BVwG G308 2112817-1

G308 2112817-1Tribunale amministrativo federale6 mag 2016

Regest

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungsverfahren, Geschäftsführer,<br/>Haftung, Insolvenzverfahren, Parteiengehör, Zustellung

Testo completo

BVwG G308 2112817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2112817.1.00

Spruch

G308 2112817-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerdesache von des XXXX, XXXX, gesetzlich vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 05.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm. §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Über das Vermögen des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.11.2008, GZ: XXXX, ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 23.03.2009 enthoben und der nunmehrige Insolvenzverwalter des BF bestellt. Sowohl das Insolvenzverfahren des BF als auch dessen Vertretung durch diesen Insolvenzverwalter sind zum Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht.

Der BF gründete - vertreten durch seinen Insolvenzverwalter - die nunmehr amtswegig aus dem Firmenbuch gelöschte XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) zur Firmenbuchnummer XXXX, mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 14.07.2009. Der BF vertrat die Primärschuldnerin auch selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 01.08.2009. Als einziger Gesellschafter war XXXX (im Folgenden: Gesellschafter der Primärschuldnerin) mit einer Einlage von EUR 35.000,- im Firmenbuch eingetragen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2013, GZ: XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter des BF wurde vorerst auch zum Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin ernannt, in weiterer Folge jedoch aufgrund der Anzeige des Insolvenzverwalters des BF nach § 80 IO wegen eines möglichen Interessenskonfliktes durch Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 19.08.2013 Mag. XXXX als neuer Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin bestellt.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 05.12.2014, rechtskräftig am 19.12.2014, wurde der Insolvenz der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben.

2. Die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) führte bei der Primärschuldnerin für den Zeitraum 01.01.2012 bis 15.08.2013 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) in Form einer Insolvenzstichtagsprüfung durch. Aus dem aktenkundigen Prüfbericht vom 01.10.2013 ergibt sich ein Nachverrechnungsbetrag (inkl. Zinsen) in der Höhe von EUR 11.851,44.

Eine weitere GPLA in Form einer Insolvenzstichtagsprüfung wurde bei der Primärschuldnerin für den Zeitraum 01.01.2013 bis 01.11.2013 durchgeführt. Der diesbezügliche Prüfbericht vom 02.12.2013 wies einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 6.730,23 aus.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2015, GZ: XXXX, hat diese festgestellt, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 3.951,02 für die Zeiträume Jänner 2011 bis August 2011, Mai 2012, Oktober 2012 bis März 2013 sowie Juni 2013 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften würden, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht hätten werden können. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2013 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 19.12.2014 mangels Deckung der Kosten des Verfahrens gemäß § 123a IO aufgehoben worden sei. Die Primärschuldnerin sei gemäß § 40 FBG gelöscht worden. Eine Hereinbringung der Forderung sei daher nicht mehr möglich. Aufgrund einer GPLA-Prüfung sei festgestellt worden, dass die Primärschuldnerin ihre Melde- und Beitragspflichten insofern verletzt habe, als sie für näher angeführte Dienstnehmer die für die Beitragszeiträume Mai 2012, Oktober 2012 bis März 2013 sowie Juni 2013 fehlenden Sonderzahlungen, auf welche diese Dienstnehmer nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages Anspruch gehabt hätten, nicht gemeldet hätte und diese daher nachverrechnet werden hätten müssen. Weiters sei festgestellt worden, dass für einen Dienstnehmer die Löhne für den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2011 nicht zur Gänze bezahlt worden seien. Der BF habe als Geschäftsführer der Primärschuldnerin somit nicht nur die Meldepflichten gemäß § 34 Abs. 1 und 2 ASVG schuldhaft verletzt, sondern sei auch den Beitragspflichten gemäß § 58 Abs. 2 und 4 ASVG nicht nachgekommen, wonach der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenen Beiträge schulde und diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen habe.

Dieser Bescheid wurde mittels RSb an den Insolvenzverwalter des BF versendet und von diesem (bzw. seinem Arbeitnehmer) am 20.03.2013 übernommen.

4. Mit per Fax am 15.04.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz des Insolvenzverwalters des BF erhob dieser Beschwerde gegen den soeben dargestellten Bescheid, verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführe, dass Haftungen für die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen nur insoweit bestehen würden, als die Beiträge in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten bestehen würden. Der angefochtene Bescheid enthalte rechtswidrig keine einzige Feststellung, worin eine Schuld welcher Person in Bezug auf Pflichtverletzungen festgestellt habe werden können, noch welche konkreten "auferlegten Pflichten" nicht erfüllt worden seien. Diesbezüglich bleibe nicht nur der angefochtene Bescheid sondern auch das durchgeführte Verfahren völlig mangelhaft. Soweit erkennbar sei, seien diesbezüglich nicht einmal die mindesten Erhebungen durchgeführt worden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Die belangte Behörde führte mit dem BF persönlich am 06.05.2015 eine niederschriftliche Einvernahme zum Gegenstand seiner festgestellten Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durch. Der Insolvenzverwalter des BF erschien nicht. Der BF gab an, dass der angefochtene und an ihn gerichtete Haftungsbescheid dem Insolvenzverwalter zugestellt, dem BF selbst aber nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Bescheidbeschwerde vom 15.04.2015 sei ihm vom Insolvenzverwalter jedoch am 05.05.2015 übermittelt worden. Auf Befragen zu den gegenständlichen GPLA-Prüfungsberichten vom 01.10.2013 und vom 02.12.2013 führte der BF aus, dass ihm auch diese nicht zugestellt bzw. zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Prüfungsberichte seien ausschließlich an den Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin zugestellt worden. Dem BF sei nur bekannt gewesen, dass eine Prüfung anhängig gewesen sei. Der BF ersuchte in diesem Zusammenhang um Zurverfügungstellung der Prüfungsberichte und der darin angeführten Nachverrechnungen in einer nachvollziehbaren Aufstellung, da dem BF seitens des Insolvenzverwalters der Primärschuldnerin die ersuchte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Zur Geschäftsführertätigkeit gab der BF an, dass er von Beginn an sowohl handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Zum angefochtenen Bescheid könne sich der BF aber erst nach Erhalt und Überprüfung der Unterlagen aus der GPLA-Prüfung äußern.

6. Mit E-Mail vom 19.05.2015 wurde dem BF persönlich von der belangten Behörde der angefochtene Bescheid, die beiden GPLA-Prüfberichte sowie die ergänzende und zusammenfassende Aufstellung des haftungsrelevanten Betrages mit ausführlicher Erklärung der Berechnung der Beträge zu seiner Kenntnisnahme übermittelt. Es wurde um Überprüfung der Unterlagen und Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde bis zum 01.06.2015 ersucht.

Eine diesbezügliche Stellungnahme langte bei der belangten Behörde nicht ein.

7. Daraufhin erließ die belangte Behörde die gegenständliche, im Spruch angeführte, Beschwerdevorentscheidung, wies die Beschwerde des BF vom 15.04.2015 gemäß §§ 409, 410 Abs. 1 Z. 4 ASVG sowie §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 VwGVG ab und stellte erneut fest, dass der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 83 ASVG die von dieser für die Zeiträume Jänner 2011 bis August 2011, Mai 2012, Oktober 2012 bis März 2013 sowie Juni 2013 zu entrichtenden Beiträge in der Höhe von EUR 3.951,02 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag an die belangte Behörde binnen 4 Wochen zu bezahlen.

Nach Zusammenfassung des Vorbringens der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes stellte die belangte Behörde in Form von Aufstellungen aufgrund der GPLA-Prüfberichte vom 01.10.2013 und vom 02.12.2013 in einfach verständlicher und ausführlicher, nachvollziehbarer Art und Weise die erfolgten Berechnungen dar, die zur Feststellung der Haftsumme geführt haben. Sie führte für jeden betroffenen Dienstnehmer die jeweiligen Zeiträume und auf die einzelnen Dienstnehmer entfallende Summe an Beiträgen an. Ebenso wurde verbal und erklärend dargestellt, woraus das Prüforgan den haftungsrelevanten Betrag pro Dienstnehmer errechnet hat, welche Umstände dabei berücksichtigt wurden, welcher Kollektivvertrag anzuwenden war, wie sich die dort befindlichen Regelungen in Bezug auf Sonderzahlungen darstellen und welche konkreten Abzüge in Anschlag zu bringen waren. Diese in der jeweiligen Abrechnung fehlenden Sonderzahlungen, Abrechnungsdifferenzen und Löhne hätte die Primärschuldnerin nach den Bestimmungen des § 34 ASVG termingerecht innerhalb von 7 Tagen melden müssen und in weiterer Folge die daraus resultierende notwendige Abrechnung über eine Beitragsnachweisung jeweils bis zum 15. des Folgemonates der belangten Behörde melden müssen. Dies habe die durch den BF vertretene Primärschuldnerin unterlassen. Ebenso wie die für die Änderung der Beitragsgrundlage zwingend vorgesehene Erstattung der Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen die bis zum 15. des Folgemonates nötige Vorlage der Beitragsnachweisungen, sodass es zu dargestellten Beitragsnachverrechnung gekommen sei. Weiters wurde der Inhalt der Niederschrift mit dem BF vom 06.05.2015 wiedergegeben und sodann in weiterer Folge ausgeführt, dass der BF - neben dem Umstand, dass er als alleiniger handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin für die Erledigung sämtlicher Geschäfte der Gesellschaft allein verantwortlich gewesen wäre - zu keiner Zeit behauptet hätte, dass die Lohnverrechnung von Dritter Seite erledigt worden wäre bzw. er diese an einen Bevollmächtigten zur Durchführung übergeben hätte. Dem BF seien in weiterer Folge die Prüfberichte, der angefochtene Bescheid sowie eine detaillierte Erklärung zur Zusammensetzung der festgestellten Beträge per Mail mit einer Stellungnahmefrist bis 01.06.2015 übermittelt worden. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei nie eingelangt.

Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf die GPLA-Prüfberichte vom 01.10.2013 und vom 02.12.2013, die Parteieneinvernahme vom 06.05.2015 und auf den Umstand, dass der BF ergänzende Nachweise nicht erbracht habe, um konkret darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich gewesen sei und im haftungsrelevanten Zeitraum ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Beitragsforderungen nicht zu benachteiligen.

Nach Darstellung der rechtlich relevanten Bestimmungen führte die belangte Behörde zudem in der rechtlichen Beurteilung an, dass es der BF im prüfungs- bzw. haftungsrelevanten Zeitraum unterlassen habe, seinen Meldepflichten nachzukommen und es daher im Zuge der GPLA zur Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen gekommen sei. Diese Meldeverstöße hätten erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin festgestellt werden können und seien diese Beiträge nunmehr uneinbringlich. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich zudem die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung werde auf § 13 Abs. 1 VwGVG verwiesen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zukomme. Gründe für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würden nicht vorliegen.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde mittels RSb dem Insolvenzverwalter des BF zugestellt und von diesem bzw. einem seiner Arbeitnehmer am 09.06.2015 übernommen.

8. Der Insolvenzverwalter des BF reichte als dessen gesetzlicher Vertreter am 11.06.2015 per Fax den gegenständlichen Vorlageantrag ein und führt aus, dass der Begründung der Berufungsvorentscheidung ergänzend die rechtlich entscheidende Tatsache entgegenzuhalten sei, dass rechtsirrig übergangen worden sei, dass bereits am 14.11.2008 über das Vermögen des BF persönlich das Insolvenzverfahren zur GZ XXXX durch das Landesgericht XXXX eröffnet worden sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt seien Rechtshandlungen, wie zB die Übernahme einer Geschäftsführung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters unwirksam. Der Insolvenzverwalter habe der Übernahme der Geschäftsführung der Primärschuldnerin durch den BF nie zugestimmt. Er habe nicht einmal Kenntnis davon gehabt. Rechtlich sei daher niemals ein Geschäftsführervertrag zwischen dem BF und der Primärschuldnerin zustande gekommen. Wenn der BF aber daher niemals rechtmäßiger Geschäftsführer gewesen sei, so könne ihm auch niemals in diesem Zusammenhang angebliche rechtliche Verfehlungen angelastet werden.

9. Auch der BF selbst erstattete am 04.07.2015 per E-Mail ein von ihm mit "Außerordentlicher Einspruch" betiteltes Vorbringen. Das Unternehmen der Primärschuldnerin sei von dem sie nunmehr vertretenden Insolvenzverwalter geschlossen worden. Ein 20%iger Ausgleichsantrag des BF sei vom Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin und dem Gläubigerausschuss abgelehnt worden. Ab August 2013 sei der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin für sämtliche Belange verantwortlich, habe dem BF von Anfang an jegliche Akteneinsicht verwehrt und ihn schließlich mit Anfang Jänner 2014 entlassen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe deren Betrieb zu einem "hinterfragenswerten" Preis verwertet. Dem diesbezüglichen Einspruch des BF sei nicht stattgegeben worden. Von

XXXX bis XXXX habe sich der BF in stationärer Behandlung befunden und habe mehrere Operationen über sich ergehen lassen müssen. Die anschließende Rehabilitation habe bis XXXX gedauert. Während dieser Zeit habe der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin nie versucht, mit dem BF Kontakt aufzunehmen. Im Dezember 2014 habe er von Bekannten erfahren, dass der Insolvenz der Primärschuldnerin mangels Vermögen abgelehnt worden sei. Da ab August 2013 der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin alleinverantwortlich gewesen sei, sei dieser für alle Rückstände haftbar. Er bitte daher, sämtliche Forderungen beim verantwortlichen Insolvenzverwalter und Geschäftsführer einzutreiben.

10. Am 21.08.2015 langte der mit 18.08.2015 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde samt dem Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In diesem führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Insolvenzverwalters des BF im Vorlageantrag aus, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur die Arbeitskraft eines Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre, sodass er nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sie verfügen könne. Er dürfe selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sein, auch ein Unternehmen neu gründen und ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters zum Geschäftsführer bestellt werden (OGH vom 17.06.1980, Zl. 4 Ob 139/79; 8 Ob 280/98d; 8 Ob 281/98a; 4 Ob 64/66 JBl 1967, 151). Dem Vorbringen des BF selbst, die offene Forderung müsse beim Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin eingebracht werden und habe er von diesem nie Akteneinsicht erhalten, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der BF bereits bei seiner Einvernahme am 06.05.2015 im Detail über die gegenständliche Haftungsangelegenheit informiert worden sei und die im Haftungsbescheid geltend gemachten Beiträge Insolvenzforderungen gegen die Primärschuldnerin darstellen würden. Aus diesem Grunde scheide eine Haftung des Insolvenzverwalters der Primärschuldnerin aus, da er erst mit Insolvenzeröffnung am 14.08.2013 über das Vermögen der Primärschuldnerin zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei und die gegenständlichen Beiträge Zeiträume davor betreffen würden.

Zum Vorbringen der Übernahme der Geschäftsführung durch den BF ohne die Zustimmung und Kenntnis des Insolvenzverwalters des BF habe die belangte Behörde ergänzende Erhebungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden mit dem Vorlageantrag vorgelegt:

? Notariatsakt zur GZ: XXXX vom 14.07.2009: Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nämlich die Primärschuldnerin durch den Alleingesellschafter der Primärschuldnerin;

? Antrag vom 14.07.2009 auf Eintragung der Primärschuldnerin in das Firmenbuch desselben Notars als bevollmächtigter Vertreter des BF und des BF als deren selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer;

? Schätzgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX vom 05.05.2009 über das Insolvenzvermögen des BF im Insolvenzverfahren des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, wonach der Wert der des sich im Eigentum befindlichen Vermögens des damals bestehenden Einzelunternehmens des BF mit EUR 21.180,00 beziffert wurde. Darunter auch eine Werkstatt samt zugehörigen Maschinen und Werkzeugen zur Ausübung des Gewerbes der Metalltechnik;

? Schreiben des Insolvenzverwalters des BF vom 10.09.2009 an die belangte Behörde, in dessen Anhang ein Mitvertrag der Primärschuldnerin mit dem BF, vertreten durch dessen Insolvenzverwalter abgeschlossen wurde;

Zudem habe es im Zuge des Errichtungsverfahrens der Primärschuldnerin beim Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX am 28.07.2009 eine telefonische Kontaktaufnahme des Insolvenzverwalters des BF mit einem Beamten der Geschäftsabteilung Firmenbuch gegeben. Über den Inhalt dieses Gespräches existiere ein Aktenvermerk, der der belangten Behörde im Zuge ihrer Erhebungen von der Geschäftsabteilung Firmenbuch beim Landesgericht XXXX jedoch nicht ausgehändigt worden sei.

Dem Vorbringen des Insolvenzverwalters des BF, dass dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin wegen seines bestehenden Insolvenzverfahrens ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters unwirksam sei, der Insolvenzverwalter nicht zugestimmt und nicht einmal Kenntnis davon gehabt habe, könne die belangte Behörde daher nicht folgen. Die Erhebungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Insolvenzverwalter des BF im Zuge des Errichtungsverfahrens der Primärschuldnerin telefonischen Kontakt mit der Geschäftsabteilung des Firmenbuchgerichtes gehabt habe. Auch aus dem der belangten Behörde vorliegenden Schreiben vom 10.09.2009 und der beiliegenden Mietvereinbarung gehe hervor, dass der Insolvenzverwalter des BF darüber Kenntnis gehabt haben müsse, dass der BF als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt worden und auch als solcher tätig gewesen sei. Darüber hinaus liege aufgrund der Aktenlage zumindest eine schlüssige Zustimmung des Insolvenzverwalters des BF vor. Der BF hafte daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigen.

11. Dieser Vorlagebericht und das darin erhobene ergänzende Vorbringen, sowie die beigefügten Unterlagen wurden dem Insolvenzverwalter des BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgericht vom 23.03.2016 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen (bis zum 26.04.2016) vorgelegt.

12. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über das Vermögen des BF (sowie über sein damals geführtes Einzelunternehmen) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.11.2008, GZ: XXXX, ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist sowohl diese Insolvenz als auch die gesetzliche Vertretung durch den Insolvenzverwalter aufrecht.

Mit Notariatsakt zur GZ: XXXX vom 14.07.2009 wurde die Primärschuldnerin XXXX GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Alleingesellschafter XXXX, geboren am XXXX, errichtet und mit Eingabe vom selben Tag der Antrag zur Eintragung beim zuständigen Firmenbuchgericht des Landesgerichtes XXXX vom BF als deren selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer gestellt. Die Primärschuldnerin wurde sodann zur Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Insolvenzgericht vom 14.08.2013,

GZ: XXXX, wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin in Form eines Konkursverfahrens eröffnet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 19.12.2014 wurde das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben und sodann amtswegig gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.

Bei der Primärschuldnerin wurden in Folge der Insolvenzeröffnung zwei gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben durchgeführt. Bei der GPLA für den Zeitraum 01.01.2012 bis 15.08.2013 wurde mit Prüfbericht vom 01.10.2013 ein Nachverrechnungsbetrag inklusive Zinsen in der Höhe von EUR 11.851,44 festgestellt. Bei der GPLA für den Zeitraum 01.01.2013 bis 01.11.2013 wurde mit Prüfbericht vom 02.12.2013 ein Nachverrechnungsbetrag von EUR 6.730,23 festgestellt.

Der BF war im Zeitraum von 01.08.2009 bis 14.08.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin, daher auch in für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge festgestellten Zeiträumen Jänner bis August 2011, Mai 2012, Oktober bis März 2013 sowie Juni 2013.

Der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2015, GZ: XXXX, festgestellte Haftungsbetrag in der Höhe von EUR 3.951,02 ist unbestritten.

Die Primärschuldnerin mietete mit Mietvertrag, abgeschlossen zwischen dieser, vertreten durch den BF, und dem BF vertreten durch seinen Insolvenzverwalter, das mit Schätzgutachten vom 05.05.2009 bewertete Gebäude aus der Konkursmasse der Insolvenz des Einzelunternehmens des BF.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellungen in Bezug auf das Insolvenzverfahren des BF, zur Primärschuldnerin sowie deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Gerichtakt einliegenden Auszügen aus der Ediktsdatei zu den jeweiligen Insolvenzverfahren vom 18.08.2015, dem einliegenden Firmenbuchauszug vom 18.08.2015 zur Firmenbuchnummer FN XXXX sowie dem aktenkundigen Notariatsakt des Notars XXXX, XXXX,

GZ: XXXX, vom 14.07.2009 über die Erklärung zur Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dem diesbezüglich am selben Tag vom BF gestellten Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch.

Die Feststellungen zu den Nachverrechnungsbeträgen und den durchgeführten gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben ergeben sich aus den im Akt einliegenden Prüfberichten vom 01.10.2013 und vom 02.12.2013.

Der Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des BF ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug sowie aus dem Auszug der Ediktsdatei vom 18.08.2015.

Der Haftungsbetrag ist der Höhe nach unbestritten und wurde dem BF bei seiner Einvernahme am 06.05.2015 der ursprünglich angefochtene Bescheid, die Prüfberichte der durchgeführten GPLAs sowie eine zusammenfassende Aufstellung der Berechnung des Haftungsbetrages sowie eine verbale Erklärung über die durchgeführte Berechnung, anwendbare Kollektivverträge und dergleichen ausgehändigt. Diese Aufstellung findet sich auch in der Begründung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wieder. Die Höhe des Haftungsbetrages blieb darüber hinaus während des gesamten Verfahrens unbestritten.

Dass die Primärschuldnerin Vermögen des BF gemietet hat und der BF dabei die Primärschuldnerin selbst als Geschäftsführer vertreten hat, obwohl der BF selbst von seinem Insolvenzverwalter vertreten wurde, ergibt aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.09.2009 und dem beiliegenden Mietvertrag.

Weder der BF noch sein Insolvenzverwalter haben diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Der Sachverhalt steht fest und ist gegenständlich die rechtliche Beurteilung strittig.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A)

1. Der BF rügte in seiner Einvernahme im Rahmen des fortgeführten Ermittlungsverfahrens vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, dass ihm der ursprünglich erlassene Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 19.03.2015 überhaupt nicht zugestellt worden sei und er lediglich von seinem Insolvenzverwalter von der Beschwerde gegen diesen Bescheid in Kenntnis gesetzt worden sei. Diesbezüglich ist Folgendes zur rechtswirksamen Bescheiderlassung und Zustellung auszuführen:

Nach § 13 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument grundsätzlich dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen, es sei denn, dass eine Behörde oder ein Gericht anordnet, dass die Zustellung an eine andere Person als den Empfänger vorzunehmen ist. Eine solche Anordnung stellt nach herrschender Auffassung auch die Postsperre nach § 78 Abs. 2 IO dar. Alle Postsendungen, die ansonsten dem Schuldner zuzustellen wären, sind dem Insolvenzverwalter auszufolgen, der als empfangsberechtigter gesetzlicher Vertreter der Masse angesehen wird (Katzmayr in Fasching/Konecny, InsG, § 78 IO Rz 51 mwN; VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2002/15/0059). Dem Schuldner steht gemäß § 78 Abs. 3 IO, soweit die Postsendung die Insolvenzmasse berührt, nur das Recht auf Einsichtnahme zu (vgl. OGH vom 15.06.1989, Zl. 8 Ob 26/89). Die Wirkung der Postsperre erfasst alle Angelegenheiten, in denen die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind (VwGH vom 02.07.2002, Zl. 2002/14/0053).

Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung der Behörde, als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist (RIS-Justiz RS0106442, RS0083644). Ein Zustellmangel wird nur dann durch ein tatsächliches Zukommen geheilt, wenn ihm die an ihn adressierte Sendung im Original ausgefolgt wird. Der Erhalt einer Kopie ist dem Zugang einer Originalausfertigung nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0083731 [T4]). Die bloße Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses (hier: Bescheides) ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlussausfertigung nicht (RIS-Justiz RS0083733).

Über das Vermögen des BF wurde am 14.11.2008 ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Diese Insolvenzverfahren sowie die Vertretung des BF durch den Insolvenzverwalter sind zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt noch aufrecht. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 14.08.2013 ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 19.08.2013 deren Insolvenzverwalter bestellt. Mit Bescheid vom 19.03.2015 hat die belangte Behörde die persönliche Haftung des BF für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG festgestellt, den Bescheid an den Insolvenzverwalter des BF adressiert und mittels RSb-Sendung laut Rückschein am 20.03.2013 zugestellt.

Der noch darzustellende § 67 Abs. 10 ASVG normiert eine Haftung, die sich gegen den BF persönlich richtet. Diese Haftung betrifft nicht das nicht das Vermögen der Primärschuldnerin und stellt in Bezug auf deren Insolvenzverfahren keine Angelegenheit dar, in welcher die Befugnisse des BF durch die diesbezügliche Insolvenzeröffnung beschränkt und auf den Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin übergehen würden (vgl. OGH vom 30.05.2012, Zl. 8 Ob 50/12d).

Über das Vermögen des BF selbst - nicht nur über jenes der Primärschuldnerin - wurde jedoch auch ein Insolvenzverfahren eröffnet und für den BF ein von dem Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin verschiedener Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter des BF ist daher für die Zeit seiner Bestellung - welche aktuell noch aufrecht ist - betreffend die Konkursmasse und soweit die Befugnisse des BF als Gemeinschuldner beschränkt sind, dessen gesetzlicher Vertreter.

Die Zustellung an den BF wurde durch den Zugang der für ihn bestimmten Bescheidausfertigungen an seinen Insolvenzverwalter auf Grund der gegenüber dem BF als Gemeinschuldner in dem, seine eigene Person betreffenden, Insolvenzverfahren verhängten Postsperre bewirkt. Die Masse im Insolvenzverfahren des BF wird durch den Haftungsbescheid an den Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG - im Gegensatz zur Masse im Insolvenz der Primärschuldnerin - berührt, sodass ein solches Schriftstück rechtswirksam durch die Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung an den Insolvenzverwalter des BF erfolgte.

Der Haftungsbescheid, aber auch die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurden daher zu Recht dem Insolvenzverwalter des BF zugestellt und daher rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH vom 02.07.2002, Zl. 2002/14/0053).

2. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den ursprünglichen Bescheid rügt weiters, dass keinerlei Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde stattgefunden habe, das Parteiengehör verletzt worden sei und die Bescheidbegründung keinesfalls den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Der diesbezügliche Einwand war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedenfalls rechtens. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides vom 19.03.2015 keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem BF beziehungsweise seinem Insolvenzverwalter als seinen gesetzlichen Vertreter vor Bescheiderlassung weder über diesen Umstand informiert hat, noch aufgefordert hat, den Vorwurf durch Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen zu entkräften und damit jedenfalls das Parteiengehör verletzt hat.

Seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 hat die belangte Behörde nunmehr gemäß § 360 b Abs. 1 ASVG das AVG voll anzuwenden. Gemäß § 60 AVG sind daher in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; Slg. Nr. 13520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063);

Diesen Anforderungen würde der ursprünglich angefochtene Bescheid sicherlich nicht entsprechen.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der belangten Behörde unter Beachtung der Verfahrensökonomie frei, binnen einer Frist von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung - wie im gegenständlichen Fall - zu erlassen. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung haben die Parteien kein subjektives Recht. Die Behörde kann, bevor sie die Beschwerdevorentscheidung fällt, das Ermittlungsverfahren ergänzen, denn der Telos der Beschwerdevorentscheidung ist es, der Behörde eine zweite Chance zu geben, sich mit der Sache zu befassen (Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2014, 882 mwN).

Sobald die belangte Behörde auf Grund einer rechtzeitigen Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, bildet jedoch diese - und nicht der ursprünglich angefochtene Bescheid - eingeschränkt durch die Beschwerdegründe im Vorlageantrag - den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler,

Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 14 Rz. 5).

Die belangte Behörde hat vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung den BF am 06.05.2015 niederschriftlich einvernommen und ihm sowohl den ursprünglichen Bescheid vom 19.03.2015 (obwohl rechtswirksam an seinen Insolvenzverwalter zugestellt), als auch die Prüfberichte der durchgeführten GPLAs und eine zusammenfassende und erklärende Gesamtberechnung des festgestellten Haftungsbetrages übermittelt und dem BF eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche dieser ungenützt verstreichen ließ. Insofern hat die belangte Behörde mit diesem Ermittlungsverfahren und durch Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die ursprünglich gerügten Verfahrensmängel jedenfalls saniert (vgl. ua auch Dworak, Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314).

3. Der Insolvenzverwalter des BF rügt in seinem Vorlageantrag, dass die Bestellung und Eintragung des BF ins Firmenbuch als selbständig vertretender Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, da der Insolvenzverwalter aufgrund der aufrechten Insolvenz des BF solchen Rechtshandlungen des BF zustimmen hätte müssen, was er nicht getan habe und darüber hinaus von der Bestellung des BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin nichts gewusst habe.

Diesbezüglich ist der im Vorlagebericht der belangten Behörde erstatten Rechtsauffassung zu folgen:

Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse, sodass er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens frei über sie verfügen kann. Er darf während des Insolvenzverfahrens selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sein, selbst die Neugründung eines Unternehmens ist ihm nicht versagt. Verheimlicht der Gemeinschuldner derartige Einkünfte bzw. Einkunftsteile gegenüber dem Masseverwalter, liegt eine Krida-Tathandlung vor (OGH 4 Ob 139/79, RIS-Justiz RS006377, RS0063707; OGH 11 Os 205/85; ZIK 2012, 102).

Des Weiteren hebt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Eigenberechtigung des Schuldners nicht auf, weshalb er - ohne Zustimmung des Masseverwalters - als Geschäftsführer bestellt werden und, wenn das Insolvenzverfahren erst nach erfolgter Bestellung eröffnet wird, Geschäftsführer bleiben kann (OGH 8 Ob 280/98d, 8 Ob 281/98a, 4 Ob 64/66 JBl 1967, 151; RIS-Justiz RS0111974, RS0059495; ZIK 2012, 102).

Zudem ergibt sich aus der soeben dargestellten Rechtsprechung, dass es für das rechtswirksame Zustandekommen einer Geschäftsführertätigkeit oder einer sonstigen Erwerbstätigkeit des Gemeinschuldners nicht auf die Zustimmung des Insolvenzverwalters ankommt. Die Kenntnis einer Erwerbstätigkeit und das Hineinfließen der daraus erzielten Einkünfte in die Insolvenzmasse ist für strafrechtliche Tatbestände relevant, nicht jedoch für das Bestehen einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG. Darüber hinaus ergeben die Ermittlungsergebnisse und vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft, dass der Insolvenzverwalter des BF sehr wohl über die Gründung der Primärschuldnerin und den Umstand, dass der BF als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer in das Firmenbuch eingetragen wurde, Bescheid wusste, zumal er selbst der belangten Behörde einen Mietvertrag vorlegte, welcher zwischen der Primärschuldnerin, vertreten durch den BF als Geschäftsführer, und dem BF als Gemeinschuldner, vertreten durch seinen Insolvenzverwalter abgeschlossen wurde.

4. Sodann sind folgende Erwägungen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich:

Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge;

Beitragsvorauszahlung" betitelte § 58 ASVG lautet:

"§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[...]

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

[...]"

Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG lautet:

"§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

§ 67 Abs. 10 ASVG lautet:

"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte § 83 ASVG lautet:

"§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."

Die Vorschreibung der Beiträge für die Zeiträume Jänner 2011 bis August 2011, Mai 2012, Oktober 2012 bis März 2013 sowie Juni 2013 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 ASVG.

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).

Verfahrensgegenständlich können die Beiträge als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2014, GZ: XXXX, betreffend die Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.

Der BF monierte ursprünglich die Nichtzustellung des Haftungsbescheides sowie, dass von der belangten Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und das Parteiengehör verletzt worden wäre. Auf dieses Vorbringen wurde bereits eingegangen. Mit dem gegenständlichen Vorlageantrag wurde vom Insolvenzverwalter lediglich der Umstand geltend gemacht, dass seiner Meinung nach der BF gar nicht rechtswirksam Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei und daher auch der Haftungsbescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig wären. Auch dieses Vorbringen wurde vom erkennenden Gericht bereits entkräftet.

Der BF selbst führte ins Treffen, dass der Masseverwalter der Primärschuldnerin zur Haftung herangezogen werden müsste. Dabei übersieht der BF aber, dass der Masseverwalter der BF erst mit 19.08.2013 bestellt wurde, die Haftungsbeträge sich aber aus Meldeverstößen bzw. fehlenden Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume Jänner 2011 bis August 2011, Mai 2012, Oktober 2012 bis März 2013 sowie Juni 2013 beziehen. Der BF war zu diesen Zeiträumen im Firmenbuch eingetragener selbständig vertretender Geschäftsführer der Primärschuldnerin.

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).

Wenn auch das Ermittlungsverfahren vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 19.03.2015 als äußerst mangelhaft anzusehen ist, so hat sie diese Mängel im erweiterten Ermittlungsverfahren vor Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung jedenfalls saniert, dem BF die fehlenden Unterlagen samt genauer Erklärung zukommen lassen, ihm Parteiengehör gewährt und sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, derartige Beweisangebote zu erstatten. Da er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat bzw. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137), daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Konsequenterweise haftet er in diesem Fall auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwH auf VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368).

Gleiches gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH Zl. 2001/08/0061 und Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).

Die Berechnung des Haftungsbetrages wurde in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gut nachvollziehbar dargestellt und wurde diesem Betrag im gesamten Verfahren kein einziges Mal ziffernmäßig widersprochen, ebenso wenig wie dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum oder den betroffenen Dienstnehmern. Es wurden zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, die die ein Verschulden an der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließen oder entschuldigen würden und schon gar keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgebracht.

Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre, und ein solcher Fehler in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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