Kontakt Mag.a Andrea Götzelmann agoetzelmann@iom.int +43 (0) 1 585 33 22 22

IOM (ohne Datum): Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015

IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:

Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.

Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms" bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.

Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen

Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.

Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.

IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, Freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015

Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen".

The law provides for freedom of movement within the country, foreign travel, emigration, and repatriation. Authorities cooperated with the Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) and other humanitarian organizations in providing protection and assistance to refugees, returning refugees and asylum seekers, stateless persons, and other persons of concern.

USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015 Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Originaltexte und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Asylverfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig und möglich ist.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen bzw. aus dem eingehloten Sprachgutachten.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Anzuführen ist, dass es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen.

Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die volljährigen bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen zu Armenien nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit Berichte zu Syrien vorgelegt wurden und Ausführungen zu einer etwaigen Rückkehr nach Syrien getroffen wurden, ist festzuhalten, dass Syrien eben gerade nicht als Herkunftsstaat der bP angenommen werden konnte und daher auf diese Berichte und Ausführungen nicht näher einzugehen ist. Hinsichtlich der angeblich nicht vorhandenen Rückkehrmöglichkeit nach Armenien ist festzuhalten, dass diesbezüglich gemäß wiedergegebenen Feststellungen zu Rückkehrern nach Armenien von einer Reintegration auszugehen ist.

II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese (wie oben dargelegt) anführt, dass von einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP auszugehen ist.

II.2.5. Diese Einschätzung der belangten Behörde wird auch durch das Ergebnis des vom BVwG durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt.

Auch das BVwG geht davon aus, dass die bP über ihre Identität und Herkunft getäuscht haben und sie letztlich aufgrund des Sachverhalts als armenische Staatsangehörige anzusehen sind, welche sich in Armenien auch als Jesiden in die Gesellschaft wieder eingliedern können.

II.2.5.1. Es ist schon an sich nicht nachvollziehbar, dass die bP tatsächlich die arabische Sprache nicht einmal im Ansatz sprechen, wenn sie in Syrien aufgewachsen wären und gelebt hätten. Ebensowenig ist es tatsächlich plausibel, dass die bP 1 als Schafzüchter gelebt hätte und damit sogar 30.000 $ für die Ausreise erwirtschaften hätte können, wenn sie tatsächlich die arabische Sprache nicht beherrscht. Auch zum Verkauf von Schafen oder Produkten aus der Schafzucht müsste die bP 1 zumindest in Grundzügen die arabische Sprache sprechen.

Hinsichtlich der Finanzierung der Ausreise an sich verwickelten sich die bP weiters in Widersprüche. So gab die bP 2 konkret dazu, woher sie das Geld für die Schleppung hätten vor der belangten Behörde an:

"Meine Schwiegereltern haben die Schafe mitgenommen und haben uns Geld dafür gegeben." Sie wisse zwar nicht, wieviel Geld, aber es wären ca. 60 Schafe gewesen.

Die bP 1 gab demgegenüber in der Verhandlung an, dass sie die Schafe bei der Ausreise Bekannten gegeben hätten, die noch dort leben. Sie hätten ein "bisschen Geld" für die Schafe bekommen.

Darüber hinaus haben die bP auch offensichtlich darüber getäuscht, dass sie alle Analphabeten sind. So erhellt es sich für das BVwG nicht, dass die bP 3 und 4 auch nicht in die Schule gegangen wären, jetzt in Österreich jedoch die bP 4 die vierte Klasse der neuen Mittelschule besuchen kann, die bP 3 den Pflichtschulabschluss nachholen will, und bei beiden enorme Lernfortschritte zu verzeichnen wären. Die bP 4 gab in der Verhandlung an, dass sie die Neue Mittelschule besucht und ihre Noten nicht so schlecht sind. Ein Schulbesuch mit guten Noten wäre jedoch nicht möglich, wenn die bP 3 und 4 tatsächlich in ihrer Heimat nicht die Schule besucht hätten und damit nicht Lesen und Schreiben könnten.

Hinsichtlich der bP 2 wurde festgehalten, dass sie in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde die von der Dolmetscherin aufgeschriebenen Daten korrigiert hat. Über Vorhalt, dass sie aber gut lesen könne, wenn sie auch bei verkehrt geschriebenen Daten erkennen kann, dass etwas nicht richtig geschrieben wurde, führte die bP 2 an, dass sie nie zur Schule gegangen sei. Sie gehe aber hier 7 Stunden bzw. einmal in der Woche in einen Kurs und deshalb könne sie es. Dass die bP 2 nach einem ca. 1 1/2 jährigen Aufenthalt in Österreich tatsächlich schon soviel Lesen gelernt hat, ist gänzlich unglaubwürdig. In der mündlichen Verhandlung behauptete die bP 2 wiederum, nie in die Schule gegangen zu sein. Befragt dazu, ob sie dennoch lesen und schreiben könne, führte sie unplausibel aus, dass sie keine arabischen Buchstaben könne, deutsche aber schon.

Diese gänzlich unglaubwürdigen Ausführungen schon zu ihren persönlichen Fähigkeiten belegen, dass die bP mit allen Mitteln versuchten zu verschleiern, dass sie die Schule besucht haben. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass es bei einem Schulbesuch in Syrien unmöglich wäre, dass sie nicht die arabischen Sprache sprechen.

II.2.5.2. Darüber hinaus konnten die bP auch keinerlei konkrete Angaben zu dem Dorf XXXX XXXX machen, wo sie angeblich vor ihrer Ausreise lebten. Den bP wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals die Möglichkeit gegeben, ihren behaupteten syrischen Hintergrund klar und nachvollziehbar darzulegen. Die bP 1 gab an, dass sie in Syrien aufgewachsen und geboren sei. Nachgefragt führte sie aus, dass sie in einem Vorort von XXXX geboren und aufgewachsen sei. Weiter nachgefragt gab sie an, dass es dort keine Straßennamen und Hausnummern gäbe.

Hinsichtlich der Wohnsituation gab die bP 1 vorerst wörtlich an: "Es war ein altes Haus, mein Vater baute es. Es stand im Eigentum der Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob es dieses Haus noch gibt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir einen kleinen Vorgarten hatten. Ich kann nicht angeben, in wessen Besitz sich dieses Land nun befindet."

Später gab die bP 1 dann über Vorhalt dazu, dass es dann ja einen Grundbuchauszug über das Haus geben müsste, an: "Der Grund gehörte früher einem Verwandten meines Vaters. Mein Vater baute auf diesem Grund. Ob der Grund wirklich meinem Vater gehörte, kann ich nicht angeben."

Die bP 2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sie ihre Eltern und den Bruder seit 8 oder 9 Jahren nicht gesehen hätte. Über Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung noch angegeben hat, dass diese in Syrien in XXXX leben würden, führte sie vage aus, dass sie im gleichen Dorf wie sie gewohnt hätten und danach nach XXXX gegangen wären. Befragt danach, wo sich XXXX gefindet, führte sie aus: "Es ist auch eine kleine Gemeinde in Syrien. Über Nachfrage wo in Syrien gab sie an: "Halbe Stunde zwischen dem Dorf und der Gemeinde. Ich weiß nicht wo es liegt."

Auffällig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die bP 1 und 2 beide behaupten, keinerlei Kontakt zu irgendwelchen Familienmitgliedern zu haben. Außerdem hätten sie zu keiner Person (weder in Syrien noch Armenien) Kontakt. Dies erscheint gerade vor dem Hintergrund des Kulturkreises, aus dem die bP stammen nicht nachvollziehbar, da bekannter Maßen gerade dort auf familiäre Bindungen größter Wert gelegt wird und bekanntermaßen auch zumindest mit den neuen Medien (Computer, Handy) Kontakt gehalten wird.

Über Aufforderung, das Handy vorzulegen war in der Verhandlung festzuhalten, dass bis auf eine Nummer im Telefon der bP 1 keine Rufliste vorhanden war. Gerade dieser Umstand deutet auch darauf hin, dass die bP 1 sehr bewusst jegliche Möglichkeit, ihrer Herkunft zu ermitteln, verhinderte.

II.2.5.3. Im Allgemeinen ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:98/20/0505).

Weder die bP 1 noch die bP 2 erfüllten diese vorgenannten Kriterien für die Erstattung eines glaubwürdigen Vorbringens im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde oder im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere hinterließen sie keinen persönlich glaubwürdigen Eindruck, vielmehr zeichnete sich das Vorbringen dadurch aus, dass es in den relevanten Teilen vage und ausweichend gestaltet wurde. Ihr Vorbringen erfüllte nicht die Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, die bP verwickelten sich auch in die dargestellten Widersprüche, Unplausibilitäten und versuchten, das Vorbringen irgendwie aufeinander abzustimmen bzw. zu korrigieren und relativieren.

II.2.5.4. Vor allem aber ergab das durchgeführte Sprachgutachten, dass die bP nicht aus Syrien stammen sondern aus Armenien (vgl. Darstellung des Gutachtens im Verfahrensgang) und kann diesem Sprachgutachten vollinhaltlich gefolgt werden.

Auch das Verhalten bzw. die Reaktionen der bP 1 und 2 über Vorhalt des Gutachtens lassen keinen Zweifel an der Richtigkeit desselben entstehen. So führte die bP 2 über Vorhalt, dass sie aus Armenien stammen, in der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich aus:

"Was ist Armenien". Die bP 1 gab an, dass es nicht stimme. Zusätzlich wurde festgehalten, dass beide schmunzelten.

Auch die bP 1 grinste über Vorhalt des Sprachgutachtens in der Verhandlung und führte aus: Ich kann es mir nicht erklären, weil ich ein schönes Kurdisch spreche (Hochkurdisch). Dieses ist jedoch in Armenien nicht üblich. Auch der Dialekt Kurdisch Kirmanji, den ich spreche, wird in Syrien gesprochen und nicht in Armenien. Kurden, welche selber aus Syrien stammen, haben mich bereits des Öfteren gefragt, ob ich nicht aus dem Gebiet XXXX stamme.

Über Frage, was im Falle der Rückkehr in das Heimatland geschehen würde, grinste die bP 1 wiederum und führte aus: "Wenn ich nach Syrien zurückkehren würde, hätte ich Angst vor dem Sterben oder es würde etwas anderes passieren, weil ich Jezide bin."

Am Rande sei erwähnt, dass es den bP nicht möglich war, in der mündlichen Verhandlung selbst dem Sprachgutachten fundiert entgegenzutreten, sondern lediglich schriftlich über die Rechtsberatung diverse Ausführungen hierzu erstattet wurden.

Wie bereits dargelegt entsprach das Verhalten der bP 1 und 2 schon nicht den Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen. Damit kann die armenische Abstammung der bP auf mehrere Umstände und nicht allein das Sprachgutachten gestützt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass wenn die bP tatsächlich nicht Armenier wären sondern aus Syrien, eine verärgerte, sprachlose Reaktion auf den Vorhalt des Sprachgutachtens erfolgt wäre.

Zum Sprachgutachten an sich ist festzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, 99/17/0372 (vgl. auch VwGH vom 13.09.2004, Zl 2002/17/0141), ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

In der Begründung muss angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat (vgl. VwGH vom 26.05.1997, Zl. 96/17/0459). Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss im einzelnen Stellung genommen werden und schlüssig dargelegt werden, warum der Beweiswert eines Beweismittels höher einzuschätzen war als der des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen werden. Auch der im Prozess der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hiebei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Im Zuge der Beweiswürdigung, also bei der Frage, ob einem konkreten Beweismittel - entgegen anderen Beweisergebnissen - Beweiswert zukommt oder nicht, kann auch von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ausgegangen werden.

Das Sprachgutachten unterliegt daher der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH vom 19.12.1996, 93/06/0229).

Wie bereits dargelegt konnte sich das Gericht aufgrund der Verhandlung davon überzeugen, dass die bP nicht gewillt waren, tatsächlich ihren Herkunftsstaat preiszugeben. Sie konnten auch keine schlüssigen Angaben zum behaupteten Herkunftsstaat Syrien bzw. zum angeblichen Herkunftsdorf machen.

Dem Sprachanalysegutachten von der Organisation SPRAKAB, Skandinavisk Sprakanalys AB in Stockholm Schweden kann gefolgt werden. Der durchführende Analytiker hat einen Hintergrund (vgl. Verfahrensgang), welcher grundsätzlich seine Seriosität und Eignung als Sprachgutachter belegt.

Die Methode der Sprachanalyse zur (Negativ) Feststellung des Herkunftslandes ist bereits vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich angesehen worden (vgl etwa Beschluss des VwGH vom 22.08.2007 zu Zl. 2007/01/0899-3 zum Bescheid des UBAS vom 02.07.2007 zu GZ 301.230-C1/17E-XV/53/06). Sie ist jedoch einer besonders sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen, da es zu Unschärfen und fehlerhaften Einschätzungen kommen kann. Eine allgemeine Ablehnung dieses Instituts als vollkommen untauglich entspricht aber nicht der Praxis im österreichischen Asylverfahren und auch der Einschätzung des BVwG. So ist in Einzelfällen jedenfalls die Bestimmung der Herkunftsregion bzw. des Herkunftsstaates durch Sprachanalysegutachten möglich.

Bereits in der Entscheidung des AsylGH vom 18.08.2010, A2 411.421-2/2010 wurde festgehalten, dass es zwar grundsätzlich zutreffend ist, dass Sprachanalysegutachten oft geeignet sind, die Herkunft oder die Hauptsozialisation eines Beschwerdeführers aus einem bestimmten Gebiet auszuschließen, dass es aber in viel weniger Fällen möglich ist, auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine andere Herkunftsregion, beziehungsweise einen anderen Herkunftsstaat zu bestimmen. Im dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde liegenden Fall ist dies aber möglich gewesen. Das Gutachten hatte eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer Englisch in einer Weise sprach, wie eine Person aus dem südlichen Teil Nigerias und dass der Beschwerdeführer auch über Kompetenz in der Sprache Igbo, die im Süden Nigerias verbreitet ist, verfügte. Andererseits hatte das Gutachten ebenso ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz in der Sprache verfügte, die er angeblich im Sudan gesprochen hatte.

Im gegenständlichen Fall wurde gerade auch die armenische Herkunft der bP mit der höchsten Stufe der Wahrscheinlichkeit angenommen, weshalb das Sprachgutachten an sich zur Bestimmung des Herkunftsstaates der bP geeignet ist.

Zur Beweiskraft der Sprachanalyse wurde von der belangten Behörde zu Recht auf die Arbeitsweise des genannten Instituts hingewiesen, wozu auf die hierzu ausführlichen Erklärungen der belangten Behörde (vgl. die wörtlich wiedergegebene Beweiswürdigung oben bzw. http://www.sprakab.se/Language_analysis.html; AsylGH v. 20.1.2010, GZ. E10 250407-0/2008 mwN) verwiesen wird.

Dass sich die Ausführungen der Behörde zu einem großen Teil auf allgemeine Ausführungen über die Arbeit von Sprakab beschränkten und nicht gegenständliche Sprachanalyse kommentierten, ergibt sich letztlich aus der Sache selbst. Es ist dem Auftrag an den Gutachter immanent, dass er aufgrund seiner ständig angewandten Methoden als Fachmann mit Spezialwissen zu einem Ergebnis gelangt. Letztlich können auch nur die Eckpfeiler der Ergebniserlangung überprüft werden, da nicht in jedem einzelnen Fall jeder einzelne Prüfungsschritt - schon mangels entsprechender Sachkunde durch das entscheidende Gericht - überprüft werden kann.

Auch Hintergrundinformationen über die bP wurden in weiterer Folge von den Analysten auch jedenfalls berücksichtigt. Gewisse Angaben zum Profil des Probanden werden zu Beginn jedes Interviews aber auch genau abgeklärt. Dazu gehören nicht nur Herkunftsregion und gesprochene Sprachen, sondern auch ethnische Zugehörigkeit, Herkunft der Familie, Ausbildung und ausgeübter Beruf. Das bedeutet, dass auch die Themen des Gesprächs dem Bildungsniveau und sozialen Hintergrund des Probanden angepasst und seine Kenntnisse und Sprachkompetenz eben im Hinblick auf seine Biographie evaluiert werden (vgl. hierzu die Fragestellung im Sprachgutachten hinsichtlich Viehhaltung, da die bP 1 angegeben hatte, als Hirte gearbeitet zu haben).

Soweit in der Beschwerde und deren Ergänzung ausgeführt wird, dass den Sprachgutachten keine ausreichende Beweiskraft zukomme und diese durch weitere Nachforschungen untermauert hätten werden müssen, ist festzuhalten, dass das BVwG von der Unbedenklichkeit der Sprachgutachten ausgeht. In den Gutachten ist konkret dargelegt, aufgrund welcher Methoden und Umstände die Feststellungen getroffen wurden, dass die bP mit dem höchsten Grad der feststellbaren Wahrscheinlichkeit aus Armenien stammen und mit dem geringsten Grad an feststellbarer Wahrscheinlichkeit Syrien als Herkunftsstaat anzunehmen ist. Im Sprachgutachten wird festgehalten, dass gemäß den Beurteilungskriterien die Passage "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" den höchsten Grad für die Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes darstellt.

Da die bP insgesamt als qualifiziert unglaubhaft anzusehen sind und auf Herkunft und Abstammung aus Syrien beharren (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist und den bP auch vorgehalten wurde, dass ein sprachlicher Konnex zu Syrien nicht besteht und mangels Kenntnissen auch ein längerer Aufenthalt dort vor der Ausreise nach Europa definitiv ausscheidet), ist von ihrer Seite diesbezüglich mangelnde Mitwirkung zu konstatieren. Das BVwG hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. Dabei sind die mangelnde Kooperation der bP und deren Unglaubwürdigkeit natürlich entscheidend.

Da sich aus dem Gutachten eindeutig ergibt, dass die bP 1 und 2 eine Variante von Kurmandschi sprechen, die in Armenien gesprochen wird und die bP auch nicht behauptet, lediglich vorübergehend (sie könnte ja auch in Armenien länger gelebt haben, ohne die Staatsbürgerschaft dieses Landes zu besitzen) dort gelebt zu haben sondern dies abstreitet, wird der Annahme der belangten Behörde, die bP stamme aus Armenien, nicht entgegengetreten.

Aufgrund der oben dargestellten absolut vagen Angaben der bP zu ihrem Herkunftsort ist auch nicht ersichtlich, warum und welche Überprüfung der Kenntnisse der bP zum Herkunftsstaat noch zu treffen wären und ist die Kenntniskontrolle im Rahmen des Sprachgutachtens als weitere Ergänzung zu sehen. Zusätzlich wurde konkret angeführt, dass die bP keine Kenntnisse zu Ereignissen, arabischen Namen, Bergen und Seen, bekannten kurdischen Persönlichkeiten, kurdischen Speisen etc hatten. Eine vollständige Übersetzung des Interviews erübrigt sich damit.

Zusätzlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die bP über keinerlei arabische Sprachkenntnisse verfügen. Letztlich konnten die bP die Behauptung, in einer Stadt, in welcher Arabisch die Amts- bzw. Hauptsprache ist, ohne jegliche Kenntnisse der arabischen Sprache ihr leben lang gelebt zu haben und sozialisiert worden zu sein, nicht schlüssig erklären. Dass dies darauf zurückzuführen sei, dass sie keinerlei Außenkontakte gepflegt hätte, keine Schule besucht hätten und sich nur zu Hause aufgehalten hätten, ist im Hinblick auf den vor der Ausreise behauptetermaßen durchgängigen Aufenthalt in Syrien bzw. die Tätigkeit als Schafhirten nicht nachvollziehbar. Dass kein Austausch mit der arabischsprachigen Bevölkerung erfolgt sei, erscheint nicht plausibel.

Dass die Sprachanalyse über das Telefon abgewickelt worden ist und nicht sehr lange gedauert hat, kann für sich genommen die Informationen über die Integrität und Seriosität des verwendeten Sprachinstitutes nicht entscheidend in Zweifel ziehen (vgl. AsylGH 24.06.2009, A2 267.718-2/2008; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 28.01.2010, U 2341/09-12). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen damit ins Leere. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sich nach entsprechender Einsicht in die CD hinsichtlich des Interviews ergibt, dass dieses 23: 44 bzw 23:04 Minuten andauerte und so nicht davon gesprochen werden kann, dass dieses besonders kurz gewesen sei.

Die Einschätzung durch die beiden Analysten hinsichtlich des syrischen bzw. armenischen Hintergrundes wurden auch nicht nur aufgrund weniger Wörter und Redewendungen, sondern aufgrund zahlreicher, beispielhaft angeführten von der bP verwendeten Wörter aus dem Sprachgebrauch der bP in phonologischer, prosodischer, morphologischer, syntaktischer und lexikalischer Hinsicht getroffen.

Aufgrund der Angaben zur Qualifikation der prüfenden Linguistin und generell zu den regelmäßigen Qualitätskontrollen der Analytiker bei Sprakab wird von einer Qualifikation der Analysten me35 und as35 ausgegangen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung hat gerade im vorliegenden Fall eine Expertin, welche über eine linguistische Ausbildung verfügt, das Gutachten unter Zugrundelegung von zwei Sprachanalysten erstellt.

Im Hinblick auf den mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Aufsatz bleibt festzuhalten, dass das BVwG nicht verkennt, dass es in allen Bereichen zu menschlichen Fehlleistungen, somit auch zu falschen Sprachgutachten kommen kann. Hier nun jedoch einen einzigen Fall als Aufhänger zu verwenden, um eine generelle Fehlerhaftigkeit von Sprachanalysen zu belegen, erscheint im Hinblick auf ca. 40.000 Sprachgutachten durch Sprakab zwischen dem Gründungsjahr 2000 und dem Jahr 2008 nicht sachgerecht.

Im Lichte der oa. Ausführungen wird den Ergebnissen der eingeholten Sprach- und Herkunftsanalysen hoher Beweiswert beigemessen und kommt das BVwG zum Schluss, dass die bP nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen und mangels Hinweise auf das Gegenteil davon auszugehen ist, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.

Im gegenständlichen Fall ergab das Sprachgutachten wiederum mit der höchsten Wahrscheinlichkeit, dass die bP aus Armenien stammen und mit der geringsten möglichen Wahrscheinlichkeit, dass sie aus Syrien stammen. Auch die Kenntniskontrolle legte dar, dass die bP keine hinreichenden Kenntnisse über Syrien besitzen, vielmehr indizierte diese geradezu - wie auch das Gesamtverhalten der bP - dass sie ihre Herkunft verschleiern wollen.

Dem im behördlichen Verfahren vom Dolmetscher geäußerten und von der eingeholten Sprachanalyse verfestigten Verdacht, dass die bP nicht Syrer sein können, traten die bP ausschließlich mit pauschalen Behauptung entgegen. Es erscheint auch unplausibel, dass die bP keinerlei Arabischkenntnisse besitzen und nur in der Kurdischen Gemeinschaft verkehrt hätten, wo nur kurdisch gesprochen worden wäre. Dieser Umstand vermag aus Sicht des Gerichts keine überzeugende Erklärung für eine auffallende Färbung der eigenen Sprache liefern, zumal in der Regel niemand ausschließlich mit einem gewissen Personenkreis (kurdische Bauern) verkehrt, sondern das Leben in der Regel durch viele sonstige Kontakte, Eindrücke und Vorprägungen beeinflusst ist. Gerade die Kenntniskontrolle spricht gegen die bP, da zumindest allgemeine Kenntnisse über das Land und den Ort, wo man aufgewachsen ist, vorhanden sein müssten. Schließlich widersprach sich die bP 1 noch bei ihrem Erklärungsversuch in diesem Zusammenhang. So führte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorerst aus, dass ein Verwandter des Vaters ihre Produkte verkauft hätte, um wenig später auszuführen, dass moslemische Kurden bzw. Bekannte die Produkte verkauft hätten und sie damit keinen Kontakt zu arabisch sprechenden Personen gehabt hätte. Dass die bP jetzt nach Akteneinsicht durch die Vertretung nunmehr doch Kenntnisse zu Viehhaltung in der Verhandlung dargelegt haben, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass dies eingelernt sein kann und sie eben keine entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der Kenntniskontrolle beim Sprachgutachten hatten. Darüber hinaus hat die bP 2 noch vor der belangten Behörde befragt dazu, was sie und ihr Mann gearbeitet haben angegeben, dass sie Hausfrau gewesen sei und ihr Mann Schafe gezüchtete hätte. Auch die bP 1 führte an, dass die Gattin Hausfrau gewesen sei und der Mutter im Haushalt geholfen hätte. Demgegenüber hatte sie jetzt in der Verhandlung doch Kenntnisse zur Käseerzeugung und behauptete überdies, dass sie die Schafe gemolken habe.

Urkunden oder sonstige unbedenkliche Bescheinigungsmittel zur behaupteten syrischen Staatsangehörigkeit haben die bP im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt. Auch im Zuge des seit - immerhin 1 1/2 Jahre dauernden - Beschwerdeverfahrens haben die bP keine weiteren Versuche unternommen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege Feststellung, sie seien nicht Syrer, auf bessere Weise (mit eigenen Mitteln) zu entkräften als durch eine pauschale Behauptung.

Schließlich wird festgehalten, dass dem Antrag der bP in der Verhandlung, ein neues Sprachgutachten einzuholen, nicht zu folgen war. Dies da gemäß vorliegenden Sprachgutachten der Analytiker me35 speziell Kurmandschi für Syrien analysiert und sich mehrfach in den kurmandschisprachlichen Regionen von Syrien aufgehalten hat. Fundierte Zweifel an seiner Eignung wurden nicht dargelegt und entspricht dieser Analyst genau den Kriterien, welche von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP verlangt wurden (fachkundig, aus Syrien stammend, dort lange aufhältig).

II.2.5.5. Da somit von der belangten Behörde bereits zu Recht von einer armenischen Staatsangehörigkeit ausgegangen wurde, ist das im Hinblick auf den Staat Syrien getätigte Vorbringen mangels Herkunftsstaates an sich nicht zu prüfen.

Letztlich war jedoch auch zum Fluchtvorbringen festzuhalten, dass sich die bP in Widersprüche verwickelten bzw. ein völlig detailarmes und nicht glaubwürdiges Vorbringen erstatteten. Die bP 1 machte die im Verfahrensgang dargestellten Aussagen und blieben auch die Angaben der bP 2 ähnlich vage und ausweichend zu den behaupteten Fluchtgründen. Konkrete Vorfälle konnte auch die bP 2 nicht schildern und führte sie letztlich wiederum an, dass man ihnen gesagt hätte, dass die ganzen Menschen das Dorf verlassen sollten weil die ISIS komme. Näher dazu befragt, wer ihr das gesagt hätte führte sie aus, dass sie dies nicht wisse und jeder geflohen sei.

Zusätzlich gab die bP 1 auch schon bei der Erstbefragung an, dass ihr Cousin bei dem behaupteten Angriff auf ihr Dorf getötet worden wäre. Demgegenüber erwähnte die bP 2 diesen Umstand nicht, wobei jedoch davon auszugehen wäre, dass man gerade die Ermordung eines Verwandten als einschneidendes Erlebnis jedenfalls anführt.

II.2.5.6. Wie im Verfahrensgang festgehalten verweigerten die bP 1 und bP2 ihre Zustimmung bzw. die Unterschrift für Ermittlungen in Armenien. Dies obwohl sie mehrfach und auch nochmals auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen wurden.

Noch in der Verhandlung gab die bP 1 an:

VR: Weshalb haben Sie die spezielle Ermächtigung für Erhebungen in Armenien nicht erteilt?

P: Weil ich nicht aus Armenien bin, deshalb kann ich diese nicht unterschreiben. Ich habe sie aus Angst nicht unterschrieben. Bei einer Befragung teilte mit eine Dolmetscherin, welche einen anderen Dialekt spricht, mit, dass ich etwas unterschrieben soll. Daraufhin wurde ich als armenischer Staatsbürger geführt. Vorher war ich staatenlos.

Erst nunmehr nach Durchführung der Verhandlung teilten die bP mit Schreiben vom 21.04.2016 plötzlich mit, dass sie nunmehr doch ihr Einverständnis zu Ermittlungen in Armenien erteilen würden.

Aus der Obliegenheit zur Mitwirkung im Asylverfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller in jenen Fällen, in denen die Durchführung von Ermittlungen nicht zu Gefahren führt, angehalten ist, die Zustimmung zur Durchführung von Ermittlungen zu erteilen, welche auch die Übermittlung von Daten an den Herkunftsstaat umfasst (vgl. RV zu § 18 AsylG: "... Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben. ..."). Dies muss insbesondere in jenen Fällen gelten, in denen die Asylbehörden bzw. das ho. Gericht auf die Beantwortung der genannten Anfrage unter Übermittlung der genannten Daten angewiesen sind, um den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln zu können. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht. Eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht kann nach ho. Ansicht auch in der Erteilung der Zustimmung zu Ermittlungen -selbstredend stets im Rahmen der bereits beschriebenen Judikatur- bestehen, um den Umstand, dass sich die Behörde über relevante Umstände nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann zu beseitigen.

Bei entsprechender Weigerung kann diese Zustimmung zwar nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, die Verweigerung der Zustimmung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,

3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Im gegenständlichen Fall führen die bP vorerst an, die Zustimmung nicht zu erteilen, weil sie nicht aus Armenien kommen würden. Nachvollziehbar haben sie auch nicht darlegen können, weshalb sie die Zustimmung nicht erteilen wollen. Letztlich hätten die bP auch in der Verhandlung noch die Möglichkeit gehabt, den Ermittlungen in Armenien zuzustimmen. Dies wurde jedoch unterlassen und ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten der bP, ihrer Täuschungshandlungen sowie des absolut unglaubwürdigen Vorbringens, dass diese Zustimmung in Verschleppungsabsicht betreffend dem Verfahren erst jetzt erteilt worden ist. Sie haben offensichtlich die Zustimmung vorerst verweigert, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern und erkannten nun offenbar, dass die realistischenen Chancen eines positiven Anfrageergebnisses betreffend ihren Personen unwahrscheinlicher ist, als die negative Beurteilung der mangelnden Mitwirkung oder sie wollten das Verfahren eben mit diesem Verhalten in die Länge ziehen, was ebensowenig zu goutieren ist.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich abzuleiten, dass die bP ihre Zustimmung vorerst aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigerten und ist letztlich davon auszugehen, dass sie sichtlich im Hinblick auf den angestrebten Ausgang des Verfahrens hofften, durch die Verweigerung der Zustimmung den wahren Sachverhalt verschleiern zu können, welcher darin liegt, dass sie armenische Staatsbürger sind bzw. versuchen, zumindest das Verfahren in die Länge zu ziehen.

Wenn in der Beschwerdeergänzung festgehalten wird, dass nunmehr weitere Ermittlungen in Syrien bzw. Armenien vor Ort notwendig wären, ist festzuhalten, dass daraus für die bP nunmehr nichts gewonnen wäre, da aufgrund des Verhaltens der bP inzwischen davon ausgegangen werden muss, dass sie eben gerade falsche Identitäten zu Armenien angegeben haben bzw. ihre diesbezüglichen Kenntnisse aus verfahrenstaktischen Gründen nicht preis gibt und Syrien als Herkunftsstaat aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses und den fehlenden Kenntnissen der bP zu den Gegebenheiten dort jedenfalls auszuschließen ist.

II.2.5.7. Hinsichtlich der Verweise auf Entscheidungen des BVwG sowie des Asylgerichtshofes (und letztlich auch der Höchstgerichte bis zu verallgemeinerungsfähigen Aussagen) ist darauf hinzuweisen, dass jedes einzelne Verfahren einer Würdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu unterziehen ist. Derartige Einzelfallbetrachtungen wie in den angeführten Entscheidungen sind nicht auf andere Verfahren übertragbar und besteht auch keinesfalls eine Bindungswirkung für die gegenständliche Entscheidung.

II.2.5.8. Abschließend wird festgehalten, dass die von den bP vorgebrachten und den Feststellungen zugrunde gelegten Erkrankungen nicht geeignet sind, schwere und im Sinne der unten dargelegten Judikatur berücksichtigungswürdige Erkrankungen darzustellen. Von den bP wurde auch nichts Gegenteiliges dargelegt, und kann der Antrag in der mündlichen Verhandlung, medizinische Gutachten betreffend die bP 1, 2, und 3 zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes und einer möglichen erforderlichen Behandlung nur als unzulässiger Erkundungsbeweis angesehen werden. Medizinische Unterlagen, die tatsächlich Anhaltspunkte auf derart notwendige Behandlungen geben würden, wurden demgegenüber nicht vorgelegt.

II.2.5.9. Die Ausführungen hinsichtlich Diskriminierungen der jesidischen Bevölkerung können im gegenständlichen Verfahren letztlich auch insofern keine Rolle spielen, da die bP in diesem Zusammenhang keine glaubwürdigen Übergriffe vorgebracht haben, welche im Zusammenhang mit §§ 3, 8 AsylG zu einer Schutzgewährung geführt hätten. Generell muss festgehalten werden, dass Jesiden in Armenien keiner relevanten Verfolgung oder Diskriminierung unterliegen (vgl. Länderfeststellungen hierzu).

II.2.5.10. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")

II.2.5.11. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

II.3.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Herkunftsstaat insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb auf die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes Syrien betreffend nicht weiter einzugehen war. Hinsichtlich des festgestellten Herkunftsstaates Armenien wurden keine Fluchtgründe geltend gemacht. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass als Herkunftsstaat Armenien festzustellen war und bezüglich dieses Staates keine Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Überstellung nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten somit aus.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, grundsätzlich gesunde, sich selbst als arbeitsfähig einschätzende Menschen.

Die volljährigen bP sind zur Pflege und Obsorge der minderjährigen bP verpflichtet. Die Existenzsicherung der minderjährigen bP ist damit durch die volljährigen bP, hinsichtlich derer von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen ist, gesichert.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es den volljährigen bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Zur von der bP 1 und bP 2 vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes bzw. körperlicher Beschwerden wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Die bP haben letztlich selbst nicht schlüssig dargelegt, dass eine Überstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre bzw. sie die in den Feststellungen festgehaltenen Erkrankungen in Armenien nicht behandeln lassen könnten.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG, Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn


1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 1 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten und haben mit freiwilligen Helfern für Asylwerber in ihrer Heimatgemeinde Kontakt.

Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anmerkung: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinngemäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.

II.3.4.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP sind seit ca. 1 1/2 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP verfügen über keine familiären und die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, sich nach ihrer Ausreise - wie jeder andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) verwiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werden kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren die volljährigen bP im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache nunmehr so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. die volljährigen bP ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.

Die von den bP vorgelegte Einstellungszusage eines Bio- und Pferdehofes wird dadurch relativiert, dass sie vom 21.03.2016 stammt und offensichtlich rein zu dem Zweck ausgestellt wurde, um bei der am 05.04.2016 stattfindenden Beschwerdeverhandlung vorgelegt zu werden und dort den Eindruck des fleißigen, arbeitswilligen Menschen zu erwecken. Zusätzlich gab die bP 1 an, dass noch gar nicht über ein Gehalt gesprochen wurde und konnte auch die konkrete Tätigkeit nicht exakt angeben, was ebenfalls die mangelnde Ernsthaftigkeit vermuten lässt. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die bP 1 und 2 während ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich bereits jemals ernsthaft versucht hätten, eine legale Beschäftigung z. B. als Saisonarbeitskraft zu finden. Beim AMS waren beide laut eigener Angabe jedenfalls noch nie.

Weiters wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer Einstellungszusage nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Zum Schulbesuch von bP 3 und 4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Die Unterstützungsschreiben des Freiwilligenvereins sowie des Pfarrers der Heimatgemeinde sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die bP erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhalten und die persönlichen Bindungen bereits unter diesem Aspekt als nicht besonders eng angesehen werden können. Zusätzlich lebten die bP bis 01.06.2015, und damit noch nicht einmal ein Jahr in ihrem jetzigen Heimatdorf. Dass die bP jetzt auch noch mit den im Unterstützungsschreibenkonvolut XXXX Kontakt hätten, ist nicht ersichtlich und spielt dieses damit für die aktuelle Einschätzung der Integration in der neuen Heimatgemeinde eine geringe Rolle. Überdies hat der Freiwilligenverein in der aktuellen Heimatgemeinde von sich aus die von den bP angeführten integrativen Maßnahmen getätigt und ist die diesbezügliche Integration der bP daher nicht auf ihre eigene Initiative zurückzuführen, wenngleich die Leistungen des Vereins anerkannt werden und festzuhalten ist, dass die bP zumindest diese Angebot angenommen haben. Es wird auch nicht verkannt, dass die bP freundlich sind und hilfsbereit sind und bei sozialen Veranstaltungen, in der Gemeinde oder dem Pfarrer helfen. Auch ist bei den bP 3 und bP 4 durch ihre altersadäquate Freizeitgestaltung (Fitness, Fußball) und den Schulbesuch eine gewisse Integration vorhanden. Die bP1 hat zwar im Ort einige Bekanntschaften, allerdings ist der Kontakt nach ihren eigenen Angaben bei der Verhandlung eher als lose anzusehen, da die bP 1 nur Vornamen von Personen nennen konnte und von Besuchen sprach wie sie auch angab, mit dem Pfarrer und der Bürgermeisterin regelmäßigen Umgang zu haben. Die bP 2 gab an, viele Freunde im Ort zu haben, hauptsächlich Frauen, die ihr auch beim Deutsch lernen helfen. Einmal wöchentlich backe sie Kuchen für den Freiwilligenverein. Der Kontakt des Pfarrers mit den bP gehört zudem grundsätzlich zu dessen seelsorgerischen Tätigkeit (Flüchtlingsbetreuung).

Der Aspekt der sozialen Vernetzung, welche sich aus den vorgelegten Schreiben ergibt, ist gerade im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer noch nicht besonders berücksichtigungswert. Die in diesen Schreiben betonte Integration der bP sowie die Deutschkenntnisse werden nicht verkannt.

Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht sind diese privaten Anknüpfungspunkte allerdings - vor allem in Zusammenhang mit der geringen Aufenthaltsdauer - auf jeden Fall deutlich zu wenig. Werte wie Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft etc. sind nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom erkennenden Gericht als selbstverständlich vorausgesetzt.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert und kann angenommen werden, dass sie die dortige Sprache beherrschen. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien noch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat auch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Relativiert zu sehen ist dies zusätzlich hinsichtlich der minderjährigen und strafunmündigen bP. Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Soweit die minderjährigen bP keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Einreise hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auf die Kinder verwiesen.

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP halten sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennban. Für die bP spricht damit lediglich, dass sie Deutschkurse besuchen und dabei sind, sich über einen Freiwilligenverein in die Ortsgemeinde zu integrieren.

Verwandte der bP leben noch im Herkunftsstaat und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Armenien eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass den bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, welche die Drittstaatsangehörigen bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

II.3.5 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Auch die Voraussetzungen für die getroffene Rückkehrentscheidung liegen vor.

II.3.6. Was die in der Beschwerde geäußerte Anregung betrifft, an den VfGH den Antrag auf Aufhebung des § 16 BFA-VerfG zu stellen ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig innerhalb der zwei-wöchigen Frist nach § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF nach dem FRÄG 2015 eingebracht bzw. am letzten Tag der Frist (30.11.2015) zur Post gegeben wurde. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell iSd Art. 140 Abs. 1 B-VG. Ob die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Frist einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 4 und 7 BFA-VG gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG sachlich gerechtfertigt und daher verfassungskonform ist, braucht hier somit nicht untersucht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht in der Lage, gemäß Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung zu stellen, ob die "2 Wochen" Frist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF nach dem FRÄG zu Erhebung einer Beschwerde 2015 verfassungswidrig ist. Im Übrigen stand es den beschwerdeführenden Parteien offen, im Wege einer Beschwerdeergänzung weitere Ausführungen, Vorbringen und Beweismittel nachzureichen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

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