W104 2105999-1•BVwG W104 2105999-1
W104 2105999-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W104 2104459-1/2E
W104 2105999-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, und gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte jeweils Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2010 und 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die XXXX der Agrargemeinschaft Außerterns mit der BNr. XXXX, für die durch deren Obmann ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für diese Alm eine Almfutterfläche von 328,01 ha angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.816,74 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Almfläche von 14,86 ha zugrunde gelegt.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.719,91 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Almfläche von 13,83 ha zugrunde gelegt.
2. Am 19.11.2012 beantragte der Almobmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche für die XXXX im Ausmaß von 328,01 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 276,69 ha zugrunde zu legen sei.
Am 14.03.2013 beantragte dieser Almobmann bei der zuständigen Bezirksbauernkammer neuerlich eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012, die in der Änderung einiger Grundstücksanteile am Feldstück bestand.
Am 21.05.2013 beantragte der Almobmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer wiederum eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche für die XXXX im Ausmaß von 276,69 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 230,12 ha zugrunde zu legen sei.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.468,73 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 348,01 ausgesprochen. Dabei wurde eine beantragte Almfläche von nur mehr 11,23 ha zugrunde gelegt. Eine nähere Begründung für diese Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Obmann der Agrargemeinschaft. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.360,40 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 359,51 ausgesprochen. Dabei wurde eine beantragte Almfläche von nur mehr 10,08 ha zugrunde gelegt. Eine nähere Begründung für diese Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt auch dieser ganz offensichtlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Obmann der Agrargemeinschaft. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, an einer falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, u.a. deshalb, weil der Beschwerdeführer auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen konnte. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden. Ferner wendet sich die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Berufung beigelegt findet sich eine Darstellung der Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 auf der XXXX. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte jeweils Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2010 und 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die XXXX der Agrargemeinschaft Außerterns mit der BNr. XXXX, für die durch deren Obmann ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für diese Alm eine Almfutterfläche von 328,01 ha angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.816,74 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Almfläche von 14,86 ha zugrunde gelegt.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.719,91 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Almfläche von 13,83 ha zugrunde gelegt.
Am 19.11.2012 beantragte der Almobmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche für die XXXX im Ausmaß von 328,01 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 276,69 ha zugrunde zu legen sei.
Am 14.03.2013 beantragte dieser Almobmann bei der zuständigen Bezirksbauernkammer neuerlich eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012, die in der Änderung einiger Grundstücksanteile am Feldstück bestand.
Am 21.05.2013 beantragte der Almobmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer wiederum eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche für die XXXX im Ausmaß von 276,69 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 230,12 ha zugrunde zu legen sei.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.
Art. 11, 12, 21, 23, 25 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen."
[...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 23
Verspätete Einreichung
(1) [...]
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) [...]
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]"
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Korrektur erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die XXXX sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.
Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen.
Es kann jedoch nicht für mehr Fläche Beihilfe ausgezahlt werden, als beantragt wurde.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von dem Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Eine nochmalige nachträgliche Reduktion des Beihilfeantrages auf ein etwaiges höheres, bei einer späteren Vor-Ort-Kontrolle festgestelltes, Futterflächenausmaß ist wegen Zeitablaufs gemäß Art. 23 VO (EG) 1122/2004 nicht mehr möglich.
Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass sie nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um ihre Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur erfolgt ist, von einer Änderung des Antrags auszugehen ist. Ein Irrtum war der Behörde dabei nicht erkennbar, enthielt doch der der Behörde vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht.
Das weitere weitwendige Vorbringen in der Beschwerde zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und zur Flächenberechnung sowie zur Höhe der Strafe (die nicht verhängt wurde), war auf Grundlage des feststehenden Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht relevant, aus diesem Grund war darauf auch nicht weiter einzugehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Im Übrigen liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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