BVwG L506 1430740-2

L506 1430740-2Tribunale amministrativo federale9 mag 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG L506 1430740-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.1430740.2.00

Spruch

L506 1430740-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch: RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl. 821202604/1541875 - BFA RD Salzburg, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG

sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsbürger von Bangladesch, stellte am 04.09.2012, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 06.09.2012 und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2012 brachte der BF im wesentlichen zu seinen Ausreisegründen vor, dass er Sympathisant der AWAMI League sei und deswegen von Mitgliedern der BNP Partei mit dem Umbringen bedroht worden sei. Ein Cousin sei in der politischen Führung der Awami League gewesen und habe ihm der BF beim Plakatieren oder bei Demonstrationen geholfen. Er sei auch insgesamt viermal durch die BNP-Leute angezeigt worden, was ein politischer Racheakt gewesen sei. Aus diesem Grund sei er zweimal in Untersuchungshaft gewesen und sei 2004/2005 die letzte Anzeige gegen ihn erstattet worden. Er sei des "Halbmordes" und der Kindesentführung beschuldigt worden.

Außer dem BF seien noch sein Vater, sein Onkel und seine Cousins angezeigt worden. Der BF habe auch Schutzgeld bezahlt und habe dieser von 2004-2008 unbehelligt im Herkunftsland leben können, da er nie für mehrere Monate an einem Ort gewesen sei. Im September 2011 habe er nach seiner Rückkehr aus dem Irak, wo er 2008 bis 2011 aufhältig gewesen sei, erfahren, dass ein anderer Cousin von der RAB angegriffen und geschlagen worden sei. Die Leitung seiner Partei habe ihm geraten für ein paar Tage zu verschwinden und sei er schließlich 2011 nach Indien gereist.

3. Mit Bescheid vom 05.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF wegen seines Cousins und dessen parteilicher Gesinnung einer Bedrohung durch Mitglieder der BNP ausgesetzt gewesen sei und habe dieser Ereignisse geschildert, die außerhalb des zeitlichen Zusammenhangs zu seiner Flucht gelegen seien und keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Landesgebiet von Bangladesch glaubhaft vorbringen können. Auch habe er sich dort unbehelligt an mehreren Orten aufhalten können, sodass ihm - in eventu - die Ausweichmöglichkeit in andere Landesteile offenstehe.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, GZ W 182 1430740-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Das BVwG hielt beweiswürdigend im wesentlichen fest, dass seit den Parlamentswahlen im Dezember 2008 die Awami League in Bangladesch an der Macht sei und die BNP sich in Opposition befinde und fehle es auch am zeitlichen Zusammenhang zwischen den angeblichen Anzeigen und der Ausreise des BF. Auch habe der BF selbst vorgebracht, dass die Verfahren aufgrund der Anzeigen eingestellt worden seien und könne auch nicht mehr von einer Verfolgung aufgrund der fingierten Anzeigen ausgegangen werden.

Ferner habe sich der BF in eine Reihe von Widersprüchen verstrickt und halten sich auch der Vater und der Bruder des BF, welche von den gleichen politisch motivierten Anzeigen und den Schutzgeldforderungen seitens der Polizei betroffen seien, nach wie vor unbeschadet im Herkunftsland auf.

Selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen des BF, im Rückkehrfall wegen Schutzgelderpressungen einem Verfolgungsrisiko durch korrupte Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein, könne er sich dem durch einen Wohnsitzwechsel im Herkunftsstaat entziehen.

Auch enthalte das Vorbringen des BF hinsichtlich der behaupteten Erpressung durch korrupte Polizisten keine erkennbaren Anknüpfungspunkte an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, zumal diesbezüglich eine politische Motivation nicht mehr ausmachbar sei, sondern der Bedrohung ausschließlich auf Bereicherung ausgerichtete, rein kriminelle Motive zugrunde liegen und habe sich das Vorbringen des BF im übrigen als unglaubwürdig erwiesen und stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Auch könne keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden.

Hinsichtlich der Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) wurde im Erkenntnis des BVwG festgehalten, dass keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vorliegen und verfüge er in Österreich über zwei Cousins, von denen ihn einer fallweise finanziell unterstützte. Ein Zusammenleben oder sonstige Umstände, welche auf eine entsprechende Beziehungsintensität hindeuten und sohin ein bestehendes, durch Art 8 EMRK geschütztes Familienleben erkennen hätten lassen, seien nicht geltend gemacht worden.

Der BF gehe unregelmäßig Erwerbstätigkeiten nach und habe zuletzt seit Mai 2015 in Vertretung für einen Zeitungskolporteur gearbeitet. Angesichts eines monatlichen Entgeltes von € 550,- habe er diesbezüglich jedoch keine hinreichende Selbsterhaltungsfähigkeit dartun können (dazu auch § 11 Abs. 5 NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach § 293 ASVG).

Dem BF sei aber anzurechnen, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehe.

Der BF verfüge über einen gemischten Freundes- und Bekanntenkreis im Inland und sei Mitglied der bangl.-österr. Gesellschaft und passives Mitglied beim Roten Kreuz. Es gebe keine Hinweise auf ehrenamtliche Tätigkeiten. Der BF sei unbescholten und habe in der Verhandlung eher bescheidene Deutschkenntnisse dartun können, die sich zwischen A1 und A2 bewegen dürften.

Auch sonst seien keine außergewöhnlichen Umstände dargetan worden, die eine besondere Integrationsleistung des BF erkennen lassen würden.

Es könne zudem nicht angenommen werden, dass der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe, aufgewachsen sei sowie eine Schulbildung absolviert habe und sich zahlreiche Angehörige aufhalten, nach etwa vier Jahren Abwesenheit verloren hätte.

Im Hinblick auf das Privatleben des BF fallen die dargetanen integrativen Merkmale, die sich sohin im Kern auf bescheidene Deutschsprachkenntnisse (A1/A2), Unbescholtenheit, eine soziale Integration sowie gelegentliche Erwerbstätigkeiten beschränken - insbesondere angesichts der im Verhältnis immer noch recht kurzen Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren und drei Monaten - in Summe nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben, was sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes decke, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme.

Gegenständliches Erkenntnis erwuchs am 28.12.2015 in Rechtskraft.

5. Am 26.01.2016 wurde seitens des BFA eine Einvernahme mit dem BF durchgeführt, in der dieser zu seiner aktuellen Situation in Österreich erklärte, er lebe seit dem Vortag mit seinem Cousin zusammen. Wenn er finanzielle Unterstützung benötige, erhalte er diese durch seinen Cousin. Von der Caritas erhalte er ca. € 200,-

und helfe er ab und zu am Zeitungsstand für 2 €,- pro Stunde. Seinen Lebensunterhalt bestreite er zum Teil aus seinem Stundenlohn als Zeitungshelfer, teils aus der Unterstützung durch die Caritas in der Höhe von € 200,- und teils aus finanziellen Zuwendungen durch seinen Cousin und ab und zu durch seine Freunde. Versichert sei er durch die Caritas.

Sein Cousin sei arbeitslos und habe er abgesehen von diesem und dessen Geschwistern keine Angehörigen in Österreich. Er sei arbeitsfähig und wolle seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten und würde er jede Arbeit verrichten, die er bekomme. Für die Miete bezahle er € 150,- monatlich und sei er seit gestern bei seinem Cousin und dessen Geschwistern wohnhaft, wofür er nichts zu bezahlen habe. Sein Cousin sei seit ca. 11 Jahren in Österreich.

Ab und zu telefoniere er mit seinen Eltern und seinem Bruder in Bangladesch; die Eltern würden im Heimatort und der Bruder in XXXX leben.

Die Schwester seines Cousins sei Studentin an der Uni Wien und der Bruder besuche einen Deutschkurs; diese beiden seien im Asylverfahren und würden sie wie eine Familie leben. Befragt zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen in Österreich, erklärte der BF, er habe Kontakt zu Landsleuten aus Bangladesch und seien diese gute Freunde.

Er habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert und könne er sich derzeit nicht einmal sein Leben leisten.

Zu seinen Deutschkenntnissen erklärte der BF, er verstehe nicht so viel, ganz wenig und bemühe er sich, in Zukunft deutsch zu lernen. Er habe begonnen, bei der Caritas kostenlose Kurse zu besuchen.

Er besitze seit 2016 die Erste Hilfe Karte und sei unterstützendes Mitglied und sei er auch in der Bangladesch - Österreichischen Gesellschaft und in einem bengalischen Kricketverein.

Tagsüber besuche er einen Deutschkurs, treffe Freunde und benutze er die Jahreskarte für Wien. In Bangladesch sei er verfolgt und sei sein Leben dort unsicher.

Über Vorhalt, dass er gut drei Jahre in Österreich sei und kaum deutsch spreche, erklärte der BF, er sei psychisch unter Druck und müsse er lernen. Der BF legte eine Bestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 05.08.2015 hinsichtlich seiner Mitgliedschaft, eine Unterstützungserklärung durch seinen Cousin eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung vom 20.12.2012, den Personalausweis seines Cousins, eine Deutschkursbestätigung vom 30.06.2013, eine Bestätigung hinsichtlich eines Alphabetisierungskurses vom 30.06.2013 sowie eine Registrierung für die fallweise Beschäftigung als Schnee- und Streuarbeiter im Bedarfsfall durch die MA 48 vom 25.10.2013 vor.

6. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass zur Entscheidungsfindung der Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2015 und die aufgenommene Niederschrift beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogen worden seien.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seien die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des BF enthalten und würden diese ob der Aktualität und Unveränderlichkeit durch die Behörde zur Entscheidungsfindung ebenfalls herangezogen werden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass seit der erst jüngst ergangenen Entscheidung des BVwG eine Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland des BF bestehe.

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehe.

Beweiswürdigend und in der rechtlichen Würdigung hielt das BFA fest, dass die Feststellungen zur Identität des BF auf den in den jeweiligen Entscheidungen getroffenen Feststellungen beruhen, welchen seitens des BF und seitens des BVwG nicht entgegengetreten worden sei.

Nach Rechtskraft der Entscheidung des BVwG hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz seien diese Punkte nicht mehr neu zu prüfen gewesen.

Darüber hinaus ergebe sich aus dem Erkenntnis des BVwG, dass trotz Prüfung durch dieses keine Gründe hätten ausgemittelt werden können, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Auch seien die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig gewesen sei, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen des BF zum Herkunftsstaat, die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie allfällige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst hätte sein müssen und auf die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet worden sei, geprüft worden und sei ein Zuerkennungsgrund gem. § 9 BFA-VG verneint worden.

Seitens des BFA sei nunmehr geprüft worden, ob sich seit dem Erkenntnis des BVwG eine Änderung ergeben habe bzw. ob es irgendwelche Umstände oder Bescheinigungsmittel gebe, welche vom BVwG in Ermangelung einer Kenntnisbringung noch nicht herangezogen hätten werden können.

Aufgrund dessen sei eine Einvernahme am 26.01.2016 durchgeführt worden und habe sich aus den do. Befragungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben keine Änderungen seit Erkenntniserlassung - mit Ausnahme der Meldeadresse - ergeben. Der BF habe Beweismittel vorgelegt, welche bereits in die zweitinstanzliche Entscheidung aufgenommen worden seien.

Der BF lebe seit 01.10.2015 wieder von Zuwendungen aus der öffentlichen Hand sowie von Zuwendungen durch seinen Cousin. Der BF werde hin und wieder als Zeitungszusteller tätig; der BF habe die Frage, wie sein arbeitsloser Cousin seinen Lebensunterhalt finanziere, nicht beantworten können, sodass davon auszugehen sei, dass weder der BF noch sein Cousin selbsterhaltungsfähig seien und wäre es verfehlt, ein Rückkehrhindernis aufgrund des Zusammenlebens mit dem Cousin des BF anzunehmen.

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des BF werde festgehalten, dass diese äußerst gering seien und falle es diesem leichter, Deutsch zu verstehen, als zu sprechen. Der BF habe sein Sprachniveau nicht nachweisen können. Im Hinblick auf den über dreijährigen Aufenthalt des BF in Österreich habe dieser relativ wenige Sprachkenntnisse erworben, was sich auch darauf zurückführen lasse, dass der BF vorwiegend Kontakt zu Landsleuten habe; der BF sei Mitglied in einem bengalisch-österreichischen Verein und spiele Kricket in einem bengalischen Sportverein.

Der BF habe nicht geltend gemacht, dass er Kontakt zu Österreichern pflege und umgebe sich dieser vorwiegend mit Landsleuten. Auch habe keine Abhängigkeit des BF zu einer dauerhaft aufhältigen Person in Österreich festgestellt werden können und habe durch die finanzielle Unterstützung durch seinen Cousin auch keine solche begründet werden können.

Es werde nicht in Frage gestellt, dass der BF als arbeitsfähiger, gesunder und unbescholtener Mann gewillt sei, sich ein Leben in Österreich aufzubauen, doch könne im Lichte der bisherigen Ermittlungen und der höchstgerichtlichen Judikatur kein Überwiegen der privaten Interessen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen abgeleitet werden.

Der BF gehe in seiner Freizeit in Wien spazieren, spiele Kricket und lerne Deutsch und habe dieser eine überdurchschnittliche, herausragende Integration in keiner Weise geltend machen können.

Der seitens des BF geltend gemachte psychische Druck, unter dem er seit der Entscheidung des BVwG stehen würde, stelle kein Rückkehrhindernis dar.

Der BF sei illegal in das österreichische Staatsgebiet eingereist und habe seine Asylantragstellung auf unglaubwürdige Gründe gestützt.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass eine neuerlich durchgeführte Prüfung zur familiären und privaten Situation des BF keine neuen Gründe oder Tatsachen hervorbrachte, die einen weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gebieten würden.

Aus dem Ermittlungsverfahren habe sich auch nicht ergeben, dass der weitere Aufenthalt des BF zur Gewährung von Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit v.a. strafbaren Handlungen, insbesonders an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution erforderlich sei oder dass er Opfer von Gewalt geworden sei und eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b oder 382e EO erlassen worden sei und eine Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor Gewalt erforderlich sei.

Zur individuellen Situation des BF wurde weiter festgehalten, dass dieser sowohl vor und nach seiner Reisebewegung auch außerhalb des Familienverbandes in der Lage gewesen sei, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen und seien auch im fortgesetzten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass der BF im Rückkehrfall nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen können. Der BF spreche die Landes- bzw. Amtsspreche auf Muttersprachenniveau und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, welche für die Aufnehme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd seien und könne er nunmehr auch Auslandserfahrungen und Fremdsprachenkenntnisse für sein künftiges Berufsleben vorweisen und befinden sich die engsten Angehörigen des BF in Bangladesch.

Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurde festgehalten, dass die im ergangenen Erkenntnis des BVwG enthaltenen länderkundlichen Feststellungen nach wie vor aktuell seien und diese aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht erneut wiedergegeben würden.

Die Behörde verkenne nicht, dass die Lage in Bangladesch nicht ganz unproblematisch sei; eine generelle schlechte Lage, die unterschiedslos die meisten Bürger eines bestimmten Staates treffe, sei jedoch für eine Rückkehrgefährdung des BF nicht anzunehmen.

In der rechtlichen Würdigung wurde unter Zugrundelegung des dargestellten Privat- und Familienlebens des BF eine Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen und kam die belangte Behörde unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur und Judikatur des EGMR zu dem Schluss, dass der Eingriff in das Privatleben des BF durch eine Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei, da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege und sei ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 und 57 AsylG nicht zu erteilen und die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

In einem wurde die Abschiebung des BF im Lichte des § 46 und § 50 FPG mangels einer drohenden Rückkehrgefährdung des BF für zulässig erklärt und gem. § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.

7. Mit Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG vom 28.01.2016 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Mit Zitat des § 57 Abs. 1 AsylG wurde darauf verwiesen, dass der BF keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstelle und liegen hinsichtlich seiner Person auch keine Verurteilungen vor; dieser sei absolut unbescholten.

Der BF habe sich in den Jahren seines inländischen Aufenthaltes nachhaltig integriert und sich in Österreich eine Existenz aufgebaut.

Für den Aspekt des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlege, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornehme.

Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer trete der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten der Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setze naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie zB strafgerichtliche Verurteilungen.

Derlei Umstände liegen im Falle des BF jedoch nicht vor, da dieser strafgerichtlich unbescholten sei, was als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gelte.

Der Beschwerdeführer sei von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen und habe sich dieser für einen A2-Kurs angemeldet und beabsichtige, Ende März diese Prüfung zu absolvieren; danach werde er den B1-Kurs und die diesbezügliche Prüfung absolvieren. Der BF legte die Anmeldebestätigung für den A2-Kurs vor.

Der BF sei weiters als Zeitungszustellvertreter tätig und sei demnach in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und betrage der monatliche Nettodurchschnittsverdienst des BF derzeit € 550,- und komme gerade der Selbsterhaltungsfähigkeit nach der Rechtsprechung maßgebliche Bedeutung zu und wurde dazu auf ein Erkenntnis des AsylGH verwiesen.

Der BF verfüge über ausreichend intensive persönliche Interessen, im Bundesgebiet zu verbleiben und sei dieser auch seit langer Zeit in Österreich aufhältig und nachhaltig integriert.

Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels verfüge der BF weiters über eine Einstellungszusage und würde im Falle der Einstellung sein monatliches Bruttoeinkommen € 1400,- betragen; der BF legte dazu einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor.

Der BF habe in den Jahren seines Aufenthaltes auch ein soziales Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut und verfüge über weitreichende Bindungen in Österreich; auch sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit fast vier Jahren hier.

Der BF legte dazu vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor.

Die Kontakte in sein Herkunftsland würden sich auf ein Minimum beschränken und seien lediglich Eltern und Geschwister in Bangladesch aufhältig, doch bestehe nur sporadisch Kontakt zu diesen; darüber hinausgehende Bindungen würden nicht bestehen.

Der BF wohne bei seinem Cousin in Österreich und werde er von diesem unterstützt, weshalb zu diesem auch ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Der BF legte dazu einen aktuellen Meldezettel vor.

Der BF nehme weiters aktiv am sozialen Leben in Österreich teil, sei Mitglied in diversen Vereinen und engagiere sich auch in sozialer Hinsicht, indem er unterstützendes Mitglied des Roten Kreuzes sei und auch immer spende. Der BF besuche auch Museen und Büchereien und sei auch der SPÖ beigetreten.

Der BF habe sich auch bemüht, einer legalen unselbständigen Arbeit nachzugehen und habe sich bei der MA 48 für Schnee- und Streuarbeiten gemeldet. Der BF legte dazu die Mitgliedskarte des Roten Kreuzes, eine Spendenbestätigung, eine Beitrittserklärung zur SPÖ, einen Kulturpass, eine Büchereikarte und ein Schreiben der MA 48 vor.

Der BF verfüge über Deutschkenntnisse, sei sozial verankert und sei Mitglied in inländischen Vereinen und engagiere sich in sozialer Hinsicht und beabsichtige eine Tätigkeit als Haus- und Gartenarbeiter.

Daraus sei ersichtlich, dass der BF nachhaltig in Österreich integriert sei.

Die belangte Behörde habe keine hinreichende Abwägung und Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände vorgenommen und sei eine rechtsrichtige Gewichtung anhand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterblieben.

Der BF werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt und erweise sich die Interessensabwägung als grob verkürzt, da wesentliche Integrationsmerkmale nicht berücksichtigt bzw. unrichtig bewertet worden seien.

Der BF verfüge über ein ausreichend intensives Interesse an einem Verblieb im Bundesgebiet. Er sei seit langer Zeit im Bundesgebiet aufhältig, verfüge über eine Einstellungszusage und wäre sohin selbsterhaltungsfähig; er verfüge über Deutschkenntnisse und sei unbescholten und nachhaltig integriert.

Dieser habe sich in den Jahren seines Aufenthaltes eine Existenz aufgebaut und sprächen die erwähnten Aspekte bei richtiger Gewichtung jedenfalls für den Aufbau einer Existenz im Zuge des langjährigen Asylverfahrens. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine echte Auseinandersetzung mit dessen Vorbringen nicht möglich gewesen.

Das BVwG möge daher der Beschwerde Folge geben und den behördlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 und § 55 AsylG erteilt werde, in eventu den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.

9. Am 25.02.2016 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.04.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 13.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des BF

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben, ist unverheiratet und kinderlos.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verbrachte sein Leben bis zur Ausreise in seinem Herkunftsstaat und stellte in Österreich am 04.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seither hält sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Ihm kommt kein anderes Aufenthaltsrecht, als ein solches nach dem Asylgesetz zu.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer lebt aktuell von der staatlichen Grundversorgung und wohnt seit 25.01.2016 bei seinem Cousin.

Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt teils durch Unterstützung durch die Caritas, teils durch Zeitungsverkauf als Vertreter (seit 15.05.2015) und durch finanzielle Unterstützung durch seinen Cousin, welcher aktuell arbeitslos ist. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat von 27.09.-2012.2012 an einem Deutsch-Grundkurs teilgenommen sowie von 01.05.2013-30.06.2013 einen weiteren Deutschkurs besucht und hat sich am 27.01.2016 für einen Deutschkurs auf der Stufe A2 angemeldet.

Im Verhältnis zu seinem Aufenthalt von drei Jahren und gut sieben Monaten im Bundesgebiet verfügt der BF über relativ geringe Deutschkenntnisse. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer spazieren, spielt Kricket und lernt Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied in der bengalisch-österreichischen Gesellschaft und in einem bengalischen Kricketverein.

Er ist passives Mitglied beim Roten Kreuz, hat den diesbezüglichen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2016 in der Höhe von € 21,- bezahlt und verfügt über eine Einstellungszusage als Hausarbeiter vom 05.02.2016.

Der Beschwerdeführer hat am 05.02.2016 einen Kulturpass durch die Caritas Wien, XXXX ausgestellt erhalten und legte eine Karte der Büchereien Wien, eine Beitrittserklärung zur SPÖ Wien, sowie Unterstützungserklärungen von Privatpersonen vor.

Die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wonach er sein Herkunftsland aus Furcht vor korrupten Polizisten verlassen habe, wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig qualifiziert und erwuchs dieses Erkenntnis am 28.12.2015 in Rechtskraft.

In Bangladesch, wo der Beschwerdeführer eine zehnjährige Schulbildung genoss, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Kernfamilie, welche aus den Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern besteht und hat der Beschwerdeführer auch telefonischen Kontakt zu seiner Familie.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Bangladesch festzustellen ist und konnten auch keine Umstände festgestellt werden, wonach dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre.

2.2. Zum Herkunftsstaat des BF

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).

Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die Parlamentswahlen 2008 führten zum Sieg eines von der Awami League angeführten Wahlbündnisses. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Jahr 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).

Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).

Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).

Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).

Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).

Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).

Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).

Quellen:

--AA- Auswärtiges Amt (12.2014a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2015

--BBC (12.1.2014): Sheikh Hasina sworn in as Bangladesh PM, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25705834, Zugriff 18.3.2015

--BBC (6.1.2014): Bangladesh's ruling Awami League wins boycotted poll, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25618108, Zugriff 18.3.2015.

--GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 18.3.2015

--HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 18.3.2015

--NYT (11.1.2014): Matriarchs' Duel for Power Threatens to Tilt Bangladesh Off Balance,

http://www.nytimes.com/2014/01/12/world/asia/matriarchs-duel-for-power-threatens-to-tilt-bangladesh-off-balance.html?_r=0, Zugriff 18.3.2015

--UPI (14.1.2014): Bangladesh's re-elected prime minister starts new term,

http://www.upi.com/Top_News/Special/2014/01/14/Bangladeshs-re-elected-prime-minister-starts-new-term/UPI-77731389697260/, 18.3.2015

--WSJ - The Wall Street Journal (13.1.2014): Bangladesh's Largest Opposition Party Rejects New Cabinet http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304549504579318363501145346, Zugriff 18.3.2015

--Zeitonline (5.1.2014): Wahl in Bangladesch endet im Chaos, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/bangladesch-wahl-gewalt-tote-boykott, Zugriff 18.3.2015

Sicherheitslage

Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).

Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Laut Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Bangladesh, sind zwischen 2009 und 2013 111 Menschen Opfer von Verschwindenlassen geworden. Viele der Opfer seien Mitglieder oder Unterstützer der Opposition oder Personen mit alternativen politischen Überzeugungen gewesen, darunter leitende Funktionäre der BNP wie Chowdhury Alam und Ilias Ali, oder von RMG Aminul Islam. In einem weiteren Bericht von Odhikar vom Juli 2014 wird erwähnt, dass zwischen Jänner und Juni 2014 bei politischer Gewalt 132 Personen getötet und 5224 verletzt worden seien. Es seien 163 Fälle von Gewalt innerhalb der Awami League und 13 innerhalb der BNP verzeichnet worden. Zusätzlich seien 18 Menschen bei internen Konflikten der Awami League getötet und 1621 verletzt worden. Bei Konflikten innerhalb der BNP seien 2 Personen getötet und 129 Personen verletzt worden. Das USDOS schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass die Polizei am 11. März 2013 im Zentralbüro der oppositionellen BNP eine Razzia durchgeführt und über 150 Parteifunktionäre während einer Kundgebung der BNP verhaftet habe. Zudem sei es zu willkürlichen Verhaftungen, für gewöhnlich in Zusammenhang mit politischen Demonstrationen, gekommen. Politische Zugehörigkeit sei bei der Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller Parteien manchmal ein Faktor gewesen, jedoch habe die Regierung Einzelpersonen nicht allein wegen politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Für Unterstützer oder politisch aktive Mitglieder oppositioneller Parteien wie etwa der BNP besteht keine generelle Verfolgungsgefahr, im Einzelfall kann aber eine solche vorliegen. Dies hängt von vielen Faktoren wie etwa der Art und Intensität der politischen Aktivitäten, der Stellung und Aufgaben innerhalb der politischen Organisation, der Bekanntheit und Bedeutung der Person, weshalb und inwieweit Behörden auf die entsprechende Person aufmerksam wurden, von strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.. Da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, muss jeder Fall einzeln beurteilt werden. (UK Home Office 02.2015, ACCORD 01.10.2014 vgl. USDOS 27.2.2014, Odhikar, 15.04.2014 und 01.07.2014)

Quellen:

--AA- Auswärtiges Amt (12.2014a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2015

--ACCORD - Austrian Center of Country of Origin Asylum Research and Documetation: Anfragebeantwortung a-8867-3 (8869) - Informationen zur Behandlung von Personen durch politische Gegner und andere aufgrund einfacher Parteimitgliedschaft (Information zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative), 01.10.2014

--D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013):

-D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch

--GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 18.3.2015

--Odhikar: Human Rights Report 2013; Odhikar Report on Bangladesh, 15. April 2014, http://www.fidh.org/IMG/pdf/odhikar_ahrr_2013.pdf

--Odhikar: Six - Months Human Rights Monitoring Report, 01.07.2014, http://www.omct.org/files/2014/07/22773/hr_report_jan_june_2014_en.pdf

--UK Home Office, Country Information and Guidance, Bangladesh (02.2015): Opposition to the Government http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf

--USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).

Quellen:

--D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013):

-D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch

--USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

--UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Bangladesh: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf, Zugriff 18.3.2015

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).

Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).

Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

--GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 18.3.2015

--HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 18.3.2015

--USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).

Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

--D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013):

-D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch

--USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Korruption

Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

--AA- Auswärtiges Amt (12.2014a): Bangladesch, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2015

-D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013):

D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch

--USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

. Allgemeine Menschenrechtslage

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreiheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

--HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 18.3.2015

--USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).

Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.

a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. (GIZ 2.2015).

Quellen:

--D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013):

-D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesch

--GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015): Bangladesch, Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/,Zugriff 18.3.2015

--USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

-Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (UK Home Office 02.2015). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesh nicht (ÖB New Delhi 3.2010)

Quellen:

--UK Home Office, Country Information and Guidance, Bangladesh (11.2014): Background information, including actors of proteciton, and internal relocation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

--UK Home Office, Country Information and Guidance, Bangladesh (02.2015): Opposition to the Government http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf

--USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 19.3.2015

--ÖB New Delhi (3.2010): Bangladesh, Asylländerbericht, via E-Mail am 21.06.2010

Grundversorgung/Wirtschaft

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).

Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).

Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).

Quellen:

--Auswärtiges Amt (11.2014): Bangladesch, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html

--Zugriff 19.3.2015

--CIA (23.6.2014): The world factbook - Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 19.3.2015

--NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (o.D.a):

-Bangladesch - Wirtschaft und Armut, Selbshilfe und Kleinkredite, http://bangladesch.org/bangladesch/wirtschaft-und-armut/selbsthilfe-und-kleinkredite.html, Zugriff 19.3.2015

--NETZ Partenerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (o.D.b): Bangladesch - Entwicklung, soziale Sicherung,

http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014

Medizinische Versorgung

Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in XXXX hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).

Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:

Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).

Quellen:

--Auswärtiges Amt (12.2014b): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_85EB1F40F98EB22AC4F7F9CD06C6518E/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html#doc347348bodyText6, Zugriff 19.3.2015

--D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013):

D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesch

--Belgian Immigration Office via MedCOI (6.3.2015): Question Answer BDA-6057

--ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in XXXX bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).

Quellen:

--IOM - International Organisation for Migration (3.2012):

-Bangladesh Newsletter,

http://174.120.152.66/~iomorgbd/images/files/pdf/iom_newsletter_march_2012.pdf, Zugriff 19.3.2015

--- IOM - International Organisation for Migration (o.D.):

Operations and Movement,

http://www.iom.org.bd/page/operations-and-movement/, Zugriff 19.3.2015

--ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht,

Dokumente

Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).

Quellen:

--UK Home Office (11.2014): Bangladesh: Background information,

--including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015

--ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht

Einstellung politisch motivierter Strafverfahren

Laut Bericht des UK Home Office vom Februar 2015 liegen Hinweise vor, wonach in den Jahren 2001 bis 2008 eingeleitete Strafverfahren auf Empfehlung der 2009 gegründeten Nationalen Kommission zur Einstellung politisch motivierter Strafverfahren eingestellt werden. Das Komitee empfahl in 7.177 von 11.200 betroffenen Fällen die Einstellung des Verfahrens. Hierbei handelt es sich offenbar um ein politisch motiviertes Vorgehen, zumal kein Verfahren gegen Personen, die nicht Aktivisten der Parteien des Regierungsbündnis (vor allem Al und Unterorganisationen wie etwa die Chhatra League) waren, eingestellt wurde.

Quelle:

Opposition to the government, Februar 2015

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des BF gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, das heißt zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit resultieren aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des BF, welche seitens des BFA nicht beanstandet wurden und besteht auch aus hg. Sicht kein Grund, die diesbezüglichen Angaben des BF in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die festgestellte Teilnahme an Deutschkursen ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen vom 20.12.2012 und vom 30.06.2013; dass sich der BF zu einem weiteren Deutschkurs angemeldet hat, resultiert aus der Bestätigung vom 27.01.2016. Dass der BF eine diesbezügliche Prüfung abgelegt hat, konnte mangels vorlage einer Prüfungsbestätigung nicht festgestellt werden. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren, vor allem in der Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2016 diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Insoweit der BF erklärte, seit Jänner 2016 bei seinem Cousin, einem österreichischen Staatsbürger, welcher den BF auch finanziell unterstützt, zu wohnen, so wird dies durch die hg. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister bestätigt.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten des BF in Österreich (diverse Mitgliedschaften) resultieren aus den diesbezüglichen im behördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolgt aus ua rechtlicher Würdigung und ergeben sich weder aus dem Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren noch aus der Beschwerde beachtliche Indizien, die für einen Sachverhalt sprechen würden, der einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Bangladesch resultiert daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - §§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

4.1.2.1. Der BF befindet sich seit 04.09.2012 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

4.1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

4.1.3.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Definition nach § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

4.1.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

4.1.4.1. Der BF hat lt. eigenen Angaben einen Cousin in Österreich, welcher die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und bei dem er seit Jänner 2016 zusammen mit dessen beiden Geschwistern, welche sich im Asylverfahren befinden, wohnt. Den Angaben des BF zufolge wird er von diesem Cousin auch finanziell unterstützt, obwohl dieser selbst arbeitslos ist. Weitere Angehörige hat der BF nicht im Bundesgebiet. Der im Akt einliegenden Unterstützungserklärung des Cousins des BF vom 25.11.2015 ist zu entnehmen, dass er diesem manchmal mit Geld, Essen und Kleidung geholfen habe, wozu er jedoch aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sei.

Die Beziehung zu seinem Cousin, bei dem der BF seit knapp fünf Monaten wohnt, kann jedenfalls nicht als Beschreibung eines besonderen Naheverhältnisses gewertet werden. Zusätzliche Merkmale einer faktischen Abhängigkeit zu seinem Cousin oder ein besonderes Naheverhältnis, die über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Entsprechendes wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Ein Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Cousin, bei dem er derzeit wohnt und bei dem auch ein weiterer Cousin und eine Cousine des BF leben, welche sich ebenfalls im Asylverfahren befinden, ist daher zu verneinen, obwohl der BF seinen Angaben zufolge auch von seinem Cousin finanziell unterstützt wird, was jedoch den Angaben des Cousins zufolge zwar manchmal der Fall war, jedoch aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht mehr so ist.

Der Vollständigkeit halber wird zur Thematik "Familienleben" auch auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen:

Es ist vor allem aber auch zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, auch wenn die Beziehung zu seinem Cousin nicht unter den Begriff familienleben zu subsumieren ist, zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.

Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

Weiters auch folgende aktuelle Entscheidung des EGMR ins Treffen zu führen:

In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Sämtliche anderen Verwandte des BF und vor allem seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) leben im Herkunftsstaat Bangladesch und steht der BF in telefonischem Kontakt mit seiner Familie.

Von der Annahme eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden, jedoch stellt die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, wenngleich dieser bereits durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages in Österreich relativiert wird.

4.1.4.2. Was das Privatleben des BF in Österreich anlangt, ist festzuhalten wie folgt:

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF von drei Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise am 02.09.2012 ist im Lichte der obzitierten Judikatur als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF auch bewusst gewesen sein.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Der BF wurde einer Bescheinigung zufolge im Oktober 2013 für die Tätigkeit als Schnee- und Streuarbeiter registriert, hat jedoch nicht angegeben, als solcher tätig gewesen zu sein.

Insofern in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF als Zeitungszustellervertreter arbeite und monatlich durchschnittlich €

550,- netto verdiene, ist festzuhalten, dass einerseits daraus keine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF abzuleiten ist (dazu auch § 11 Abs. 5 NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach § 293 ASVG) und andererseits der BF dazu eine Bestätigung vom 03.08.2015 in Vorlage brachte und in der Einvernahme vor dem BFA dazu erklärte, er habe ab und zu am Zeitungsstand geholfen, woraus auch nicht abzuleiten ist, dass der BF dieser Tätigkeit regelmäßig nachgeht.

Der BF verfügt lt. eigenen Angaben in der Einvernahme vom 26.01.2016 jedoch in Österreich über keine Arbeitsgenehmigung, erhält eine monatliche Unterstützung von der Caritas in der Höhe von € 200,-, bringt ab und zu als Hilfe an einem Zeitungsstand Geld ins Verdienen und wurde bzw. wird letztlich auch von seinem Cousin und Freunden finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig.

Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt in Bangladesch, wo auch seine Eltern und Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer steht auch in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern und seinem Bruder. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von drei Jahren und acht Monaten und der Tatsache, dass er aus eigenen Mitteln nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse (der BF gab selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2016 zu seinen Deutschkenntnissen an, er verstehe nicht so viel, bzw. ganz wenig, jedoch bemühe er sich, in Zukunft Deutsch zu lernen) dargetan, noch hat der BF sein Sprachniveau durch Ablegung einer entsprechenden Prüfung nachgewiesen, noch wurden nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht.

Gerade das Beherrschen der Landessprache stellt jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin ein wesentliches Kriterium bzw. eine gravierende Voraussetzung für eine nachhaltige Integration dar und indiziert das Erlernen und Verwenden derselben auch die Absicht, sich am sozialen Leben in einem Land zu beteiligen, erkennbar; dies insbesonders, wenn es sich um junge, lernfähige Personen mit einem gewissen Bildungsgrad handelt.

Soweit der BF auf Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden aus Bangladesch verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Ein besonderes entscheidungsrelevantes faktisches Abhängigkeitsverhältnis hinsichtlich der seitens des BF genannten Freunde hat der BF nicht behauptet.

Dass der BF während seines gut dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einen Freundeskreis - dem zumindest ein Österreicher angehört - bilden konnte, wurde vom BF durch eine Bestätigung von vier Privatpersonen belegt.

Dazu ist auszuführen, dass daraus nicht hervorgeht, wodurch im konkreten Fall eine besondere Integration des Beschwerdeführers gegeben sein soll. Den betreffenden Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fleißig und höflich sei und deutsch lerne. Besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch nicht hervorgekommen. Die Unterstützungserklärungen sind aus hg. Sicht als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und ist daraus nichts für eine erfolgreiche Integration des BF in Österreich zu gewinnen.

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur zur einschlägigen Thematik verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren auch angegeben, Mitglied in einem bengalischen Kricketverein sowie in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft zu sein und hat dazu eine Bestätigung vom 05.08.2015 vorgelegt. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hat der BF eine Mitgliedsbestätigung des Roten Kreuzes (gültig durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages am 05.02.2016, der BF ist sohin passives Mitglied) sowie eine Beitrittserklärung zur SPÖ (Datum und Unterschrift unleserlich), einen Kulturpass, ausgestellt am 05.02.2016 und die Mitgliedskarte der Büchereien der Stadt Wien sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, datiert mit 05.02.2016 als Hausarbeiter (Dienstbeginn unmittelbar nach Erteilung eines Aufenthaltstitels) vorgelegt.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).

Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass der BF die obzitierten Aktivitäten und Mitgliedschaften (hinsichtlich seiner Parteimitgliedschaft liegt lediglich eine Beitrittserklärung ohne Bestätigung der tatsächlichen Mitgliedschaft durch die Partei vor) in der Beschwerde belegt hat, doch wiegen diese Aktivitäten, welche der BF - abgesehen von der Mitgliedschaft beim Roten Kreuz und im der bengalisch- österreichischen Gesellschaft - in der Einvernahme vom Jänner 2016 noch nicht behauptet hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese seit einem relativ kurzen Zeitraum bestehen, nicht dermaßen schwer, dass die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des BF auszugehen hätte.

Dazu darf letztlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH, 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, RZ 71 am Ende: "Against this background, the applicant¿s argument tot he effect that the public interest is an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.")

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich hat der BF im Verfahren nicht dargetan und verfügt er auch nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der achtundzwanzigjährige BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung des Beschwerdeführers vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Bangladesch; so hat der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2016 angegeben, regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in Bangladesch zu pflegen.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

4.1.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

4.1.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, GZ W182 1430740-1 keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und erwuchs diese Entscheidung am 28.12.2015 in Rechtskraft; in das rechtskräftige hg. Erkenntnis wurden auch hinreichend aktuelle Länderfeststellungen integriert und wurden diese in die nunmehrige hg. Entscheidung aufgenommen.

Die aktuellen länderkundlichen Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des BF enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der BF im Falle einer Abschiebung Gefahr läuft, in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.

Ferner ist auch eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Bangladesch nicht evident oder notorisch und wurde Derartiges vom Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargetan.

4.1.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

4.1.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, wonach die Interessensabwägung im Falle des BF durch das BFA in rechtswidriger Weise erfolgt sei, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Ausweisung, Rückkehrentscheidung und Interessensabwägung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur asylrechtlichen Ausweisung ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselemente.

Aus den im hg. Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht auch hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesonders zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

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