BVwG W113 2105947-1

W113 2105947-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W113 2105947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2105947.1.00

Spruch

W113 2105947-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, Zahl II/7-EBP/11-120848312, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX alm), für die von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 30,52 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 23,76 ha ausgegangen, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Es kamen 32,99 von 33,28 vorhandenen Zahlungsansprüchen zur Auszahlung. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 06.08.2012 fand auf der betroffenen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei eine Flächenabweichung von 8,97 ha festgestellt wurde. Gemäß dem Prüfbericht der belangten Behörde seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auch für die Antragsjahre 2008 bis 2011 zu verwenden.

4. Mit einem ersten Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 30.07.2013 wurden Änderungen der Nummern der Zahlungsansprüche effektuiert, die Höhe der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie sowie Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche blieben unverändert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.01.2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2011 abgewiesen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Almfutterfläche von 23,76 ha und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 16,78 ha aus, somit ergebe sich eine Differenzfläche von 6,98 ha. Es wären somit nur mehr 26,01 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gekommen. Begründend führte die belangte Behörde die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung von über 20 Prozent an, weshalb keine Förderung gewährt werden könne.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit 26.02.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden sowie

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und benutzt werden,

4. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schließlich

6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem Beschwerdepunkt und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrags.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die VOK habe andere Ergebnisse gebracht.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärung in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Hätte die belangte Behörde eine solche Verrechnung durchgeführt, hätte sie eine zusätzliche beihilfefähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen.

Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der VOK 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Bei der Referenzflächenfeststellung im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien Landschaftselemente nach § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht berücksichtigt worden, was gesetzwidrig sei. Nach § 34 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 seien Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche. Eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen wäre unsachlich.

Nach INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet zur Referenzparzelle zählen. Im Zuge der VOK 2012 seien diese Landschaftselemente generell nicht berücksichtigt worden. Dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen, da Abs. 2 cit. leg. die Feststellung der Referenzfläche im Hinblick auf geeignete Beweidungsflächen, Ödland und Wald regle. Die Referenzflächenfeststellung für Almen sei daher in Abs. 2 nicht abschließend geregelt. Die Berücksichtigung von Landschaftselementen erfolge in Abs. 3 der oben angeführten Bestimmung, wobei nicht zwischen Almen und anderen Referenzflächen unterschieden werde. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Da diese Differenzierung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wäre die Auslegung der INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden.

Die Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe andere Ergebnisse gebracht und begründete die beschwerdeführende Partei dies damit, dass dieser als Almbewirtschafter die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt, nach den Vorgaben des Almenleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet habe. Sollte die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen, könne der beschwerdeführenden Partei kein Vorwurf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Beantragung gemacht werden. Es treffe sie an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.

Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013). Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Mit Enscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15.07.2005 sowie dem Urteil des EuGH vom 04.09.2009. Gzl. T-368/05, sei festgestellt worden, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht der Anforderungen der EU-Vorschriften entspreche. Es könne die beschwerdeführende Partei daher kein Verschulden iSd Art. 73 VO 1122/2009 treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters seien nicht erkennbar gewesen, weil die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe eines neueren Luftbildes durchgeführt worden sei, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien, auf Grund eines mangelhaften Luftbildes der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können, die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden seien gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei, sodass die Abweichungen der Digitalisierung vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht erkennbar gewesen sei, letztlich weil verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto nicht erkennbar gewesen seien und der Almbewirtschafter nicht abschätzen habe können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestünden.

Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, wo die Futterflächenermittlung in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80 %ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100prozentige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende diese Methode aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Eine Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei nicht angelastet werden und dürfen auch keine Sanktionen verhängt werden.

Kürzungen und Ausschlüsse dürfen nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO(EG) 1122/2009 ab 2010 keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich immer informiert, sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die beschwerdeführende Partei selbst habe sich mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm besichtigt. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden verstoße gegen Art. 6 EMRK. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Eine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich und ein Auftreiber würde auch nicht über Vor-Ort-Kontrollen informiert werden.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfte nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Gemäß § 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die beschwerdeführende Partei habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und habe die Behörde ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Es müssten aber sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden.

Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstige in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Antrag sei vor über vier Jahren gestellt worden, eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes sei erfolgt und die beschwerdeführende Partei habe keinen Hinweis auf ein falsches Ergebnis gehabt. Sie habe im guten Glauben gehandelt. Nach Art. 3 der VO (EG) Euratom Nr. 2988/1995 gelte für Unregelmäßigkeiten eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, weshalb gegenständlich Verjährung eingetreten sei.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie im Jahr 2000 auf Grund eines Schwarzweiß-Luftbildes und unterstützt durch den Waldaufseher die Almfutterfläche (30,18 ha) erarbeitet habe. Im Jahr 2004 sei die Futterflächenfeststellung auf Grund eines Farbluftbildes der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgt, im Jahr 2007 sei die Flächenfeststellung erstmals im AMA-Internet erfolgt, auf den Luftbildern sei deutlich mehr Fläche ersichtlich gewesen (32,18 ha). Im Jahr 2010 habe die beschwerdeführende Partei die Futterflächen mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer überprüft und sei zu einem geringeren Ergebnis gekommen (30,52 ha), insbesondere der Wirtschaftsweg etc. sei herausgestrichen worden. Sie habe bei jeder neuen Luftbildversendung das neue Luftbild genutzt und die Almfutterfläche an die neuen Gegebenheiten angepasst. Durch die Vor-Ort-Kontrolle 2012 sei nur mehr eine Almfutterfläche von 21,43 ha ermittelt worden, bei der nächsten Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2013 jedoch 22,47 ha Almfutterfläche. Für die 38 Rinder, davon 17 Milchkühe werde kein Futter angeliefert.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.04.2015 vor.

8. Im Beschwerdeverfahren wurde die belangte Behörde ersucht, zur Einschätzung des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei nähere Angaben zu machen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Futterflächenabweichungen auf den Schlägen 3 und 4 des Feldstücks 3 von der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion ausgegangen werde: beide Schläge seien von der beschwerdeführenden Partei als zu 30 Prozent mit Futterfläche bewachsen beantragt worden, auf dem Luftbild seien aber eindeutig nur Wald und Gestrüpp ersichtlich, weshalb für die beiden Schläge keine Almfutterfläche anerkannt worden sei. Diese Ergebnisse seien durch die Vor-Ort-Kontrollen der Jahre 2012, 2013 und 2015 bestätigt worden. Da es sich um erhebliche Abweichungen handle, habe die beschwerdeführende Partei nicht belegen können, dass sie keine Schuld an der falschen Beantragung treffe.

Weiters nannte die belangte Behörde die Kriterien, bei deren Vorliegen sie von der Verhängung von Sanktionen absehe.

9. Im Rahmen eines Parteiengehörs brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13.04.2016 vor, dass sie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Frage stelle sondern vielmehr davon ausgehe, dass die Kontrollorgane der belangten Behörde entsprechend geschult worden seien und diese die Fläche genauer wie sie selbst feststellen könnten. Zu ihren Flächenangaben in den Jahren 2008 bis 2012 brachte sie vor, dass bei der Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 das Orthofoto aus dem Jahr 2004 zur Verfügung gestanden sei, dessen Qualität im Vergleich zu heutigen Orthofotos sehr schlecht sei, zum einen sei auf Grund der schlechten Auflösung der Anteil an Nichtfutterfläche sehr schwierig einzuschätzen gewesen, zum anderen sei auf Grund der nordseitigen Lage der Alm der Schattenwurf sehr groß, sodass die Flächen teilweise nur als schwarze Farbe ersichtlich gewesen seien. Im Jahr 2008 sei bei der Beantragung der Almfutterfläche ein geringerer Anteil an Landschaftselementen noch akzeptiert worden. Damals sei die Abstufung in 10-Prozent-Schritten technisch noch nicht möglich gewesen. Inzwischen werde eine 100prozentige Futterfläche nur berechnet, wenn tatsächlich 100 % Futterfläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden und bestätigt würden. Mit Hilfe der Kontrollrechnung des Almleitfadens habe jeder Landwirt die Möglichkeit, seine beantragte Futterfläche zu überprüfen. Führe man die Kontrollrechnung durch, so gelange man zu einem Verhältnis von 1,19 ha pro Großvieheinheit, dieser Wert liege innerhalb des AMA-Plausibilisierungswertes von 1,0 bis 1,5 ha pro Großvieheinheit. Dieses Berechnungsergebnis führe zum Ergebnis, dass der Almbewirtschafter seinen Sorgfaltsmaßstab als Landwirt erfüllt habe, weil er zu den bisher ausgeführten Punkten zusätzlich eine Kontrollrechnung durchgeführt habe, die die Futterflächenangaben bestätigt habe. Es könne somit dem Almbewirtschafter kein Verschulden vorgeworfen werden, da er sich auf die Angaben im AMA-Leitfaden bezogen habe. Da die beschwerdeführende Partei auf der Alm praktisch nicht zufüttere und die Kontrollrechnung im Bereich des Plausiblen gewesen sei, habe sie keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der Futterflächenbeantragung zu zweifeln. In den folgenden Jahren sei die Futterfläche entsprechend dem verfügbaren Orthofoto an die Situation angepasst und auch so beantragt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX alm), auf die sie auch ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auftreibt.

Sie stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen mit einer Almfutterflächennutzung von 30,52 ha.

Im Bescheid vom 30.12.2011 ging die belangte Behörde von einer beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 23,76 ha aus.

Am 06.08.2012 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche von 21,55 ha vorhanden war.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 29.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2011 ab, sprach eine Rückforderung des bereits ausbezahlten Betrages aus und begründete dies mit der Flächenabweichung von über 20 Prozent. Die belangte Behörde ging von einer ermittelten Fläche von 26,01 ha aus, es waren 33,28 Zahlungsansprüche vorhanden.

Im Jahr 2011 betrug die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 23,76 ha nur 16,78 ha, was für die beschwerdeführende Partei eine Differenzfläche von 6,98 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung der ermittelten Gesamtfläche von 26,01 ha ergibt sich ein Abweichungsprozentsatz von 26,8 Prozent.

Die beschwerdeführende Partei konnte nicht belegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 kein Verschulden trifft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Während in der Beschwerdeschrift die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ohne nähere Begründung als falsch angezweifelt wurden, anerkannte die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz vom 18.04.2016 die Flächenfeststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 als korrekt. Nachdem sich die Beschwerdeschrift - wie sich auch aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts erschließt - im Wesentlichen als eine Aneinanderreihung von Textbausteinen darstellt, die vielfach nicht zum konkreten Sachverhalt passen und jedenfalls nicht individuell von den beschwerdeführenden Parteien formuliert ist, ist von der Richtigkeit der nach Aufforderung durch das Gericht verfassten individuell formulierten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei auszugehen.

Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist auszugehen, da die beschwerdeführende Partei nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können: Die belangte Behörde verweist auf die nach ihrer Meinung besonders auffälligen Fehlbeantragungen bezüglich der Schläge 3 und 4 des Feldstücks 3 betreffend das Antragsjahr 2012 (gilt gleichermaßen für das Antragsjahr 2011), auf denen die beschwerdeführende Partei Almfutterflächen im Ausmaß von 30 Prozent beantragte. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab keine Almfutterflächen, weil die Schläge vollständig mit Gestrüpp und Wald überwachsen sind. Dagegen vermögen die Rechtfertigungsversuche der beschwerdeführenden Partei nicht zu überzeugen: Sie ist Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm, somit ist von einem großen Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen auszugehen, der Hinweis auf die schlechte Qualität von Orthofotos ist daher wenig überzeugend. Die beschwerdeführende Partei hatte für die Beantragung 2011 ein Orthofoto aus dem Jahr 2009 zur Verfügung. Selbst darauf ist deutlich zu erkennen, dass auf jenen mit 30/100 beantragten Schlägen keine Almfutterfläche vorhanden ist. Noch deutlicher ist dies erkennbar, wenn die relevanten Schläge im Invekos-GIS vergrößert werden.

Auch die angeführte "Kontrollrechnung" des Almleitfadens geht völlig ins Leere, ist dies doch keine Rechnung im mathematischen Sinne sondern eine Faustregel, welcher Viehbesatz auf Almen im Allgemeinen als plausibel anzusehen ist. Wenn auf die Abstufung in Zehnerschritten Bezug genommen wird, so ist wohl der sogenannte NLN-Faktor gemeint, der eine genauere Beantragung ermöglichen solle. Die Beantragung von vollständig bewaldeten Flächen als 30prozentige Almfutterflächen kann jedoch mit diesem Faktor nicht erklärt werden, vielmehr hätte für diese Flächen - egal mit welcher Fazilität - keine Beantragung von Futterflächen erfolgen dürfen. Im Ergebnis war somit vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen letztlich nicht mehr bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 1995/312, 1, (im Folgenden: VO (EG) 2988/1995) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) [...]"

Art. 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) und (3) [...]

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.

(2) und (3) [...]

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 33,01 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,01 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 6,98 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche. Es war daher gemäß Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren (Flächensanktion).

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).

Gegenständlich kann, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, sehr wohl vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das Luftbild sei qualitativ schlecht gewesen und man habe darauf wenig erkennen können. Umso mehr wäre sie gehalten gewesen, die Futterflächenermittlung durch eigene Begehung oder sachverständig vorzunehmen. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.

Da das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht beanstandet wurde und das tatsächlich vorhandene Ausmaß der Almfutterfläche daher feststeht, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (Deutsches BVerwG 29.03.2005, 3 B 117.04).

Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2007 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Darüber hinaus hat die Vor-Ort-Kontrolle aus 2012 die Verjährung jedenfalls unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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