BVwG W113 2017435-1

W113 2017435-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, ersatzlose Behebung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Fristablauf, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W113 2017435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2017435.1.00

Spruch

W113 2017435-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX jun., BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2014, Zl. II/7-EBP/12-119907411, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, Zahl II/7-EBP/12-120915400, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A) I. Der Bescheid vom 26.02.2014 wird ersatzlos behoben.

II. Der Spruch des Bescheides vom 26.09.2013 wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 wird abgewiesen. Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXXalm), für die von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 30,52 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Am 06.08.2012 fand auf der betroffenen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei eine Flächenabweichung von 9,09 ha festgestellt wurde.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2012 abgewiesen. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Almfutterfläche von 24,06 ha und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Almfutterfläche von 16,30 ha aus, somit ergebe sich eine Differenzfläche von 6,91 ha. Es wären somit nur mehr 25,53 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gekommen. Begründend führte die belangte Behörde die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung von über 20 Prozent fest, weshalb keine Förderung gewährt werden könne. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurden Änderungen der Nummern der Zahlungsansprüche effektuiert, Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche blieben unverändert, der Antrag auf Gewährung der EBP wurde nach wie vor abgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit 17.10.2013 Berufung und beantragte wie folgt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

4. Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs,

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schließlich

6. die bescheidmäßige Feststellung der Alm-Referenzfläche.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die VOK habe andere Ergebnisse gebracht.

Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Rahmen der VOK 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Nach INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet zur Referenzparzelle zählen. Im Zuge der VOK 2012 seien diese Landschaftselemente generell nicht berücksichtigt worden. Dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen, da Abs. 2 cit. leg. die Feststellung der Referenzfläche im Hinblick auf geeignete Beweidungsflächen, Ödland und Wald regle. Die Referenzflächenfeststellung für Almen sei daher in Abs. 2 nicht abschließend geregelt. Die Berücksichtigung von Landschaftselementen erfolge in Abs. 3 der oben angeführten Bestimmung, wobei nicht zwischen Almen und anderen Referenzflächen unterschieden werde. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Da diese Differenzierung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wäre die Auslegung der INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters seien nicht erkennbar gewesen, weil die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe eines neueren Luftbildes durchgeführt worden sei, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien, auf Grund eines mangelhaften Luftbildes der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können, die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden seien gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei, sodass die Abweichungen der Digitalisierung vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht erkennbar gewesen sei, letztlich weil verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto nicht erkennbar gewesen seien und der Almbewirtschafter nicht abschätzen habe können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestünden.

Kürzungen und Ausschlüsse dürfen nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO(EG) 1122/2009 ab 2010 keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt und gelte dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich immer informiert, sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die beschwerdeführende Partei selbst habe sich mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm besichtigt. Eine Bestrafung ohne eigenes Verschulden verstoße gegen Art. 6 EMRK. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Eine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich und ein Auftreiber würde auch nicht über Vor-Ort-Kontrollen informiert werden.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfte nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstige in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Antrag sei vor über vier Jahren gestellt worden, eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes sei erfolgt und die beschwerdeführende Partei habe keinen Hinweis auf ein falsches Ergebnis gehabt. Sie habe im guten Glauben gehandelt. Nach Art. 3 der VO (EG) Euratom Nr. 2988/1995 gelte für Unregelmäßigkeiten eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, weshalb gegenständlich Verjährung eingetreten sei.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch.

Weiters liege kein Verschulden des Almauftreibers vor.

Zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie im Jahr 2000 auf Grund eines Schwarzweiß-Luftbildes und unterstützt durch den Waldaufseher die Almfutterfläche (30,18 ha) erarbeitet habe. Im Jahr 2004 sei die Futterflächenfeststellung auf Grund eines Farbluftbildes der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgt, im Jahr 2007 sei die Flächenfeststellung erstmals im AMA-Internet erfolgt, auf den Luftbildern sei deutlich mehr Fläche ersichtlich gewesen (32,18 ha). Im Jahr 2010 habe die beschwerdeführende Partei die Futterflächen mit einem Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer überprüft und sei zu einem geringeren Ergebnis gekommen (30,52 ha), insbesondere der Wirtschaftsweg etc. sei herausgestrichen worden. Sie habe bei jeder neuen Luftbildversendung das neue Luftbild genutzt und die Almfutterfläche an die neuen Gegebenheiten angepasst. Durch die Vor-Ort-Kontrolle 2012 sei nur mehr eine Almfutterfläche von 21,43 ha ermittelt worden, bei der nächsten Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2013 jedoch 22,47 ha Almfutterfläche. Für die 38 Rinder, davon 17 Milchkühe werde kein Futter angeliefert.

6. Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurden die Abweisung des Antrages bestätigt und Änderungen der Nummern der Zahlungsansprüche ausgesprochen. Im Bescheid findet sich folgende Textpassage:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTEL BELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

7. Binnen offener Frist stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.

8. Mit E-Mail vom 20.03.2014 legte die Landwirtschaftskammer Tirol eine sogenannte Task-Force-Erklärung vor, wonach sie für das Antragsjahr 2012 bestätige, dass sie die Flächen im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Kitzbühel erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und den bisherigen Ergebnissen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ermittelt habe und die Flächenabweichung der Landwirtschaftskammer und dem Landwirt nicht erkennbar gewesen seien. Die Mitwirkungspflicht des Landwirtes/Almobmanns gehe aus der beigefügten Almerklärung hervor.

Weiters wird in einem gesonderten Teil des Schriftsatzes individuell ausgeführt, dass bei der Digitalisierung zum Mehrfachantrag-Flächen 2012 keine offensichtliche Falschbeantragung erkannt werden könne, beim Hauptschlag seien nur wenige Nicht-LN-Elemente, diese seien auch mit 10 % in Abzug gebracht worden und auch wenige Bäume (20%). Nur wenige Flächen, welche auch wirklich keine Nicht-FF-Bestandteile enthalten würden, seien mit 100 % beantragt worden. Absoluter Wald sei nicht als Futterfläche herangezogen worden. Übergangsbereiche seien mit nur 30 % FF beantragt worden. Im Allgemeinen erscheine die Digitalisierung Mehrfachantrag-Flächen 2012 mit dem Orthofoto 2009 als plausibel.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.01.2015 vor.

10. Im Beschwerdeverfahren wurde die belangte Behörde ersucht, zur Einschätzung des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei nähere Angaben zu machen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Futterflächenabweichungen auf den Schlägen 3 und 4 des Feldstücks 3 von der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion ausgegangen werde: beide Schläge seien von der beschwerdeführenden Partei als zu 30 Prozent mit Futterfläche bewachsen beantragt worden, auf dem Luftbild seien aber eindeutig nur Wald und Gestrüpp ersichtlich, weshalb für die beiden Schläge keine Almfutterfläche anerkannt worden sei. Diese Ergebnisse seien durch die Vor-Ort-Kontrollen der Jahre 2012, 2013 und 2015 bestätigt worden. Da es sich um erhebliche Abweichungen handle, habe die beschwerdeführende Partei nicht belegen können, dass sie keine Schuld an der falschen Beantragung treffe.

Weiters nannte die belangte Behörde die Kriterien, bei deren Vorliegen sie von der Verhängung von Sanktionen absehe.

11. Im Rahmen eines Parteiengehörs brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13.04.2016 vor, dass sie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Frage stelle sondern vielmehr davon ausgehe, dass die Kontrollorgane der belangten Behörde entsprechend geschult worden seien und diese die Fläche genauer wie sie selbst feststellen könnten. Zu ihren Flächenangaben in den Jahren 2008 bis 2012 brachte sie vor, dass bei der Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 das Orthofoto aus dem Jahr 2004 zur Verfügung gestanden sei, dessen Qualität im Vergleich zu heutigen Orthofotos sehr schlecht sei, zum einen sei auf Grund der schlechten Auflösung der Anteil an Nichtfutterfläche sehr schwierig einzuschätzen gewesen, zum anderen sei auf Grund der nordseitigen Lage der Alm der Schattenwurf sehr groß, sodass die Flächen teilweise nur als schwarze Farbe ersichtlich gewesen seien. Im Jahr 2008 sei bei der Beantragung der Almfutterfläche ein geringerer Anteil an Landschaftselementen noch akzeptiert worden. Damals sei die Abstufung in 10-Prozent-Schritten technisch noch nicht möglich gewesen. Inzwischen werde eine 100prozentige Futterfläche nur berechnet, wenn tatsächlich 100 % Futterfläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden und bestätigt würden. Mit Hilfe der Kontrollrechnung des Almleitfadens habe jeder Landwirt die Möglichkeit, seine beantragte Futterfläche zu überprüfen. Führe man die Kontrollrechnung durch, so gelange man zu einem Verhältnis von 1,19 ha pro Großvieheinheit, dieser Wert liege innerhalb des AMA-Plausibilisierungswertes von 1,0 bis 1,5 ha pro Großvieheinheit. Dieses Berechnungsergebnis führe zum Ergebnis, dass der Almbewirtschafter seinen Sorgfaltsmaßstab als Landwirt erfüllt habe, weil er zu den bisher ausgeführten Punkten zusätzlich eine Kontrollrechnung durchgeführt habe, die die Futterflächenangaben bestätigt habe. Es könne somit dem Almbewirtschafter kein Verschulden vorgeworfen werden, da er sich auf die Angaben im AMA-Leitfaden bezogen habe. Da die beschwerdeführende Partei auf der Alm praktisch nicht zufüttere und die Kontrollrechnung im Bereich des Plausiblen gewesen sei, habe sie keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der Futterflächenbeantragung zu zweifeln. In den folgenden Jahren sei die Futterfläche entsprechend dem verfügbaren Orthofoto an die Situation angepasst und auch so beantragt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXXalm), auf die sie auch ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auftreibt.

Sie stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen mit einer Almfutterflächennutzung von 30,52 ha.

Am 06.08.2012 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von 21,43 ha vorhanden war.

Der Antrag auf Gewährung der EBP 2012 wurde mit Bescheid vom 28.12.2012 negativ beschieden und begründete dies mit der Flächenabweichung von über 20 Prozent. Die belangte Behörde ging von einer ermittelten Fläche von 26,39 aus, es waren 33,28 Zahlungsansprüche vorhanden.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurden die Abweisung des Antrages bestätigt und Änderungen der Nummern der Zahlungsansprüche ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

Mit verspäteter Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurden die Abweisung des Antrages erneut bestätigt und weitere Änderungen der Nummern der Zahlungsansprüche ausgesprochen.

Im Jahr 2012 betrug die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 24,06 ha nur 16,30 ha, was für die beschwerdeführende Partei eine Differenzfläche von 6,91 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung der ermittelten Fläche von 25,53 ha ergibt dies eine Flächenabweichung von 27,1 Prozent.

Die beschwerdeführende Partei konnte nicht belegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 kein Verschulden trifft.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Während in der Beschwerdeschrift die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als falsch angezweifelt werden, akzeptierte die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz vom 18.04.2016 die Flächenfeststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle dezidiert als richtig. Nachdem sich die Beschwerdeschrift - wie sich auch aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts erschließt - im Wesentlichen als eine Aneinanderreihung von Textbausteinen darstellt, die vielfach nicht zum konkreten Sachverhalt passen und jedenfalls nicht individuell von den beschwerdeführenden Parteien formuliert ist, ist von der Richtigkeit der nach Aufforderung durch das Gericht verfassten individuell formulierten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei auszugehen.

Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist auszugehen, da die beschwerdeführende Partei nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können:

Die belangte Behörde verweist auf die nach ihrer Meinung besonders auffälligen Fehlbeantragungen bezüglich der Schläge 3 und 4 des Feldstücks 3, auf denen die beschwerdeführende Partei Almfutterflächen im Ausmaß von 30 Prozent beantragte. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab keine Almfutterflächen, weil die Schläge vollständig mit Gestrüpp und Wald überwachsen sind.

Dagegen vermögen die Rechtfertigungsversuche der beschwerdeführenden Partei nicht zu überzeugen: Sie ist Auftreiberin und Bewirtschafterin der betreffenden Alm, somit ist von einem großen Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen auszugehen, der Hinweis auf die schlechte Qualität von Orthofotos ist daher wenig überzeugend. Die beschwerdeführende Partei hatte für die Beantragung 2012 ein Orthofoto aus dem Jahr 2009 zur Verfügung. Selbst darauf ist deutlich zu erkennen, dass auf jenen mit 30/100 beantragten Schlägen keine Almfutterfläche vorhanden ist. Noch deutlicher ist dies erkennbar, wenn die relevanten Schläge im Invekos-GIS vergrößert werden.

Auch die angeführte "Kontrollrechnung" des Almleitfadens geht völlig ins Leere, ist dies doch keine Rechnung im mathematischen Sinne sondern eine Faustregel, welcher Viehbesatz auf Almen im Allgemeinen als plausibel anzusehen ist. Wenn auf die Abstufung in Zehnerschritten Bezug genommen wird, so ist wohl der sogenannte NLN-Faktor gemeint, der eine genauere Beantragung ermöglichen solle. Die Beantragung von vollständig bewaldeten Flächen als 30prozentige Almfutterflächen kann jedoch mit diesem Faktor nicht erklärt werden, vielmehr hätte für diese Flächen - egal mit welcher Fazilität - keine Beantragung von Futterflächen erfolgen dürfen.

Die Erklärung der Landwirtschaftskammer Tirol untermauert den Eindruck der schuldhaften Fehlbeantragung. Die Task-Force-Erklärung vermag in ihrer Allgemeinheit und in ihrer äußeren Form nicht zu überzeugen: Es handelt sich ganz offenbar um ein Formblatt, welches die Landwirtschaftskammern, die Interessenvertretung der Bauernschaft, in einer Vielzahl von Fällen vorlegen, ohne konkret darauf einzugehen, weshalb die Flächenabweichungen nicht erkennbar gewesen sein sollen. Ohne diese nähere Begründung fehlt der Erklärung der Landwirtschaftskammer jeglicher Beweiswert und ist für die Beweiswürdigung nicht von Relevanz. Der Erklärung der Landwirtschaftskammer ist ein weiteres Dokument beigefügt, in dem zwar versucht wird, die Plausibilität der Beantragung herzustellen, dies misslingt jedoch gründlich. Letztlich ist aus Sicht des erkennenden Gerichts in der Formulierung "Nur wenige Flächen, welche auch wirklich keine Nicht-FF-Bestandteile enthalten wurden mit 100 % beantragt." ein Schuldeingeständnis zu erblicken. Abgerundet wird dieser Eindruck dadurch, dass die zuerst massive Gegenwehr gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 (durch die Landwirtschaftskammer und die beschwerdeführende Partei) letztlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die beschwerdeführende Partei aufgegeben wurde, indem die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als richtig anerkannt wurden.

Im Ergebnis war somit vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376, in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen letztlich nicht mehr bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 1995/312, 1, (im Folgenden: VO (EG) 2988/1995) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) [...]"

Art. 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) und (3) [...]

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.

(2) und (3) [...]

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 64a Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG BGBl 1991/51 (WV) in der im Oktober 2013 geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern."

3.3. Zum Anfechtungsgegenstand und zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt I)

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Bescheid vom 26.02.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten auf-zuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Beru-fungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 30.10.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde und zur Abänderung des Ausgangsbescheides (Punkt II)

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 33,31 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,53 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 6,91 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche. Es war daher gemäß Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren (Flächensanktion).

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Gegenständlich kann, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, sehr wohl vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das Luftbild sei qualitativ schlecht gewesen und man habe darauf wenig erkennen können. Umso mehr wäre sie gehalten gewesen, die Futterflächenermittlung durch eigene Begehung oder sachverständig vorzunehmen. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.

Da das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht beanstandet wurde und das tatsächlich vorhandene Ausmaß der Almfutterfläche daher feststeht, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007).

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die beschwerdeführende Partei nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die beschwerdeführende Partei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass ein solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen vermieden werden kann. Der von der beschwerdeführenden Partei begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

Das Vorbringen zur Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ist unschlüssig, da keine EBP 2012 gewährt wurde und daher auch keine Rückzahlung angeordnet wurde.

Auf den Antrag, der beschwerdeführenden Partei sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) vorzulegen, war nicht weiter einzugehen, da sie selbst Almbewirtschafter ist und ihr somit die Prüfberichte unmittelbar von der belangten Behörde zur Verfügung gestellt wurden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entscheidungsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Auf Grund des durch Punkt A) 1. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgehobenen Bescheides ist für das erkennende Gericht jedoch evident, dass sich die Sachlage in Form der Nummern der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche geändert hat. Diese neue Sachlage ist in die dem Grunde bestätigte behördliche Entscheidung vom 26.09.2013 zu integrieren, weshalb mit einer Abänderung des Bescheidspruches vorzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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