G305 2124003-1•BVwG G305 2124003-1
G305 2124003-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2016
Einkommenssteuerbescheid, Geschäftsführer, Mitwirkungsrecht,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
G305 2124003-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 22.02.2016, VSNR: XXXX, erhobene, zum 23.03.2016 datierte Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.02.2016, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dem Grund nach erfülle und für diesen Zeitraum die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet werde.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihr im Wege des Datenaustausches mit dem Finanzamt Graz-Stadt am 22.10.2015 der zum 25.08.2015 datierte Einkommensteuerbescheid für 2013 übermittelt worden sei; dieser weise beim BF unter anderen Einkünfte in Höhe von EUR 138.572,49 aus und habe für das Jahr 2013 Hinzurechnungsbeträge in Höhe von - EUR 946,75 veranschlagt. Über diesen Datenaustausch sei der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2015 informiert und dazu aufgefordert worden, der SVA eine Versicherungserklärung ausgefüllt und unterfertigt zu übermitteln. Mit E-Mail vom 30.11.2015 habe die steuerliche Vertretung des BF der belangten Behörde eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG übermittelt. In dieser Versicherungserklärung habe der BF mitgeteilt, dass er seit dem Jahr 2010 Kommanditist sei. Auch habe er erklärt, dass er mit 45% am Gewinn und Verlust beteiligt sei und seit dem Jahr 2010 auch Einkünfte als Angestellter beziehe. Unter Punkt 3 und 4 der Versicherungserklärung (betrifft die Über-/Unterschreitung) der Einkünfte habe er keine Fragen beantwortet. Mit E-Mail vom 30.11.2015 sei der BF zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages aufgefordert worden.
Mit E-Mail vom 03.12.2015 habe die steuerliche Vertretung mitgeteilt, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gebe, sondern nur einen Gesellschafterbeschluss. Auch sei der in Punkt 2.) genannte Notariatsakt nie errichtet worden und seien Sie deshalb nach wie vor Kommanditist mit einer Beteiligung von 45%.
Mit E-Mail vom 10.12.2015 habe die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass der BF einerseits geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX (in der Folge kurz: GmbH) und andererseits Kommanditist der Firma XXXX (in der Folge kurz: GmbH Co KG oder Kommanditgesellschaft) sei. Sollte eine ortsübliche Entlohnung nicht glaubhaft gemacht werden können, könnten die Einkünfte als Kommanditist als versicherungspflichtige Geschäftsführereinkünfte behandelt werden. Mit E-Mail vom 15.12.2015 habe die steuerliche Vertretung um die Ausstellung eines Bescheides ersucht. Mit Schreiben vom 15.12.2015 habe die belangte Behörde dem BF mitgeteilt, dass er vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Pensions- und Krankenversicherungspflicht nach GSVG unterliege und für den gleichen Zeitraum auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unfallversichert sei. Mitgeteilt wurde weiters, dass der Beitragszuschlag 9,3 % der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung betrage. Nach dem Firmenbuch sei er handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH. Das Kapital der GmbH betrage EUR 36.000,--. Seine Einlage belaufe sich auf EUR 36.000,--. Die GmbH sie unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GmbH Co KG und sei der BF an der Kommanditgesellschaft mit einer Einlage in Höhe von EUR 100,-- beteiligt. Die GmbH habe keinen Gewerbeschein. Nach einer am 29.12.2015 durchgeführten Hauptverbandsabfrage sei der BF vom 01.06.2011 bis 14.03.2015 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX nach dem ASVG vollversichert und ab dem 15.03.2015 bis laufend als Angestellter des Dienstgebers, der Firma XXXX der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen. Sodann führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der nichtkammerzugehörigen XXXX sei und dass diese auch Komplementärin der XXXX sei, an der er als Alleinkommanditist beteiligt sei. Der BF sei aktiv erwerbstätig und somit selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Da auch die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 aufscheinenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 138.572,49 die für ihn relevante Versicherungsgrenze von EUR 4.641,30 jährlich überschreite und er auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sei, sei die Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.
2. Gegen diesen, dem BF am 24.02.2016 zugestellten Bescheid erhob dieser die der belangten Behörde am 13.03.2016 per Telefax übermittelte (sohin rechtzeitige) Beschwerde, mit der er den Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass festgestellt werde, dass die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 dem Grunde nach nicht erfüllt seien.
Sodann führte er begründend aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt insofern unrichtig beurteilt habe, als sie den Umstand, dass die GmbH Co KG im gegenständlichen Geschäftsjahr einen buchhalterischen Gewinn von EUR 138.572,49 ausgewiesen habe, zur Versicherungspflicht führe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der Gesellschaft und damit für den BF im gegenständlichen Geschäftsjahr ein tatsächlicher Gewinn entstanden ist. Erklärend führte der BF weiter aus, dass der buchhalterische Gewinn dadurch entstanden sei, dass das im Eigentum der GmbH Co KG stehende Luftfahrzeug mit einer Dauer von sieben Jahren steuerlich abgeschrieben worden sei. Wäre dieses Luftfahrzeug mit einer längeren Dauer, beispielsweise 15 Jahre, abgeschrieben worden, hätte sich für das gegenständliche Geschäftsjahr kein buchhalterischer Gewinn ergeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der zur Anwendung kommenden Gesetzesbestimmungen hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass die Versicherungspflicht des BF nicht von der Dauer einer steuerlichen Abschreibung abhängen könne, zumal das nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sei. Bei der GmbH Co KG handle es sich um eine kapitalistische Kommanditgesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe. Geschäftsgegenstand dieser rein vermögensverwaltenden KG sie die bloße Vermietung des Luftfahrzeuges. Nachdem die Kommanditgesellschaft keine Rendite erzielt habe, sei das Luftfahrzeug verkauft worden, was einen einmaligen buchhalterischen Gewinn zur Folge gehabt habe.
3. Am 01.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.04.2016 wurde der BF zur Vorlage folgender Unterlagen binnen festgesetzter Frist aufgefordert:
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013;
Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013;
Gesellschaftsvertrag und historischer Firmenbuchauszug der Firma
XXXX;
Gesellschaftsvertrag und historischer Firmenbuchauszug der Firma XXXX und
allfällig weitere Urkunden, die seine Behauptungen stützen.
5. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 04.04.2016 wurde der belangten Behörde die Beschwerde des BF übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zum Beschwerdevorbringen zu äußern.
6. Mit Urkundenvorlage vom 19.04.2016 brachte der BF nachstehend angeführte Urkunden zur Vorlage:
den zum 25.08.2015 datierten Einkommensteuerbescheid für 2013 des Finanzamtes XXXX, den BF betreffend;
den zum 23.06.2015 datierten Umsatzsteuerbescheid für 2013 des Finanzamtes XXXX, den BF betreffend;
den historischen Firmenbuchauszug der Firma XXXX zur FN XXXX (Stand: 08.04.2016);
den historischen Firmenbuchauszug der Firma XXXX zur FN XXXX (Stand: 08.04.2016);
den Gesellschafterbeschluss der Firma XXXX vom 23.12.2011.
Ergänzend brachte der BF vor, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen worden sei. Zwischen den Gesellschaftern sei lediglich mündlich vereinbart worden, dass sich der Zweck der Gesellschaft auf den Ankauf, die Vermietung und die Verwertung des Flugfahrzeuges beziehen solle. Die Kommanditgesellschaft sei daher eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft und unterliegen allfällige Überschüsse aus der Verwertung nicht der Versicherungspflicht.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.04.2016 wurden der belangten Behörde die Urkundenvorlage des BF und die vorgelegten Urkunden zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter First zu äußern.
8. In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die vorgelegten Urkunden bei der Erstellung des angefochtenen Bescheides bereits berücksichtigt worden seien. Es sei unbestritten geblieben, dass der BF Kommanditist der GmbH Co KG und gleichzeitig auch handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH (der Komplementärin der GmbH Co KG) ist. Als handelsrechtlichem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH komme ihm ein umfassender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung bzw. Unternehmensführung der GmbH und der GmbH Co KG zu. Auf Grund dieser Eigenschaften erfülle er den Tatbestand der selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Da der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 unverändert Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der für den BF maßgeblichen Versicherungsgrenze ausweise, bestehe gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Versicherungspflicht. Der belangten Behörde obliege keine Prüfpflicht hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung, da sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger.
1.2. Mit dem am 20.10.2006 im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX zur FN XXXX eingetragenen Gesellschaftsvertrag vom 03.08.2006 gründeten der BF, sowie die Mitgesellschafter XXXX und XXXX die Firma XXXX.
Im Gründungszeitpunkt leisteten der BF und die Mitgesellschafter XXXX und XXXX jeweils eine Einlage in Höhe von EUR 6.000,-- auf das Stammkapital in Höhe von insgesamt EUR 36.000,--.
Im Gründungszeitpunkt fungierten die genannten Gesellschafter als (jeweils allein vertretungsbefugte handelsrechtliche) Geschäftsführer der Gesellschaft, deren Geschäftszweck den Betrieb, den Erwerb und die Verwertung von Luftfahrzeugen umfasst.
Am 03.12.2009 wurde die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers sowohl beim Mitgesellschafter XXXX als auch beim Mitgesellschafter XXXX gelöscht. Am 31.03.2010 wurde auch die Funktion der Genannten als Gesellschafter der GmbH gelöscht.
Seit dem 17.03.2010 bis laufend fungierte der BF als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer; seit dem 31.03.2010 bis laufend fungiert er als alleiniger Gesellschafter der GmbH. Er ist seither am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 36.000,-- zur Gänze beteiligt.
Die GmbH hat seit dem 31.03.2010 den Sitz in XXXX.
1.3. Mit dem am 31.03.2010 im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX zur FN XXXX eingetragenen Gesellschaftsvertrag vom 17.03.2010 gründeten die Firma XXXX, FN XXXX, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und der BF als Kommanditist die als Kommanditgesellschaft konzipierte Firma XXXX.
An dieser Kommanditgesellschaft ist der BF mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 100,-- beteiligt.
Wie schon die Komplementärin umfasst auch der Geschäftszweck der Kommanditgesellschaft den Betrieb, den Erwerb und die Verwertung von Luftfahrzeugen.
Die GmbH Co KG hat seit ihrer Gründung den Sitz in XXXX.
An dieser Anschrift befindet sich auch der Hauptwohnsitz des BF.
1.4. Aus einem Gesellschafterbeschluss der Firma XXXX, FN XXXX, vom 23.12.2011 ergibt sich, dass die Firma XXXX, FN XXXX, alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin (sohin Komplementärin) der GmbH Co KG ist und die Komplementärin durch deren alleinigen Geschäftsführer, den BF, vertreten wird. Aus dem Gesellschafterbeschluss 2010 geht weiter hervor, dass der BF die Kommanditeinlage um EUR 599.900 auf EUR 600.000,-- erhöht habe und auf Grund eines Treuhandvertrages vom Mai 2010 lediglich EUR 270.000,-- (das sind 45 %) auf eigene Rechnung daran halten soll. Im Umfang eines weiteren Betrages von EUR 270.000,-- (das sind weitere 45 %) soll der BF als Treuhänder für XXXX und im Umfang des Restbetrages von EUR 60.000,-- (das sind 10 %) als Treuhänder für XXXX fungieren.
Diese im Kalenderjahr 2010 vorgenommene Erhöhung der Kommanditeinlage bildet sich im Firmenbuch, die Firma XXXX, FN XXXX, betreffend, jedoch nicht ab. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob die Kommanditeinlage tatsächlich erhöht wurde und ob zum BF mit XXXX und XXXX noch weitere Kommanditisten hinzugetreten sind.
1.5. Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2013 folgende Einkünfte erzielt:
a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 138.572,49
b) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.025,02
c) Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 9.163,25 und
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 105.032,29
sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 51.728,47
Bei den im Jahr 2013 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um Einkünfte aus dem, dem BF zugeflossenen Veräußerungsgewinn eines von der GmbH Co KG gehaltenen Luftfahrzeuges.
Mit seiner Tätigkeit als Kommanditist der GmbH Co KG unterlag der BF bisher weder der Pflichtversicherung nach dem GSVG, noch einer solchen nach einem anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesgesetz.
Die Versicherungsgrenze für das Kalenderjahr 2013 betrug EUR 4.641,30 jährlich. Die in diesem Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 138.572,49 überschritten die vorbezeichnete Versicherungsgrenze für das Kalenderjahr 2013 deutlich.
1.6. Bereits am 23.11.2010 brachte der BF bei der belangten Behörde eine zum 17.11.2010 datierte Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein, in der er die Frage 1) "Welche selbständige(n) Erwerbstätigkeit(en) üben Sie aus (bzw. aus welcher früher ausgeübten Erwerbstätigkeit stammen die erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb)?" dahingehend beantwortete, dass er die Tätigkeit eines Geschäftsführers ausübe. Zur Frage a) "Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus?" gab er an, dass er diese Tätigkeit seit dem Kalenderjahr 2010 ausübe. Die Frage
b) "Sind Sie nur für einen (nicht privaten) Auftraggeber tätig?" beantwortete er dahingehend, dass er nicht nur für einen Auftraggeber tätig ist. Die Frage 3) "Überschreiten Ihre Einkünfte aus der (den) unter Punkt 1. Beschriebenen Tätigkeit(en) - allenfalls zusammen mit Einkünften aus anderen nach dem GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeiten - voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze?" beantwortete er mit "ja". Die Frage 4) "Wurde bereits in einem Jahr vor 2010 die in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschritten?" beantwortete er mit "ja" und mit dem Zusatz "als Dienstnehmer". Die Frage 6) "Beantragen Sie die GSVG-Krankenversicherung, wenn die zutreffende Versicherungsgrenze nicht überschritten wird ("Opting in")?" beantwortete er mit "ja".
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse sowie zur Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf den als öffentliche Urkunde zu qualifizierenden historischen Firmenbuchauszügen zu FN XXXX und FN XXXX, deren Inhalt weder vom BF, noch von der belangten Behörde in deren jeweiligem Schriftsatzvorbringen in Zweifel gezogen wurde.
Die zu den vom BF im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr 2013 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung getroffenen Feststellungen gründen auf dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 25.08.2015 zur Steuer-Nummer: XXXX, der hinsichtlich der darin dargestellten Einkunftsarten und Höhen der erzielten Einkünfte weder vom BF, noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurde.
Aus den angeführten Gründen konnten die sich aus den historischen Firmenbuchauszügen und die sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2013 ergebenden Informationen dem vorliegenden Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die Feststellungen zur Versicherungserklärung des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG basieren auf den im Bezug habenden (bundeseinheitlichen) Formular enthaltenen Angaben.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF. erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in der Sache selbst zu entscheiden.
Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören.
Gegenständlich hat der BF gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark vom 04.08.2015, VSNR: 2813 030249, eine Bescheidbeschwerde, sohin eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eingebracht.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF, in Verbindung mit § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) richtet sich hier der Instanzenzug an das Bundesverwaltungsgericht.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
§ 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde die Versicherungspflicht des BF im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und darauf, dass er im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der nichtkammerzugehörigen Firma XXXX und als Alleinkommanditist der Firma XXXX, an der die GmbH als Komplementärin beteiligt ist, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hatte und somit selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hatte und weiters darauf, dass die im Einkommensteuerbescheid für 2013 aufscheinenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb die für ihn relevante Versicherungsgrenze von EUR 4.641,30 jährlich überschritt und er auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist.
Dagegen vertrat der BF die Rechtsauffassung, dass die Versicherungspflicht nicht von der Dauer einer steuerlichen Abschreibung abhängen könne (demnach gingen die im Kalenderjahr 2013 erzielten Einkünfte auf den buchhalterischen Gewinn aus der steuerlichen Abschreibung eines Luftfahrzeuges zurück; bei einer längeren Abschreibungsdauer hätte sich für das gegenständliche Kalenderjahr kein Gewinn ergeben.).
Auch handle es sich bei der Firma XXXX um eine kapitalistische Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Vermietung eines Luftfahrzeuges bestanden habe.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist daher die Rechtsfrage zu prüfen, ob hinsichtlich des BF zu Recht festgestellt wurde, dass er mit den von ihm im Jahr 2013 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 (idF. BGBl. I Nr. 131/2006) in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielten, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich 1.) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2.) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3.) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 erzielen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder § 23 EStG 1988 zukommt, in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068, ausführlich auseinandergesetzt und kam diesbezüglich zum Ergebnis, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (siehe dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0173).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht).
Dabei hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 Z 3 EStG 1988, somit auch "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24". Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988 sind Gewinne, die erzielt werden bei 1.) der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes, eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist und 2.) der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs können Einkünfte, die diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173).
Aus einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid erfließt eine Bindungswirkung, die sich darin äußert, dass der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GVSG oder einem anderen Bundesgesetz, etwa im Fall des § 4 ASVG eingetreten ist (siehe unter vielen VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307; vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/023 und vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006).
Zwar hat der BF in seiner Beschwerdeschrift behauptet, dass die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom 25.08.2015 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 138.572,49 aus dem Verkauf eines Luftfahrzeuges stammen würden; allerdings übersieht er, dass dem erkennenden Verwaltungsgericht im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit genommen ist, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die von der Finanzbehörde vorgenommene Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Der zum 25.08.2015 datierte - in Rechtskraft erwachsene - Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 weist unter anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 138.572,49 aus, die über der für das betreffende Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze von EUR 4.641,30 jährlich liegen.
Den Beweis des Gegenteils, dass die von der Abgabenbehörde vorgenommene Zuordnung der im Kalenderjahr 2013 erzielten Einkünfte unter die Einkunftsart der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unzutreffend gewesen wäre, blieb der BF schuldig (siehe dazu VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231 und vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).
3.4. Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch die zur Stellung eines Kommanditisten ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Kommanditisten nur nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen der Kommanditgesellschaft, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen. Das gelte jedoch nicht für Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen.
Somit kommt es im Beschwerdefall auch darauf an, ob der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch "selbständig erwerbstätig" war und nicht nur "sein Kapital arbeiten" ließ. D. h. es muss ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine Rechtsstellung eingeräumt gewesen sein, die der eines Komplementärs, somit eines zur Geschäftsführung und -vertretung befugten Gesellschafters gleichkommt.
Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen," und die daher nach § 2 Abs. 1 Z 4 nicht pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form er sich am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0182 mwN). Gleichgültig ist auch, welche Ziele der Kommanditist erfolgt und welche Ursachen sein Tätigwerden hat. Einkünfte in Form von Gewinnanteilen des Gesellschafters im Sinne des § 23 Z 2 EStG begründen - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde - die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (siehe VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0066).
§ 164 UGB in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautete wörtlich wie folgt:
"Geschäftsführung
§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt."
Gemäß § 164 Satz 1 UGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung insoweit ausgeschlossen, als es um Handlungen geht, "die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft mit sich bringt". Das hat zur Folge, dass ihm in diesem Rahmen weder ein Recht, noch eine Pflicht zur Geschäftsführung zukommt. Der Kommanditist ist auch nicht befugt, den Handlungen der geschäftsführenden Gesellschafter zu widersprechen (Jabornegg/Artmann, UGB 2. Aufl., Rz. 3 zu § 164). Der Ausschluss von der Geschäftsführung umfasst nicht die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäftshandlungen und wäre diesfalls entsprechend dem Gesetzeswortlaut ein Widerspruchsrecht des Kommanditisten anzunehmen (Jabornegg/Artmann, a.a.O., Rz. 4 zu § 164). Ob Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vorliegen, oder solche, die darüber hinausgehen, ist nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Gesellschaft unter besonderer Beachtung der Gegebenheiten des Betriebes im Einzelfall zu beurteilen.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs liegt eine Handlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vor, wenn sie in dem betreffenden Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten ist (OGH vom 07.06.1978, Zl. 1 Ob 639/76 und vom 04.12.1980, Zl. 8 Ob 520/80). Unter einer außergewöhnlichen Handlung werden nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs solche Handlungen verstanden, die in der betreffenden Gesellschaft nach Art und Umfang nicht häufig vorkommen (OGH vom 23.09.1970, 6 Ob 161/70).
Im gegenständlichen Anlassfall hat der BF zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er nur sein Kapital hätte arbeiten lassen. Für die Argumentation des BF, dass es sich bei der GmbH Co KG um eine kapitalistische Kommanditgesellschaft handle, ist nichts zu gewinnen.
Die Existenz eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages stellte der BF in Abrede. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Gesellschaftsverträge für die Komplementär-GmbH und die Kommanditgesellschaft vorzulegen, kam der BF mit der Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 23.12.2011 der Firma XXXX nach. Aus diesem Gesellschafterbeschluss ergibt sich im Kern, dass die GmbH alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin (sohin Komplementärin) der GmbH Co KG ist, wobei die Komplementärin durch deren alleinigen Geschäftsführer, den BF, vertreten wird.
Vielmehr sind dem BF 1) schon wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Firma XXXX, FN 283991 i (Komplementärin) und 2) wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als einzigem Kommanditisten der Firma XXXX, FN XXXX, im beschwerdegegenständlichen Geschäftsjahr 2013 Mitgestaltungs- und Mitspracherechte an der Unternehmensführung der Kommanditgesellschaft (der GmbH Co KG) zugekommen, die über das Regelstatut der §§ 161 UGB weit hinausgegangen sind und ihm einen wesentlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft eingeräumt haben.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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