W216 2112373-1•BVwG W216 2112373-1
W216 2112373-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2112373-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.07.2015, Passnummer:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 24.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vornahme aller möglichen Zusatzeintragungen ein.
Am 12.08.2013 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Datenbankabfrage, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 bezieht.
Mit Schreiben vom 12.08.2013 hat die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt aufgefordert, das diesbezügliche Sachverständigengutachten vorzulegen.
Mit Schreiben vom 21.08.2013 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt das im Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung von Pflegegeld eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.04.2013, übermittelt.
Im von der belangten Behörde in der Folge eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.01.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: normaler AZ. Ernährungszustand: guter EZ. Größe 180 cm. Gewicht 92 kg. Blutdruck: 140/80.
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.
Abdomen: über TN, reizlose Narbe, Nierenlager frei, palpatorisch unauffällig.
Extremitäten: Arme und Beine sind frei beweglich, keine relevanten Funktionseinschränkungen, kein Tremor, keine Ödeme, Endgliedamputation 4. und 5. Finger links.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS und BWS altersentsprechend frei beweglich, LWS – Narbe lumbal, FBA im Stehen: 20 cm
Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit einer Stützkrücke ins Untersuchungszimmer, kann im Zimmer auch ohne Hilfsmittel (unauffällig!) gehen.
Psycho(pahto)logischer Status: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, situativ angepasstes Verhalten.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da moderate Form vorliegt. FEV 1/FVC: 62% laut Befund vom 07.01.2014
40 vH
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da andauernder Therapiebedarf gegeben, Funktionseinschränkungen geringergradig bis mäßiggradig.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
03 Fructoseintoleranz 09.03.01 10 vH
Unterer Rahmensatz, da kein pathologischer H2-Anstieg dokumentiert, probatorische Verordnung einer fruktosearmen Diät sinnvoll.
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.
In einem Fragenkatalog wird die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Formularfeldes verneint und werden folgende Punkte als zutreffend gekennzeichnet:
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 11.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.02.2014, hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl die Einschätzung des Grades der Behinderung als auch die (Nicht)Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht entsprechend sei. Er leide an COPD Stufe 3 und habe schon Erstickungsanfälle hinter sich, welche unter anderem durch zu schnelle Bewegung sowie Anstrengungen mit zu hohem Gewicht hervorgerufen worden seien. Zu den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bringe er vor, dass die diesbezüglichen Untersuchungen im Liegen stattfinden würden, wobei er in dieser Stellung die allerwenigsten Schmerzen habe. Die Probleme würden beim Sitzen mit geringen Schmerzen anfangen. Stehend und gehend habe er große Schmerzen. Das Zurücklegen von Wegstrecken über 100 m werde – trotz Schmerzmittel – durch große Schmerzen verhindert. Er werde binnen angemessener Frist neue Befunde vorlegen. Zur Fructoseintoleranz werde angemerkt, dass er auch an Gicht leide und es daher sehr schwer sei eine passende Diät einzuhalten.
Mit dem Bescheid vom 13.02.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß § 42 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dagegen seien Einwendungen erhoben worden, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 20.02.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH und der Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt.
Gegen diesen Bescheid vom 13.02.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im August 2012 mikrochirurgisch bei Diskusprolaps und Vertebrostenose L2/3 links operiert worden sei und es danach zu einem Rezidivprolaps gekommen sei. Der Beschwerdeführer leide nunmehr an hochgradiger Claudicatio spinalis und die Gehstrecke sei auf maximal 100 m beschränkt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch an Coxarthrose leide, weswegen das Zurücklegen der geforderten Wegstrecke ebenfalls noch eingeschränkt werde. Im Zusammenwirken der oben genannten Erkrankungen mit der beim Beschwerdeführer vorliegenden COPD Stufe 3 Erkrankung sei es ihm keinesfalls möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er die geforderte Wegstrecke von 300 – 400 m nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen könne. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" stattzugeben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014, Zl. W115 2004122-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in der geltenden Fassung zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Lungenheilkunde sowie ein Facharzt für Unfallchirurgie um Erstellung von Sachverständigengutachten ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2015 erstatteten Gutachten des Facharztes für Lungenheilkunde vom selben Tag wurde ausschnittsweise Folgendes ausgeführt:
"Subjektive Beschwerden (Angaben des Kunden):
Atemnot bei jeder Belastung, Kurzatmigkeit, er bekomme keine Luft, schon kurze Gehstrecken mit Stiegen steigen seien sehr beschwerlich, es wird eine Unterarm-Stützkrücke verwendet und zur gegenständlichen Untersuchung mitgeführt. Es besteht keine Versorgung mittels Langzeitsauerstofftherapie. Im Sommer 2013 und zuletzt im Dezember 2014 Exazerbation der COPD, kein Spitalsaufenthalt, ambulante Behandlung ausreichend.
Objektiver Untersuchungsbefund
73 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 180 cm, Gewicht: 93 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird keine mobile Langzeitsauerstofftherapie verwendet, der Kunde verwendet eine Unterarm-Stützkrücke
Brustkorb: symmetrisch, fassförmig, seitengleiche Atemexkursionen
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 98 pro Minute
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne
spastische Nebengeräusche
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern
Große Lungenfunktionsprüfung: mittel- bis höhergradige Einschränkung der Spirometrie, Veränderung im Sinne einer COPD der aktuellen Klassifizierung Gruppe C mit sekundärer Lungenüberblähung, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung, sohin keine Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Dieses Ergebnis korreliert mit den Messungen des Ambulatorium Mariahilf vom 15.12.2014.
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung
2
mäßiges Übergewicht
3
Fructoseintoleranz
Stellungnahme zur Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes
Zum Zeitpunkt der Untersuchung präsentiert sich Hr. Brandstätter respiratorisch kompensiert und ohne Insuffizienz, die Sauerstoffsättigung liegt ohne Langzeitsauerstofftherapie im Normbereich, die Einschränkungen sind als mittelschwer zu bezeichnen. Die chronische Atemwegserkrankung erreicht das aktuelle Stadium der Gruppe C, in der alten Klassifizierung wäre III heranzuziehen. Gegenüber Jänner 2014 (Grundlage des bekämpften Gutachtens Abl. 38) ist offensichtlich eine Verschlechterung eingetreten. Dies entspricht auch dem üblichen Krankheitsverlauf bei COPD (langsames Fortschreiten).
Die Fructoseintoleranz nimmt keinen Einfluss auf die Mobilität.
Hinsichtlich der gleichfalls geltend gemachten orthopädischen Leiden wird auf das diesbezügliche veranlasste Fachgutachten verwiesen. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht vor.
Zur Fragestellung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Bei der Untersuchung konnte eine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten körperlichen Belastungen nicht nachvollzogen werden. Die Sauerstoffsättigung war unauffällig, eine Langzeitsauerstofftherapie ist medizinisch zum Untersuchungszeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Erstellung des bekämpften Gutachtens Abl. 38 nicht gegeben.
Dementsprechend sind dem Kunden aus lungenfachärztlicher Sicht kurze Gehstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern ohne Zeitdruck noch möglich. Bei Atembeschwerden können kurze Pausen im Ausmaß von 1-2 Minuten erforderlich werden, dies jedoch nur bei Stiegen steigen oder bergauf gehen. Das Besteigen öffentlicher Verkehrsmittel, sowie der sichere Transport sind fachbezogen problemlos gewährleistet.
Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Gutachten die orthopädischen Einschränkungen bewusst nicht berücksichtigt wurden.
Einschränkungen bewusst nicht berücksichtigt wurden.
Wie oben angeführt, ist eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen orthopädischen und pulmologischen Einschränkungen nicht gegeben, wenn gleich subjektiv nachvollziehbar.
Die zuletzt durchgemachte vorübergehende akute episodenhafte Verschlechterung der COPD im Dezember 2014 ist nicht als Dauerzustand aufzufassen.
Stellungnahme zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes AbI. 65-71
Der Beschwerdeführer wurde von einem Facharzt für Lungenheilkunde und gerichtlich beeideten Sachverständigen untersucht, es wurde eine Messung von Sauerstoff- und großer Lungenfunktion durchgeführt. Auf die Fragestellung wurde im obrigen Text eingegangen. Gegenüber dem bekämpften Vorgutachten Dr. Lechner vom 08.01.2014 ist offensichtlich eine Verschlechterung der COPD eingetreten, sodass ein abweichender Schweregrad der Erkrankung im lungenärztlichen Gebiet begründet ist. Dies führt jedoch nicht zu einer Änderung der Beurteilung einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere, da keine respiratorische Globalinsuffizienz mit Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist."
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.03.2015 erstatteten Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 18.03.2015 wurde ausschnittsweise Folgendes ausgeführt:
"Derzeitige Beschwerden:
Ich tu mir schwer beim Gehen, bekomme nach einer gewissen Zeit keine Luft. Die Gehstrecke ist sehr eingeschränkt, durch die Wirbelsäule, sodass ich Schmerzen bekommen, und durch die Anstrengung bekomme ich keine Luft. Beim Stiegen steigen habe ich Probleme. Der linke Fuß ist schwächer, ich muss nachstellen.
( )
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts, die teilweise nur als Gehstock verwendet wird. das Gangbild ist auch ohne Stützkrücke symmetrisch und sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Spondylodese L2-L5
3
Fructoseintoleranz
4
Beginnende Hüftgelenksarthrose
( )
Es besteht keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten besteht nicht. Die Beine können jeweils im Stehen gut 20 cm vom Boden abgehoben werden. Die Muskulatur an den Beinen ist nicht auffällig verschmächtigt. Nach Versteifung der Lendenwirbelsäule von L2-L5 besteht Beweglichkeitseinschränkung an der Lendenwirbelsäule und eingeschränkte körperliche Wendigkeit. Trotzdem ist das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m möglich und zumutbar. Auch Niveauunterschiede können überwunden werden. An den oberen Extremitäten besteht ein altersentsprechend unauffälliger Befund an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht ausreichend Kraft um sich in einem öffentlicher Verkehrsmittel sicher anzuhalten. Wie dem lungenfachärztlichen Gutachten zu entnehmen ist, besteht keine respiratorische Globalinsuffizienz mit der Notwendigkeit zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Somit besteht auch aus diesem Fachgebiet keine Einschränkung bezüglich einer kurzen Gehstrecke.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke. das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
Die Gutachten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 17.04.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigte. Dem Schreiben fügte der Beschwerdeführer neue Befunde bei.
Mit Schreiben vom 22.04.2015 und vom 23.06.2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Befunde nach.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die neu vorgelegten Befunde wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt.
In den diesbezüglichen Stellungnahmen des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 11.05.2015 sowie jener des Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.06.2015 wurde im Ergebnis übereinstimmend ausgeführt, dass eine Änderung der Einschätzung im Gutachten unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde und neuerlicher Prüfung der Einwendungen nicht angezeigt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten abgewiesen.
Mit bei der belangten Behörde am 05.08.2015 eingelangtem Schreiben vom 04.08.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung – rechtzeitig – das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2015 vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Unfallchirurgie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In diesem wird zur Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Das Vorbringen bezieht sich auf den Befund ( ), der eine axonal betonte Läsion des Nervus peronaeus links mehr als rechts und des N. tibialis rechts mehr als links beschreibt. Die angeführte Gangunsicherheit mit erhöhter Sturzgefahr bestand bei der klinischen Untersuchung nicht. Fachbezogen kann daher, wie in der Stellungnahme vom 02.06.2015 bereits festgehalten wurde, zum Untersuchungszeitpunkt eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich war.
Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten war nicht objektivierbar. Die Beine konnten jeweils im Stehen gut 20 cm vom Boden abgehoben werden. Die Muskulatur an den Beinen war nicht auffällig verschmächtigt.
In wie weit sich der Zustand des Untersuchten bis zum Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit verändert hat, kann nicht festgestellt. werden. Der Befund lag zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor.
( ) Welche Gesundheitsschädigungen werden in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde Abl. 137-138 dokumentiert?
Der 'Befund" ( ) vom 20.07.2015 führt Diagnosen an, enthält aber keinen klinischen Befund.
Der Befund ( ) vom 15.07.2015 beschreibt eine axonal betonte Läsion des Nervus peronaeus links mehr als rechts und des N. tibialis rechts mehr als links. Dieser Befund lag zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor, bewirkt aber keine geänderte Beurteilung hinsichtlich der Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ausschlaggebend ist der klinische Befund zum Untersuchungszeitpunkt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 11.08.2016 erstattete der Beschwerdeführer – unter Beilage eines weiteren Befundes – eine Stellungnahme, in der sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigte und die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens beantragte.
Mit Schreiben vom 07.02.2017 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Befunde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Nervenheilkunde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In diesem wird zur Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Beschwerden des Patienten:
Der BF berichtet, dass er mit einer Unterarmstützkrücke geht, bekommt nach 200 bis 250 Meter Schmerzen, muss dann rasten. Auch kann er nicht lange sitzen und die Sitzplatzsuche ist durch die Behinderung seiner unteren Extremitäten erschwert. Er ist im Jahr 2012 an einem Bandscheibenvorfall L2/3 operiert worden und im Jahr 2014 bekam er eine Verplattung L2 bis L5 und ist seither in der Lendenwirbelsäule versteift, das erschwert ihm das Bücken bzw. das Socken anziehen. Dieses macht er am liebsten im Liegen am Rücken. Zu Hause geht er ohne Krücken, auswärts mit Krücken, damit stürzt er auch seltener. Hierorts kommt er mit einer Unterarmstützkrücke ohne Begleitung, zieht sich selbst aus und an, der Transfer auf und von der Liege gelingt selbstständig, das Socken anziehen erledigt der Patient in Rückenlage, da er sich dabei leichter tut und sich nicht gut hinunter bücken kann.
( )
Beurteilung und Stellungnahme:
( ) Es besteht eine höhergradige axonal betonte Läsion des N.peroneus beids., sowie des N.tibialis beids. und eine asymmetrische axonal betonte Polyneuropathie. Aufgrund der bestehenden Versteifung der LWS von L2 bis L5 und der oben beschriebenen Läsion besteht eine Gangunsicherheit und erhöhte Sturzgefahr.
NLG-Befund vom 15.7.2015 ( ): ist mit einer höhergradig axonalen betonten Läsion des Peroneus links mehr als rechts, sowie tibialis rechts mehr als links, vereinbar. In erster Linie Vertebrostenose, eine asymmetrische axonal betonte PNP kann nicht ausgeschlossen werden.
Von neurologischer Seite besteht eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten. Der Stand wird bei Augenschluss unsicher, das Gehen ist breit jedoch frei möglich, ausreichend sicher, mit geringem Steppergang deutlich sicherer wenn eine Unterarmstützkrücke geführt wird. Dieses Gangbild resultiert entweder aus einer bestehenden Vertebrostenose im voroperiertem Bereich L2. bis L5, im Rahmen einer Polyneuropathie oder der Kombination aus beiden, wobei die Bewertung der Genese weniger wichtig ist als die daraus resultierende Behinderung.
Abl. 24-26: Hier wird nochmal die axonale Läsion der beiden Beinnerven ausgeführt, kritisiert, dass kein neurologisches Gutachten eingeholt wurde und der neurologische Befund von Dr. Dobin, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 11.12.2015 zitiert, in welchem neuerlich der Gang mit 'unsicheres Gehen - Gehstrecke vermindert' beschrieben wird.
Abl. 24-26 beschreibt inhaltlich den gleichen Umstand wie Abl. 135-136, nämlich die Läsion der beiden Beinnerven, zusätzlich Befund des Facharztes für Neurologie. Beide decken sich mit dem Ergebnis der heutigen fachärztlich neurologischen Untersuchung.
Daraus resultiert keine abweichende Beurteilung.
Abl. 137: Dr. Reinhard Zimmermann, Facharzt für Orthopädie 20.7.2015, Diagnose: PLIF L2/L5 bedeutet Versteifungsoperation von L2 bis L5, wurzelnahe Schädigung Peroneusläsion li vor re, Läsion des N.tibialis beids. (gleichlautend mit dem Befund der NLG)
Abl. 138: NLG-Befund 15.7.2015 (weiter oben zitiert). Differentialdiagnostisch in
erster Linie Vertebrostenose bzw. eine asymmetrisch axonal betonte
PNP.
Abl. 23: Dr. Dobin, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 11.12.2015, Diagnose: sensomotorisches PNP-Syndrom, Peronaeusparese beids. re vor li, Zustand nach PLIF L2-L5, axonales PNP-Syndrom, Zustand nach Vertebrostenose-Operation, Schmerzsymptomatik eher im Hintergrund. Gang: unsicher Gehen, Gehstrecke vermindert.
Hier zeigt sich wiederum die Polyneuropathie, DD Vertebrostenose L2 bis L5
( )
Leidenszustände zusammengefasst:
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule,
Z. n. Spondylothese L2 bis L5
Läsion der Nervus peronaeus li vor re sowie tibialis re mehr als li im Rahmen der vorbekannten Vertebrostenose DD asymmetrisch axonal betonte Polyneuropathie
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Fructoseintoleranz
Beginnende Hüftgelenksarthrose
Es besteht eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Gangstörung. Der Patient ist unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke für ausreichend lange Gehstrecken mobil. Das Ein-und Aussteigen sowie die Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, Niveauunterschiede können überwunden werden, die obere Extremitäten sind in der Greif-und Haltefunktion nicht eingeschränkt. Es besteht keine respiratorische Globalinsuffizienz. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sowie keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen
Punkt 1.: wodurch kann das Vorbringen Abl. 135-136 entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?
Hier wird zusätzlich zu der von mir bereits festgestellten Fähigkeit eine ausreichend lange Gehstrecke mit einer Unterarmstützkrücke zurückzulegen, eine relevante Bewegungseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten nicht objektiviert. Die Muskulatur an den Beinen war nicht auffällig verschmächtigt. Punkt 2: Welche Gesundheitsschädigungen werden in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde Abl. 137-138 dokumentiert?
Abl. 137: führt Diagnosen an, enthält aber keinen klinischen Befund
Abl. 138: (NLG vom 15.7.2016) wird in Punkt 2 meines Gutachtens ausgeführt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Er brachte am 24.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf den seitens der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach eingeholten Gutachten von Allgemeinmedizinern und Fachärzten. Darin wird übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar sei. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten beinhalten auch ausführliche Untersuchungsbefunde, welche mit den gutachterlichen Beurteilungen übereinstimmen und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden erstellt wurden.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen führen – übereinstimmend mit den Ausführungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten – vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass eine merkliche jedoch keine ausgeprägte Gangstörung bestehe. Der Beschwerdeführer sei unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke für ausreichend lange Gehstrecken mobil. Das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht maßgeblich beeinträchtigt. Es bestehe keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, Niveauunterschiede könnten überwunden werden, die obere Extremitäten sind in der Greif- und Haltefunktion nicht eingeschränkt. Es bestehe keine respiratorische Globalinsuffizienz. Es bestehe auch keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sowie keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen.
Der Beschwerdeführer ist den beiden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.07.2016 und vom 13.03.2017 im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Der Beschwerdeführer vermochte somit die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem
Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch das Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.07.2016 und vom 13.03.2017 zu Grunde gelegt. In diesen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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