BVwG I404 2118437-1

I404 2118437-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2016

Regest

Arbeitswilligkeit, Meldepflicht, Notstandshilfe, Praktikumsplatz,<br/>Rückforderung, Widerruf

Testo completo

BVwG I404 2118437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2118437.1.00

Spruch

I404 2118437-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.11.2015 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 10.03.2015 bis 14.03.2015, vom 24.03.2015 bis 24.05.2015 und vom 08.07.2015 bis 31.08.2015 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie Rückforderung von Notstandshilfe samt Zusatzbeitrag in der Höhe von

€ 3.047,94 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid vom 27.11.2015, Zl. LGSTi/IV/0566/190891-705/2015-R (Beschwerdevorentscheidung), gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 28.06.2013 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.

Mit Formular vom 07.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin via eAMS-Konto einen Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe im Sinne der §§ 34 und 35 Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) für die Ausbildung als "Medizinische Masseurin" beim WIFI. Im Antrag wird (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Förderungswerberin verpflichtet sei, während des Förderungszeitraumes jede Änderung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Schulung unverzüglich der zuständigen regionalem Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. Die Förderungswerberin nehme (unter anderem) zur Kenntnis, dass im Fall einer Beihilfengewährung aufgrund vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen die empfangenen Beihilfenbeträge zurückzuzahlen seien und mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom 09.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Leistungen für den Zeitraum 07.07.2014 bis 15.10.2014 "Notstandshilfe-Schulung" und "Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale" für den Zeitraum 07.07.2014 bis 15.10.2014 in jeweils näher angeführter Höhe bemessen worden seien.

2. Mittels Antragsformular vom 13.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde.

3. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.11.2014 mitgeteilt, dass ihr für den Zeitraum 16.10.2014 bis 11.09.2015 Leistungen "Notstandshilfe-Schulung" und "Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale" sowie vom 12.09.2015 bis 14.10.2015 "Notstandshilfe" in jeweils näher angeführter Höhe bemessen worden seien.

4. Am 09.03.2015 wurde der belangten Behörde von der Praxis P. mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin das Praktikum mit 09.03.2015 beendet habe, obwohl das Praktikum bis Ende Mai 2015 vereinbart worden sei. Seitens des WIFI wurde mitgeteilt, dass man dahinter sei, einen alternativen Praktikumsplatz zu finden.

5. Am 18.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich zum Thema "Praktikumsabsolvierung während der Kursmaßnahme Ausbildung zur Masseurin beim WIFI incl. Pflichtpraktikum von 1200 Stunden" befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie von den 1200 Praktikumsstunden insgesamt nur 300 Stunden und zwar in der Praxis P. vom 09.02.2015 bis 09.03.2015 54 Stunden und im Kurzentrum H. vom 25.05.2015 bis 06.07.2015 276 Stunden absolviert habe. Sie habe bei der Praxis P. von Anfang an Probleme gehabt, weil sie (gemeint die Beschwerdeführerin und ihr Chef) verschiedene Ansichten gehabt hätten und sie Termine bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) gehabt habe und sie dem Chef nicht habe sagen wollen, warum genau, da dies sehr persönlich sei. Sie habe alle möglichen Stellen angerufen und nach einem Platz gefragt, es hätten aber alle schon Praktikanten und keinen Platz mehr gehabt. Stellen z.B. in Innsbruck wären für sie nicht infrage gekommen, es habe in der Nähe sein müssen. Die Zeit sei dann sehr schnell vergangen, dann habe schon das Praktikum im Kurzentrum Bad H. begonnen. Sie habe dann wieder laufend gesucht. In der Zeit sei es ihrer Mutter auch sehr schlecht gegangen und sie habe für sie da sein wollen, sie habe sonst niemanden. Die Stellen, bei denen sie nachgefragt habe, hätten alle schon wieder Praktikanten gehabt. In dieser Zeit sei ihr aber schon klar geworden, dass sich das mit den Praktikumsstunden nicht mehr ausgehen könne. Es sei ihr aber nicht bewusst gewesen, dass wenn sie das Praktikum abbreche, sie es so schwer habe würde, einen anderen Platz zu finden. Sie habe diese Ausbildung unbedingt machen wollen und habe sich damit selber die Chance vertan, das habe sie auch psychisch schwer belastet. Sie wolle diese Ausbildung auf jeden Fall noch abschließen und suche auf eigene Faust nach Praktikumstellen. Sie wolle aber nochmals anmerken, dass es absolut keine Boshaftigkeit gewesen sei, dass sie sich nicht gemeldet habe und es ihr auch nicht bewusst gewesen sei, dass es solche Auswirkungen habe und wenn sie dies ändern könne, würde sie das sofort machen.

6. Mit Bescheid vom 25.09.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 14.04.2015 bis 24.05.2015 und von 08.07.2015 bis 31.08.2015 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.193,60 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zuge ihrer Maßnahmenteilnahme zur Medizinischen Masseurin (Beginn am 7. Juli 2014) für oben angeführte Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie der belangten Behörde nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, dass sie keine Praktika während dieser Zeit besucht habe. Durch die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG könne die Rückforderung zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 1. Satz AlVG gestützt werden.

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde und brachte vor, dass sie sich nach Beendigung ihres Praktikums in der Praxis P. unmittelbar bei Frau E. vom WIFI gemeldet habe und ihr mitgeteilt habe, dass sie derzeit kein Praktikum mehr habe. Da Frau E. Bindeglied und Ansprechperson seitens der belangten Behörde sei, habe sie gedacht, dass diese es der belangten Behörde weiterleiten würde. Außerdem habe sie sich in den genannten Zeitrahmen stets um ein Praktikum bemüht, habe Unternehmen angerufen und sich beworben, jedoch immer Absagen erhalten, da die Unternehmen schon Praktikanten gehabt hätten. Da sie sich im Substitutionsprogramm befinde und ihre Medikation stets bei der gleichen Apotheke mehrmals wöchentlich in Kufstein abholen müsse, könne sie sich nur in Kufstein und der nahen Umgebung um ein Praktikum umsehen. Zusätzlich müsse sie auch mit psychischen Problemen kämpfen und ihr sei das Ausmaß ihrer derzeitigen Situation nicht vollends bewusst gewesen.

8. Mit Bescheid vom 27.11.2015, GZ. LGSTi/IV/0566/190891-705/2015-R, wurde aufgrund der Beschwerde entschieden, dass der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe sowie des Zusatzbetrages für den Zeitraum 10.03.2015 bis 14.03.2015, vom 24.03.2015 bis 24.05.2015 und von 07.07.2015 bis 31.08.2015 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe und des Zusatzbetrages in Höhe von € 3.047,94 verpflichtet wird.

Begründend führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin am 08.04.2014 die Ausbildung zur "Medizinischen Masseurin" genehmigt worden sei. Am 07.07.2014 habe die Beschwerdeführerin eine berufliche Beihilfe betreffend eine Aus- und Weiterbildungsmaßnahme beantragt. Aus dem Förderansuchen für den Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis 11.09.2015 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Förderung für die Ausbildung zur "Medizinischen Masseurin" beantragt habe. Auf Seite 3 des Förderansuchens habe die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung erhalten. Unter anderem gehe aus dieser vor, dass sich die Beschwerdeführerin verpflichte, gegenüber der belangten Behörde den Nichtantritt der Schulung, sowie während des Förderzeitraums jede Änderung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Schulung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS bekanntzugeben. Bis zum 10.09.2015 könne dem gesamten Leistungsakt keine Meldung der Beschwerdeführerin betreffend einen Abbruch oder eine Unterbrechung der Schulungsmaßnahme entnommen werden. Laut elektronischem Leistungsakt sei seitens der belangten Behörde am 11.09.2015 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend den Massagekurs abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin habe von den 1200 Praktikumsstunden lediglich 330 absolviert und habe sie nie gemeldet, dass sie kein Praktikum mehr absolviere. Am 11.09.2015 sei der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin mit 1. September 2015 eingestellt worden. In den Zeiträumen von 10.03.2015 bis 14.03.2015 sowie von 24.03.2015 bis 24.05.2015 und vom 07.07.2015 bis 31.08.2015 sei die Beschwerdeführerin in Bezug von "Notstandshilfe Schulung" mit einem Tagsatz in Höhe von € 22,85 sowie im Bezug eines Zusatzbetrags im Sinne des § 20 Abs. 6 AlVG in Höhe von täglich € 1,93 gestanden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin sohin täglich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 24,78 erhalten. Für die oben genannten Zeiträume von 123 Tagen habe die Beschwerdeführerin somit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von gesamt € 3.047,94 bezogen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 7 Abs. 2 und 3 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalte. Gemäß § 7 Abs. 8 AlVG erfülle eine Person, die an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 AlVG teilnehme, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG auch dann, wenn sie sich aufgrund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im § 7 Abs. 7 AlVG festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithalte. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit müssten jedenfalls gegeben sein. Da während einer Maßnahme, an der die Beschwerdeführerin im Auftrag des Arbeitsmarktservice teilgenommen habe, im Sinne des

§ 7 Abs. 8 AlVG Verfügbarkeit ex lege auch dann anzunehmen sei, wenn die Beschwerdeführerin sich aufgrund der einer Ausbildung nur in einem geringeren als dem im § 7 Abs. 7 AlVG festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithalte, müsse die Beschwerdeführerin jede Unterbrechung der Maßnahme anzeigen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Verfügbarkeit neuerlich zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin an einer Vollzeitmaßnahme teilgenommen habe und den Umstand, dass sie keinen Praktika nachgehe, der belangten Behörde nicht angezeigt habe, habe die belangte Behörde keine Prüfung der Verfügbarkeit durchführen können, und habe annehmen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht verfügbar sei. Außerdem habe die Beschwerdeführerin sich auch während der Unterbrechung des Praktikums nach Abbruch der Maßnahme gegenüber der belangten Behörde nicht explizit verfügbar im Sinne des § 7 AlVG erklärt. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen sei daher die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 7 AlVG zu verneinen, weshalb gemäß § 38 i.V.m. § 24 AlVG die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für oben genannten Zeitraum widerrufen bzw. rückwirkend einzustellen gewesen sei. Gemäß § 38 i. V.m. § 25 Absatz 1 AlVG sei bei Einstellung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Wie festgestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin die Unterbrechung des Praktikums sowie den Abbruch der Maßnahme gegenüber der belangten Behörde nicht angezeigt. Dies habe die Beschwerdeführerin auch in der Niederschrift vom 18.09.2015 und in der Beschwerde angegeben. Über die Verpflichtung zur Mitteilung derartige Umstände sei die Beschwerdeführerin nachweislich im Antragsformular vom 28.06.2013, im Ansuchen um Aus- und Weiterbildungsgeld vom 07.07.2014 sowie im Antragsformular vom 13.07.2014 rechtsbelehrt worden. Weiters sei die Beschwerdeführerin auf die Meldepflicht im Schreiben vom 09.07.2014 und 03.11.2014 hingewiesen worden. Eine Meldung an einen Schulungsträgers der Beschwerdeführerin sei keine Meldung im Sinne des § 50 AlVG gegenüber der belangten Behörde.

6. Mit Schreiben vom 11.12.2015 beantragte der Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass zu Kenntnis zu nehmen sei, dass ihr im Rahmen der Ausbildung ein Urlaubsanspruch von 4 Wochen zugestanden habe. Aus den zugeschickten Unterlagen könne sie jedoch nicht entnehmen, einen Urlaubsanspruch miteinberechnet zu haben. Sie habe den Großteil der Ausbildung nunmehr absolviert, sowie den theoretischen Unterricht abgeschlossen. Sie bitte daher, von dieser Forderung abzusehen oder zu korrigieren.

7. Mit Schreiben vom 18.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 04.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.06.2013 einen Antrag auf Notstandshilfe und stand in der Folge mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.07.2014 eine berufliche Beihilfe für die Ausbildung als "Medizinscher Masseur" beim WIFI Tirol gemäß §§ 34 und 35 AMSG, welcher ihr seitens der belangten Behörde bewilligt worden war. Eine Zuweisung im Sinne des § 9 AlVG mit einer Belehrung gemäß § 10 AlVG zu dem Massagekurs hat es seitens der belangten Behörde nicht gegeben.

Am 13.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Notstandshilfe.

1.2. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab dem 07.07.2014 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 22,85 und einen Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in der Höhe von täglich € 1,90. Darüberhinaus erhielt die Beschwerdeführerin einen Beitrag zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem AMSG.

1.3. Die Beschwerdeführerin nahm ab dem 07.07.2014 an dem Kurs "Medizinscher Masseur" teil. Der Kurs war so aufgebaut, dass der theoretische Unterricht geblockt bis 02.02.2015 stattfand und im Anschluss daran die TeilnehmerInnen Praktika im Ausmaß von 1200 Stunden absolvieren sollten. Die Praktika waren von den TeilnehmerInnen selbst zu organisieren. Es erfolgte seitens des WIFI bis zur Abschlussprüfung am 11.09.2015 keine Überprüfung des Fortschritts der Praktika der TeilnehmerInnen.

1.4. Die Beschwerdeführerin hat den theoretischen Teil der Ausbildung wie vorgesehen im Februar 2015 abgeschlossen und absolvierte vom 09.02.2015 bis 09.03.2015 ein Praktikum im Ausmaß von 54 Stunden. Vom 15.03.2015 bis 23.03.2015 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Vom 25.05.2015 bis 06.07.2015 absolvierte sie beim Kurzentrum Bad H. ein weiteres Praktikum im Ausmaß von 276 Stunden. Insgesamt hat sie bis zum 11.09.2015 Praktika im Ausmaß von insgesamt 330 Stunden absolviert. Sie konnte daher am 11.09.2015 nicht zur Abschlussprüfung antreten. Es gab vor dem 11.09.2015 weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des WIFI einen "offiziellen" Abbruch oder Ausschluss vom Kurs.

Das erste Praktikum hat die Beschwerdeführerin vorzeitig beendet. Sie hat sich nach dem Abbruch des ersten Praktikums und nach Abschluss des zweiten Praktikums bei mehreren Einrichtungen im Raum Kufstein um einen Praktikumsplatz beworben, aber nur Absagen erhalten.

1.5. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde weder mitgeteilt, dass sie das erste Praktikum vorzeitig beendet hat, noch dass sie die für den Abschluss der Ausbildung am 11.09.2015 notwendigen Praktikastunden nicht nachweisen kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe und auf Beihilfe zur Ausbildung wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen.

Dass es keine Zuweisung der Beschwerdeführerin zu der Ausbildung als "Medizinische Masseruin" gab, basiert auf der Aussage des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

2.2. Dass die Beschwerdeführerin Notstandshilfe bezog und in welcher Höhe wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig.

2.3. Der Ablauf der Ausbildung als "Medizinische Masseurin" basiert auf den Angaben von Frau E. vom WIFI und wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

2. 4 Die Feststellungen zum Abschluss des theoretischen Teils und den Praktika im Ausmaß von 330 Stunden basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin und werden durch Zeugnisse belegt. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, dass sie das erste Praktikum (vorzeitig) beendet habe. Dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch des ersten Praktikums und nach Abschluss des Praktikums bei dem Kurzentrum Bad H. um weitere Praktika bemüht habe, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und auch schon davor gegenüber der belangten Behörde angegeben und war glaubwürdig. Auch Frau E. hat auf Nachfrage des BVwG angegeben, dass es nicht so einfach war, im Raum Kufstein eine Praktikumsstelle zu finden und manche KursteilnehmerInnen diese außerhalb absolviert haben.

2.5. Dass die Beschwerdeführerin keine Meldung gegenüber der belangten Behörde betreffend ihre Praktikastunden oder den Abbruch des ersten Praktikums erstattet hat, wurde festgestellt, da sich eine solche nicht im Akt befindet und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

..

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig ( § 9) und arbeitslos ( § 12) ist.

  1. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

...

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

....

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine(unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

...

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

...

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

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§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

3.2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2015 wurde der Bezug von Notstandshilfe samt Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG für den Zeitraum vom 10.03.2015 bis 14.03.2015, vom 24.03.2015 bis 24.05.2015 und vom 08.07.2015 bis 31.08.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Notstandshilfe samt Zusatzbetrag in Höhe von € 3.047,94 verpflichtet.

Dies begründet die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin an einer Vollzeitmaßnahme teilgenommen habe und den Umstand, dass sie die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Praktika nicht nachgehe, nicht der belangten Behörde mitgeteilt habe, weshalb diese keine Prüfung der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin durchführen hätte können und daher davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht verfügbar sei. Auch habe sich die Beschwerdeführerin während der Unterbrechung des Praktikums bzw. nach Abbruch der Maßnahme gegenüber der belangten Behörde nicht explizit für verfügbar iSd § 7 AlVG erklärt. Es sei daher die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen.

Diese Rechtsansicht wird vom erkennenden Senat aufgrund folgender Überlegungen nicht geteilt:

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 1996/201) wurde der Oberbegriff der Verfügbarkeit eingeführt: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer neben Vorliegen von Anwartschaftserfüllung und noch nicht ausgeschöpfter Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in § 7 Abs. 2 AlVG näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Während die schon seit jeher als Anspruchsvoraussetzungen bestehenden Elemente Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit in gesonderten Paragrafen näher geregelt sind (§§ 8, 9 und 12 AlVG), wird in § 7 Abs. 3 AlVG näher festgelegt, wann man eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, also wann objektive Verfügbarkeit vorliegt.

Diese objektive Verfügbarkeit ist insbesondere von der Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen bezieht, eine Beschäftigungsmöglichkeit, zu deren Annahme er grundsätzlich in der Lage wäre, auch tatsächlich anzutreten.

Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem-Arbeitsmarkt-objektiv-zur-Verfügungstehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld soll also nur derjenige haben, der sich zur Aufnahme einer Beschäftigung bereithält (Verfügbarkeit im engeren Sinn; § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG), und dem darüber hinaus die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich nicht verwehrt ist (Z 2). Es muss also um Arbeitslosengeld beziehen zu können, rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.

Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann.

Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH 1. 6. 1999, 97/08/0443 sowie 22. 2. 2012, 2011/08/0050) zu können.

Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (siehe Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 157ff zu § 7 AlVG).

3.2.3. Bei der Beschwerdeführerin war aufgrund der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 AlVG die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG (Verfügbarkeit im engeren Sinn) aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 7 Abs. 8 AlVG erfüllt.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes weder von sich aus die Massageausbildung offiziell abgebrochen hat noch vom Kurs ausgeschlossen wurde und daher schon Schwierigkeiten bestehen, festzustellen, wann die Beschwerdeführerin nicht mehr an einer Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat, wäre selbst bei einem Abbruch der Maßnahme nicht von einer mangelnden Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG auszugehen.

So liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin rechtlich oder faktisch nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann, gingen weder im Verfahren hervor noch wurden solche von der belangten Behörde angeführt.

Die belangte Behörde vertritt vielmehr die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Abbruch der Ausbildung bzw. die Unterbrechung des Praktikums hätte melden und sich als dem Arbeitsmarkt verfügbar hätte erklären müssen und da sie dies nicht getan hat, keine Verfügbarkeit vorliegt. Diese Schlussfolgerung lässt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme ja als "verfügbar" galt und die allenfalls erfolgte Beendigung nicht zu einer Beendigung der Verfügbarkeit führte, weshalb es nach Ansicht des erkennenden Senates auch keiner ausdrücklichen Erklärung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, bedarf.

Auch wenn es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, der belangten Behörde den "Abbruch" des Praktikum oder Kurses mitzuteilen, kann dies nicht zu einer fehlenden Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 AlVG führen, dafür bietet das Gesetz keine Grundlage.

Allenfalls wäre jedoch die Arbeitswilligkeit und daher die subjektive Verfügbarkeit im Sinne des § 9 AlVG zu prüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen (§ 9 Abs. 1 AlVG). Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld eintritt. Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26. 5. 2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist.

Die Beschwerdeführerin hat nach Ansicht des erkennenden Senates kein Verhalten gesetzt, welches eine generelle Arbeitsunwilligkeit vermuten lassen könnte, sondern hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie bemüht war, Praktikaplätze zu finden und sich auch bei mehreren Unternehmen beworben hat, um die Umschulungsmaßnahme abschließen zu können.

Da nur eine generelle Arbeitsunwilligkeit eine Rechtsfolge gemäß § 24 AlVG zu Folge haben kann, waren auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit nicht gegeben.

3.2.4. Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Zulässigkeit eines (vorübergehenden) Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG aufgrund temporärer Arbeitsunwilligkeit Folgendes auszuführen:

Gemäß § 34 AMSG sind unter Beachtung der in § 31 Abs. 5 erster Satz leg. cit. genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen, auf die nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle kein Rechtsanspruch besteht.

Gemäß § 39 AMSG werden die Bestimmungen des AlVG durch die genannten Vorschriften nicht berührt.

Unter einer Nach(Um)schulung ist eine Maßnahme zu verstehen, die entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den Arbeitslosen herzustellen) oder der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früher ausgeübten) Beruf dient. Für die Zuweisung zu einer Nach(Um)schulung ist es aber erforderlich, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Erst wenn dem Arbeitslosen eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung nicht zugewiesen werden kann, ist er einer Nach(Um)schulung zuzuweisen.

Die belangte Behörde hat mit der Beschwerdeführerin ausdrücklich im Rahmen der §§ 34 und 35 AMSG eine privatrechtliche Vereinbarung über die Gewährung einer Förderung durch die Teilnahme an der Maßnahme "Medizinische Masseurin" abgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin über diese Maßnahme zur Kenntnis genommenen Informationen bzw. die von ihr abgegebene Verpflichtungserklärung sahen keine Sanktionen im Sinne des § 10 AlVG vor, sondern vielmehr andere Folgen, insbesondere die Rückzahlung unberechtigt empfangener Beihilfenbeträge bzw. deren Gegenverrechnung mit künftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die belangte Behörde selbst angegeben, dass eine Zuweisung der Umschulungsmaßnahme an die Beschwerdeführerin mit einer Information über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG nicht erfolgt ist.

Die regionale Geschäftsstelle hat der Beschwerdeführerin den gegenständlichen Kurs somit als Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den §§ 34 und 35 AMSG gewährt, ihr Besuch beruhte nicht auf einer von der regionalen Geschäftsstelle ausgehenden, verpflichtenden - unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG stehenden - Zuweisung nach § 9 Abs. 1 AlVG. Insofern kommt auch eine Maßnahme nach § 10 AlVG nicht in Frage.

3.2.5. Da bereits die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe nicht vorlagen, konnte die Beschwerdeführerin auch nicht zum Rückersatz von Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verpflichtet werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und - da durch die Beschwerdevorentscheidung der Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2015 derogiert wurde - der Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2015 ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu kommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechts-vorschriften (§§ 7, 9 und 24 AlVG) gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

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