W202 2107753-1•BVwG W202 2107753-1
W202 2107753-1Tribunale amministrativo federale4 mag 2016
aktuelle Bedrohung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W202 2107753-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA.: Afghanistan, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zahl 831566508/1740991/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 19.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er zu Protokoll, dass ihn die Taliban hätten darauf vorbereiten wollen, Selbstmordanschläge zu verüben. Er habe sich darüber bei seinem Dorfvorsteher beschwert. Einige Tage später sei der Dorfvorsteher von den Taliban getötet worden. Nachgefragt könne er nicht angeben, wann dieser Vorfall gewesen sei, ungefähr vor 3 Jahren. Nochmals nachgefragt gebe er an, dass der Dorfvorsteher am 24.02.2010 getötet worden sei. Die Taliban seien in einem Zeitraum von 2 Monaten mindestens zehnmal zu ihm in die Koranschule gekommen und hätten ihn überreden wollen, mitzukommen. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe er keine anderen Fluchtgründe. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, bis zum Alter von 10 1/2 Jahren die Koranschule besucht zu haben, befragt nach seinem Fluchtgrund habe er dort angegeben, bis zur Ausreise die Koranschule besucht zu haben, er sei bei seiner Ausreise nach eigenen Angaben bereits 12 Jahre alt gewesen, führte er über Fragewiederholung aus, er habe sein Heimatdorf bereits vor 4 oder 5 Jahren verlassen. Über Vorhalt, wenn er bereits vor 5 Jahren sein Heimatdorf verlassen habe, dann könne er die Koranschule in seinem Heimatdorf nicht mehr besucht haben, er habe ja zuvor angegeben, bis zum 11. Lebensjahr die Koranschule in seinem Heimatdorf besucht zu haben, und über Fragewiederholung, antwortete er, er könne sich daran nicht mehr erinnern, er sei vergesslich und wisse es nicht mehr. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei.
Am 31.03.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.
Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?
A: Ja.
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein. Ich stehe mit meiner Familie überhaupt nicht im Kontakt. Ich habe nichts.
F: Gibt es noch irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie noch vorlegen können?
A: Nein.
F: Wie lautet ihr korrektes Geburtsdatum?
A: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich am 27.12.1377 geboren bin.
F: Wieso hat ihre Rechtsberatung, die Diakonie, bei ihrer Stellungnahme im November 2013 angegeben, dass ihr Geburtsdatum der 27.07.1379, also umgerechnet der 18.12.2000, wäre?
A: Das weiß ich nicht. Das habe ich nie gesagt.
F: Somit geht das BFA davon aus, dass ihr Geburtsdatum der 01.01.1998 ist. Was sagen sie dazu?
A: Das ist richtig.
F: Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände in Afghanistan.
A: Ich bin dort zuerst ganz normal zur Schule gegangen. Dann hat mich mein Vater aus der Schule geholt und ich musste in die Koranschule. Zwei Jahre habe ich die normale Schule und ein Jahr die Koranschule besucht. Dann war der Vorfall und ich bin in den Iran gegangen. Im Iran war ich mit meinem Onkel väterlicherseits.
F: Wo genau kommen Sie her?
A: Aus Faryab, Distrikt XXXX, XXXX.
F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgendjemandem zu Hause?
A: Nein mit niemandem. Seit ich in Österreich bin, habe ich mit niemandem mehr Kontakt.
F: Bis wann hatten Sie Kontakt mit ihrer Familie?
A: Bis nach Griechenland hatte ich mit meiner Familie Kontakt, danach hatte ich keine Nummer von meiner Familie.
F: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?
A: In unserem Viertel, wie ich es gesagt habe.
F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?
A: Mein Vater war einfacher Hilfsarbeiter.
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
A: Wie gesagt hat mich mein Vater zur Koranschule geschickt. Vielleicht war ich damals neun oder zehn Jahre alt. Dann kamen die Taliban in unser Viertel. Es herrschten die Taliban in unserem Viertel. Zu mir haben sie gesagt, sie würden mir Geld geben, wenn ich einen Anschlag verüben würde. Ich würde danach auch ins Paradies kommen. Das war einige Male, dass sie mir das gesagt haben. Danach suchte ich meinen Vater auf. Mein Vater suchte den Mullah auf und teilte ihm mit, was das soll. Da mein Vater wollte, dass ich in der Koranschule was lerne und keinen Anschlag verübe. Die Antwort des Mullah war, dass er dagegen nichts unternehmen kann. Mein Vater holte mich aus dieser Koranschule heraus. Ich wurde trotzdem nicht in Ruhe gelassen. Mein Vater wandte sich an den Dorfältesten. Der Dorfälteste konnte einen dieser Jungs erwischen und ohrfeigte diesen. Einige Tage später hatten die Taliban unseren Dorfältesten umgebracht. Sicher aus dem Grund, weil er den Jungen geohrfeigt hatte. Er wurde in der Moschee umgebracht. Sie ließen mich trotzdem nicht in Ruhe und suchten mich immer wieder auf. Sie wollten, dass ich einen Anschlag verübe. Einmal wurde ich sogar von einem dieser Talibanleute geschlagen. Mein Onkel väterlicherseits lebte mit seiner Familie im Iran. Er kam nach Afghanistan, er kannte die Situation und er nahm mich mit in den Iran. Ich war damals ungefähr elf oder zwölf Jahre alt.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Das war das Problem in Afghanistan. Ich habe alles gesagt.
F: Können Sie mir sagen, ab wann sie die Koranschule nicht mehr besucht haben?
A: Wann das genau war, weiß ich nicht. Es war aber alles ziemlich zur gleichen Zeit. Es ist der Onkel aus dem Iran gekommen, ich habe die Koranschule verlassen und ich bin mit dem Onkel in den Iran gegangen.
F: Wann wurde der Dorfälteste getötet?
A: Das weiß ich nicht mehr. Wann genau das war, weiß ich nicht.
F: Wie hatte dieser Dorfälteste geheißen?
A: XXXX.
F: Wie hatte der Mullah geheißen, der sie unterrichtet hatte?
A: XXXX.
F: Von wem wurden sie immer wieder angesprochen für die Taliban Anschläge zu machen?
A: Das waren die Jungs aus unserem Viertel, die bei den Taliban waren. Sie heißen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX. Es waren immer die und fünf, sechs weitere gehörten auch dazu.
F: Schildern Sie mir bitte den genauen Wortlaut der Burschen?
A: Sie sagten nur, ich solle einen Anschlag am Basar ausüben. Sie würden mir und meiner Familie dafür Geld geben und wir würden ins Paradies kommen. Meine Antwort war immer Nein.
F: Wie oft wurden Sie von diesen Burschen gefragt?
A: Das war viel zu oft. Weil sie aus dem gleichen Viertel waren, haben sie mich immer wieder angesprochen.
F: Über einen wie langen Zeitraum ist das so vor sich gegangen?
A: Was den Koran anlangt, bin ich sehr talentiert gewesen. Ich habe es relativ schnell geschafft, den Koran auswendig zu lernen. Ich weiß nicht, ob die Jungs eifersüchtig waren oder was der Grund war, dass sie mich immer wieder so belästigt haben. Es hat eigentlich schon mit dem Beginn der Koranschule angefangen. Ein oder zwei der Burschen waren auch in der Koranschule, die anderen sind immer wieder mit dem Auto dorthin gekommen.
F: Wurden andere Burschen auch aufgefordert, Anschläge zu verüben?
A: Ja, andere wurden sogar mitgenommen, um solche Anschläge auszuführen.
F: Haben Sie von einem Anschlag gehört, der von einem dieser rekrutierten Burschen aus ihrer Gegend bzw. Koranschule verübt haben soll?
A: Einer meiner Mitschüler hat am Basar XXXX, das ist ungefähr 15 bis 30 Minuten mit dem Auto von XXXX entfernt, einen Anschlag verübt. Der Bursche heißt XXXX, wie viele Tote es dort gegeben hat, weiß ich nicht und wann das gewesen ist, weiß ich auch nicht.
F: Woher wissen sie von diesem Fall?
A: Der Taliban XXXX hat mir das erzählt. Er hat mir gesagt, dass ich das auch machen soll.
F: Ist es zu irgendwelchen Drohungen gegen ihre Person gekommen?
A: Der XXXX hat mich einmal geschlagen. Ich hatte Verletzungen am Kopf. Das war zu dem Zeitpunkt, als ich die Koranschule besucht habe. Ich habe gesagt, dass ich es meinem Vater und der Polizei sagen werde. Als ich das Wort Polizei gesagt habe, hat er mich geschlagen.
F: Haben Sie noch Kontakt zu ihrem Onkel im Iran?
A: Seine Nummer habe ich auch verloren, wie die Nummer meiner Familie.
Mit dem AW werden die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sein Heimatland betreffend erörtert.
F: Möchten Sie etwas dazu anmerken?
A: Ich kenne die Situation in Faryab. Es ist komplett unruhig.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein.
Die gesetzliche Vertretung hat keine Fragen.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja."
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.04.2015, Zahl 831566508/1740991/BMI-BFA_STM_RD, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt teils vage geschildert habe und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe, sodass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Auf Grund seiner Angaben, die Burschen hätten ihn viel zu oft angesprochen und aufgefordert, einen Anschlag auszuüben, in seiner Erstbefragung habe er von zehnmal in einem Zeitraum von 2 Monaten gesprochen, und weil er bereits vor Beginn seines Besuches in der Koranschule, also ab dem Jahr 2007, bedroht worden sein wolle und das Land erst im Jahr 2010 mit seinem Onkel verlassen habe, gehe das Bundesamt davon aus, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen wäre.
Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, eine relevante Gefahr nicht habe plausibel machen können. Es sei daher nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Dem Beschwerdeführer sei seitens der Taliban Geld für einen Selbstmordanschlag angeboten worden, diese hätten ihn infolge seines Besuchs der Koranschule an diesem Ort aufgesucht und der Druck seitens der Taliban habe zugenommen, da die Dichte der Talibankämpfer in seinem Herkunftsort stetig zugenommen habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien alle in sich schlüssig, gleichlautend zu den Angaben in der polizeilichen Erstbefragung und als detailliert zu bezeichnen. Nicht zuletzt habe er sowohl die Methode der Anwerbung, sowie die in Aussicht gestellte Belohnung angegeben. Der Beweiswürdigung seitens der Behörde werde somit entschieden entgegen getreten. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Bei richtiger Auslegung der Gesetze hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung bzw. der religiösen Ansichten seitens der Taliban verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde und hätte dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
Am 19.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen? Was waren die maßgeblichen Umstände?
BF: In Afghanistan hat mich mein Vater in eine Koranschule geschickt, die ich ca. eineinhalb bis zwei Jahre besucht habe. Unsere Lehrer wollten die Jugendlichen darauf vorbereiten, Selbstmordattentate durchzuführen. Ich habe davon meinem Vater erzählt, sowie dem Mullah der Schule. Beide konnten mir nicht helfen. Mein Vater hat sich an unseren Dorfvorsteher gewandt, der zu dieser Koranschule gegangen ist und die jungen Männer die uns unterrichtet haben geohrfeigt hat und sie aufgefordert hat, den Jugendlichen nichts mehr über Selbstmordattentate beizubringen. Eines Abends fand sich der Leiter unseres Dorfes in der Moschee, als er dort von den Taliban vorgefunden und getötet wurde. Danach bin ich von den Taliban bedroht worden. Mein Vater hat mich gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits in den Iran geschickt, um dieser Drohung zu entkommen. Ich habe ca. dreieinhalb Jahre im Iran verbracht. Von dort aus hat mich dann mein Onkel nach Europa geschickt.
VR: Ist das alles?
BF: Ja, das waren meine Probleme.
VR: Wie haben Ihre Lehrer geheißen, die Sie auf ein Selbstmordattentat vorbereiten wollten?
BF: Die Namen meiner Lehrer lauteten: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX. Ich hatte zwei Freunde in dieser Madrassa, die auch Selbstmordattentate durchgeführt haben. Einer von ihnen hieß XXXX.
VR: Wie hieß der zweite Freund?
BF: Mein anderer Freund stammte aus einem anderen Dorf. Ich weiß nicht wie er hieß.
VR: Was wissen Sie über dieses Selbtmordattentat von XXXX?
BF: Bei dem Attentat in unserem Distrikt XXXX wurden ein Kommandant namens XXXX, sowie drei weitere Personen getötet. Es gab auch zahlreiche Verletzte.
VR: Wann ist der Dorfälteste getötet worden?
BF: Er ist ca. vier bis fünf Tage, nachdem mein Vater sich an ihn gewandt hat, getötet worden.
VR: Wann war denn das ungefähr?
BF: Ein genaues Datum weiß ich nicht. Von heute an gerechnet ist er ca. vor fünfeinhalb, oder sechs Jahren getötet worden.
VR: Wie lange haben Sie sich danach noch in Afghanistan aufgehalten?
BF: Ich bin ca. zehn bis zwölf Tage nach dem Vorfall geflüchtet.
VR: Wie alt waren Sie als Sie die Koranschule besucht haben?
BF: Ich war neuneinhalb, oder zehn Jahre alt.
VR: Als Sie damit begonnen haben?
BF: Ja.
VR: Wie hat der Dorfälteste geheißen?
BF: Er hieß XXXX.
VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung noch ein genaues Datum angegeben, als dieser Dorfvorsteher ums Leben gekommen ist?
BF: Ich habe es vergessen.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Vor ca. fünfeinhalb oder sechs Jahren.
VR: Bevor Sie die Koranschule besucht haben, haben Sie da auch schon eine Schule besucht?
BF: Ich bin ca. eineinhalb Jahre in eine normale Schule gegangen. Danach hat mich mein Vater in die Koranschule geschickt.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise diese Koranschule besucht?
BF: Ja.
VR: Warum haben Sie bislang keineswegs gesagt, dass Sie von Ihren Lehrern zu Selbstmordattentätern ausgebildet werden hätten sollen?
BF: Der Name unseres Lehrers war XXXX. Die anderen Personen, die ich zuvor genannt habe waren selbst Schüler in der Koranschule. Sie waren älter als ich und diese Schüler haben mit den jüngeren Jugendlichen und Kindern über den Krieg und über die Selbstmordattentate gesprochen.
VR: Warum haben Sie dann vorher noch gesagt, das wären Ihre Lehrer gewesen?
BF: Diese Leute haben uns nur Informationen über Selbstmordattentate gegeben.
VR: Warum haben Sie beim BFA ausgesagt, dass nur ein oder zwei Burschen in dieser Koranschule waren?
BF: XXXX ist sehr oft zu mir gekommen und er hat viel mit mir gesprochen. Er hat mir auch Geld gegeben damit ich mehr auf ihn höre. Die vier zuvor genannten Personen wollten aus den Jugendlichen Selbstmordattentäter machen.
VR: Sie haben aber vorhin gesagt, dass die Personen die Sie vorher genannt haben Lehrer gewesen seien, dann sagten Sie es seien Schüler der Koranschule gewesen, beim BFA haben Sie aber ausgesagt, dass nur ein oder zwei der Burschen auch in der Koranschule gewesen seien, im Übrigen seien sie bei den Taliban gewesen.
BF: Alle Schüler die diese Koranschule beendet haben sind zu den Taliban gegangen. Die vier zuvor genannten Männer waren älter als ich. Abgesehen von diesen Leuten sind auch andere Taliban zur Koranschule gekommen. Einer von den vier jungen Männern war noch Schüler in der Madrassa.
VR: Welcher war denn das?
BF: XXXX.
VR: Warum haben Sie beim BFA noch angegeben, dass Sie nicht wüssten wie viele Tote es bei dem Selbstmordattentat des XXXX gegeben hätte. Heute wissen Sie das genau. Wie ist das möglich?
BF: Ich hatte damals keinen Kontakt zu meinen Angehörigen um sie danach zu fragen. Ich habe mittlerweile Kontakt zu meinem Vater und anderen Verwandten, die mir erzählt haben wie viele Personen bei diesem Anschlag getötet wurden.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: Meine Familie (Vater, zwei Brüder, eine Schwester) lebt alle noch in Afghanistan. Meine Mutter ist bereits verstorben.
VR: Wo lebt Ihre Familie in Afghanistan?
BF: Meine Familie lebt in der Provinz Faryab, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX.
VR: Wie alt sind Ihre Brüder?
BF: Meine Brüder sind elf Jahre und vierzehneinhalb bis fünfzehn Jahre alt.
VR: Seit wann haben Sie wieder Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Seit ca. fünf bis fünfeinhalb Monaten.
VR: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Gut.
VR: Wenn es Ihrer Familie gut geht, könnten Sie nicht zu Ihrer Familie zurückkehren?
BF: Meine Familie hat dort keine Probleme und sie kann weiterhin dort leben. Da mein Onkel mir bei der Ausreise geholfen hat, kann er auch nicht mehr nach Hause zurückkehren. Diese Leute wollten mich, da ich geflüchtet bin, kann ich auch nicht mehr dorthin zurückkehren.
VR: Das verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Was ist denn der Unterschied zwischen Ihnen und Ihren jetzigen elf und vierzehneinhalb Jährigen Brüdern?
BF: Damals waren meine Brüder noch sehr jung. Mittlerweile gehen meine Brüder nicht zur Schule. Sie besuchen auch nicht die Koranschule, daher sind sie nicht gefährdet.
VR: Warum haben Sie beim BFA nicht genannt, dass auch ein zweiter Mitschüler einen Selbstmordanschlag verübt hätte?
BF: Ich habe es auch bei meiner letzten Einvernahme gesagt. Vielleicht hat es der Dolmetscher nicht gut übersetzt.
VR: Woher wussten Sie damals beim BFA dass dieser XXXX ein Selbstmordattentat verübt hätte?
BF: Jene Leute, die uns in der Schule dazu motiviert haben Selbstmordattentate durchzuführen, haben erzählt, dass XXXX ein Selbstmordattentat verübt hat und er nun im Paradies sei. Wir sollten ihm das nachmachen oder gleichtun.
VR: Warum haben Sie beim BFA ausgesagt, dass Ihr Vater Sie aus der Koranschule herausgeholt hätte und bei mir haben Sie gesagt, Sie wären in der Koranschule bis zum Schluss gewesen.
BF: Nach dem Tod des Dorfvorstehers hat mich mein Vater aus der Koranschule geholt und er hat mich gemeinsam mit meinem Onkel von dort weggeschickt.
VR: Beim BFA hätte Sie Ihr Vater aber schon vor dem Tod des Dorfvorstehers aus der Koranschule geholt.
BF: Ich habe damals das genauso gesagt wie heute. Bestimmt war es der Fehler des Dolmetschers.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein.
Erörtert und zum Akt genommen werden: ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), sowie ein Bericht des deutschen auswertigen Amtes (Beilage B).
BF: Zur aktuellen Situation in meiner Heimatprovinz gebe ich an, dass vor vier Tagen drei Autobusse von den Taliban angehalten wurden. Die männlichen Insassen wurden getötet und Frauen wurden freigelassen. Die Gebiete rund um meinen Heimatdistrikt werden von den Taliban kontrolliert und sie sind nach wie vor im Vormarsch.
VR: Wollen Sie noch eine Frist haben, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben?
BF: Nein."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Faryab, Distrikt XXXX, Dorf: XXXX. Er verließ ca. im Jahre 2010 gemeinsam mit seinem Onkel sein Heimatland und ging in den Iran. Im Jahr 2013 reiste der Beschwerdeführer aus dem Iran aus und gelangte schließlich in das Bundesgebiet, wo er am 27.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Die Provinz Faryab
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Faryab, 879 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-e Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Die Provinz hat 14 Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor fünf Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 998.147 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015)
Im April 2015 hatte ein Parlamentsmitglied der Provinz Faryab gewarnt, dass die Provinz der Regierungskontrolle entgleite (The Long War Journal 1.9.2015; RFE/RL 15.4.2015). ein Provinzratsmitglied berichtete, dass bis Mitte Juli die gesamte Provinz, inklusive der Hauptstadt, gefährdet war in die Hände der Taliban zu fallen, nachdem sich lokale Milizen zurückzogen (The Long War Journal 1.9.2015). General Dostum, einer der berüchtigsten ehemaligen Warlords, kehrte in seine Heimatprovinz zurück, um mit den afghanischen Sicherheitskräften gegen die Talibanaufständischen zu kämpfen. Ursprünglich hatte er angegeben Landstriche von der Kontrolle der Taliban und regierungsfeindlichen Aufständischen befreit zu haben. Aber Anrainer/innen, die nun unter Kontrolle der Aufständischen sind, beschweren sich über eine Reihe von Misshandlungen durch irreguläre Kräfte. Damit werden Befürchtung genährt, dass die Kommandoübergabe in Kabul an einen Mann, der verdächtigt wird Kriegsverbrechen erlaubt oder in den 1990er und 2000er Jahren persönlich begangen zu haben, die Regierungsbemühungen beeinträchtigt (RFA/RL 5.9.2015). Die Situation war Anfang August so düster sodass Abdula Rashid Dostum, selbst die Uniform anlegte, um seine Anhänger anzuführen und die Taliban in der Provinz zu bekämpfen. Nachdem Dostum die Gruppe in der Provinz als besiegt erklärt hatte, kehrte er nach Kabul zurück. Trotz dieser Offensive von Dostum, schreiten die Taliban in Faryab voran. Die Distrikte Almar, Bala Morghab, Ghormach, Pashtun-Kot und Qaisars sind entweder umkämpft oder werden von diesen kontrolliert. Auch die Festnahme des Schattengouverneurs in Faryab durch den NDS wird höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen haben, da die Taliban Erfahrung darin haben ihre Anführer zu ersetzen, nachdem sie von Sichheitskräften gefangen oder getötet worden sind. Nicht zuletzt die afghanische Regierung hat mit Gefangenenaustauschen oftmals dazu beigetragen Taliban-Führungspersonen wieder zu befreien (The Long War Journal 1.9.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 21.12.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben einen koordinierten Angriff der Talibanaufständischen auf die Provinzhauptstadt Maimana abgewehrt (Khaama Press 5.10.2015). Nach diesem Angriff hatte die UNAMA (United Nations Assistance Mission for Afghanistan) in Faryab ihre Büros geschlossen. Erst als Beamte die Sicherheit der UN-Mitarbeiter/innen in Faryab und Kunduz wieder garantieren konnten, wurden die UNAMA-Büros im Dezember wiedereröffnet (Pajhwok 15.12.2015).
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen, von dem auch schon das BFA ausgegangen ist.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat ausgesetzt gewesen wäre. Schon das BFA ist davon ausgegangen, dass eine konkrete Bedrohungssituation nicht besteht, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer in seinen Angaben zu einer konkreten Bedrohungssituation grob widersprüchlich blieb.
So gab der Beschwerdeführer beim BFA zu Protokoll, dass er 2 Jahre die normale Schule besucht habe und dann 1 Jahr die Koranschule, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht angab, er sei ca. 1 1/2 Jahre in eine normale Schule gegangen, danach habe ihn sein Vater in die Koranschule geschickt, die er ca. 1 1/2 bis 2 Jahre besucht habe. Gab der Beschwerdeführer beim BFA zu Protokoll, dass die Taliban zu ihm gesagt hätten, sie würden ihm Geld geben, wenn er einen Anschlag verüben würde, er würde danach auch ins Paradies kommen, so behauptete er demgegenüber bei seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Lehrer in der Koranschule ihn darauf hätten vorbereiten wollen, Selbstmordattentate durchzuführen. Über Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht behauptete er dann plötzlich, dass die anderen Personen, die er zuvor beim Bundesverwaltungsgericht genannt habe, selbst Schüler in der Koranschule gewesen seien, sie seien älter als er gewesen und diese Schüler hätten mit jüngeren Jugendlichen und Kindern und über die Selbstmordattentate gesprochen. Beim BFA hatte der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt, dass nur 1 oder 2 Burschen, die ihn zu solchen Selbstmordattentaten überreden hätten wollen, in dieser Koranschule gewesen seien, was dem Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurde, worauf der Beschwerdeführer vorerst ausweichend antwortete, über nochmaligen Vorhalt, gab er dann zu Protokoll, dass einer von den vier jungen Männern noch Schüler in der Madrassa gewesen sei, sodass der Beschwerdeführer sein Vorbringen immer wieder veränderte, weswegen es nicht als glaubhaft angesehen werden kann. Gab der Beschwerdeführer beim BFA an, dass einer seiner Mitschüler einen Anschlag verübt habe, so behauptete er beim Bundesverwaltungsgericht, dass 2 seiner Mitschüler Anschläge verübt hätten. Behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, dass er bis zum Schluss in der Koranschule gewesen sei, so führte er beim BFA aus, dass ihn sein Vater nach diesen Anwerbeversuchen aus der Koranschule herausgeholt hätte, der Beschwerdeführer sei trotzdem nicht in Ruhe gelassen worden. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dann zu Protokoll, dass ihn sein Vater nach dem Tod des Dorfvorstehers aus der Koranschule geholt habe und er ihn gemeinsam mit seinem Onkel von dort weggeschickt habe, doch gab der Beschwerdeführer beim BFA an, dass er von seinem Vater aus der Koranschule nach seiner Beschwerde beim Mullah, der nichts gegen die Anwerbeversuche habe unternehmen können, aus der Koranschule herausgenommen habe, danach habe sich sein Vater an den Dorfältesten gewandt, und erst in der Folge sei der Dorfälteste getötet worden. Die Angaben des Beschwerdeführers sind demnach auch in diesem Punkte widersprüchlich, wäre er doch nach den Angaben beim BFA bereits aus der Koranschule herausgenommen worden, bevor der Dorfälteste umgebracht worden sei, wogegen er nach den Angaben beim Bundesverwaltungsgericht aus der Koranschule herausgenommen worden wäre, nachdem der Dorfälteste umgebracht worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers, der Brüder hat, die sich in einem Alter befinden, wo der Beschwerdeführer Probleme bekommen habe, lebt nach den Angaben des Beschwerdeführers problemlos im Heimatland, es gehe seiner Familie gut. Warum aber diese Leute, wie der Beschwerdeführer über entsprechenden Vorhalt angibt, ausgerechnet ihn wollten, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen.
Insgesamt betrachtet liegt jedenfalls ein derart grob widersprüchliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation vor, sodass nicht angenommen werden kann, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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