L501 2122538-1•BVwG L501 2122538-1
L501 2122538-1Tribunale amministrativo federale10 mag 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L501 2122538-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als
Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 18.08.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach nicht öffentlicher Beratung am 04.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat mit Schreiben vom 18.12.2014, eingelangt am 22.12.2014, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin, (in der Folge Dr. A.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 21.04.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 und Sensibilitätsminderung am Vorfuß rechts sowie leichter Schwäche des Vorfußhebers. Es wird der obere Rahmensatz von 40 % gewährt
40 vH
02
Funktionsstörung des linken Kniegelenks geringen Grades bei Zustand nach Knieprothesenimplantation mit sehr guter Gelenksfunktion und noch bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt.
20 vH
03
Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes mit Einschränkung der Beweglichkeit sowie belastungsabhängigen Schmerzen. Es wird der mittlere untere Rahmensatz von 20% gewährt.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Die führende Funktionsstörung Nr. 1 wird durch die Funktionsstörungen Nr. 2 und 3 wegen Geringfügigkeit nicht gesteigert.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass auf Grund des in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.09.2015 moniert die bP die Nichtberücksichtigung ihrer im Antrag angeführten psychischen und psychosomatischen Erkrankungen sowie das Vorliegen vermehrter Beschwerden aufgrund der Operation des linken Kniegelenks.
In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B..), Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status Psychicus:
Zu Person, Zeit und Ort zuordenbar, Stimmung leicht gedrückt, Ermüdungserscheinungen, berichtete Zukunftsängste, Existenzängste, Anrieb und Psychomotorik nicht reduziert, Aufmerksamkeit und Konzentration nicht beeinträchtigt, Schlafstörungen, keine Albträume, berichtetes Morgentief, Erschöpfungserscheinungen, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, keine produktive Symptomatik, keine Gedächtnislücken feststellbar
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
rezidivierend depressive Episoden, gegenwärtig leichte depressive Episode; Wahl des unteren Rahmensatzes, da zum Zeitpunkt der Untersuchung teilweise eine Schlafstörung besteht und Lustlosigkeitsymptomatik, Existenzängste und Zukunftsängste. Eine adäqaute medikamentöse Therapie wird zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in Anspruch genommen. Es wird auch keine neuropsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
In
dem des Weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. C.), Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Wiederkehrende Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit Schwäche der Unterschenkelmuskulatur rechts. Wahl des oberen Rahmensatzes, weil nach einer Bandscheibenoperation zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel vor ca. zehn Jahren weiterhin eine wiederkehrende Schmerzhaftigkeit an der Lendenwirbelsäule mit nur geringen bis mäßigen Funktionseinschränkungen auftritt mit teilweiser Ausstrahlung in das rechte Bein und gleichzeitig eine Schwäche eines Teils der Unterschenkelstreckmuskulatur rechts sowie eine Hautgefühlsstörung an der rechten Großzehe vorliegen.
40 vH
02
Zustand nach geheiltem Sprunggelenksbruch rechts. Wahl des Rahmensatzes im mittleren, unteren Bereich, weil nach einem verheilten Innen- und Außenknöchelbruch rechts vor Jahrzehnten geringe Belastungsbeschwerden angegeben werden mit nur mäßiggradigen Funktionseinschränkungen, die klinisch auf beginnende Abnutzungserscheinungen hinweisen, wobei gleichzeitig eine maßgebliche neurologische Komponente des oben beschriebenen Wirbelsäulenleidens für die bestehenden Funktionseinschränkungen anzusehen ist.
20 vH
03
Rezidivierend depressive Episoden. Übernahme aus dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. B. vom 15. 10. 2015
20 vH
04
Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links. Wahl des unteren Rahmensatzes, weil nach Implantation einer Knietotalendoprothese links vor ca. zwei Jahren subjektiv keine Schmerzen angegeben werden und klinisch lediglich geringfügige Funktionseinschränkungen vorliegen
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Für die Nummern 2 bis 4 ist wegen der geringfügigen Funktionseinschränkungen der jeweiligen Leiden eine Stufensteigerung im Gesamtgrad der Behinderung nicht zu rechtfertigen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Blutdruckentgleisungen, mittlerweile wieder im normotonen Bereich, eine medikamentöse Therapie nicht mehr erforderlich.
Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.02.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 23.03.2016 wurden der bP das psychiatrische Gutachten von Dr. B. und das orthopädisch-allgemeinmedizinische Gutachten von Dr. C. zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 04.03.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. B. und Dris. C. sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 15.05.2015 und am 21.01.2016 erhobenen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Störungen wurden im Rahmen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens gewürdigt und entsprechend eingeschätzt, zur angesprochene Hypertonie als Folge der gesundheitlichen Belastungssituation wird im Gutachten Dr. C. ausgeführt: Zustand nach Blutdruckentgleisungen, mittlerweile wieder im normotonen Bereich, eine medikamentöse Therapie nicht mehr erforderlich. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen und überdies die ihr im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.03.2016 übermittelten ärztlichen Ausführungen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wird seitens der Sachverständigen jeweils darauf Bezug genommen. Es war sohin den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu folgen, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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