BVwG G313 2116779-1

G313 2116779-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2016

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht,<br/>Reisedokument, Staatsangehörigkeit

Testo completo

BVwG G313 2116779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2116779.1.00

Spruch

G313 2116780-1/3E

G313 2116781-1/3E

G313 2116779-1/2E

G313 2116778-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX StA. Serbien/Kosovo, 2. XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien/Kosovo, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien/Kosovo, 4. XXXX, geb. XXXX, StA Serbien/Kosovo, alle vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015, Zlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, sind Staatsbürger aus Serbien oder Kosovo, sie haben am 24.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen und gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien zulässig ist.

3. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, am 03.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als Partei persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung sei die Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten. In der Ladung war angeführt: Wenn sie der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leisten, müsse sie damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG) veranlasst werden könne. Als Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 22.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE, am 28.10.2015 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der ursprünglich negativ entschiedene Antrag der BF beim BVwG anhängig sei und bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das BVwG aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei. Weiters habe das BFA im bekämpften Bescheid die Staatsangehörigkeit der BF falsch festgestellt, sie wären nicht Staatsangehörige der Republik Serbien sondern des Kosovo.

Daher hätte auch ein Ladungsbescheid zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten nicht erfolgen dürfen.

5. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316 sowie 2013/21/0227 )

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen die sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt wurde. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung der Beschwerdeführers und deren persönliches Erscheinen zur Befragung und Vorlage von Dokumenten bzw. Medikamentenlisten usw. zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168).

Die Beschwerdeführer sind laut Feststellung des BFA Staatsangehörige der Republik Serbien, da die BF im Verfahren serbische Reisepässe vorlegten. Sollte sich eine andere Staatsangehörigkeit ergeben wäre dies im Rahmen der Ladung zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten zu klären.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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