L517 2122396-1•BVwG L517 2122396-1
L517 2122396-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2016
Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung
L517 2122396-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 02.02.2016, BP: XXXX , VN: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 02.02.2016, BP: XXXX , VN: XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
11.08. 2006 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, nachfolgend Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)
28.09. 2006 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
11.02. 2007 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
01.03. 2007 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP
27.11. 2008 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass
27.04. 2009 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung, Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
10.08. 2009 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP auf Neufestsetzung, Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H.
15.09. 2015 - Antrag der bP auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass
19.12. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (Allgemeinmedizinerin), Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
02.02. 2016 - Bescheid der bB, Feststellung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt
19.02. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 02.02.2016
01.03. 2016 - Beschwerdevorlage beim BVwG
30.03. 2016 - Telefonische Information der bP durch das BVwG im Sinne der Manuduktionspflicht
19.04. 2016 - Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 15.09.2015 durch die bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Nach Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 11.08.2006 und Erstellung zweier Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/65, am 28.09.2006 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H., sowie am 11.02.2007 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., war die bP seit 01.03.2007 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. im Besitz eines Behindertenpasses.
Aufgrund des Antrages der bP vom 27.11.2008 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens vom 27.04.2009 nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/65, der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt. Mit Bescheid vom 10.08.2009 wurde der Antrag auf Neufestsetzung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.
Der am 15.09.2015 von der bP gestellte Antrag auf die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass wurde nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner) vom 19.12.2015, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. II 261/2010, mit Bescheid vom 02.02.2016 abgewiesen und festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Mit Schreiben vom 04.01.2016 wurde die bP zur Stellungnahme aufgefordert. Diese ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 19.02.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 02.02.2016.
Am 01.03.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach erfolgter telefonischer Manuduktion der bP am 30.03.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht zog die bP mit Schreiben vom 15.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2016 einlangend, ihren verfahrensgegenständlichen Antrag vom 15.09.2015 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass zurück.
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
2.3. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Bei der Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstrichterliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben.
Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 98f; vgl. auch VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504) und das Verfahren formlos einzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 11; vgl auch Rz 41).
Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 15.09.2015 von der bP mit Schreiben vom 15.04.2016, am 19.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159) und das Verfahren einzustellen.
Die Einstellung betreffend wird auf den Beschluss vom 09.05.2016 verwiesen.
Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat.
2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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